Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.11.1988, Az.: BVerwG 1 WB 90/87
Standortwechsel eines Soldaten; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche Verwendung; Grenzen des Ermessens bei der Entscheidung über die Verwendung eines Soldaten; Grenzen des Ermessens bei der Entscheidung über die Versetzung eines Soldaten; Anhörung des Soldaten vor der Entscheidung über seine Versetzung; Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung über die Versetzung eines Soldaten; Jederzeitige Versetzbarkeit eines Soldaten; Anspruch eines Soldaten auf Aufhebung einer Versetzungsverfügung; Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses nach Versetzung eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 90/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 19528
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 8. November 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Generalmajor Poschwatta, Oberstleutnant Koch als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der ... 1933 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Er wurde seit Oktober 1983 beim Luftwaffenunterstützungskommando in K... auf dem mit A 16 dotierten Dienstposten eines Logistikstabsoffiziers und Gruppenleiters verwendet, eine Aufgabe, die er bereits von April 1979 bis März 1981 wahrgenommen hatte. Mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) Nr. 0554 vom 6. Mai 1987 - P IV 4 (2) - wurde der Wechsel des Antragstellers auf einen Logistikgeneralstabsoffizierdienstposten - A 16 G - rückwirkend zum 1. April 1987 verfügt.
In den letzten drei planmäßigen Beurteilungen 1981, 1983 und 1985 wurde der Antragsteller jeweils mit "3 B" beurteilt.
Mit Schreiben vom 27. April 1987 bat der Antragsteller beim BMVg um ein Personalgespräch mit der Begründung, ihm sei andeutungsweise eine seine Person betreffende Verwendungsplanung im Rahmen des Herbststellenwechsels bekannt geworden. Er bat darum, ihm Gelegenheit zu geben, hierzu seine persönlichen Vorstellungen/Einwände darzulegen. Außerdem erwarte er AufschluS über seine Verwendungsplanung bis zu seinem Ausscheiden zum 1. Oktober 1992.
Mit Schreiben vom 15. Mai 1987 teilte der BMVg - P IV 4 - dem Antragsteller mit, ein Termin zur Führung des Personalgesprächs werde erst dann mitgeteilt, wenn die Voraussetzungen für die dienstliche Veränderung des Antragstellers vorlägen. Nach derzeitigem Planungsstand sei keine Veränderung mit Standortwechsel beabsichtigt.
Auf dem Entwurf dieses Schreibens befindet sich ein handschriftlicher Vermerk mit folgendem Wortlaut:
"Nach telefonischer Rücksprache mit Oberst G... verzichtet Oberst S... am 04.06.87 auf die Führung eines Personalgespräches."
Am 17. August 1987 eröffnete der Kommandierende General Luftwaffenunterstützungskommando auf Weisung des BMVg dem Antragsteller, daß er zum 1. Oktober 1987 zum Materialamt der Luftwaffe auf die ebenfalls mit A 16 dotierte Stelle eines Logistikstabsoffiziers und Abteilungsleiters versetzt werde.
Mit Schreiben vom 24. August 1987, das am folgenden Tag bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, beschwerte sich der Antragsteller gegen die Versetzungsverfügung. In einem weiteren Schreiben vom 24. August 1987 bat der Antragsteller, vor der rechtskräftigen Entscheidung über seine Beschwerde keine Maßnahme zu treffen, die die Versetzung faktisch festschreibe. Der BMVg - P IV 3 - lehnte mit Schreiben vom 28. August 1987 die Aussetzung des Vollzugs der Versetzung ab. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller die förmliche Versetzungsverfügung vom 14. August 1987 übersandt.
Unter dem 2. September 1987 beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seines gegen die Versetzung gerichteten Rechtsbehelfs vom 24. August 1987 anzuordnen. Dieser Antrag wurde vom Senat mit Beschluß vom 18. September 1987 (1 WB 88/87) zurückgewiesen.
Das Luftwaffenunterstützungskommando hat mit Verfügung vom 31. August 1987 den Antragsteller zum Zweck der Einweisung in die vorgesehene Verwendung vom 7. bis 11. September 1987 in das Materialamt der Luftwaffe kommandiert.
Die Beschwerde vom 24. August 1987 hat der BMVg als Antrag auf gerichtliche Entscheidung behandelt und dem Senat mit Schriftsatz vom 11. September 1987 und einer Stellungnahme vorgelegt.
Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags im wesentlichen folgendes vorgetragen:
Die "Beschwerde" richte sich nur insoweit gegen seine Versetzung zum Materialamt der Luftwaffe, als beim Ablauf dieser Personalentscheidung und ihrer Realisierung die Grundsätze der zeitgemäßen Menschenführung, die Fürsorgepflicht gegenüber Untergebenen und die Pflicht zur Kameradschaft zu seinem Nachteil verletzt worden seien. Die Behauptung des BMVg, seine Versetzung zum Materialamt der Luftwaffe stelle eine ganz normale, nach pflichtgemäßem Ermessen geplante und im Einklang mit den Vorschriften vollzogene Personalmaßnahme dar, sei unrichtig. Der Geschehensablauf sei folgender gewesen:
Im Sommer 1986 sei ihm von dem für Personalangelegenheiten zuständigen Stabsoffizier des Luftwaffenunterstützungskommandos angeraten worden, sich auf eine Ausschreibung zur NAMSA zu bewerben, da der Kommandierende General Luftwaffenunterstützungskommando Weisung erteilt habe, künftig alle Generalstabsdienstposten mit Offizieren zu besetzen, die diese Ausbildung durchlaufen hätten und in der neuen STAN sein Dienstposten voraussichtlich als Generalstabsoffizierdienstposten ausgeworfen werde. Er müsse daher sonst mit einer nicht förderlichen Veränderung rechnen. Anfang 1987 sei er von einem Kameraden des Heeres anläßlich einer Dienstreise auf seine bevorstehende Versetzung zum Materialamt der Luftwaffe als Abteilungsleiter II angesprochen worden. Er habe dies zunächst als Gerücht verstanden, da ihm nichts derartiges eröffnet worden sei. Als er jedoch im März und April von verschiedenen Seiten auf diese bevorstehende Personalmaßnahme angesprochen worden sei, habe er sich bei seinem Abteilungsleiter ohne Erfolg um eine Bestätigung dieser Aussagen bemüht. Zum 1. April 1987 sei der Dienstposten des Gruppenleiters A 4 III in der STAN als Generalstabsoffizierdienstposten ausgeworfen worden. Als sich im April 1987 die Gerüchte um seine bevorstehende Versetzung erneut verdichtet hätten, haben er am 24. April 1987 (richtig: 27. April) ein Personalgespräch beantragt, um Klarheit zu erlangen und Gelegenheit zu erhalten, seine persönlichen Vorstellungen darzulegen. Anfang Mai 1987 sei er aus Anlaß seines Antrags zum Kommandierenden General Luftwaffenunterstützungskommando, Generalleutnant H..., gerufen worden, der ihm in Gegenwart seines nächsten Disziplinarvorgesetzten sinngemäß eröffnet habe, er habe seine Versetzung zum Materialamt der Luftwaffe eingeleitet, da sein Dienstposten ein Generalstabsoffizierdienstposten sei, der auch mit eines Generalstabsoffizier zu besetzen sei. Überdies weise er eine zu lange Stehzeit in seiner Verwendung auf; der Inspekteur der Luftwaffe habe dieser Personalplanung bereits zugestimmt. Er, der Antragsteller, habe dagegen eingewandt, die Stehzeit von drei Jahren in einer Verwendung sei keineswegs zu lange; aus der Tatsache, daß für die für ihn nicht förderliche Personalmaßnahme keine triftigen Gründe genannt worden seien, sei bei ihm, seinen Kameraden, zivilen Mitarbeitern, aber auch Außenstehenden der Eindruck entstanden, mangelnde Leistung, Fehlverhalten oder fehlende Eignung seien für die Wegversetzung vom Generalstabsoffizierdienstposten maßgebend gewesen; damit werde ihm die Eignung für den Generalstabsdienst abgesprochen. Ihm sei entgegnet worden, daß diese Personalmaßnahme ohnehin wohl nicht zum Tragen komme, da die freiwerdende, den Stellenzug auslösende Position, nicht im alleinigen Nachbesetzungsrecht der Luftwaffe liege. Sein Antrag werde an P IV 4 weitergeleitet, von wo aus er weiteren Bescheid erhalte. Mitte Mai 1987 sei sein Antrag auf ein Personalgespräch dahingehend beschieden worden, daß ihm ein Termin hierfür mitgeteilt werde, sobald die Voraussetzungen für seine dienstliche Veränderung vorlägen. Am 20. Mai oder an einem der nächsten Tage habe er mit dem Referatsleiter P IV 4, Oberst G..., telefoniert und sein Anliegen erläutert. Oberst G... habe ihm zugesagt, für den Fall, daß eine Planung konkrete Züge annehme, das beantragte Personalgespräch mit ihm zu führen. Eine Entscheidung sei noch nicht gefallen, auch nicht durch den Inspekteur der Luftwaffe. Ende Mai 1987 sei ihm die Verfügung des Dienstpostenwechsels Nr. 0554 vom 6. Mai 1987 bekanntgegeben worden. Damit habe er darauf vertrauen können, daß die Versetzungsabsicht, falls sie überhaupt konkret bestanden habe, nunmehr fallengelassen worden sei und seine Übernahme in den Generalstabsdienst mit entsprechenden Förderungsmöglichkeiten kurz bevorstehe. Am 17. August 1987, nach Rückkehr aus seinem Jahresurlaub, sei ihm von Generalleutnant H... eröffnet worden, daß er zum 1. Oktober 1987 zum Materialamt der Luftwaffe versetzt werde. Gründe hierfür seien ihm nicht genannt worden. Zwischenzeitlich habe Generalleutnant H... ein Personalgespräch mit ihm geführt, dem er habe entnehmen können, daß er uneingeschränkt für den Generalstabsoffizierdienstposten geeignet sei. Aus einem Personalgespräch mit dem Referatsleiter BMVg - P IV 4 - habe er entnommen, daß P IV 4 ausschließlich die Notwendigkeit der Nachbesetzung des Abteilungsleiterdienstpostens II beim Materialamt der Luftwaffe als versetzungsrelevant angesehen habe und daß nur er als Nachbesetzungsmöglichkeit in Betracht gezogen worden sei.
