Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.05.1985, Az.: BVerwG 1 WB 18.84
Wehrrecht; Soldat; Verwendungsentscheidung; Kommunales Wahlmandat
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.05.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 18.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- -
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 1983, 19 - 22
- BVerwGE 83, 19 - 22
- NVWZ 1985, 831
- NVwZ 1985, 831 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrR 1986, 73-74
- RiA 1986, 22-23
Redaktioneller Leitsatz
Es darf bei Verwendungsentscheidungen berücksichtigt werden, daß der betreffende Soldat Inhaber eines kommunalen Wahlmandats ist.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 30. Mai 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Oberst i.G. Freiherr von Lützow, Oberleutnant Bock als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD). Seit dem 4. April 1977 wurde er als Flugabfertigungsoffizier (FlAbfertOffz) bei der Heeresflugplatzkommandantur (HFlPlKdtr) ... in F... verwendet, seit dem 2. Januar 1984 ist er in gleicher Funktion bei der HFlPlKdtr ... in M... eingesetzt.
Als der Antragsteller über seine Vorgesetzten von der beabsichtigten Versetzung auf den zum 1. April 1983 kurzfristig freigewordenen Dienstposten in M... erfahren hatte und gegen diese Absicht Einwendungen erhoben hatte, wurde die Entscheidung über die Nachbesetzung zunächst hinausgeschoben. Nach Personalgesprächen mit dem Antragsteller am 5. Mai 1983 und 29. September 1983, in welchen er bat, aus persönlichen Gründen von der geplanten Versetzung abzusehen, wurde die Versetzung mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg)- P III 5 (6) - vom 28. November 1983 zum 2. Januar 1984 angeordnet.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 1983 beschwerte sich der Antragsteller gegen die vorgesehene Versetzung und trug vor, daß in F... mit Leutnant K... ein weiterer ausgebildeter FlAbfertOffz vorhanden sei, der auf dem Dienstposten des Flugischerungsoffiziers geführt werde und an seiner Stelle nach M... versetzt werden könne. Dieser habe keine Kinder, so daß sich Schulprobleme nicht ergeben könnten. Es sei für ihn und seine Familie unverständlich, daß er für Leutnant K... wegen dessen kommunalpolitischem Mandat, das dieser nicht am Standort, sondern in einer benachbarten Stadt ausübe, seinen Dienstposten räumen solle. Bei einer für ihn 1988 vorgesehenen Versetzung könnte seine Tochter ihre Schulausbildung in F... abschließen. Im übrigen würden sich aber mit seiner Versetzung erhebliche gesundheitliche Nachteile für seine Ehefrau und seine Tochter ergeben. Diese seien aus dem von ihm vorgelegten fachärztlichen Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. Frank V... vom 14. Mai 1983 zu ersehen. Mit Schreiben vom 10. Januar 1984 beantragte der Antragsteller ausdrücklich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 8. Februar 1984 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller trägt unter Wiederholung seiner Beschwerdebegründung ergänzend vor, die Versetzung sei rechtswidrig, weil sie unter Verletzung der Fürsorgepflicht und unter Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verfügt worden sei. Der Grund für seine Versetzung sei ausschließlich, daß er seinen Dienstposten für den dienst jüngeren Leutnant K... freimachen solle. Dieser sei nach Abschluß seiner Ausbildung zum Flugabfertiger mit Wirkung vom 1. August 1979 als FlAbfertOffz zur HFlPlKdtr ... in N... versetzt worden. Damit habe dieser sich auch in einem Personalgespräch am 18. April 1979 einverstanden erklärt.
Kurze Zeit danach, am 27. September 1979, sei er, der Antragsteller, fernmündlich von seinem Personalsachbearbeiter beim BMVg - P III 5 -, Hauptmann T..., gefragt worden, ob er bereit sei, sich als FlAbfertOffz nach N... ... versetzen zu lassen, damit sein Dienstposten als FlAbfertOffz bei der HFlPlKdtr ... in F... mit Leutnant K... besetzt werden könne. Hauptmann T... habe in diesem Gespräch erwähnt, daß sich für eine Versetzung von Leutnant K... von N... nach F... ... die FDP-Führungsspitze eingesetzt habe. Er habe diesen Tausch abgelehnt und geglaubt, die Sache sei damit erledigt.
Zum 1. Oktober 1982 sei dann, für ihn überraschend, Leutnant K... von N... nach F... versetzt worden. Da der Dienstposten des FlAbfertOffz bei der HFlPlKdtr in F... durch ihn besetzt gewesen sei, sei der zum Flugabfertiger ausgebildete Leutnant K... in F... ATN-widrig als Flugsicherungsoffizier eingesetzt worden.
