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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.05.1982, Az.: BVerwG 1 WB 83/81

Verwendung eines Berufssoldaten; Entscheidung des zuständigen Vorgesetzten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen; Grundsatz der jederzeitigen Versetzbarkeit eines Berufssoldaten; Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ; Überprüfung eines unbestimmten Rechtsbegriffs; Vorzug der dienstlichen Belange vor den persönlichen und familiären Interessen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.05.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 83/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung
vom 11. Mai 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Oberst Eibl, Oberstleutnant Hecker als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Nach vorangegangener Verwendung beim Luftflottenkommando in K. als EDV-Organisationsstabsoffizier (EDV OrgStOffz) und Teilnahme an einer englischen Sprachausbildung wurde er auf eigenen Wunsch vom 2. Oktober 1978 bis 30. November 1979 zum Deutschen Anteil SHAPE (DtA/SHAPE) kommandiert und anschließend mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 31. März 1982 versetzt. Der Antragsteller wird bei SHAPE entsprechend seiner Ausbildung als EDV OrgStOffz verwendet. Hinsichtlich seiner Dienstausübung innerhalb des Hauptquartiers ist eine Aufgabeverschiebung vorgenommen worden, die dem Deutschen Repräsentanten (NMR (GE) SHAPE) noch nicht bekanntgegeben worden ist.

2

Der Antragsteller wurde von seinen deutschen Vorgesetzten 1978 mit 4 D und 1980 mit 5 D beurteilt. Bei der letzten Beurteilung wurde die "sehr strenge internationale Beurteilung" vom Dezember 1979 ("zufriedenstellend"; 3. von 5 möglichen Noten) berücksichtigt. Der Antragsteller hat Ablichtungen eines Teils einer weiteren internationalen (SHAPE-)Beurteilung vom Juni 1981 vorgelegt; die darin enthaltenen Einzelnoten müßten die Gesamtnote "sehr gut" (2. von 5 möglichen Noten eines inzwischen geänderten Systems) ergeben.

3

Mit Schreiben vom 10. März 1980 beantragte der Antragsteller, wegen des Schulbesuchs seiner Kinder die Verwendungsdauer bei SHAPE zu verlängern. Diesem Wunsch wurde durch den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P IV 5 - entsprochen und das Ablösedatum vom 31. März auf den 30. September 1982 neu festgelegt.

4

Mit Schreiben vom 3. Januar 1981 bat der Antragsteller den BMVg um eine nochmalige Verlängerung seiner Auslandsverwendung wenigstens bis zur Jahresmitte 1983. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, er benötige die höheren Auslandsdienstbezuge, um vom Wehrbereichsgebührnisamt II zurückgeforderte Gehaltsüberzahlungen abzudecken. Daneben erleichtere eine spätere Rückkehr ins Inland den zukünftigen schulischen Werdegang der Kinder. Schließlich wünsche er die Vertiefung seiner bei SHAPE gewonnenen fachlichen Erfahrungen, die für ihn eine Berufserfüllung bedeuteten.

5

Diesen Antrag lehnte der BMVg - P IV 5 - mit Bescheid vom 2. Februar 1981 ab, weil die regelmäßige Auslandsverwendungszeit vier Jahre betrage. Einer ausnahmsweisen Verlängerung habe der NMR(GE)SHAPE nicht zugestimmt, weil dienstliche Gründe dafür nicht vorlägen. Die sich aus der Gehaltsüberzahlung ergebenden Folgen allein könnten eine Verlängerung der Verwendungszeit nicht begründen.

6

Gegen diesen ihm am 12. Februar 1981 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Februar 1981 am selben Tag bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten die gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend:

7

Kernpunkt seines Antrags seien "aufsummierte Gehaltsüberzahlungen" (etwa 8.000 DM), für die er die Rückzahlungsraten zusammen mit den Raten für den erhaltenen Gehaltsvorschuß (10.980 DM) ohne Kreditaufnahme nicht mehr tragen könne.

8

Dabei sei von folgenden Auslands-Nettobezügen (einschließlich Mietzuschuß) auszugehen:

bis30. Juni 1981=6.247,59DM
ab1. Juli 1981=6.475,58DM
ab1. Januar 1982=6.174,86DM.
9

Im Juli 1981 habe die durch Leistungsbescheid festgestellte Rückzahlungsverpflichtung aus den Gehaltsüberzahlungen noch 7.785,93 DM betragen, die Rückzahlung (Gehaltsabzug von monatlich 500 DM) sei aber zunächst ausgesetzt worden.

10

Der noch nicht getilgte Teil des Gehaltsvorschusses habe im Juli 1981 noch 2.745 DM betragen; er sei in monatlichen Raten von 305 DM zu tilgen.

