Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.06.1994, Az.: BVerwG 1 WB 42.94
Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei truppendienstlichen Angelegenheiten; Gerichtliche Kontrolle der Entscheidung über die Versetzung eines Soldaten auf Grund dienstlichen Bedürfnisses; Zeitliche Dauer der Auslandsverwendung von Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.06.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 42.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 16. Juni 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Die als Antrag an den Senat anzusehende Beschwerde vom 17. Mai 1994, mit der der Antragsteller nach Zurückweisung seines Antrags auf Aussetzung der mit Verfügung der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 22. März 1994 zum 1. Juli 1994 angeordneten Versetzung vom Deutschen Anteil (DtA) Headquarter (HQ)
A. in B. zum DtA HQ. in M. durch Bescheid des Bundesminister der Verteidigung (BMVg) vom 28. April 1994, ausgehändigt am 6. Mai 1994, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde vom 30. März 1994 gegen die Versetzung begehrt, ist zulässig (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 3 WBO), aber nicht begründet.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Angelegenheiten grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [211 f.]>).
Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Dem Antragsteller entstehen mit dem vorläufigen Vollzug der Versetzung auch keine Nachteile, die nicht wiedergutzumachen wären.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> m.w.N.).
Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers zum 1. Juli 1994 ergibt sich schon daraus, daß der Antragsteller zu dem angegebenen Zeitpunkt die in dem Erlaß des BMVg - P II 1 - 16-26-04/19 (C) - vom 5. April 1983 "Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland" (VMBl 1984, 170) festgelegte normale Verwendungszeit von Soldaten im Ausland von drei Jahren (Nr. 1.2 des Erlasses) erreicht hat. Daß derartige Bestimmungen, die für Auslandsverwendungen Grenzen festsetzen, rechtlich nicht zu beanstanden sind, hat der Senat bereits entschieden (Beschlüsse vom 11. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 83.81-, vom 15. Dezember 1982 - BVerwG 1 WB 97.82 - und vom 21. Januar 1988 - BVerwG 1 WB 3.88 -). Es ist ein legitimes Anliegen der Personalführung, möglichst vielen dazu qualifizierten Soldaten eine Auslandsverwendung zukommen zu lassen und damit für den einzelnen Soldaten die Frist seiner Auslandsverwendung zu begrenzen (ständige Rechtsprechung: vgl. Beschluß vom 21. Januar 1988 a.a.O.). Darüber hinaus soll der Dienstposten des Antragstellers nach dem Ablauf der für seine Verwendung beim DtA HQ A. vorgesehenen Zeit mit einem anderen, hierfür vorbereiten Unteroffizier besetzt werden (vgl. Beschluß vom 4. September 1985 - BVerwG 1 WB 89.85 -).
Daß dem Antragsteller eine verbindliche Zusage erteilt worden wäre, bis 1996 beim DtA HQ A. verwendet zu werden, ergibt sich weder aus seinem Vorbringen noch aus dem Inhalt seiner Personalakten. Eine Zusage läge nur vor, wenn eine entsprechende Erklärung von dem zuständigen Vorgesetzten als hoheitliche Selbstverpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen in der Zukunft abgegeben worden wäre (vgl. Beschluß vom 17. März 1988 - BVerwG 1 WB 81.87 - m.w.N.). Selbst wenn dem Antragsteller, wie er vorträgt, im Frühjahr 1991 "durch die Personalführung der SDH in Aussicht gestellt" worden wäre, daß seine Dienstzeit beim DtA HQ A. "rechtzeitig" verlängert werde, "wenn dies soweit sei", führte eine solche bloße Inaussichtstellung nicht zu einer Ermessensbindung der SDH bzw. des BMVg (vgl. Beschluß vom 22. April 1975 - BVerwG 1 WB 189.72, 227.72 - <BVerwGE 53, 23>).
Daß die internationale Dienststelle und damit die fachlichen Vorgesetzten des Antragstellers einen Antrag auf Verlängerung der Verwendung des Antragstellers über den 30. Juni 1994 hinaus gestellt und befürwortet haben, betrifft lediglich die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und unterliegt insoweit nicht der Nachprüfung durch den Senat (vgl. Beschluß vom 21. Januar 1988 a.a.O.).
