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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.12.1982, Az.: BVerwG 1 WB 97/82

Antrag auf Aufhebung der Versetzungsverfügung gegenüber einem Soldaten; Entscheidung des zuständigen Vorgesetzten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen; Überschreitung der Grenzen des Ermessens; Annahme eines legitimen Anliegens der Personalführung; Begrenzung der Zeit der Auslandsverwendung ; Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 97/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 15. Dezember 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberstleutnant i.G. Schad,
Hauptmann Lind als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Durch Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 17. Mai 1979 wurde er mit Wirkung vom 15. November 1979 vom Stab des Flugabwehrraketenbataillons (FlaRakBtl) ..., L., auf den Dienstposten eines Nachschuboffiziers bei der Stabsgruppe der Raketenschule der Luftwaffe USA (RakSLw USA), F., für eine voraussichtliche Verwendungsdauer bis 30. September 1982 versetzt.

2

Mit Schreiben vom 30. November 1981 beantragte der Antragsteller die Weiterverwendung auf seinem jetzigen Dienstposten bis zu seiner Zurruhesetzung am 30. September 1984 bzw. Rückversetzung in die Bundesrepublik kurz vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst. Sein Begehren begründete er damit, daß dadurch dem Bund die durch seine Wegversetzung und die Zuversetzung seines Nachfolgers entstehenden Umzugskosten erspart blieben. Darüber hinaus verfüge er auf Grund seiner dreijährigen Tätigkeit an der RakSLw USA über bessere Voraussetzungen für die Erledigung der dort anfallenden Aufgaben als sein Nachfolger, der sich erst einarbeiten müsse, insbesondere auch im Rahmen der zu erwartenden Umrüstung.

3

Der Antrag vom 30. November 1981 wurde mit Bescheid des BMVg - P IV 4 - vom 10. Februar 1982 unter Hinweis auf das bereits im Jahre 1979 auf den 30. September 1982 festgesetzte Ende der Auslandsverwendung des Antragstellers und die darauf aufbauende weitere Personalplanung sowie auf die nicht gegebene dienstliche Notwendigkeit für eine Verlängerung abgelehnt.

4

Gegen diesen ihm am 17. Februar 1982 ausgehändigten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Februar 1982, eingegangen bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Kommandeur der RakSLw USA, am gleichen Tage, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Der BMVg hat den Antrag unter dem 5. August 1982 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

5

Unter Wiederholung der für seinen Antrag vom 30. November 1981 gegebenen Begründung wendet sich der Antragsteller nunmehr unmittelbar gegen die vom BMVg unter dem 22. März 1982 verfügte Versetzung und trägt ergänzend vor, die Ablehnung seines Antrages mit Bescheid des BMVg vom 10. Februar 1982 und seine Versetzung seien aus haushaltsrechtlichen Gründen rechtswidrig. Nach den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung müsse die Ausgabe von Haushaltsmitteln wirtschaftlich, unvermeidbar und dienstlich notwendig sein. Dies sei, nachdem er unter den gegebenen Umständen nur noch 20 Monate Anschlußverwendung bis zur Zurruhesetzung habe, bei den hohen Umzugskosten nicht der Fall.

6

Der BMVg habe auch, seine Weiterverwendung an der RakSLw USA bereits erwogen gehabt, was sich daraus ergebe, daß er Mitte November 1981 beim Kommandeur der RakSLw USA angefragt habe, ob gegen seine, des Antragstellers, Weiterverwendung bis zur Zurruhesetzung Bedenken bestünden. Hieraus ergebe sich, daß für ihn keine - wie der BMVg behaupte - aufbauende Personalplanung vorgelegen haben könne. Zu dem Schreiben vom 23. November 1981, mit dem sein Kommandeur von einer Weiterverwendung abgeraten habe, sei er nicht gehört worden; es liege daher ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten und gegen die Kameradschaftspflicht vor. Zumindest hätte die Fürsorgepflicht geboten, ihn nach einem Standortwunsch für die restlichen 20 Monate seiner Dienstzeit zu befragen.

7

Für eine Verlängerung seiner Auslands Verwendung bestehe auch ein dienstliches Bedürfnis. Dies ergebe sich im einzelnen aus den für seinen Antrag vorgebrachten Gründen. Seine beiden Vorgänger seien im übrigen jeweils vier Jahre an der RakSLw USA verwendet worden. Es seien auch Offiziere und Unteroffiziere über vier Jahre verlängert worden. Auch die Behauptung des BMVg, im Hinblick auf die Umrüstungen in den Waffensystemen NIKE und HAWK sei die Umbesetzung mit einem jüngeren, im Nachschubwesen der Luftverteidigungsverbände erfahrenen Offizier erforderlich, sei nicht zu halten. Die Waffensysteme NIKE der RakSLw USA seien bereits umgerüstet, die Umrüstung der Waffensysteme HAWK habe 1980/81 begonnen und werde im April/Mai 1983 abgeschlossen. Der als sein Nachfolger zur RakSLw USA versetzte Oberleutnant Ch. bringe aber weder von der Ausbildung noch von der Verwendung her andere Voraussetzungen als er selbst mit.

