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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1971, Az.: BVerwG I WD 6/70

Veruntreuung der Schadensleistungen von Soldaten durch den Rechnungsführer; Dienstgradherabsetzung als Disziplinarstrafe; Verkürzung des Anspruchs auf Ruhegehalt; Gewährung von Dienstzeitversorgung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.05.1971
Aktenzeichen
BVerwG I WD 6/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG E - 24.02.1970 - AZ: E 1 VL 9/70

Fundstelle

  • BVerwGE 43, 213 - 215

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 5. Mai 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Burnhauser,
Stabsunteroffizier Niemeier als militärische Beisitzer,
Oberregierungsrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts E vom 24. Februar 1970 im Strafausspruch aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Bundesrepublik Deutschland.

Gründe

1

I

Der am 10. Juni 1942 geborene Beschuldigte besuchte von 1948 bis 1952 die Volksschule und anschließend die Realschule, die er 1958 mit der mittleren Reife verließ. Er erlernte das Handwerk eines Elektroinstallateurs und bestand im März 1961 die Gesellenprüfung.

2

Auf Grund freiwilliger Bewerbung und mit Einwilligung seiner Eltern wurde er zum 1. Oktober 1962 zur Bundeswehr einberufen. Am 4. Oktober 1962 wurde er zum Soldaten auf Zeit ernannt. Seine zuletzt auf zwölf Jahre verlängerte Verpflichtungszeit hätte am 30. September 1974 geendet. Der Beschuldigte, der am 1. April 1963 zum Gefreiten und am 15. April 1965 zum Unteroffizier befördert worden war, ist durch Verfügung des Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 14. Juli 1969 mit Ablauf des 19. Juli 1965 gemäß § 55 Abs. 3 SG auf eigenen Antrag aus der Bundeswehr entlassen worden. Im Zusammenhang mit den Vorfällen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, war dem Beschuldigten vom 30. Mai 1969 an gemäß § 22 SG die Ausübung des Dienstes verboten worden. Er hat einen Antrag, ihm nach § 11 Abs. 4 SVGÜbergangsgebührnisse zu bewilligen, nicht gestellt.

3

Der Beschuldigte wurde während seiner Dienstzeit als Feuerleitunteroffizier, Versorgungsunteroffizier, Gruppenführer, Raketenunteroffizier, Stabsdienstunteroffizier und Rekrutenausbilder eingesetzt. In den Jahren 1962 bis 1965 wurden seine Leistungen stets mit "befriedigend" beurteilt; mit diesem Prädikat bestand er im Januar 1964 auch den Unteroffiziersanwärterlehrgang. Von 1966 an lauteten die Beurteilungen regelmäßig nur noch auf "ausreichend". Der Beschuldigte wird darin einerseits als vielseitig interessierter und geistig reger Soldat mit überdurchschnittlicher Allgemeinbildung geschildert, der im mündlichen und schriftlichen Ausdruck gewandt sei. Andererseits wird sein Auftreten vor der Front gelegentlich als unsicher bezeichnet, auch ist davon die Rede, daß er unkonzentriert und leichtsinnig sei. In der Beurteilung vom 16. Oktober 1967 heißt es, seine Zuverlässigkeit als Versorgungsunteroffizier sei durch Leichtsinnigkeit eingeschränkt. In den letzten beiden Beurteilungen vom 6. Juni und 3. Juli 1969 - nach Aufdeckung der Vorkommnisse, die Gegenstand dieses Verfahrens sind - wurden seine Leistungen mit "ungenügend" bewertet, und er als oberflächlicher, labiler und äußerst leichtfertiger Soldat bezeichnet, der willensschwach, unüberlegt und unkonzentriert sei.

