Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1983, Az.: BVerwG 1 WB 27/82
Berücksichtung der familiären Situation bei der Versetzung eines Bundeswehrsoldaten; Rechtliche Ausgestaltung des Auswahlermessens des Vorgesetzten bei der Versetzung eines Staboffiziers; Rechtliche Ausgestaltung der Fürsorgepflicht des Bundesministers für Verteidigung (BMVg) im Rahmen der dienstlich gebotenen Versetzung eines Offiziers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 27/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 17966
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 SG
- § 3 Abs. 2 WBO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Einarbeitung und Förderung eines anderen Offiziers in eine bestimmte Verwendung kann im Interesse der kontinuierlichen Personalführung und damit im dienstlichen Interesse liegen.
- 2.
Der Wechsel von einem Verwendungsteilgebiet in ein anderes bedarf als Teil der dem Vorgesetzten obliegenden, sich an Eignung, Befähigung und Leistung (§ 3 SG) orientierenden Verwendungsentscheidung nicht der Zustimmung des betroffenen Soldaten.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. Februar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberst Uhr, Major Ahlers als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der im Zivilberuf zum Diplomingenieur der Fachrichtung Bergbau ausgebildete Antragsteller trat 1962 bei gleichzeitiger Ernennung zum Stabsingenieur in die Bundeswehr ein. Am 22. November 1963 wurde er zum Berufssoldaten, am 7. Juli 1966 zum Major und am 5. Oktober 1970 zum Oberstleutnant ernannt. Er war zunächst dem Verwendungsteilgebiet (VWTG) "Pioniertechnik" zugeordnet; seit dem 4. Januar 1978 gehört er dem VWTG "Pioniereinsatz" an. Nach verschiedenen Vorverwendungen, u.a. als Infrastrukturstabsoffizier (InfrastrStOffz) im Wehrbereichskommando (WBK) ..., war er seit dem 23. Oktober 1973 beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - Fü S IV 4 - und seit dem 1. April 1975 als Referent im Rüstungsbereich des BMVg - Rü III 5 - auf einem mit A 15 bewerteten Dienstposten eingesetzt. Die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 erfolgte zum 1. April 1978. Während dieser Zeit war er für ein Jahr (1. September 1979 bis 15. September 1980) zum Heereshauptverbindungsstab ... in den USA kommandiert.
Von einer zum 1. April 1981 vorgesehenen Versetzung des Antragstellers als InfrastrStOffz zum WBK ... in M. wurde mit Rücksicht auf von ihm vorgebrachte persönliche Gründe abgesehen. Mit Schreiben vom 5. Januar 1981 wurde dem Antragsteller eröffnet, daß nunmehr geplant sei, ihn zum 1. April 1982 zum Dienstältesten Deutschen Offizier beim Headquarter NORTHAG (DDO HQ NORTHAG) zu versetzen. Seine hiergegen vorgebrachten weiteren Einwände führten nicht zu einer Änderung dieser Planung.
Am 1. Dezember 1981 wurde dem Antragsteller durch seinen Referatsleiter eröffnet, daß endgültig darüber entschieden sei, ihn mit Wirkung vom 1. April 1982 zum DDO HQ NORTHAG in Mö. als InfrastrStOffz zu versetzen. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Dezember 1981, eingegangen beim BMVg Rü III 5 - am gleichen Tage, Beschwerde ein.
Nachdem die Versetzung mit Erlaß BMVg - P III 5 - vom 13. Januar 1982 unter vorangehender Kommandierung ab 15. März 1982 förmlich verfügt worden war, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Januar 1982, eingegangen beim BMVg - P II 5 - am 29. Januar 1982, ausdrücklich die gerichtliche Entscheidung.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, seiner Versetzung stehe die Erklärung des BMVg an die Öffentlichkeit entgegen, nach der im Rüstungsbereich tätige Soldaten, sofern sie sich bewährt hätten, ihre Projekte bis zum Abschluß der Beschaffung begleiten sollten. Dies treffe für ihn zu.