Obwohl ein dienstliches Bedürfnis für eine unverzügliche Nachbesetzung zweifelsfrei gegeben sei, sei die Personalentscheidung, ihn von dem Gruppenleiterdienstposten A 4 III als Abteilungsleiter zum Materialamt der Luftwaffe zu versetzen, ermessensfehlerhaft. Gerade weil die Versetzung eine für ihn nicht förderliche Maßnahme darstelle, hätte ihm die Planungsabsicht frühzeitig mit allen Gründen offengelegt werden müssen, und es hätte ihm Gelegenheit gegeben werden müssen, seine Vorstellungen/Einwände darzulegen; diese Gründe hätten dann sachlich geprüft werden müssen. Die Planungsabsicht, ihn grundsätzlich zu verändern, habe zumindest beim Kommandierenden General Luftwaffenunterstützungskommando seit April 1986 bestanden und die konkrete auf den Dienstposten des Abteilungsleiters II beim Materialamt der Luftwaffe bezogene, ihn betreffende Verwendungsplanung beim BMVg - P IV 4 - sei mindestens seit Oktober 1986 in Erwägung gezogen worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte ihm dies in einem Personalgespräch offengelegt werden müssen, auch wenn hinsichtlich der Realisierung dieser Absichten noch Vorbehalte und Unsicherheiten bestanden hätten. Die Tatsache, daß ihm trotz eines entsprechenden Antrags auch später von der zuständigen personalführenden Dienststelle keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich zur Versetzungsabsicht vor einer Entscheidung zu äußern, verstoße eindeutig gegen die Bestimmungen der ZDv 20/6, die Grundsätze der Inneren Führung sowie den Sinn und Zweck des § 3 SG und mache damit die Personalmaßnahme rechtswidrig. Die Möglichkeit seiner Übernahme in den Generalstabsdienst auf dem Gruppenleiterdienstposten A 4 III sei offensichtlich nicht in Betracht gezogen worden und auch nicht geprüft worden, obwohl die Weisung des BMVg dies vorsehe und in der Praxis auch bisher stets so verfahren worden sei. Die Nichtübernahme in den Generalstabsdienst bedeute eine Verminderung seiner beruflichen Fortkommenschancen. In der Tatsache, daß dies bei der Versetzungsplanung nicht bewertet worden sei, sehe er eine grobe Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG durch den BMVg. Auch durch die nicht zeitgerechte Offenlegung der Versetzungsabsicht, verbunden mit dem Abweichen von der Regel, den jeweiligen Dienstposteninhaber bei einer Stellenumwandlung in den Generalstabsdienst zu übernehmen und in der ohne Bekanntgabe von Gründen erfolgten Ablösung von des Generalstabsoffizierdienstposten, wenige Wochen nach erfolgtem Dienstpostenwechsel auf dieser Stelle, sehe er die Fürsorgepflicht verletzt, da er zum einen von der Chancengleichheit ausgenommen werde, zum anderen, weil dies den Eindruck erwecke, daß mangelnde Eignung und Leistung der Grund für die kurzfristige Versetzung seien und er damit schuldlos Gegenstand von Gerüchten und Mutmaßungen geworden sei. Wenn der BMVg es nunmehr so darstelle, daß er trotz 35 Dienstjahren, davon sieben Dienstjahre im Dienstgrad Oberst mit guten und sehr guten Beurteilungen nach Eignung und Leistung nicht für eine B-3-Verwendung heranstehe, so möge dies aus der Sicht des BMVg zutreffen, weil lebensjüngere und auch besser beurteilte Offiziere hierfür verfügbar seien. Es verstoße jedoch gegen die Grundsätze der zeitgemäßen Menschenführung, wenn er dies jetzt erstmals erfahre, statt daß ihm dies bereits in einer früheren Beurteilung eröffnet worden wäre.