4

Der Beschuldigte ist strafgerichtlich nicht vorbestraft. Disziplinar ist er viermal bestraft worden, nämlich

  1. 1.

    am 10. März 1964 mit einem Verweis, weil er unerlaubt die Kaserne verlassen und sich für zwei Stunden dem Bereitschaftsdienst entzogen hatte;

  2. 2.

    am 30. Juni 1965 mit einem strengen Verweis, weil er als Gruppenführer den eingeteilten Soldaten trotz Kampfbereitschaft das Biertrinken erlaubt und selbst mehrere Flaschen Bier getrunken hatte;

    dem Batteriechef wahrheitswidrig erklärt hatte, seine Ausgehmütze verloren zu haben, um damit seinen nicht statthaften Anzug zu entschuldigen;

    ohne Fahrbefehl mit einem 5 to-Kraftfahrzeug vier Kästen Bier geholt und dem Vernehmenden unrichtige Angaben gemacht hatte;

  3. 3.

    am 3. Februar 1967 mit einem strengen Verweis wegen zweimaliger Dienstversäumnis;

  4. 4.

    am 3. Dezember 1968 mit 14 Tagen verschärfter Ausgangsbeschränkung, weil er als Verantwortlicher befehlswidrig zum wiederholten Mal die Restmunition nach einem Schießen nicht übernommen und sich ohne Abmeldung beim Leitenden vom Schießstand entfernt und ein Versprechen gegenüber einem Kameraden nicht eingehalten hatte, ihm den durch sein Verschulden

5

aus einem Totalschaden eines Kraftfahrzeugs entstandenen Schaden in Höhe von 950 DM bis zu einem bestimmten Termin in einer Summe zu begleichen.

6

Der Beschuldigte ist seit 1964 verheiratet. Aus seiner Ehe sind zwei Kinder im Alter von jetzt drei und vier Jahren hervorgegangen.

7

Der Beschuldigte bezog zuletzt Dienstbezüge nach der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5. Nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr nahm der Beschuldigte Arbeit in seinem erlernten Beruf als Elektroinstallateur auf. Er verdient monatlich zwischen 900 und 1.200 DM brutto. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Er hatte Anfang 1970 etwa 7.000 DM Schulden.

8

II

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren hat der Wehrdisziplinaranwalt den Beschuldigten angeschuldigt,

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er habe in der Zeit von etwa April 1968 bis April 1969 in G... als Versorgungsunteroffizier der Ausbildungskompanie ... mindestens in zwölf Fällen von Soldaten seiner Einheit Anerkenntniserklärungen entgegengenommen und befehlswidrig nicht an die Truppenverwaltung zum Erteilen der Annahmeanordnung weitergeleitet; er habe die Schadensersatzbeträge in Höhe von zumindest 66,91 DM unbefugt selbst eingezogen und für sich behalten.

10

Im sachgleichen Strafverfahren ist der Beschuldigte durch Urteil des Schöffengerichts in G... vom 15. Oktober 1969 - 6 Ms 55/69 - wegen Untreue (§ 266 StGB) zu zwei Geldstrafen von 300 und 100 DM, ersatzweise jeweils zu je einem Tag Gefängnis für je 20 DM Geldstrafe, verurteilt worden.

11

Das Truppendienstgericht E hat den Beschuldigten durch Urteil vom 24. Februar 1970 eines Dienstvergehens für schuldig befunden und zur

12

Kürzung der Übergangsbeihilfe um 1.000 DM verurteilt.

13

Das Truppendienstgericht hat gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 WDO seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen der erwähnten strafgerichtlichen Entscheidung vom 15. Oktober 1969 zur Tat- und Schuldfrage zugrunde gelegt, die in folgenden Ausführungen enthalten sind:

"Der unbestrafte Angeklagte war seit Oktober 1962 Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Inzwischen ist er aus dem Wehrdienst ausgeschieden. Seit Januar 1968 war er Versorgungsunteroffizier einer Ausbildungseinheit in G.... Zu seinen Aufgaben gehörte es, Anerkenntniserklärungen von Soldaten bezüglich schuldhaft in Verlust geratener Ausrüstungsgegenstände entgegenzunehmen und sie mit mehreren Durchschlägen weiterzuleiten. Er war nicht befugt, von solchen Soldaten Gelder als Schadensleistung entgegenzunehmen. Das allein war Sache des Rechnungsführers. Obwohl das dem Angeklagten bekannt war, hat er seit April 1968 in mindestens 12 Fällen so verfahren und insgesamt 66,91 DM von Soldaten entgegengenommen, die er für eigene Zwecke verwenden wollte und dann auch für sich verbraucht hat. Dem Angeklagten war bekannt, daß er die unrechtmäßig eingezogenen Gelder nicht für sich hätte behalten dürfen, sondern sie unverzüglich dem zuständigen Rechnungsführer hätte abliefern müssen. Inzwischen hat der Angeklagte den angerichteten Schaden wiedergutgemacht."