Er sei mit seiner Zustimmung dem VWTG "Pioniereinsatz", zu dem auch die "Pioniertechnik" gehöre, zugeordnet worden. Zu einer Überführung in ein anderes VWTG sei sein Einverständnis nicht eingeholt worden. Zur Überführung in das VWTG "Infrastruktur" auf einen mit A 15 dotierten Dienstposten fehlten ihm auch die Voraussetzungen. Er sei lediglich auf dem Spezialgebiet "Zivile Infrastruktur von militärischem Interesse" eingesetzt gewesen. Für den Einsatz im Infrastrukturbereich eines NATO-Stabes sei er nicht vorbereitet; er fühle sich einem solchen Einsatz aus persönlichen, aber auch laufbahnmäßigen Gründen nicht gewachsen. Er fühle sich auch für einen Einsatz in der Funktion des Gruppenleiters Materialerhaltung und Infrastruktur als Diplom-Ingenieur und ehemaliger Lehrer an der Fachschule des Heeres für Bautechnik und Pionierschule als "überqualifiziert".
Seine Verwendung als InfrastrStOffz bei NORTHAG sei auch nicht mit den Verwendungsvorschlägen seiner letzten Beurteilung vom 11. August 1981 in Übereinstimmung zu bringen, auch wenn hier eine Verwendung im Infrastrukturbereich angesprochen sei. Er sehe auch in der neuen Verwendung keine Förderungsmöglichkeit und fühle sich deshalb gegenüber anderen Pionieroffizieren benachteiligt, die nur in einem VWTG eingesetzt und frühzeitig auf ihre nächste Verwendung vorbereitet worden seien.
Der BMVg habe die Möglichkeiten für seine, des Antragstellers, weitere und sachgerechte Verwendung offensichtlich nicht genügend geprüft. Die Beurteilung vom 11. August 1981 sehe ausdrücklich auch eine weitere Verwendung in den USA oder Kanada vor. Nach verschiedenen Verwendungen, die nicht immer seiner Förderung gedient hätten, die er aber als dienstlich notwendig in Kauf genommen habe, sei ihm bei seinem letzten Wechsel aus dem Referat Fü S IV 4 in den Rüstungsbereich mündlich zugesichert worden, daß er hier wahrscheinlich bis zum Ausscheiden aus der Bundeswehr bleibe. Im Rahmen eines Personalgesprächs im Jahre 1975 sei ihm als Voraussetzung für eine Verwendung in der Rüstungsabteilung des BMVg zur Auflage gemacht worden, nach B. umzuziehen. Er habe sich hierzu bereit erklärt, nachdem ihm der damalige Personalreferent ausdrücklich versichert habe, im Raum Bonn-Köln-Bad Neuenahr gebe es genügend Anschlußverwendungen, wenn er, der Antragsteller, nicht sogar bis zu seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst in der Rüstungsabteilung verbleiben könne.
Es gebe eine Reihe von Offizieren, die für die Aufgabe eines InfrastrStOffz bei HQ NORTHAG geeigneter als er wären, so insbesondere die Oberstleutnante Ke., St., S., L. und Li.. All diese Offiziere verfügten über NATO-Infrastruktur-Erfahrung und wären einer Versetzung auf diesen Dienstposten gern und bereitwillig gefolgt.
Er habe sich im persönlichen und familiären Bereich auf eine Versetzung nach den USA zum 1. Oktober 1982 eingestellt.
