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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.1989, Az.: BVerwG 1 WB 133/89

Versetzung eines Soldaten; Erfordernis eines dienstlichen Bedürfnisses; Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen; Jederzeitige Versetzbarkeit als Inhalt des Wehrdienstverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 133/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 20059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. November 1989,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide als Vorsitzender
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antrag vom 29. September 1989, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich seiner durch Verfügung Nr. 0707 des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 21. Juli 1989 zum 1. Oktober 1989 angeordneten Versetzung als Sanitätsstabsoffizier (SanStOffz) vom Bundeswehrkrankenhaus (BwKrhs) M. zum BwKrhs W. begehrt (§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), ist zwar zulässig, aber - auch wenn man die Zulässigkeit des Antrages in der Hauptsache unterstellt - unbegründet.

2

Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 63, 210, 211 f.) [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78].

3

Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Dem Antragsteller entstehen mit dem vorläufigen Vollzug der Versetzung auch keine Nachteile, die nicht wiedergutzumachen wären.

4

Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem pflichtmäßigen Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 95;  73, 51 f. [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 57/78] m.w.N.).

5

Das dienstliche Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung ist gegeben. Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und nachbesetzt werden muß (vgl. BVerwGE 76, 255 f.; BVerwG Beschluß vom 6. September 1988 - 1 WB 86/88 -; Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 - Nr. 5 Buchst. a). Nach dem Vortrag des BMVg, dem der Antragsteller seinerseits nicht widersprochen hat, mußte der Dienstposten eines SanStOffz und Orthopäden beim BwKrhs W. nachbesetzt werden. Der Antragsteller bestreitet nicht, für dessen Wahrnehmung geeignet zu sein; soweit er auf seine Handverletzung verwiesen hat, ergab eine Überprüfung, daß er zwar nicht im chirurgischen Tätigkeitsbereich, aber durchaus in der konservativen Therapie des BwKrhs W. uneingeschränkt eingesetzt werden kann. Im übrigen besteht für ihn im Raum M. nach unwiderlegtem Vorbringen des BMVg gegenwärtig keine Möglichkeit einer ausbildungsgerechten Einplanung, da er beim BwKrhs M. seit dem 1. Juli 1983 - lediglich - zum Zweck seiner fachlichen Weiterbildung auf einer Planstelle zbV (Schüler-Etat) verwendet und in der Zeit vom 1. Dezember 1984 bis 28. April 1989 zur Weiterbildung als Orthopäde an die Universitätsklinik in M. kommandiert worden war; nach Abschluß dieser fachlichen Weiterbildung im Mai 1989 mußte er somit einer neuen Verwendung zugeführt werden.

6

Die Entscheidung des BMVg, gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Soldaten auf den Dienstposten beim BwKrhs W. zu versetzen, ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses, sondern der Ermessensausübung, die gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt (vgl. BVerwGE a.a.O.).

7

Die angefochtene Maßnahme läßt - bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung - keinen Ermessensfehler erkennen. Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (vgl. BVerwGE 43, 215, 219) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Der Antragsteller muß es deshalb hinnehmen, wenn bei einer Versetzung seine persönlichen Belange berührt werden. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und die eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht wesentlich überschreiten, verdient das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, grundsätzlich Vorrang. Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglichen gegebenenfalls nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (vgl. BVerwG Beschluß vom 6. September 1988 - 1 WB 86/88 - m.w.N.).

8

Soweit ersichtlich, entstehen dem Antragsteller aus der Versetzung jedenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine unzumutbaren Nachteile, die nicht wiedergutzumachen wären. Die von ihm vorgetragenen Gründe aus dem persönlichen und familiären Bereich und seine - an sich verständlichen - wirtschaftlichen Erwägungen sind nicht so gewichtig, daß es aus Fürsorgegründen geboten wäre, die angefochtene Versetzungsverfügung vorläufig außer Kraft zu setzen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 73, 51, 53 [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]; BVerwG Beschluß vom 23. März 1989 - 1 WB 26/89) steht die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten einer dienstlich gebotenen Versetzung grundsätzlich ebensowenig entgegen wie Haus- oder Wohnungseigentum, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit es mit Schulden belastet und veräußerungsfähig ist oder nicht. Auch die genehmigte Nebentätigkeit eines Soldaten am bisherigen Dienstort hindert nicht seine dienstlich gebotene Versetzung. Die gegenwärtige Schul- und Ausbildungssituation der beiden Töchter stellt für den Antragsteller ebenfalls keine unzumutbare, irreversible Belastung dar. Der Antragsteller hat substantiiert nichts dafür vorgetragen, daß die Versetzung außergewöhnliche und unüberwindbare schulische oder ausbildungsmäßige Schwierigkeiten zur Folge hat. Des weiteren kann der Antragsteller gegen den Vollzug der angefochtenen Versetzungsverfügung weder den Einwand erheben, er habe sich "gerade mit Erfolg in die Arbeit eines FU-Stellenleiters in Vertretung des schwer erkrankten Kollegen OFA Dr. B. am BwKrhs M. eingearbeitet" und die volle Leistungsfähigkeit dieser Ambulanz habe bereits mehrfach ausschließlich an seiner Person gehangen, noch einen Anspruch auf Freizeitausgleich für unentgeltlich erbrachte Mehrarbeit in erheblichem Umfang geltend machen; beide Hinweise betreffen nicht die Zumutbarkeit des Vollzugs der Versetzungsverfügung.

9

Die Durchführung wöchentlicher Familienheimfahrten stellt sich auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen persönlichen Unannehmlichkeiten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht als unzumutbare Belastung des Antragstellers dar.

10

Da die angefochtene Versetzungsverfügung bei summarischer Prüfung weder offensichtlich rechtswidrig ist noch dem Antragsteller durch die Wahrnehmung des neuen Dienstpostens jedenfalls bis zur Entscheidung der Hauptsache unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile entstanden sind oder - soweit ersichtlich - entstehen können, ist sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.

11

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.

Seide
Dr. Schwandt
Wolbring