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Ergänzend hat das Truppendienstgericht festgestellt, der Beschuldigte habe den jeweiligen Soldaten über das eingezahlte Geld keine Quittungen ausgeschrieben; er sei zur Tatzeit mit etwa 6.000 DM verschuldet gewesen und habe nach Aufdeckung seines Fehlverhaltens sofort 80 DM als Ersatz des Schadens bezahlt.

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Das Truppendienstgericht hat das Verhalten des Beschuldigten als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) angesehen; einen Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) dagegen für nicht vorliegend erachtet. Zur Strafzumessung hat es ausgeführt: Der Beschuldigte habe, zumal er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben gehabt habe, seine Dienstpflichten schwer verletzt. Von einer Dienstgradherabsetzung könne jedoch abgesehen werden. Es müsse zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, daß er in einer gewissen Notlage gehandelt habe und zum Versorgungsunteroffizier nicht geeignet gewesen sei. Seine Disziplinarstrafen seien jeweils nur leichterer Art und der veruntreute Betrag, den der Beschuldigte alsbald ersetzt habe, sei nur gering gewesen. Es bedürfe jedoch einer fühlbaren Kürzung der Übergangsbeihilfe gemäß § 1 Abs. 3, § 49 Abs. 1 und 2 WDO.

16

Gegen dieses Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die er auf das Strafmaß beschränkt hat. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die vom Truppendienstgericht verhängte Laufbahnstrafe sei nicht zulässig gewesen. Nach § 49 Abs. 5 Satz 1 WDO sei gegen Angehörige der Reserve als Disziplinarstrafe nur die Dienstgradherabsetzung möglich. Der Beschuldigte sei Angehöriger der Reserve. Er gelte nicht als Soldat im Ruhestand, da ihm nach seiner vorzeitigen Entlassung aus der Bundeswehr gemäß § 55 Abs. 3 SG ein Anspruch auf Dienstzeitversorgung nicht zustehe. Die vom Truppendienstgericht ausgesprochene Kürzung der Übergangsbeihilfe gehe damit ins Leere. Die verhängte Disziplinarstrafe werde der Art und Schwere des Dienstvergehens nicht gerecht. Durch sein sich auf einen längeren Zeitraum erstreckendes pflichtwidriges Verhalten habe der Beschuldigte ein solches Maß an Unzuverlässigkeit offenbart und einen derart erheblichen Vertrauensbruch begangen, daß er als Unteroffizier nicht mehr tragbar sei.

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III

Die zulässige Berufung des Wehrdisziplinaranwalts ist wirksam auf das Strafmaß beschränkt. Infolgedessen stehen der im ersten Rechtszug festgestellte Sachverhalt und dessen disziplinarrechtliche Würdigung durch das Truppendienstgericht bindend fest (§ 70 Satz 1 WDO, §§ 318, 327 StPO). Der Senat hat lediglich über Art und Maß der zu verhängenden Disziplinarstrafe erneut zu entscheiden. Diese Überprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Strafausspruchs und zur Einstellung des Verfahrens.

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Der Strafausspruch des Truppendienstgerichts mußte schon aus formellen Gründen aufgehoben werden. Dieses hat nämlich auf eine Disziplinarstrafe erkannt, die gegen den Beschuldigten nicht hätte verhängt werden dürfen.