Eine Trennung von seiner Familie in den Jahren 1979/1980 habe Spannungen in die Familie gebracht, die u.a. dazu geführt hätten, daß sein ältester Sohn das Gymnasium aus der 12. Klasse verlassen habe und seine Tochter die 12. Klasse habe wiederholen müssen. Bei einer erneuten Trennung befürchte er, daß sich wiederum Probleme ergeben würden. Große Wohnungen, wie er sie für seine sechsköpfige Familie benötige, seien im Raum Mö. "Mangelware". Die Entfernung von seinem Familienwohnsitz in Mec./Me. nach Mö. lasse eine tägliche Heimfahrt nicht zu. Er versuche, regelmäßig zum Wochenende nach Hause zu fahren, bei Bedarf auch einmal oder zweimal innerhalb der Woche. Die dadurch verursachten Kosten seien erheblich. Er könne verlangen, daß mindestens einmal in seiner Laufbahn seine privaten Interessen, die Interessen seiner Familie berücksichtigt würden. Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn es sich, wie in seinem Falle, um grundlegende gesundheitliche Belange handele. Seine Ehefrau leide, wie sich aus dem ärztlichen Attest der Frau Dr. med. C. vom 5. März 1982 ergebe, u.a. an einer endogenen Depression. Diese Leiden hätten sich in den vergangenen Jahren jedesmal bei seelischen Belastungen deutlich verschlimmert. Ein Ortswechsel würde jetzt das Befinden seiner Frau sehr ungünstig beeinflussen. Auch leide sie nach dem Attest der Ärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten Dr. med. ... Pa. vom 26. August 1982 an einem chronischen Händeekzem, das sich in Streßsituationen und bei psychischen Belastungen zu verschlimmern pflege.
Die Bestimmungen des Trennungsgeld- bzw. Umzugskostenrechts würden, den Besonderheiten seines Falles nicht Rechnung tragen.
Der BMVg hat einen Antrag der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 10. Februar 1982, gemäß § 3 Abs. 2 WBO die aufschiebende Wirkung anzuordnen, mit Bescheid vom 18. Februar 1982 zurückgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 10. März 1982 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Soldat habe grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Hierüber sei vielmehr nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden. Die Belange des Soldaten seien dabei im Rahmen des dienstlich Möglichen zu berücksichtigen. Unter Beachtung dieser Grundsätze sei die angefochtene Entscheidung sachgerecht. Für die Versetzung des Antragstellers auf den mit A 15 bewerteten Dienstposten eines InfrastrStOffz beim DDO HQ NORTHAG bestehe gegenüber seinen persönlichen Belangen und sonstigen Einwänden ein vorrangiges dienstliches Bedürfnis. Der Dienstposten in Mö. sei zum 1. April 1982 zu besetzen gewesen. Das Erfordernis, gerade den Antragsteller auf den freiwerdenden Dienstposten zu versetzen, sei vorwiegend darin begründet, daß ein anderer Offizier, der den besonderen Anforderungen einer integrierten Infrastrukturverwendung auf dem mit A 15 bewerteten Dienstposten in demselben Maße erfülle, nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Fähigkeit des Antragstellers im NATO-Rahmen zu arbeiten, ergebe sich vor allem aus seinem längeren USA-Aufenthalt und seiner Mitwirkung in trilateralen Arbeitsgruppen. Darüber hinaus werde auch der vom Antragsteller fast sieben Jahre besetzte Dienstposten bei Rü III 5 für den Verwendungsaufbau eines anderen Offiziers im Rüstungsbereich benötigt.
Die Zuordnung des Antragstellers zum VWTG "Pioniereinsatz" schließe seine Versetzung auf den Dienstposten eines InfrastrStOffz keineswegs aus, wenngleich mit der Versetzung ein Wechsel des VWTG verbunden sei. Die Zuordnung zu einem bestimmten VWTG solle zwar zur Kontinuität des Aufbaus einer langfristigen Verwendungsplanung beitragen, die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen VWTG müsse jedoch gewährleistet bleiben.