Mit seiner Beschwerde habe er von Anfang an begehrt, daß die ihm durch die Versetzung entstandenen Nachteile beseitigt würden, und der Zustand vor der Versetzung wiederhergestellt werde. Dies sei entweder durch Aufhebung der Versetzungsverfügung oder durch Versetzung auf einen dem Generalstabsoffizierdienstposten bei A 4 III entsprechenden Dienstposten im Raum K... möglich, insofern könne er in seinen Anträgen keine unzulässige Antragserweiterung erkennen. Er halte es im übrigen für einen die Rechtmäßigkeit einer Versetzung ausschließenden Formfehler, wenn der Betroffene nicht vor der Entscheidung gehört werde. Die vom BMVg aufgestellte Behauptung, man habe ihm rechtzeitig Gelegenheit gegeben, sich zur geplanten Versetzung zu äußern, sei unzutreffend. Seinem Antrag auf ein Personalgespräch sei nicht stattgegeben worden. Diesen Antrag habe er nur deshalb nicht weiterverfolgt, weil auf Grund der ihm zwischenzeitlich zugegangenen Verfügung des Dienstpostenwechsels auf den A-4-III-Dienstposten der Eindruck erweckt worden sei, daß die Planungsabsicht, falls sie überhaupt bestanden habe, fallengelassen worden sei. Da der BMVg die Zusage, ein Personalgespräch zu führen, nicht eingehalten habe, habe er vor Erlaß der Versetzungsverfügung keine Gelegenheit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen und seine Einwände vorzubringen. Nur eine Anhörung vor einer Entscheidung stelle sicher, daß die Einwände des Betroffenen geprüft und gegebenenfalls bei der Entscheidung berücksichtigt werden könnten. Die Auffassung des BMVg, daß das Rechtsbehelfsverfahren das rechtliche Gehör vor einer Personalmaßnahme ersetze, sei rechtlich unhaltbar und stehe nicht im Einklang mit den allgemeinen Rechtssätzen und schon gar nicht mit den vom BMVg selbst aufgestellten Grundsätzen der inneren Führung.
Der Antragsteller beantragt,
das Bundesverwaltungsgericht möge beschließen,
- 1.
daß die Personalentscheidung des BMVg - P IV 4 -, ihn vom Dienstposten des Logistikgeneralstabsoffiziers und Gruppenleiters Luftwaffenunterstützungskommando wegzuversetzen, anstatt ihn auf diesem Dienstposten zu belassen und ihm damit eine Übernahme zum Generalstabsoffizier mit den entsprechenden Förderungschancen zu ermöglichen, gemäß § 17 WBO ermessensfehlerhaft zustande gekommen und damit rechtswidrig sei,
- 2.
daß seiner Beschwerde begründet stattzugeben und als Abhilfe die entsprechende Personalverfügung aufzuheben bzw. die Versetzung rückgängig zu machen sei,
- 3.
ersatzweise, daß die fehlerbehaftete Personalmaßnahme dadurch geheilt werde, daß durch seine Versetzung zum nächsten Stellenwechsel auf einem dem Gruppenleiterdienstposten A 4 III in Dotierung und Bedeutung entsprechenden Generalstabsoffizierdienstposten am Standort K... der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werde.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der auf Aufhebung seiner Versetzung gerichtete Antrag sei zulässig, aber nicht begründet. Die neben dem Anfechtungsantrag begehrte Feststellung, die Versetzung sei rechtswidrig, sei aus Mangel an einem gesonderten schutzwürdigen Interesse nicht zulässig. Der hilfsweise gestellte Antrag, den Antragsteller möglichst bald auf einen angemessenen Generalstabsoffizierdienstposten zu versetzen, werde erstmalig in das Verfahren eingeführt; insoweit liege eine unzulässige Antragserweiterung vor.
Ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung habe vorgelegen. Der Dienstposten des Logistik-/Nachschubstabsoffiziers und Abteilungsleiters der V-Abteilung II im Materialamt der Luftwaffe sei durch Versetzung des damaligen Inhabers freigeworden und habe unverzüglich nachbesetzt werden müssen. Der Antragsteller sei auf Grund seiner Ausbildung und seiner Verwendung für die neue Stelle geeignet. Er sei ausweislich seiner Beurteilungen lange Zeit als Versorgungsstabsoffizier bzw. als Logistikstabsoffizier mit (sehr) gutem Erfolg eingesetzt gewesen. In allen Beurteilungen seit März 1978 sei die für seine künftige Verwendung wichtige Planungs- und Organisationsbegabung sowie seine ausgeprägte Führungsveranlagung hervorgehoben worden. Es sei nicht zutreffend, daß der neue Dienstposten zwingend eine betriebs- und volkswirtschaftliche Verwendung voraussetze. Möglicherweise hebe der Antragsteller auf das in der Dienstpostenbeschreibung erwähnte Studium der Betriebs- und Organisationswissenschaften ab. Doch abgesehen davon, daß diese Ausbildung lediglich erwünscht, nicht aber grundsätzlich erforderlich sei, stünde in der A-16-Verwendungsebene zum Oktober 1987 ohnehin kein Offizier mit dieser Voraussetzung zur Verfügung. Vielmehr sei der Antragsteller zur Zeit der qualifizierteste Fachmann, um den Abteilungsleiterdienstposten im Materialamt der Luftwaffe zu übernehmen. Dies ergebe sich auch daraus, daß er in seiner Verwendung als Gruppenleiter beim Luftwaffenunterstützugskommando logistische Verfahren zu definieren, zu entwickeln und einzuführen, also konzeptionelle Grundsatzarbeit zu leisten gehabt habe. Auf seinem neuen Dienstposten könne er diese Verfahren in der Praxis umsetzen. Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, bei seiner Versetzung nur förderlich verwendet zu werden; er könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, wegen seiner relativ geringen Restdienstzeit sei ihm die mit der Übernahme eines neuen Dienstpostens verbundene Belastung nicht zumutbar. Abgesehen von dieser grundsätzlichen Feststellung stelle sich in diesem Punkt die Lage positiver als vom Antragsteller gekennzeichnet dar. Die Standardtätigkeitsdarstellung des Gruppenleiters im Luftwaffenunterstützungskommando entspreche der Tätigkeitsdarstellung eines Leiters der Fachabteilung II im Materialamt der Luftwaffe. Als Abteilungsleiter unterstünden dem Antragsteller sogar zwei Gruppenleiter. Aus der dargestellten Organisation ergebe sich, daß der zukünftige Dienstposten des Antragstellers qualitativ höherwertige Aspekte aufweise.
Schließlich werde bei der Versetzung, wenn auch nicht entscheidend, berücksichtigt, daß der Antragsteller bereits seit sechs Jahren die Aufgabe eines Gruppenleiters im Luftwaffenunterstützungskommando wahrgenommen habe. Außerdem solle dieser Dienstposten künftig Offizieren vorbehalten bleiben, welche die Generalstabsausbildung durchlaufen hätten. Dieser Umstand sei jedoch nicht geeignet, den Antragsteller in irgendeiner Weise zu diskriminieren. Die Tatsache, daß die Versetzung erst am 17. August 1987 bekanntgegeben worden sei, mache die Personalmaßnahme nicht rechtswidrig. Es sei grundsätzlich von der jederzeitigen Versetzbarkeit eines Berufssoldaten auszugehen. Da der Antragsteller am Standort verbleibe, greife die vom BMVg im Erlaß P II 1 - Az. 16-26-04 - vom 5. September 1985 (VMBl 1987, 8) eingegangene Selbstbindung nicht ein. Es werde nicht behauptet, daß Generalstabsoffizierdienstposten ausschließlich Offizieren vorbehalten würden, die diese Ausbildung durchlaufen hätten. Richtig sei vielmehr, daß der frühere Dienstposten des Antragstellers künftig mit Angehörigen dieser Personengruppe besetzt werden solle, weil dort verstärkt planerische und konzeptionelle Arbeit gefordert werde und ausgebildete Generalstabsoffiziere dafür regelmäßig die Voraussetzungen mitbrächten. Die Tatsache, daß auf Generalstabsoffizierdienstposten auch Offiziere verwendet werden könnten, die keine Generalstabsausbildung an der Führungsakademie der Bundeswehr erhalten hätten, zwinge den BMVg nicht, den Antragsteller auf den in Kürze entsprechend ausgewiesenen Dienstposten beim Luftwaffenunterstützungskommando zu belassen. Im übrigen würde ihm eine Tätigkeit auf einem Generalstabsoffizierdienstposten weder einen Anspruch auf ständige, gleichartige Verwendung geben noch zwangsläufig eine günstigere Laufbahnperspektive eröffnen. Wenn der Antragsteller erneut den Eindruck vermitteln wolle, durch die Wegversetzung werde eine aussichtsreiche Karriere beendet, verdränge er die Realität; er habe zur Kenntnis zu nehmen, daß er nach Eignung und Leistung für eine B-3-Verwendung nicht heranstehe.