11

Seine Geldsituation könne seinen Antrag auf weitere Auslandsverwendung daher nur bis April 1983 begründen.

12

Die angefochtene Ablehnung seines Verlängerungsantrags sei aber auch aus anderen Gründen rechtswidrig. Die Bestimmungen für die Höchstdauer von Auslandsverwendungen könnten auf ihn keine Anwendung finden, weil er seit 1980 einen neuen Dienstposten bei SHAPE besetze. Schon deshalb könne seine Auslandsverwendung durchaus bis 1983/84 ausgedehnt werden. Dies sei auch durch Fakten dienstlich geboten, die der SACEUR durch die Entwicklung des "SHAPE Host Nation Management Office (SHNMO)" geschaffen habe. Die von ihm im SHNMO wahrgenommene Aufgabe laufe 1983 aus; der Dienstposten werde dann nicht mehr besetzt. Deshalb sei SHNMO daran interessiert, daß er, der Antragsteller, diese Aufgabe weiter, bis 1983, wahrnehme und habe inzwischen - am 3. Februar 1982 - auch einen entsprechenden Verlängerungsantrag gestellt. Dem habe der NMR(GE) nicht Rechnung getragen und deswegen zu Unrecht einer Verlängerung der Auslandsverwendung nicht zugestimmt.

13

Der BMVg verstoße mit seiner Entscheidung auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Denn in einer Vielzahl von durchaus vergleichbaren Fällen würden Offiziere im Gegensatz zu den "Sonderbestimmungen Ausland" - auf die sich der BMVg ihm gegenüber berufe - weit über die dort vorgesehene Höchstdauer von vier Jahren hinaus im Ausland verwendet.

14

Schließlich sei die Verweigerung einer verlängerten Verwendungsdauer auch deshalb zweifelhaft, weil der Bescheid des BMVg keine Entscheidung über die Verwendung des Antragstellers ab Oktober 1982 enthalte.

15

Der BMVg hat den Antrag des Antragstellers dahin ausgelegt, daß letzterer beantragt,

den BMVg zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, wenigstens bis zum Herbst 1982 in seiner jetzigen Verwendung zu belassen.

16

Der Antragsteller hat ausdrücklich erklärt, daß diese Auslegung seinen Antrag richtig wiedergibt.

17

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

18

Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend:

19

Eine Verlängerung der Auslandsverwendung sei aus dienstlichen Gründen nicht möglich.

20

Die normale Verwendungszeit für Offiziere im europäischen Ausland betrage drei, die Höchstverwendungszeit vier Jahre. Diese Regelung sei erforderlich, um möglichst viele Soldaten der Bundeswehr dienstliche Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Angehörigen verbündeter Streitkräfte sammeln zu lassen. Andererseits gewährleiste die Befristung von Auslandsverwendungen, daß die in integrierten oder nationalen Auslandsverwendungen oder in integrierten inländischen NATO-Stäben eingesetzten Soldaten nicht dem truppendienstlichen Alltag der Streitkräfte im Inland entfremdet würden.

21

Der Antragsteller werde bereits seit dem 2. Oktober 1978 im Ausland verwendet. Seine Rückkehr auf einen Dienstposten im Inland sei daher geboten. Dem stehe nicht entgegen, daß für ihn noch keine konkrete Anschlußverwendung festgelegt worden sei.

22

Soweit der Antragsteller auf die Zweckmäßigkeit seines weiteren dienstlichen Einsatzes bei SHAPE wegen der Einrichtung des SENMO hinweise, übersehe er, daß organisatorische Änderungen in NATO-Hauptquartieren keinen persönlichen Anspruch auf eine ausnahmsweise Verlängerung einer Auslandsverwendung begründen könnten. Es bleibe bei der ausschließlich nationalen Verantwortlichkeit für die zweckmäßige Besetzung der den verbündeten Staaten von der NATO zugewiesenen Dienstposten.

23

Soweit der Antragsteller auf persönliche Gründe für die Verlängerung seiner Auslandsverwendung hingewiesen habe, wögen diese nicht so stark, daß die aufgezeigten dienstlichen Erwägungen dahinter zurückzutreten hätten.

24

Soweit einige, insbesondere auch vom Antragsteller benannte Offiziere ausnahmsweise länger als vier Jahre im europäischen Ausland verwendet worden seien, hätten dafür zwingende dienstliche Gründe vorgelegen, zum Beispiel

  1. 1.

    ein begründeter Antrag der Dienststelle des betroffenen Soldaten, aus der die Notwendigkeit des Verbleibs gerade dieses Soldaten hervorgehe,

  2. 2.