19

Der Beschuldigte ist, seit er mit Ablauf des 19. Juli 1969 gemäß § 55 Abs. 3 SG aus der Bundeswehr entlassen worden ist, Angehöriger der Reserve. Gegen einen Angehörigen der Reserve ist nach § 49 Abs. 5 Satz 1 WDO nur die Dienstgradherabsetzung als Disziplinarstrafe zulässig. Die Auffassung des Truppendienstgerichts, der Beschuldigte gelte gemäß § 1 Abs. 3 WDO im disziplinarrechtlichen Sinne als Soldat im Ruhestand, trifft nicht zu. Nach der genannten Bestimmung gelten frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt, doch einen sonstigen Anspruch auf Dienstzeitversorgung oder auf Berufsförderung haben, bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen im Sinne der Wehrdisziplinarordnung als Soldaten im Ruhestand. Der Beschuldigte gehört zu diesem Personenkreis nicht. Er hat weder einen Anspruch auf Dienstzeitversorgung noch auf Berufsförderung. Was letzteren angeht, so war dem Beschuldigten ein Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SVG noch nicht erwachsen; auch einen Anspruch auf Fachausbildung hatte er nicht (§ 5 Abs. 2 SVG). Einen Anspruch auf Übergangsgebührnisse bzw. Ausgleichsbezüge (§§ 11, 11 a SVG) und auf Übergangsbeihilfe (§ 12 SVG) standen dem Beschuldigten nicht zu; sie wären nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 SVG nur dann entstanden, wenn das Dienstverhältnis des Beschuldigten wegen Ablaufs der Dienstzeit, für die er in dieses berufen worden war, oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hätte, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen war. Der Beschuldigte ist aber auf eigenen Antrag gemäß § 55 Abs. 3 SG vorzeitig entlassen worden. Bei einer derartigen vorzeitigen Entlassung auf eigenen Antrag besteht allerdings nach § 11 Abs. 4 SVG die Möglichkeit, dem Soldaten Übergangsgebührnisse ganz oder zum Teil zuzubilligen, was gemäß § 12 Abs. 7 SVG zur Folge hat, daß ihm dann entsprechend auch ein Anspruch auf Übergangsbeihilfe erwächst. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß dem Antragsteller auf der Grundlage dieser Bestimmungen noch Dienstzeitversorgung bewilligt wird, und zwar auch dann nicht, wenn berücksichtigt wird, daß er den in den Verwaltungsrichtlinien zu § 11 Abs. 4 SVG vorgeschriebenen Antrag bisher nicht gestellt hat und die dort vorgesehene Antragsfrist inzwischen abgelaufen ist. Selbst wenn unterstellt wird, daß durch die genannten Verwaltungsbestimmungen die Entscheidung nach § 11 Abs. 4 SVG an einen - im Gesetz nicht vorgeschriebenen - Antrag und dessen Zulässigkeit darüber hinaus an eine bestimmte Frist geknüpft werden durfte, würde ein Antrag auf Bewilligung von Dienstzeitversorgung, falls er vom Beschuldigten jetzt noch gestellt werden sollte, möglicherweise deshalb nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen, weil es Anhaltspunkte dafür gibt, daß er den vorgeschriebenen Antrag auf Grund unzutreffender oder doch unvollständiger Belehrung bisher nicht gestellt hat. So ist insbesondere in der Belehrung, die auf der Rückseite des Entlassungsbescheides vom 14. Juli 1969 vorgedruckt ist, von einem innerhalb einer bestimmten Frist zu stellenden Antrag auf Dienstzeitversorgung keine Rede, wohl aber davon, daß die Frage der Dienstzeitversorgung "ohne besonderen Antrag" bearbeitet werde. Es liegt sehr nahe, daß dieser Hinweis bei dem Beschuldigten - worauf z.B. seine Schlußausführungen in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht hinweisen - die Erwartung genährt hat, er werde noch Versorgungsleistungen erhalten. Kann der Beschuldigte aber möglicherweise noch jetzt zulässigerweise einen Antrag auf Dienstzeitversorgung stellen, so kann weiterhin auch nicht ausgeschlossen werden, daß dieser Antrag ganz oder zum Teil Erfolg haben wird, zumal die Bundeswehrverwaltung sich in einen schwer erklärlichen Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Verhalten setzen würde, wenn sie die früher von ihr als besondere Härte anerkannte schwierige finanzielle Lage des Beschuldigten bei der Entscheidung über die Zubilligung von Dienstzeitversorgung nicht zu seinen Gunsten für durchgreifend erachten würde.