8

Der Antragsteller beantragt,

die Versetzungsverfügung Nr. 0469 aufzuheben.

9

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Er trägt vor:

11

Der Soldat habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Auslandsverwendung. Über die Verwendung entscheide vielmehr der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses. Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers von seinem bisherigen Auslandsdienstposten folge zunächst daraus, daß der Antragsteller zu dieser Zeit die in den "Sonderbestimmungen Ausland", Ausgabe 1981, Abschnitt V Nr. 1.1 (letzter Absatz), vorgesehene regelmäßige Auslandsverwendungszeit von drei Jahren erreicht habe. Dienstliche Gründe, die ausnahmsweise eine Verlängerung notwendig gemacht hätten, lägen nicht vor. Im Gegenteil solle der vom Antragsteller eingenommene Dienstposten im Hinblick auf die in der RakSLw USA bevorstehenden Umrüstungen im Waffensystem NIKE und HAWK rechtzeitig mit einem jüngeren, im Nachschubwesen der Luftverteidigungsverbände erfahrenen Offizier umbesetzt werden. Die dagegen vom Antragsteller vorgetragenen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte würden die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nicht berühren.

12

Es sei zwar richtig, daß er den Kommandeur der RakSLw USA zu einer Stellungnahme hinsichtlich der Verwendung des Antragstellers über den 30. September 1982 hinaus gebeten habe. Dies sei mit Schreiben vom 23. November 1981 erfolgt. Eine Anhörung des Antragstellers zu dieser Stellungnahme sei nicht erforderlich gewesen, weil es sich nur um eine dienstinterne Angelegenheit zur Vorbereitung weiterer Personalentscheidungen handele, die zudem keine ungünstige Behauptung tatsächlicher Art über den Antragsteller enthalte.

13

Die Behauptung des Antragstellers, daß die Umrüstung der vier Waffensysteme NIKE der RakSLw USA im September 1982 abgeschlossen worden sei, sei ebenfalls richtig. Der Zeitpunkt des Abschlusses dieser Umrüstung habe jedoch bei Verfügung der angefochtenen Anschlußverwendung des Antragstellers nicht als gesichert angenommen werden können. Die Umrüstung der Waffensysteme HAWK beginne entgegen der Behauptung des Antragstellers erst im Dezember 1982. Schließlich sei der Oberleutnant Ch. entgegen der Auffassung des Antragstellers sehr ohl für seine jetzige Verwendung an der RakSLw USA auf Grund seiner Ausbildung, seiner Vorverwendungen und seiner dabei gezeigten Leistungen geeignet, was jedoch nicht zur Entscheidung stehe.

14

Ein vom Antragsteller mit Fernschreiben vom 21. September 1982 gestellter Antrag, hinsichtlich seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung vom 26. Februar 1982 die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wurde mit Beschluß des Senats vom 27. September 1982 - 1 WB 122/82 - zurückgewiesen.

15

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Akten 1 WB 122/82 wurden beigezogen.

16

II

1.

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 22. März 1982. Er verfolgt damit sein ursprüngliches Begehren weiter, länger als drei Jahre als S 4/Nachschuboffizier bei der RakSLw USA verwendet zu werden.

17

Der zulässig Antrag ist unbegründet.

18

Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Vorliegen des dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar. Im übrigen kann die Versetzungsentscheidung nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BVerwGE 53, 321, 323) [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76].

19

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine weitere Verwendung an der RakSLw USA, Für die Wegversetzung des Antragstellers ist ein dienstliches Bedürfnis gegeben. Die Verwendung des Antragstellers bei der RakSLw USA war von Anfang an auf drei Jahre festgelegt. Dies entspricht den Bestimmungen der vom BMVg in rechtlich unbedenklicher Weise erlassenen "Sonderbestimmungen über die Verwendung des Soldaten im Ausland" vom 15. Februar 1976. Es ist ein legitimes Anliegen der Personalführung, möglichst vielen dazu qualifizierten Soldaten eine Auslandsverwendung zukommen zu lassen und damit für den einzelnen Soldaten die Zeit seiner Auslandsverwendung zu begrenzen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG Beschlüsse vom 22. Januar 1980 - 1 WB 20/79 - und vom 16. Dezember 1981 - 1 WB 176/80).