    Fehlen eines geeigneten Nachfolgers,

  3. 3.

    unvorhersehbare Ereignisse, die durch eine Planung nicht zu bewältigen seien, wie Entlassungsanträge oder auch Ausfälle durch Unfall jeweils mit der Folge von Versetzungsketten,

  4. 4.

    Einpassung in den nationalen Stellenwechsel,

  5. 5.

    eine Anschlußverwendung, auf die durch die direkt vorhergehende Auslandsverwendung vorbereitet werden müsse.

25

Keiner dieser Gründe liege bei dem Antragsteller vor. Zwar habe der Chief SHNMO um die Verlängerung der Verwendung des Antragstellers bei SHNMO bis 30. September 1983 gebeten. Der zur Stellungnahme berechtigte Assistant Chief of Staff Person and Administration (ACOS PANDA) - dort würden insoweit G 1/A 1-Funktionen wahrgenommen - habe jedoch in seinem Weiterleitungsschreiben an NMR(GE)SHAPE deutlich auf die geltenden NATO-Absprachen hingewiesen, auf denen, wie bereits ausgeführt, die Stehzeitregelung der Sonderbestimmungen Ausland beruhe. Eine Notwendigkeit für ein Abweichen von NATO-Absprachen werde dort offenbar nur dann gesehen, wenn von deutscher Seite auf einer Verlängerung der Verwendung des Beschwerdeführers bestanden würde. Dazu bestehe jedoch keine Veranlassung.

26

Er, der BMVg, sei in der Lage, den Dienstposten des Beschwerdeführers adäquat nachzubesetzen. Ebenso sei eine qualifizierte Anschlußverwendung für den Beschwerdeführer im Inland zum 1. Oktober 1982 sichergestellt.

27

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Akten Bezug genommen.

28

II

Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Der BMVg ist nicht verpflichtet, den Antragsteller über den 30. September 1982 hinaus in seiner jetzigen Verwendung zu belassen.

29

Uber die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Haßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Dabei hat er die persönlichen und familiären Belange des Soldaten aus Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen, darf aber von dem Grundsatz der jederzeitigen Versetzbarkeit eines Berufssoldaten ausgehen (BVerwGE 53, 95;  43, 215) [BVerwG 05.05.1971 - I WD 6/70].

30

Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung eines Soldaten ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Im übrigen kann die Versetzungsentscheidung nur daraufhin überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70].

31

Das dienstliche Bedürfnis für die zum 1. Oktober 1982 festgelegte Wegversetzung des Antragstellers von seinem bisherigen Auslandsdienstposten ergibt sich daraus, daß der Antragsteller zu dem angegebenen Zeitpunkt die in den "Sonderbestimmungen Ausland", Ausgabe 1981, Abschnitt V Nr. 1, vorgesehene regelmäßige Höchstverwendungsdauer von Offizieren im Ausland erreicht. Daß derartige Bestimmungen, die für Auslandsverwendungen Höchstgrenzen festsetzen, rechtlich nicht zu beanstanden sind, hat der Senat bereits entschieden (BVerwG Beschlüsse vom 29. März 1979 - 1 WB 27/79 - und vom 22. Januar 1980 - 1 WB 20/79). Hieran ist festzuhalten. Eine derartige Begrenzung der Verwendungsdauer ist erforderlich, um möglichst viele Soldaten der Bundeswehr dienstliche Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Angehörigen verbündeter Streitkräfte sammeln zu lassen. Andererseits gewährleistet die Befristung von Auslandsverwendungen, daß die in integrierten oder nationalen Auslaudsverwendungen eingesetzten Soldaten nicht dem truppendienstlichen Alltag der Streitkräfte im Inland entfremdet werden.

32

Dienstliche Gründe, die ausnahmsweise eine Verlängerung notwendig gemacht hätten, liegen nicht vor.

33

Die Fragen, ob der Antragsteller für die Wahrnehmung der ihm zur Zeit übertragenen Aufgaben besonders geeignet ist oder ob die Verwendung deshalb verlängert werden sollte, weil die Aufgabe 1983 ausläuft, der Dienstposten dann voraussichtlich nicht mehr besetzt werden wird und SHNMO einen entsprechenden Verlängerungsantrag gestellt hat, betreffen lediglich die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und sind von dem auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkten Senat daher nicht zu prüfen.

34

Im übrigen erweist sich die Entscheidung des BMVg, den für die Dauer der Auslandsverwendung maßgeblichen dienstlichen Belangen den Vorzug vor den persönlichen und familiären Interessen des Antragstellers an einem weiteren Verbleiben bei SHAPE zu geben, als ermessensgerecht.

