§ 327 StPO - Umfang der UrteilsprüfungBibliographieTitelStrafprozessordnung (StPO) Amtliche AbkürzungStPONormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.312-2 Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.