Soweit der Antragsteller geltend mache, ihm sei bei seiner Versetzung kein rechtliches Gehör gewährt worden, müsse auf folgendes hingewiesen werden:
Der Antragsteller habe hinreichend Gelegenheit gehabt, seine Einwendungen gegen die Versetzung vorzubringen. Bereits am 5. Mai 1987 habe ihm der BMVg durch das Luftwaffenunterstützungskommando mündlich eröffnen lassen, daß geplant sei, ihn in das Materialamt der Luftwaffe zu versetzen. Der Antragsteller habe die Bekanntgabe der Planungsabsicht nicht zum Anlaß genommen, Versetzungshinderungsgründe vorzubringen. Die verbindliche Versetzungsentscheidung sei am 17. August 1987 verhältnismäßig spät, aber so früh wie möglich bekanntgegeben worden. Früher habe nicht entschieden werden können, weil die Veränderung des Antragstellers - wie generell bei Versetzungen - nur im Rahmen eines Gesamtkonzepts möglich gewesen sei, das erst am 14. August 1987 festgestanden habe. Im übrigen könne sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf § 28 VwVfG berufen. Versetzungsentscheidungen seien keine Verwaltungsakte, so daß das Verwaltungsverfahrensgesetz keine unmittelbare Anwendung finde. Auch eine uneingeschränkte entsprechende Anwendung komme nicht in Betracht. Ausgehend vom Grundsatz der jederzeitigen Versetzbarkeit eines Soldaten sei es erforderlich, Personalveränderungen auch ohne vorherige Anhörung zu verfügen. Dadurch werde das aus allgemeinen Rechtssätzen abzuleitende Recht auf Anhörung nicht abgeschnitten; der Soldat könne den Gründen, die der Versetzung entgegenstehen, im Rechtsbehelfsverfahren Gehör verschaffen. Diese Hinderungsgründe würden dann bei der fälligen Abhilfeprüfung erwogen. Dies sei auch mit dem Vorbringen des Antragstellers geschehen, ohne daß es jedoch als erheblich habe angesehen werden müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beiakte des BMVg 531/87, die Personalstammakte (Teile A, B und C) sowie die Gerichtsakten 1 WB 88/87 waren Gegenstand der Beratung.
II
1.
Soweit der Antragsteller die Aufhebung der Versetzungsverfügung begehrt, ist sein Antrag zulässig. Dem daneben gestellten Antrag auf Feststellung, daß die Versetzungsverfügung rechtswidrig sei, kommt keine selbständige Bedeutung zu. Diese Feststellung wäre ohnehin Voraussetzung für die Begründetheit des Antrags auf Aufhebung der Versetzungsverfügung.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur daraufhin überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz; 63, 210, 212; 73, 51 f.).
Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten des Logistik-/Nachschubstabsoffiziers und Abteilungsleiters der V-Abteilung II im Materialamt der Luftwaffe ist gegeben, da dieser Dienstposten frei geworden ist und nachbesetzt werden mußte (BVerwG Beschlüsse vom 22. Februar 1983 - 1 WB 27/82 - und vom 15. März 1988 - 1 WB 12/87).
Es ist auch kein Verfahrensfehler erkennbar, der die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung zur Folge hätte. Der Antragsteller wendet ein, ihm sei weder ein Personalgespräch gewährt worden, noch sei ihm rechtzeitig ausreichendes rechtliches Gehör eingeräumt worden. Richtig ist, daß der Antragsteller mit Schreiben vom 27. April 1987 um ein Personalgespräch nachgesucht hatte, zu dem der BMVg, wie dem Schreiben vom 15. Mai 1987 zu entnehmen ist, auch grundsätzlich bereit war. Dem Vortrag des Antragstellers ist zu entnehmen, daß er offenbar von dem Zeitpunkt an selbst nicht mehr an der Führung eines Personalgesprächs interessiert war, als ihm im Mai 1987 die Verfügung des Dienstpostenwechsels Nr. 0554 vom 6. Mai 1987 bekanntgegeben worden war (vgl. insoweit Schriftsatz des Antragstellers vom 14. Oktober 1987). Dies steht im übrigen auch in Übereinstimmung mit dem handschriftlichen Vermerk auf dem Entwurf des Schreibens vom 15. Mai 1987, wonach der Antragsteller am 4. Juni 1987 gegenüber Oberst G... fernmündlich auf die Führung eines Personalgesprächs verzichtet habe. Welche Motive hierfür auf seiten des Antragstellers maßgebend waren, ist rechtlich nicht relevant. Auf die Frage, ob der Antragsteller in seiner Situation überhaupt einen Anspruch auf Führung eines Personalgesprächs gehabt hätte, kommt es damit nicht mehr an. Ein solcher Anspruch besteht nämlich nur dann, "wenn Ereignisse eintreten oder Maßnahmen beabsichtigt sind, die den künftigen Werdegang des Soldaten wesentlich beeinflussen" (vgl. Nr. 708 i.V.m. Nr. 707 ZDv 20/6 damaliger Fassung). Ob diese Voraussetzungen bei einer Versetzung von einem A-16-Dienstposten auf einen anderen A-16-Dienstposten innerhalb eines Standorts überhaupt vorliegen können, erscheint zumindest im vorliegenden Fall im Hinblick auf die nunmehr geringe Restdienstzeit des Antragstellers sehr fraglich, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung.
