Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.09.1983, Az.: BVerwG 1 WB 101/83
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.09.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 101/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 18587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 15. September 1983,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der zum 1. Oktober 1983 verfügten Versetzung zum Materialamt der Luftwaffe in K. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), ist unbegründet.
Es kann offenbleiben, ob dies nicht bereits daraus folgt, daß der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzusehende "Widerspruch" möglicherweise aus Formgründen unzulässig ist (BVerwGE 63, 87) und deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat. Jedenfalls hat der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt. Deshalb kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung überhaupt nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwGE 63, 210 ff.). Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht für gegeben an. Es kann keine Rede davon sein, daß die angefochtene Versetzungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder daß dem Antragsteller nach den dem Senat derzeit bekannten Umständen mit der Versetzung nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen.
Ober die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen (vgl. BVerwGE 43, 215, 217 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]; 63, 210, 212) [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78].
Das erforderliche dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben. Es ergibt sich daraus, daß - was der Antragsteller auch nicht bestreitet - der Dienstposten eines Dezernatsleiters beim Materialamt der Luftwaffe in K. frei und nachzubesetzen ist (BVerwG a.a.O.). Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Weiterverwendung in den USA sei sinnvoller gewesen als seine Versetzung nach K.. Damit greift er lediglich die Zweckmäßigkeit der Versetzung an, die nicht der Nachprüfung durch die Wehrdienstgerichte unterliegt (BVerwGE 53, 95).
Daß die Versetzung angeordnet worden ist, obwohl die Tochter des Antragstellers sich in einem schulischen Ausbildungsabschnitt befindet, dessen Abschluß der Ablegung des Abiturs gleichzusetzen ist, macht die Versetzung nicht offensichtlich ermessensfehlerhaft. Der BMVg hat dem Antragsteller für die Zeit nach der Beendigung seines Heimaturlaubs bis zum Tag der letzten schriftlichen Arbeit seiner Tochter die Weiterführung des Hausstands im Ausland genehmigt. Damit steht dem Antragsteller für diese Zeit neben seinen Inlandsdienstbezügen Auslandstrennungsgeld nach Nr. 16.2 der Verfahrens- und Abfindungsbestimmungen bei Versetzung, Kommandierung, Dienstpostenwechsel und Abordnung in das Ausland, innerhalb des Auslandes und vom Ausland in das Inland vom 20. Juni 1979 (VMBl S. 114 ff.) zu. Jedenfalls unter diesen Umständen ist es für den Antragsteller nicht unzumutbar, seine Familie bis zur Erreichung des angestrebten Schulabschlusses der Tochter in den USA zu belassen und seinerseits den Dienst am 6. November 1982 in Köln anzutreten.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Seide
Nast-Kolb