Der Wechsel des VWTG bedeute auch für den Antragsteller keineswegs einen Bruch in seinem bisherigen militärischen Werdegang. Er habe in der Vergangenheit schon mehrere Infrastrukturverwendungen durchlaufen. So sei er vom 1. Oktober 1972 bis 30. September 1973 beim WBK ... als InfrastrStOffz und anschließend bis 31. März 1975 im BMVg - Fü S IV 4 - einem Infrastrukturreferat - als Referent eingesetzt gewesen. Außerdem habe er am Lehrgang für Infrastrukturoffiziere teilgenommen. In einem Schreiben vom 8. Dezember 1980, mit dem er darum gebeten hatte, von der zum 1. April 1981 vorgesehenen Versetzung zur Abteilung Infrastruktur beim WBK ... in M. abzusehen, habe er erklärt, in den drei Jahren seines Dienstes in der Infrastruktur habe er die Aufgaben dieses VWTG kennengelernt und könne diese Aufgaben sicher wahrnehmen.
Die Verwendungsvorschläge in der letzten planmäßigen Beurteilung vom 11. August 1981 stünden auch der Verwendung im Infrastrukturbereich nicht entgegen. Ebensowenig bedürfe die Überführung in ein anderes VWTG des Einverständnisses des Betroffenen. Im übrigen seien aber die Gründe für die nunmehr verfügte Versetzung mit dem Antragsteller in einem Personalgespräch beim BMVg am 15. Juli 1981 erörtert worden.
Soweit der Antragsteller mehrere Offiziere benenne, die nach seiner Meinung für den Dienstposten in Mö. besser geeignet wären, möge zwar zutreffen, daß vier der fünf genannten Offiziere bereit gewesen seien, einer Versetzung auf den jetzt vom Antragsteller besetzten Dienstposten zu folgen. Eine Versetzung dieser Offiziere sei jedoch aus dienstlichen Gründen nicht in Betracht gekommen.
Es sei auch nicht zutreffend, daß der neue Dienstposten keine weitere Förderungsmöglichkeit des Antragstellers zulasse; im Infrastrukturbereich stünden vielmehr im Verhältnis zum Rüstungsbereich mehr A 16-Dienstposten zur Verfügung. Im übrigen würde aber auch der Mangel an weiteren Förderungsmöglichkeiten die Versetzung nicht hindern können.
Für die rechtliche Bewertung sei auch unerheblich, ob dem Dienstherrn durch Versetzung und Nachbesetzen zusätzliche Kosten entstünden. Rechte des Antragstellers würden dadurch nicht berührt. Eine Zusage, den Antragsteller bis zu seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst nur noch im Rüstungsbereich im Raum Bonn-Köln zu verwenden, sei ihm zu keinem Zeitpunkt von Seiten des für seine Personalführung zuständigen Referates erteilt worden.
Den persönlichen Belangen des Antragstellers sei dadurch hinreichend Rechnung getragen worden, daß von einer schon zum 1. April 1981 vorgesehenen Versetzung zum WBK ... nach M. vor allem wegen des bevorstehenden Schulabschlusses seiner Tochter im Sommer 1982 abgesehen worden sei. Bei der gegebenen Sachlage habe seitens der Personalführung keine Veranlassung bestanden, von der dem Antragsteller schon mit Schreiben vom 5. Januar 1981 mitgeteilten Absicht, ihn zum 1. April 1982 nach Mö. zu versetzen, abzuweichen.