Der Antragsteller kann sich aber auch nicht darauf berufen, daß er nicht rechtzeitig zu der beabsichtigten Versetzung gehört worden wäre. Wie er selbst einräumt, wurde ihm bereits am 5. Mai 1987 durch den Kommandierenden General Luftwaffenunterstützungskommando eröffnet, daß geplant sei, ihn in das Materialamt der Luftwaffe zu versetzen. Bei diesem Gespräch wurde dem Antragsteller nach seinem Vorbringen auch eindeutig dargelegt, daß die Umwandlung seines bisherigen Dienstpostens in einen Generalstabsoffizierdienstposten beabsichtigt sei und dieser Dienstposten dann von einem Generalstabsoffizier besetzt werden solle. Spätestens von diesem Zeitpunkt an hatte der Antragsteller ausreichend Gelegenheit, die nach seiner Ansicht gegen die Versetzung sprechenden Gründe vorzubringen, und zwar auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß Versetzungen so frühzeitig wie möglich bekanntgegeben werden sollen (vgl. Erlaß vom 5. September 1985 - P II 1 - Az. 16-26-04 - VMBl 1987, 8). Die in Nr. 1 a dieses Erlasses vorgesehene Frist von drei Monaten vor Dienstantritt bei der neuen Einheit/Dienststelle betrifft nur Versetzungen mit Wechsel des Standortverwaltungsbereichs.
Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den vom Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt des Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (BVerwGE 43, 215, 219) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Berücksichtigt man dies, so stellt es keinen rechtswidrigen Ermessensfehlgebrauch dar, daß der BMVg den militärischen Erfordernissen den Vorrang vor den persönlichen Interessen des Antragstellers eingeräumt hat.
Der Antragsteller besitzt die für seine neue Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen. Dies bestreitet er auch selbst nicht. Seinem Einwand, für den neuen Dienstposten sei eine betriebs- oder volkswirtschaftliche Verwendung zwingende Voraussetzung, wird von BMVg mit dem Hinweis begegnet, daß zwar in der Dienstpostenbeschreibung ein Studium der Betriebs- und Organisationswissenschaften als "wünschenswert" erwähnt werde, ein Offizier mit dieser Voraussetzung zum Oktober 1987 aber nicht zur Verfügung gestanden habe. Hierzu hat sich der Antragsteller in seiner Erwiderung nicht detailliert geäußert, sondern lediglich erklärt, eine Alternative wäre gewesen, den als seinen Nachfolger als Gruppenleiter A 4 III vorgesehenen Stabsoffizier als Abteilungsleiter zum Materialamt der Luftwaffe zu versetzen und ihn dort zum Oberst zu befördern. Der Antragsteller übersieht dabei, daß dieser Offizier gerade wegen seiner Generalstabsausbildung auf den bisherigen Dienstposten des Antragstellers versetzt werden sollte. Der Hinweis, auch die beiden Gruppenleiter der Abteilung II im Materialamt der Luftwaffe erschienen für seinen neuen Dienstposten geeignet, läßt völlig offen, ob diese Offiziere die sonstigen Voraussetzungen für eine Versetzung auf einen A-16-Dienstposten erfüllen. Im übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 18. September 1987 - 1 WB 88/87 - darauf hingewiesen, daß es im Beurteilungsspielraum des zuständigen Dienstvorgesetzten liegt, zu entscheiden, ob ein Soldat die für seine künftige Verwendung erforderliche Eignung besitzt. Anhaltspunkte dafür, daß der BMVg unter Überschreitung dieses Beurteilungsspielraums die Eignung des langjährig im Bereich Logistik und Organisation verwendeten, als Oberst durchweg mit "3 B" beurteilten Antragstellers zu Unrecht bejaht habe, sind nicht ersichtlich und werden vom Antragsteller selbst auch nicht ernsthaft eingewendet.
