Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.09.1985, Az.: BVerwG 1 WB 89/85
Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Versetzung eines Soldaten; Vorrangigkeit des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen; Gerichtliche Nachprüfung der Zweckmäßigkeit einer Personalmaßnahme; Zumutbarkeit einer unterwertigen Verwendung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.09.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 89/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 30667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 4. September 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Anträge vom 28. März 1985 und 16. August 1985, mit denen der Antragsteller hinsichtlich der durch Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 23. Juli/3. September 1985 zum 7./5. Oktober 1985 angeordneten Versetzung als G 2 und Dezernatsleiter zum Amt für Nachrichtenwesen der Bundeswehr in B. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), sind unbegründet.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 11. März 1985 - 1 WB 22/85).
Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht für gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig; dem Antragsteller entstehen mit der Versetzung auch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen.
Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben, weil der Dienstposten des Antragstellers nach dem Ablauf der für seine Verwendung im Militärattachéstab in D. von vornherein vorgesehenen Zeit mit einem anderen Offizier besetzt werden soll und der Antragsteller für die Besetzung des seit April 1985 freien Dienstpostens in B. benötigt wird. Die Frage, ob die angegriffene Personalmaßnahme zweckmäßig ist, unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat (BVerwGE 43, 179).
Die der Versetzungsentscheidung zugrundeliegenden Ermessenserwägungen halten summarischer Überprüfung stand.
Der Antragsteller wird durch die vorgesehene Verwendung weder persönlich noch dienstlich unzumutbar belastet.
Er mußte von Anfang an damit rechnen, daß seine Dienstzeit in Damaskus nach drei Jahren enden werde. Daß ihm unter Umständen "Hoffnungen" auf eine Verlängerung gemacht worden sind, ändert hieran nichts. Eine verbindliche Zusage, bis zum Ende seiner Dienstzeit in D. verwendet zu werden (vgl. BVerwGE 53, 163), hat er nach seinem eigenen Vorbringen nicht erhalten. Der Antragsteller war und ist gehalten, sich darauf einzustellen, daß er die letzten eineinhalb Jahre seiner Dienstzeit Dienst im Inland zu verrichten hat. Er kann von den zuständigen Vorgesetzten nicht verlangen, daß bei der für ihn im Inland vorgesehenen Verwendung ausschließlich seine persönlichen Belange unter Zurückstellung dienstlicher Interessen berücksichtigt werden.
Seine Wohnprobleme und die schulischen Probleme seiner Kinder halten sich im Rahmen dessen, was bei einer Rückkehr ins Inland nach dreijähriger Auslandsverwendung üblicherweise hingenommen werden muß. Die Fürsorgepflicht der Vorgesetzten wird nicht dadurch verletzt, daß es dem Antragsteller überlassen bleibt, die persönlichen Auswirkungen der dienstlich gebotenen Verwendung in B. selbst zu lösen.
Der Antragsteller darf vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf dem für ihn vorgesehenen Dienstposten beim Amt für Nachrichtenwesen der Bundeswehr verwendet werden. Es ist zwar richtig, daß dieser Dienstposten - legt man die Verfügung vom 23. Juli 1985 zugrunde - von der Bewertung im Stellenplan her der Besoldungsgruppe des Antragstellers nicht entspricht und daß er nach der STAN niedriger bewertet ist als der vom Antragsteller in Damaskus wahrgenommene. Der Senat hat indes bereits mehrfach entschieden, daß solche Verwendungen vorübergehend zumutbar sind (BVerwGE 53, 115; BVerwG Beschluß vom 20. August 1985 - 1 WB 179/82). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - die unterwertige Verwendung dienstgradgerecht ist. Es braucht im Eilverfahren nicht entschieden zu werden, ob die für den Antragsteller auf dem Dienstposten in B. vorgesehene Verwendungszeit von eineinhalb Jahren von diesem hinzunehmen ist. Offensichtlich rechtswidrig ist auch eine solche Verwendungsdauer nicht. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist die Verwendung für den Antragsteller nicht mit unzumutbaren, insbesondere nicht wiedergutzumachenden Nachteilen verbunden.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Thurn