Der Einwand des Antragstellers, seine Wegversetzung und damit Nichtverlängerung seiner Verwendung beim DtA HQ A. sei wegen Verstoßes gegen die Central Region Directive (CRD) 40-1, die eine Regelverwendungsdauer von 48 Monaten vorsehe, rechtswidrig, geht fehl, ebenso wie sein Hinweis darauf, daß in anderen Fällen die Verwendungsdauer beim DtA HQ A. über drei Jahre hinaus verfügt oder verlängert worden sei. Die CRD 40-1 ist keine Rechtsvorschrift und sie ist hinsichtlich der "Tour Adjustments" auch nicht im Interesse der im Ausland einzusetzenden oder eingesetzten Soldaten der Bundeswehr erlassen worden, so daß sie diesen gegenüber auch keine Selbstbindung der SDH bzw. des BMVg enthält. Wenn von der "Normal Tours of Duty" abgewichen wird, was im übrigen ausdrücklich in § 2 f. Abs. 1 Satz 2 der CRD 40-1 auf Grund der nationalen Vorschriften möglich ist, so bedeutet das kein rechtswidriges Verhalten gegenüber dem Soldaten. Entsprechendes gilt auch für eine Verlängerung der nach der in Nr. 1.2 des o.a. Erlasses vorgesehenen "normalen Verwendungszeit" (vgl. Beschluß vom 28. April 1977 - BVerwG 1 WB 78.76 - <BVerwGE 53, 280>).
Die angefochtene Versetzung ist auch nicht deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil entgegen den "Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Unteroffizieren" (BMVg - P II 1 - 16-26-00/15 - vom 11. Juli 1989 in: Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen - Sonderheft - Personalführung von Soldaten) die Endverwendung des Antragstellers nicht fünf Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze förmlich festgelegt worden ist (Nr. II A 1 der Richtlinien). Ein solcher Mangel berührt jedenfalls dann nicht die Rechtmäßigkeit einer später verfügten Endverwendung, wenn - wie hier - die vorhergehende Verwendung für den Soldaten erkennbar keine Endverwendung ist, weil die damals festgelegte Verwendungsdauer nicht mit dem Dienstzeitende übereinstimmt und damit die Frage nach der Endverwendung offengeblieben ist.
Soweit der Antragsteller gegen seine Versetzung einwendet, für die neue Verwendung nicht ausgebildet zu sein, kann er damit das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung zum DtA HQ ... nicht erfolgreich in Frage stellen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß es im Beurteilungsspielraum des zuständigen Vorgesetzten liegt, zu entscheiden, ob ein Soldat die für seine künftige Verwendung erforderlichen Voraussetzungen besitzt (Beschlüsse vom 18. September 1987 - BVerwG 1 WB 88.87 - und vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 74, 75.92 -). Anhaltspunkte dafür, daß der BMVg unter Überschreitung des Beurteilungsspielraums die Eignung des Antragstellers zu Unrecht bejaht hat, sind nicht ersichtlich. Daß bei der Übertragung neuer Aufgaben auf einen Soldaten unter Umständen eine Weiterbildung und Einarbeitung in eine neue Materie erforderlich ist, ist nichts Ungewöhnliches und kein Grund für die Personalführung, von einer Verwendungsentscheidung abzusehen. Der Antragsteller behauptet auch nicht ernsthaft, für die vorgesehene Verwendung schlechthin ungeeignet zu sein, zumal er im Personalgespräch am 15. Februar 1994 erklärt hat: "Ich nehme die gemäß Bezug aufgezeigte Verwendung als S 2-Feldwebel bei HQ ... an."
Daß die Ausbildung - hier das Studium - der volljährigen Tochter des Antragstellers kein Versetzungshindernis ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 18. April 1989 - BVerwG 1 WB 141.88 - <DokBer B 1989, 243>).
Schließlich ist nicht ersichtlich, daß dem Antragsteller, sollte sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung ergeben, durch den Vollzug der Versetzung andere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Dr. Bosch