20

Soweit der Antragsteller gegen die angeordnete Wegversetzung Zweckmäßigkeitserwägungen geltend macht, kann er damit nicht durchdringen. Der Senat ist auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme beschränkt (vgl. § 17 Abs. 3 WBO); Zweckmäßigkeitsüberlegungen unterliegen nicht seiner Prüfung. Die einer Maßnahme zugrundeliegenden organisatorischen Vorstellungen des BMVg stehen grundsätzlich außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 53, 95, 97 [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]; BVerwG Beschluß vom 26. Februar 1982 - 1 WB 158/79). Aus der Bundeshaushaltsordnung kann der Antragsteller keine Rechte für sich persönlich herleiten. Soweit diese in § 7 bestimmt, daß bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind, wendet sich die Bundeshaushaltsordnung nur an die Behörden und Dienststellen des Bundes, die ihrerseits einer Überprüfung durch den Bundesrechnungshof unterliegen; die Bestimmung dient dagegen nicht dem Schutz einzelner Bundesbediensteter vor ihrer Meinung nach für die Bundesrepublik unwirtschaftlichen Maßnahmen. Im vorliegenden Fall kann im übrigen von einer gegen § 7 Bundeshaushaltsordnung verstoßenden Maßnahme keine Rede sein, da die - naturgemäß mit Kosten verbundene - regelmäßige Befristung der Auslandsverwendung von Soldaten, wie bereits gezeigt, einem dienstlichen Bedürfnis der Bundeswehr entspricht.

21

Die Ablehnung seiner weiteren Verwendung und die Wegversetzung des Antragstellers läßt auch keine Ermessensfehler erkennen. Die Verfügung des BMVg vom 17. Mai 1979, mit der der Antragsteller nach F. versetzt wurde, gab als voraussichtliche Verwendungsdauer den 30. September 1982 an. Dem Antragsteller war somit von vornherein bekannt, daß er zum 30. September 1982 mit einer Rückversetzung in das Inland rechnen mußte. Anfang Februar 1982 wurde ihm durch die RakSLw USA eröffnet, daß es nach einer Entscheidung des BMVg - P IV 4 - vom 3. Februar 1982 bei dem vorgesehenen Rückversetzungstermin verbleibe und daß seine Verwendung beim Stab Lufttransportgeschwader ... vorgesehen sei.

22

Daß der BMVg zeitweise eine weitere Verwendung des Antragstellers bei der RakSLw USA über den festgelegten Zeitpunkt hinaus in seine Überlegungen einbezogen und hierzu eine Stellungnahme des Kommandeurs der RakSLw USA eingeholt hat, macht die Ermessensentscheidung nicht fehlerhaft. Es sind dies einer innerdienstlichen Meinungsbildung dienende, der Personalentscheidung vorausgehende Überlegungen des Vorgesetzten, durch die der Soldat selbst nicht in seiner Rechtssphäre berührt wird. Daß ihm im Rahmen dieser Überlegungen des BMVg von dem hierfür zuständigen Vorgesetzten eine bindende rechtsverbindliche Zusage gegeben worden wäre, ihn weiter an der RakSLw USA zu verwenden, hat der Antragsteller nicht behauptet.

23

Soweit der Antragsteller eine Ungleichbehandlung daraus ableiten will, daß seine beiden Vorgänger vier Jahre auf dem Dienstposten des S 4/Nachschuboffiziers an der RakSLw USA Dienst getan haben und möglicherweise auch die Auslandsverwendung anderer Offiziere oder Unteroffiziere über drei Jahre hinaus verlängert wurde, kann der Antragsteller hiermit schon wegen der Unterschiedlichkeit des maßgeblichen Gesichtspunkts - Besetzung des Dienstpostens mit einem jüngeren Offizier im Hinblick auf die bevorstehenden Umrüstungen - nicht gehört werden.

24

2.

Den als Untätigkeitsbeschwerde zu wertenden Schreiben des Antragstellers vom 23. Juli 1982 und 20. August 1982 kommt, nachdem der BMVg den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26. Februar 1982 mit Schreiben vom 5. August 1982 dem Senat vorgelegt hat, keine weitere prozessuale Bedeutung zu (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. April 1977 - 1 WB 115/76).

25

3.

Ebenso kommt dem Schreiben des Antragstellers vom 21. Juni 1982, mit dem er sich "über BMVg - P II 5 - wegen unwahrer Behauptungen im Zwischenbescheid" beschwert, keine selbständige Bedeutung zu. Die Erklärungen der Beteiligten im Wehrbeschwerdeverfahren unterliegen wie im Verwaltungsprozeß dem Untersuchungsgrundsatz, das Gericht ist an ihr Vorbringen nicht gebunden, es erforscht den Sachverhalt in gleicher Weise von Amts wegen, und der Antragsteller hat alle Möglichkeiten, das Gericht auf einen unzutreffenden Sachvortrag des Gegners - hier des BMVg - hinzuweisen. Dies gilt nicht nur für die vor Gericht oder im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen, sondern für den gesamten Prozeßstoff, also auch für die Vorgänge des Vorverfahrens (vgl. BVerwGE 43, 28;  53, 160) [BVerwG 25.03.1976 - I WB 105/75].

26

4.

Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

27

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.

Saalmann
Dr. Schweiger
Nast-Kolb
Schad
Lind