Die Versetzung des Antragstellers ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der bisherige Dienstposten des Antragstellers in einen Generalstabsoffizierdienstposten umgewandelt und der Antragsteller nicht auf diesem Dienstposten belassen wurde. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, daß bei der Umwandlung von Dienstposten in Generalstabsoffizierdienstposten regelmäßig die bisherigen Stelleninhaber auf ihren Dienstposten belassen wurden und in seinem Fall "erst- und einmalig keine Übernahme in den Generalstabsdienst erfolgt sei". Ob diese Behauptung richtig ist, kann dahinstehen; denn die angefochtene Verwendungsentscheidung wird vom BMVg nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, mit der Notwendigkeit begründet den Antragsteller von einem Generalstabsoffizierdienstposten wegzuversetzen, um diesen für einen ausgebildeten Generalstabsoffizier freizumachen. Zwar wäre es, wie der Senat bereits in seinem BeschluS vom 18. September 1987 aaO ausgeführt hat, nicht ermessensfehlerhaft, wenn der BMVg aus grundsätzlichen Erwägungen Stellen, die als Generalstabsoffizierdienstposten ausgewiesen sind oder ausgewiesen werden, für Offiziere mit einer entsprechenden Verwendung frei hält oder frei macht. Dies müßte der Soldat, der eine solche Ausbildung nicht durchlaufen hat, auch hinnehmen. Hierin wäre auch keine Diskriminierung zu sehen. Diese Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung, da der BMVg seine Entscheidung, wie bereits ausgeführt, damit begründet hat, daß der Dienstposten des Logigstik-/Nachschubstabsoffiziers und Abteilungsleiters II im Materialamt der Luftwaffe freigeworden ist und nachbesetzt werden mußte. Dieser dienstlichen Notwendigkeit kann der Antragsteller nicht mit dem Einwand begegnen, es sei in seinem Fall "erst- und einmalig, daß keine Übernahme in den Generalstabsdienst erfolgt sei". Denn der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, auf einem Generalstabsoffizierdienstposten belassen zu werden, und zwar auch dann nicht, wenn er, wie vom BMVg auch nie in Abrede gestellt, den Anforderungen dieses Dienstpostens voll gerecht wird. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, daß der Antragsteller noch sechs Monate auf dem Dienstposten belassen wurde, da der von ihm zu übernehmende neue Dienstposten erst zu diesem Zeitpunkt freigeworden war.
Auch aus der Tatsache, daS der Antragsteller auf einen Dienstposten versetzt wurde, auf den er keine weitere Förderung erfahren kann, läßt sich kein Rechtsfehler ersehen. Abgesehen davon, daß eine solche Förderung schon im Hinblick auf die geringe Restdienstzeit des Antragstellers nicht mehr zu erwarten war, hat der Antragsteller auf eine solche Förderung auch keinen Anspruch. Im übrigen hat der Antragsteller in seiner Laufbahn eine Spitzenposition erreicht, die von anderen Soldaten, die in einer vergleichbaren Laufbahn sind, durchaus nicht in allen Fällen erreicht wird. Gegen die Feststellung des BMVg, daß der Antragsteller auf Grund seines Alters und seiner Qualifikation für eine B-3-Verwendung ohnehin nicht mehr in Betracht gekommen wäre, hat der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen erhoben.
2.
Soweit der Antragsteller beantragt,
daß die fehlerhafte Personalmaßnahme dadurch geheilt wird, daß er zum nächsten Stellenwechsel auf einen dem Gruppenleiterdienstposten A 4 III in Dotierung und Bedeutung entsprechenden Generalstabsoffizierdienstposten am Standort K... versetzt wird, damit der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird,
ist dieser Antrag schon deshalb unzulässig, weil er nicht Gegenstand des ursprünglichen Antrags vom 24. August 1987 war. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist dem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung eine der Klageänderung oder Klageerweiterung anderer Verfahrensordnungen entsprechendes Rechtsinstitut fremd. Der Gegenstand des Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung wird durch die Antragsschrift bestimmt, im vorliegenden Fall also durch das Schreiben vom 24. August 1987. In diesem Schriftsatz hat sich der Antragsteller ausschließlich mit der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung befaßt, jedoch nicht beantragt, auf einen anderen Generalstabsoffizierdienstposten versetzt zu werden. Sein erstmals mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1987 gestellter Antrag, zum nächsten Stellenwechsel auf einen dem Gruppenleiterdienstposten A 4 III in Dotierung und Bedeutung entsprechenden Generalstabsoffizierdienstposten am Standort K... versetzt zu werden, geht über den Inhalt des ursprünglichen Antrags hinaus und ist als nachträgliche Antragserweiterung nicht zulässig (vgl. BVerwGE 43, 193 [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]; 53, 321, 325 [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76]; BVerwG Beschlüsse vom 7. April 1987 - 1 WB 5/86 - und vom 22. März 1988 - 1 WB 118/86).
3.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war daher teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schwandt
Wehrl
Poschwatta
Koch