35

Die wirtschaftliche Lage, auf die der Antragsteller sich vor allem beruft, mußte den BMVg aus Fürsorgegründen (§ 10 Abs. 3 SG) nicht veranlassen, den Antragsteller weiter im Ausland zu verwenden.

36

Jede Beendigung einer Auslandsverwendung bringt für den betroffenen Soldaten eine beträchtliche Verminderung des Einkommens mit sich. Diese Einkommensminderung kann daher allenfalls in ganz besonderen Ausnahmefällen dazu führen, von einer an sich gebotenen Rückversetzung in das Inland abzusehen (BVerwG Beschluß vom 25. November 1981 - 1 WB 17/81). In einer solchen besonderen Ausnahmesituation befindet der Antragsteller sich nicht. Aus Gehaltsüberzahlungen muß er nach seinem eigenen Vortrag noch 7.785,93 DM in monatlichen Raten von 500 DM zurückzahlen; die Ratenzahlung ist jedoch zur Zeit ausgesetzt. Der noch nicht getilgte Teil des dem Antragsteller gewährten Gehaltsvorschusses betrug im Juli 1981 noch 2.745 DM, er wird seither in monatlichen Raten von 305 DM getilgt. Selbst dann, wenn der Antragsteller nunmehr wieder monatlich 500 DM aus den Gehaltsüberzahlungen zurückerstatten müßte, kann keine Rede davon sein, daß seine wirtschaftliche Belastung dadurch bei einer Rückversetzung ins Inland unzumutbar hoch sein würde, zumal es sich um die Rückzahlung von Beträgen handelt, die der Antragsteller wie ein zinsloses Darlehen erhalten und verbraucht hat und auf deren Rückerstattung er sich unter Berücksichtigung seiner über 6.000 DM betragenden Auslands-Nettobezüge seit längerer Zeit einstellen konnte.

37

Auch die mit einem Schulwechsel der Kinder verbundenen Schwierigkeiten sind keinesfalls so schwerwiegend, daß der BMVg deshalb die beantragte Verlängerung vornehmen müßte. Der Antragsteller hatte zunächst - mit Schreiben vom 10. März 1980 - nur gebeten, durch eine Verlängerung der SHAPE-Verwendung vom März 1982 bis Sommer/Herbst 1982 seinen Kindern einen Klassenabschluß an der SHAPE-Schule zu ermöglichen, weil dadurch Umschulungsprobleme in Deutschland vermieden würden. Nachdem der BMVg diesem Wunsch entsprochen hatte, weist der Antragsteller nur noch allgemein darauf hin, daß "jede Veränderung nach 1982" den Schulwechsel seiner Kinder "zurück in alle Schulsysteme der Bundesrepublik erleichtere". Er macht also selbst nur allgemeine Gründe geltend, die nicht über das hinausgehen, was jeder Soldat mit schulpflichtigen Kindern bei Versetzungen auf sich nehmen muß (vgl. BVerwG Beschluß vom 23. Januar 1980 - 1 WB 35/79).

38

Zu Unrecht weist der Antragsteller auf andere Offiziere hie, die der BMVg länger als vier Jahre im europäischen Ausland verwendet hat. Von einer Verletzung des Gleichheitssatzes kann insoweit keine Rede sein. Denn der BMVg hat bei allen vom Antragsteller benannten Offizieren die nach Abschnitt V Nr. 1.3 bis 1.5 der "Sonderbestimmungen Ausland" mögliche Verlängerung jeweils im einzelnen mit überzeugenden und vom Antragsteller nicht bestrittenen dienstlichen Gründen belegt, die beim Antragsteller gerade nicht vorliegen.

39

Fehl geht schließlich auch der Einwand des Antragstellers, der BMVg habe noch nicht darüber entschieden, wo und in welcher Weise er ihn ab Oktober 1982 verwenden wolle. Zu Unrecht schließt er daraus, seine Anschlußverwendung im Inland sei offenbar dienstlich nicht erforderlich. Mit der angefochtenen Entscheidung hat der BMVg lediglich den Antrag abgelehnt, den Antragsteller über den 30. September 1982 hinaus in seiner jetzigen Auslandsverwendung zu belassen. Er war keineswegs verpflichtet, zugleich mit dieser Ablehnung schon verbindlich zu entscheiden, in welcher Weise er den Antragsteller anschließend verwenden will. Das ist erst Sache des Versetzungsverfahrens (vgl. Nr. 1502 Abs. 1 ZDv 20/6).

40

Kosten des Verfahrens hat der Senat dem Antragsteller nicht auferlegt, weil die Voraussetzungen dafür (§ 20 Abs. 2 WBO) nicht vorliegen.

Saalmann
Seide
Thurn
Eibl
Hecker