Auch die vom Antragsteller nach Erlaß der Versetzungsverfügung durch Vorlage eines ärztlichen Attestes der Fachärztin für innere Krankheiten, Dr. med. C., dem BMVg zur Kenntnis gebrachte Erkrankung der Ehefrau des Antragstellers, habe zwar zu einer Überprüfung aller Möglichkeiten geführt, den Antragsteller heimatnäher einzusetzen. Eine Rückversetzung auf den früheren Dienstposten beim BMVg - Rü III 5 - komme jedoch nicht in Betracht. Auch die in der Stellungnahme des Beratenden Arztes der Abteilung P gegebene Empfehlung, den Antragsteller im K.-B. Raum einzusetzen, lasse sich gegenwärtig nicht verwirklichen, da zur Zeit in diesem Raum keine Dienstposten verfügbar seien, auf denen der Antragsteller seiner Ausbildung und seinem Dienstgrad gemäß eingesetzt werden könnte. Im übrigen möge es zutreffen, daß die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Ehefrau des Antragstellers gegenwärtig einen Umzug der Ehefrau an den neuen Dienstort ihres Ehemannes ausschlössen, es sei jedoch nicht ersichtlich, daß ein solcher Umzug auf Dauer ausgeschlossen sei. Die Notwendigkeit, vorübergehend vom Ehemann getrennt leben zu müssen, ergebe sich für Ehefrauen von Soldaten durchaus nicht selten, so daß hierin allein ein das übliche Maß überschreitender Nachteil nicht zu sehen sei. Aber auch der Fall, daß ein sofortiger Umzug an den neuen Dienstort wegen der Erkrankung eines Familienangehörigen nicht erfolgen könne, liege im Rahmen dessen, womit ein Soldat und dessen Familie immer rechnen müsse. Aus dem ärztlichen Attest ergebe sich im übrigen auch nicht etwa, daß die Erkrankung der Ehefrau des Antragstellers die jederzeitige Anwesenheit ihres Ehemannes erforderlich machen würde. Die verhältnismäßig geringe Entfernung zwischen dem neuen Dienstort Mö. und Bonn gebe dem Antragsteller im übrigen durchaus die Möglichkeit, regelmäßig und relativ häufig bei seiner Familie sein zu können. Schließlich stehe ein vom Antragsteller mit ärztlichem Attest vom 26. August 1982 geltend gemachtes chronisches Händeekzem seiner Ehefrau einem Umzug nicht entgegen.
Ein Antrag, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der zum 1. April 1982 unter vorangehender Kommandierung ab 15. März 1982 verfügten Versetzung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt hat (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), ist durch Beschluß des Senatsvom 17. März 1982 - 1 WB 28/82 - zurückgewiesen worden.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Akten 1 WB 28/82 wurden beigezogen.
II
1.
Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seiner mit Schreiben vom 10. Februar 1982 gestellten Anträge die Aufhebung der Versetzungs- und Kommandierungsverfügung des BMVg - P III 5 - vom 13. Januar 1982. Dieser Antrag ist zulässig, insbesondere auch frist- und formgerecht gestellt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits wirksam gegen die dem Antragsteller am 1. Dezember 1981 eröffnete endgültige Absicht der Versetzung zum 1. April 1982 oder erst gegen die unter dem 13. Januar 1982 förmlich verfügte Versetzung gerichtet ist, denn unabhängig davon, daß der Antragsteller auch gegen letztere innerhalb der Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO seinen Antrag wiederholt hat, beginnt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Antragsfrist erst mit der Aushändigung der förmlichen Versetzungsverfügung zu laufen (vgl. BVerwGE 63, 187).
2.
Der Antrag ist unbegründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Kommandierung und Versetzung eines Soldaten, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen. Dabei hat er die persönlichen und familiären Belange des Soldaten aus Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen, darf aber von der jederzeitigen Versetzbarkeit eines Berufssoldaten ausgehen. Das Vorliegen eines, dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens des zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BVerwGE 43, 215; 53, 95 [BVerwG 11.11.1975 - I D 59/75]; 53, 321, 323 [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76]; 63, 210, 212) [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78].