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Für die Entscheidung darüber, ob der Beschuldigte disziplinarrechtlich als Soldat im Ruhestand gilt, kommt es indes nicht entscheidend darauf an, ob und inwieweit er jetzt noch Aussicht darauf hat, eine positive Entscheidung über die Gewährung von Dienstzeitversorgung gemäß § 11 Abs. 4 SVG zu erlangen. Denn unter "Anspruch auf Dienstzeitversorgung" im Sinne des § 1 Abs. 3 WDO ist nur ein unmittelbar mit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis (ipso jure) zur Entstehung gelangender Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen gemeint, nicht jedoch ein solcher Versorgungsanspruch, der erst noch - wie im Falle des § 11 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 7 SVG - von der zuständigen Stelle bewilligt werden muß. Dafür spricht nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Sinn des § 1 Abs. 3 WDO. Während im Regelfall nach § 49 Abs. 5 WDO als Disziplinarstrafe nur die Dienstgradherabsetzung zulässig ist, soll durch § 1 Abs. 3 WDO den Wehrdienstgerichten die Möglichkeit gegeben werden, bei solchen Reservisten, die mit ihrem Ausscheiden Versorgungsansprüche oder Ansprüche auf Berufsförderung erlangt haben, diese Rechtsansprüche abzuerkennen, zu kürzen oder herabzusetzen (§ 49 Abs. 1 bis 4 WDO). Einen solchen Rechtsanspruch auf Dienstzeitversorgung, auf den der disziplinarrechtliche Zugriff nach dem Sinn des § 1 Abs. 3 WDO offen gehalten werden müßte, hat der Beschuldigte nicht. Denn § 11 Abs. 4 SVG gewährt dem ausgeschiedenen Soldaten auf Zeit nicht einen Rechtsanspruch auf Dienstzeitversorgung, sondern stellt es in das Ermessen der Bundeswehrverwaltung, ihm unter den dort gegebenen Voraussetzungen Übergangsgebührnisse zuzubilligen; der Beschuldigte hat demgemäß allenfalls einen Anspruch darauf, daß die Behörde dieses Ermessen fehlerfrei ausübt, nicht jedoch einen Anspruch auf die Versorgung selbst. Dem Bedürfnis, in derartigen Fällen früheren Dienstvergehen des ausgeschiedenen Soldaten auch finanzielle Auswirkungen zu verleihen, ist dadurch Genüge getan, daß die Bewilligungsbehörde bei der Ermessensentscheidung, ob und inwieweit Dienstzeitversorgung zugebilligt wird, festgestellten früheren Dienstvergehen Rechnung tragen darf.

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Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Truppendienstgericht der Auffassung, daß eine Dienstgradherabsetzung des Beschuldigten noch nicht geboten ist. Da eine andere Disziplinarstrafe gegen ihn nicht mehr verhängt werden darf, war das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben und das Verfahren einzustellen (70 WDO, § 260 Abs. 3 StPO).

22

Bei der Strafzumessung war nicht von den Erwägungen auszugehen, welche für die Fälle entwickelt worden sind, in denen ein Soldat Sachen veruntreut, die seiner dienstlichen Obhut und Verwaltung unterliegen. Denn das war bei den Beträgen, die der Beschuldigte eingezogen und für sich behalten hat, nicht der Fall. Eine Veruntreuung dienstlich anvertrauter Sachen wäre hier nur dann in Betracht gekommen, wenn die Einziehung und Verwaltung der Schadensersatzbeträge zum Pflichtenkreis des Beschuldigten gehört hätte, ihm also insofern eine Art Kassenverwaltung obgelegen hätte. So war es aber nicht. Er handelte vielmehr, indem er Schadensersatzbeträge annahm, vorsätzlich gegen einen ihm erteilten Befehl.

