Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.09.1987, Az.: BVerwG 1 WB 88/87

Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen ; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.09.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 88/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 18647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Wehrbeschwerde
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 18. September 1987,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag vom 2. September 1987, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der zum 1. Oktober 1987 verfügten Versetzung als Logistikstabsoffizier und Abteilungsleiter zum Materialamt der Luftwaffe (MatALw) in K... und der vom 7. bis 11. September 1987 angeordneten Kommandierung durch das Luftwaffenunterstützungskommando die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt (§§ 21 Abs. 2, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), ist zulässig, aber nicht begründet.

2

Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 10. September 1986 - 1 WB 120/86 - m.w.N.).

3

Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig; dem Antragsteller entstehen mit der Versetzung auch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile.

4

Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) und ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 73, 51 ff. m.w.N.).

5

Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben, weil der Dienstposten des Logistikstabsoffiziers/Nachschubstabsoffiziers und Abteilungsleiters der Fachabteilung II im MatALw durch Versetzung des derzeitigen Inhabers frei wird und unverzüglich nachbesetzt werden muß.

6

Der Antragsteller ist auf Grund seiner Ausbildung und seiner Verwendung für die neue Stelle geeignet. Er wurde ausweislich seiner Beurteilungen lange Zeit als Versorgungsstabsoffizier bzw. Logistikstabsoffizier mit gutem und sehr gutem Erfolg eingesetzt. In allen Beurteilungen seit März 1978 werden die für seine künftige Verwendung wichtige Planungs- und Organisationsbegabung sowie seine ausgeprägte Führungsveranlagung hervorgehoben.

7

Der Einwand des Antragstellers, nach seiner Auffassung sei für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Abteilungsleiters II MatALw eine betriebswirtschaftliche oder volkswirtschaftliche Vorbildung Voraussetzung, kann dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Es liegt im Beurteilungsspielraum des zuständigen Dienstvorgesetzten zu entscheiden, ob ein Soldat die für seine künftige Verwendung erforderliche Eignung besitzt. Im vorliegenden Fall hat der Dienstvorgesetzte beurteilungsfehlerfrei die Eignung des Antragstellers bejaht. Denn auf Grund der langjährigen Verwendung des Antragstellers und seiner guten bis sehr guten Beurteilungen, insbesondere im Bereich Logistik und Organisation sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die es als beurteilungsfehlerhaft erscheinen lassen, den Antragsteller auf den vorgesehenen Dienstposten zu versetzen. Für dessen Besetzung ist nach der Dienstpostenbeschreibung ein Studium der Betriebs- und Organisationswissenschaften zwar "erwünscht", aber nicht zwingend vorgeschrieben. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) hat im übrigen unwidersprochen vorgetragen, daß in der A-16-Verwendungsebene ohnehin kein anderer Offizier mit dieser Eignungsvoraussetzung zur Verfügung steht und daß der Antragsteller derzeit der qualifizierteste Fachmann für die Wahrnehmung des Abteilungsleiterdienstpostens im MatALw ist.

8

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Er kann nicht mit Erfolg geltend machen, wegen seiner Restdienstzeit von vier Jahren sei ihm die mit der Übernahme eines neuen Dienstpostens verbundene Belastung nicht zumutbar. Bei einem Berufssoldaten ist grundsätzlich von der jederzeitigen Versetzbarkeit auszugehen, dies insbesondere dann, wenn sie mit keinem Standortwechsel verbunden ist.

9

Die Tatsache, daß die Versetzung erst am 17. August 1987 bekanntgegeben wurde, macht die Personalmaßnahme nicht rechtswidrig. Die vom BMVg im Erlaß P II 1 - Az 16-26-04 - vom 5. September 1985 (VMBl 1987, 8) eingegangene Selbstbindung greift hier nicht ein, da der Antragsteller am Standort verbleibt.

10

Die Planungsabsicht, daß die Stelle, die der Antragsteller frei machen soll, künftig in eine Generalstabsoffizier-Stelle umgewandelt werden soll, hindert die Versetzung des Antragstellers ebenfalls nicht. Denn es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der BMVg aus grundsätzlichen Erwägungen Stellen, die mit Generalstabsoffizieren besetzt werden sollen, für Offiziere mit einer entsprechenden Ausbildung freihält oder gegebenenfalls freimacht. Dies muß der Antragsteller, der eine solche Ausbildung nicht durchlaufen hat, hinnehmen.

11

Im übrigen hat der BMVg unwiderlegt darauf hingewiesen, daß der für den Antragsteller vorgesehene Dienstposten qualitativ höherwertige Aspekte aufweist, als der bisher wahrgenommene Dienstposten eines Gruppenleiters; denn der Antragsteller soll im MatALw eine Abteilung mit zwei Gruppen übernehmen.

12

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

13

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht gegeben sind.

Dr. Schwandt
Roth
Wehrl