Das dienstliche Bedürfnis für die angeordnete Versetzung war gegeben. Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei wird und nachbesetzt werden muß (vgl. BVerwG Beschluß vom 7. Dezember 1982 - 1 WB 54/82). Der Dienstposten eines InfrastrStOffz beim DDO HQ NORTHAG ist durch Ausscheiden des bisherigen Inhabers frei geworden und mußte nachbesetzt werden. Soweit der Antragsteller vorträgt, ein dienstliches Bedürfnis habe nicht vorgelegen, weil der BMVg hierfür ausschließlich die Förderung eines anderen Offiziers geltend mache, ist dem entgegenzuhalten, daß einmal die Einarbeitung und Förderung eines anderen Offiziers in eine bestimmte Verwendung im Interesse der kontinuierlichen Personalführung und damit durchaus im dienstlichen Interesse liegen kann, andererseits aber der BMVg das dienstliche Interesse an der Nachbesetzung wiederholt geltend gemacht und der Antragsteller dies in seinem Schreiben vom 27. Januar 1982 auch selbst ausdrücklich erkannt hat.
Die angefochtene Versetzungsverfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
Der Antragsteller ist als Diplomingenieur für die vorgesehene Verwendung geeignet. Daß der bereits über Erfahrungen in der Zusammenarbeit im NATO-Bereich verfügende Antragsteller zuletzt dem VWTG "Pioniereinsatz" zugeordnet war, steht einem Wechsel in das VWTG "Infrastruktur" nicht entgegen. Der angeordnete Wechsel von einem VWTG in das andere kann hier schon deshalb nicht rechtswidrig sein, weil der Antragsteller, wie sich aus seinen Personalakten ergibt, an einem Lehrgang für Infrastrukturoffiziere teilgenommen hat, schon mehrere Infrastrukturverwendungen durchlaufen hat und die Durchlässigkeit zwischen den Verwendungsgebieten schon ganz allgemein zur Konzeption der Verwendungsplanung jedenfalls der Stabsoffiziere gehört (ZDv 20/6 Nr. 606). Bei der Beurteilung der Eignung des Antragstellers für die neue Verwendung hat der BMVg einen Beurteilungsspielraum, so daß die Bewertung der Eignung vom Senat nur beschränkt überprüft werden kann. Daß der BMVg in dieser Hinsicht seinen Beurteilungsspielraum überschritten hätte, kann nicht anerkannt werden, auch wenn berücksichtigt wird, daß der Antragsteller sich in der vorangegangenen Tätigkeit auf dem Gebiet des Rüstungswesens ausweislich seiner Beurteilungen besonders bewährt hat. Im übrigen war auch eine Verwendung des Antragstellers im Infrastrukturbereich in den - allerdings die Personalführung nicht bindenden - Verwendungsvorschlägen seiner letzten planmäßigen Beurteilung vom 11. August 1981 enthalten.
Der Wechsel von einem VWTG in ein anderes bedarf auch als Teil der dem Vorgesetzten obliegenden, sich an Eignung, Befähigung und Leistung (§ 3 SG) orientierenden Verwendungsentscheidung nicht der Zustimmung des betroffenen Soldaten.
Aus den Personalakten ist nicht ersichtlich, daß gegenüber dem Antragsteller von dem im Rahmen seiner Zuständigkeiten hierzu allein befugten, für seine Personalführung zuständigen Personalreferenten des BMVg eine den BMVg bindende Erklärung abgegeben worden ist, den Antragsteller nur noch im Raum BTU-K.-Bad ... zu verwenden. Es kann dahinstehen, ob eine mündliche Zusage entsprechenden Inhalts wirksam wäre (vgl. § 38 Abs. 1 VwVfG). Nach dem vom Antragsteller vorgetragenen Inhalt des Personalgesprächs im Jahre 1975 und seinem anderen Sachvortrag kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, der zuständige Personalreferent habe ihm verbindlich zugesagt, er werde in Zukunft unabhängig von dienstlichen Notwendigkeiten nur noch in der näheren Umgebung von K. oder B. verwendet werden. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers sind seitens des Personalreferenten keine Erklärungen abgegeben worden, die über die übliche Mitteilung der damaligen Planungsvorstellung hinausgegangen wären (vgl. dazu BVerwGE 63, 110, 113, 114 [BVerwG 16.08.1978 - BVerwG 1 WB 112/78]) [BVerwG 16.08.1978 - 1 WB 112/78]. Dafür, daß auch der Antragsteller die Situation an sich so gesehen hat, spricht, daß er später mehrfach erklärt hat, er stehe für eine Versetzung zur Verfügung; so mit seinem Schreiben an den BMVg - P III 5 - vom 8. Dezember 1980 und in seinen wiederholten Bewerbungen um eine Verwendung auf Dienstposten in den USA. Der BMVg hat zudem den Wünschen des Antragstellers insofern Rechnung getragen, als er ihn in einen Standort versetzt hat, der noch in einem gewissen örtlichen Zusammenhang mit dem Großraum K.-B. steht.