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Dieser wiederholte Verstoß des Beschuldigten gegen einen Befehl ist zwar disziplinarrechtlich durchaus von Bedeutung. Das eigentliche Schwergewicht der Tat liegt jedoch darin, daß der Beschuldigte die Beträge, welche die Soldaten als Schadensersatz an ihn zahlten, nicht an die Bundeswehr abgeführt, sondern für sich behalten hat. Daß der Beschuldigte verpflichtet war, die befehlswidrig eingezogenen Beträge abzuführen, unterliegt keinem Zweifel (§ 687 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 681, 667 BGB). Die Verletzung der Treupflicht (§ 7 SG), die das Truppendienstgericht darin erblickt hat, daß der Beschuldigte die kassierten Beträge für sich behielt, stellt ein sehr schwer wiegendes Dienstvergehen dar, zumal der Beschuldigte, der als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel hätte geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG), zuvor schon wiederholt disziplinarrechtlich zur Verantwortung hatte gezogen werden müssen. Es liegen aber auch einige Umstände vor, die die Handlungsweise des Beschuldigten in einem etwas milderen Licht erscheinen lassen.

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Es kann zunächst nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beschuldigte sich seinerzeit in einer ziemlich schwierigen finanziellen Situation befand. Die Beträge, die er für sich behielt, waren insgesamt nicht allzu hoch. Ein Schaden ist im Ergebnis niemandem entstanden. Eine Schädigung der Soldaten, von denen der Beschuldigte Zahlungen annahm, hat das Truppendienstgericht mit bindender Wirkung für den Senat ausdrücklich verneint. Den Schauen, den er dem Dienstherrn zugefügt hatte, hat der Beschuldigte nach Aufdeckung seiner Verfehlungen alsbald in einer Summe ersetzt. Der Senat hat zwar nicht feststellen können, daß die Vorgesetzten des Beschuldigten ihm seine Tat durch Versäumung ihrer Dienstaufsichtspflicht leicht gemacht haben. Das kann umgekehrt aber auch nicht ausgeschlossen werden, wenn berücksichtigt wird, daß dem Beschuldigten seine Unterschleife in einem verhältnismäßig langen Zeitraum möglich waren. Insgesamt ist die Tat des Beschuldigten weniger geprägt vom bewußten Sichhinwegsetzen über grundlegende Dienstpflichten als vielmehr - wie auch schon seine früheren Dienstvergehen - eher Ausdruck einer allgemeinen Unzuverlässigkeit und Labilität in dienstlichen Dingen. Es muß jedenfalls zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, daß er sich zu Anfang zumindest bei Eilfällen - etwa wenn ein Wehrpflichtiger kurz vor der Entlassung stand - zum Inkasso von Schadensersatzbeträgen für berechtigt hielt. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Beschuldigte, nachdem er trotz entsprechender Hinweise des Rechnungsführers die Einziehung von Schadensersatzbeträgen fortsetzte und diese schließlich zum Teil für sich selbst verwandte, zunächst von der Absicht getragen war, die veruntreuten Beträge jeweils alsbald wieder zu ersetzen, wozu es dann aber - wohl infolge seiner schlechten finanziellen Situation - nicht kam. Der Beschuldigte zeigt insofern das geradezu typische Beispiel eines Soldaten, der zunächst nur gegen mehr formale dienstliche Anordnungen verstößt und dadurch allmählich fast notwendig in immer tiefere Verstrickung gerät. Wäre der Beschuldigte noch im Dienst, so hätte gegen ihn sicherlich eine fühlbare Laufbahnstrafe verhängt werden müssen, um ihm mit der nötigen Deutlichkeit vor Augen zu führen, daß er auf dem von ihm eingeschlagenen Weg nicht fortfahren durfte Wenn berücksichtigt wird, daß der Beschuldigte, der auf einer Vielzahl unterschiedlicher Dienstposten verwendet worden ist, bis fast zum Schluß seiner Dienstzeit durchweg recht zufriedenstellende Leistungen gezeigt hat, so ist es jedoch im Ergebnis noch nicht geboten, die jetzt allein noch in Betracht kommende Höchststrafe der Dienstgradherabsetzung gegen ihn zu verhängen.

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Zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung bestand keine Veranlassung (§ 112 Abs. 1 und § 110 Abs. 2 WDO). Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf entsprechender Anwendung des § 111 WDO.

Scherübl
Mühlenfeld
Saalmann
Burnhauser
Niemeier