Daß der BMVg den Antragsteller und nicht einen der von diesem benannten anderen Offiziere nach Mö. versetzt hat, ist eine Frage des dem Vorgesetzten zustehenden Auswahlermessens. Dem glaubhaften Vortrag des BMVg, daß diese Offiziere aus dienstlichen Gründen für eine Versetzung auf den Dienstposten in Mö. nicht in Betracht kommen, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Daß hier ein Ermessensfehler vorliegen könnte, ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe sind nicht so gewichtig, daß der BMVg aus Fürsorgegesichtspunkten gehalten gewesen wäre, von der dienstlich gebotenen Versetzung Abstand zu nehmen.
Der Besitz eines Eigenheims in Bonn steht einer Versetzung nicht entgegen. Das mit dem Erwerb und Besitz eines Eigenheims verbundene Risiko muß der jederzeit versetzbare Berufssoldat selbst tragen.
Die Erkrankung seiner Ehefrau, die nach dem Attest der Fachärztin für innere Krankheiten Dr. med. C. schon seit Jahren besteht, hat der Antragsteller erst mit Schreiben vom 9. März 1982, also nach Erlaß der angefochtenen Versetzungsverfügung, dem BMVg zur Kenntnis gebracht. Das Schreiben ist am 12. März 1982 bei dem zuständigen Referenten eingegangen. Dieses Attest vom 5. März 1982 lautet wie folgt:
"Frau Irmgard S. aus Me.-M., F. weg ..., geb. ..., leidet an chron. Asthma bronch., Ekzem, rezid. Gastritis und endogener Depression.
Diese Leiden verschlimmerten sich in den vergangenen Jahren jedesmal deutlich bei seelischen Belastungen.
Ein Ortswechsel würde jetzt das Befinden von Frau S. sehr ungünstig beeinflussen."
Nach dem Vortrag des Antragstellers befindet sich seine Ehefrau bereits seit über fünf Jahren in Behandlung bei Frau Dr. C.. Geht man hiervon aus, so war damit bereits im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung dieser vorgetragene Krankheitsbefund gegeben. Darauf, ob der BMVg diesen Sachverhalt kannte oder nicht, kommt es nicht an (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. Juli 1980 - 1 WB 57/78).
Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von den Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt ihres Wehrdienstverhältnisses. Dieses Prinzip hat für die Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe besondere Bedeutung. Da die dienstlichen Belange insoweit den Vorrang genießen, können regelmäßig nur schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten eine im dienstlichen Interesse notwendige Versetzung hindern.
Die vom Antragsteller geltend gemachte Erkrankung seiner Ehefrau brauchte dem BMVg keine Veranlassung zu geben, unter Fürsorgegesichtspunkten von der aus dienstlichen Gründen gebotenen Versetzung abzusehen.
Die Fachärztin für innere Krankheiten Dr. med. C. hat der Ehefrau des Antragstellers unter dem Eindruck der unmittelbar bevorstehenden Versetzung attestiert, daß diese u.a. an endogener Depression leide und sich dieses Leiden in den vergangenen Jahren jedesmal deutlich bei seelischen Belastungen verschlimmert habe, und daß ein Ortswechsel das Befinden sehr ungünstig beeinflussen würde. Der Beratende Arzt des BMVg hat aus diesem Attest die Folgerung gezogen, daß ein Einsatz des Antragstellers im Raum K.-B. zu empfehlen sei, weil die Gesundheitsstörungen seiner Ehefrau unter psychischen Belastungen zu einer Dekompensation mit schwerwiegenden Folgen führen könne. Der BMVg hat geprüft, ob eine Verwendung des Antragstellers im Raum B.-K. möglich ist. Er hat glaubhaft und unwidersprochen vorgetragen, daß er derzeit keine Möglichkeit sehe, den Antragsteller in diesem Raum zu verwenden. Er ist auch im vorliegenden Falle nicht verpflichtet, den Antragsteller ohne Rücksicht auf die gegebenen dienstlichen Möglichkeiten aus Fürsorgegesichtspunkten einer solchen Verwendung zuzuführen. Wenn der Antragsteller demzufolge weiterhin in Mö. Dienst leisten muß, so ist das zumutbar und auch mit der Erkrankung seiner Ehefrau vereinbar, denn nach dem vorgelegten ärztlichen Attest ist die Erkrankung nicht derart, daß ein ständiger Aufenthalt des Antragstellers in Me. geboten ist. Allerdings kann der Antragsteller sich dann nur an den Wochenenden und gegebenenfalls an einzelnen Wochentagen seiner Familie widmen.
Der BMVg hat im übrigen erklärt, sollte sich erweisen, daß die Erkrankung der Ehefrau des Antragstellers von Dauer sei, und ein Umzug vor dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem aktiven Dienst nicht mehr in Betracht komme, werde dem dadurch Rechnung getragen werden, daß der Antragsteller bei Freiwerden einer für ihn geeigneten Stelle im K.-B. Raum für die Nachbesetzung eingeplant werde. Eine weitergehende Verpflichtung besteht unter Fürsorgegesichtspunkten nicht.
Soweit der Antragsteller mit ärztlichem Attest vom 26. August 1982 vorgetragen hat, seine Ehefrau leide an einem chronischen Händeekzem, das sich in Streßsituationen und bei psychischen Belastungen zu verschlimmern pflege, gilt Entsprechendes.
Auch die sonstigen, mit der Versetzung nach Mö. verbundenen familiären Belastungen gehen nicht über das von jedem Soldaten hinzunehmende Maß hinaus. So steht die schulische Situation der Kinder eines Soldaten einer Versetzung grundsätzlich nicht entgegen. Die hinsichtlich derjenigen Kinder des Antragstellers, die noch die Schule besuchen, allgemein geäußerten Befürchtungen, lassen nicht den Schluß zu, es sei in der Familie des Antragstellers eine ganz außergewöhnliche Situation gegeben.
Soweit der Antragsteller im übrigen vorträgt, die Kosten für Trennungsentschädigung und den Umzug von B. nach Mö. könnten gespart werden, wenn er in den Kreis der Anwärter für den Dienstposten des Referatsleiters Rü III 5 im BMVg aufgenommen würde, ist ihm entgegenzuhalten, daß er aus § 7 Bundeshaushaltsordnung, die bestimmt, daß bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind, für sich persönlich keine Rechte herleiten kann. Die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung wenden sich nur an die Behörden und Dienststellen des Bundes, die ihrerseits einer Überprüfung durch den Bundesrechnungshof unterliegen; die Bestimmung dient dagegen nicht dem Schütze einzelner Bundesbediensteter vor ihrer Meinung nach für die Bundesrepublik unwirtschaftlichen Maßnahmen. Im vorliegenden Fall kann im übrigen von einem Verstoß gegen die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung schon deshalb keine Rede sein, weil die - naturgemäß mit Kosten verbundene - Versetzung des Antragstellers nach Mö. einem dienstlichen Bedürfnis der Bundeswehr entspricht.
Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
3.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Nast-Kolb
Uhr
Ahlers