Der Dienstposten des FlAbfertOffz bei der HFlPlKdtr ... in M... sei zum 1. April 1983 neu zu besetzen gewesen. Am 5. Mai 1983 sei er zu einem Personalgespräch nach B... befohlen worden, dessen Gegenstand seine vorgesehene Versetzung auf diesen freien Dienstposten in M... gewesen sei. Bereits damals habe er die Versetzung abgelehnt. Auf Grund dieses Gespräches habe die Abteilung P damals entschieden, daß zunächst keiner der beiden FlAbfertOffz aus F... versetzt werde, diese aber bis zum 1. Januar 1984 abwechselnd Dienst in M... leisten müßten.
Am 28. September 1983 sei er dann kurzfristig für den 29. September 1983 zu einem weiteren Personalgespräch zu P III 5/HFlg befohlen worden. Auch diesmal habe er sich mit einer Versetzung nicht einverstanden erklärt und auf seine familiären Gründe hingewiesen. Noch am gleichen Tage sei dann seine Versetzung fernschriftlich verfügt worden.
An dem gleichen Tage, an dem er zu diesem Personalgespräch nach B... befohlen worden sei, habe P III 5/HFlg, Hauptmann T..., den Flugsicherungsstabsoffizier der HFlPlKdtr ..., Oberstleutnant H... angerufen und erklärt, daß er, der Antragsteller, wenn er nicht nach M... wolle, auch nach N... ob E... versetzt werden könne. Gleichzeitig habe Hauptmann T... auch den dortigen FlAbfertOffz, Leutnant W..., angerufen und ihn gefragt, ob er mit einer Versetzung nach M... einverstanden sei. Dieser habe zugesagt, da er persönliche Bindungen nach K... habe.
In dem am 29. September 1983 geführten Personalgespräch habe Hauptmann T... auch ihm erklärt, daß er, wenn er nicht nach M... wolle, auch nach N... ob B... versetzt wer-
den könne.
Aus diesen Gesprächen, die von P III 5/HFlg geführt worden seien, sei damit eindeutig zu ersehen, daß es bei der Besetzung des Dienstpostens in M... nicht darum gegangen sei, daß dieser Dienstposten nur mit ihm besetzt werden könne, sondern allein darum, ihn aus F... wegzuversetzen, um seinen Dienstposten für Leutnant K... aus politischen Gründen freizumachen. Seine Versetzung nach N... ob E... auf den Posten des dortigen FlAbfertOffz und eine Versetzung des Inhabers dieses Dienstpostens nach M... hätte sonst überhaupt nicht in Betracht gezogen werden können.
Es treffe auch nicht zu, daß für die Besetzung des Dienstpostens in M... ein gleichwertiger Ersatz für ihn nicht zur Verfügung gestanden habe und Leutnant K... für diesen Dienstposten nicht in Betracht gekommen sei, weil er geringere Erfahrungen als er, der Antragsteller, habe und wegen seiner Mandatstätigkeit im Stadtparlament B... nicht hätte wegversetzt werden können. Entscheidend für die Bewältigung des Instrumentenflugbetriebes sei der Lehrgang Flugabfertigungsmeister. Diesen Lehrgang habe er vom 1. März bis zum 18. April 1973 besucht, Leutnant K... in der Zeit vom 2. November bis 19. Dezember 1973. Der Ausbildungsrückstand von Leutnant K... betrage demnach nur einige Monate. Ein solcher Ausbildungsrückstand werde in der Praxis in Kürze aufgeholt. Wenn überhaupt eine Wahl zwischen ihm und Leutnant K... bei der Besetzung des Dienstpostens in M... nach der größeren Erfahrung in Betracht gezogen worden wäre, hätte die Wahl auf Leutnant K... fallen müssen, da dieser als FlAbfertOffz die größere Erfahrung im Instrumentenflugbetrieb gehabt habe.
Es stimme auch nicht, daß er sich in einem Personalgespräch am 21. Oktober 1981 mit einer Versetzung nach M... als FlAbfertOffz einverstanden erklärt habe. In diesem Gespräch sei ihm von Hauptmann T... nur eröffnet worden, daß er erst ab 1988 mit einer Versetzung in das Heeresfliegerkommando ... in M... auf eine Hauptmann-Stelle rechnen könne.
Der BMVg habe durch seine Darlegungen über die Personalplanung für die Besetzung des in M... zum 1. April 1983 freigewordenen Dienstpostens den Eindruck zu erwecken versucht, daß seine, des Antragstellers, Versetzung auf diesen Dienstposten nur die Durchführung einer längerfristig vorgesehenen Planung gewesen sei. Dies treffe jedoch nicht zu. Auf den Dienstposten in M... sei zum 1. Januar 1984 bereits vor seiner Versetzung Oberleutnant B... von der HFlPlKdtr ... in B... versetzt worden, wo dieser ebenfalls als FlAbfertOffz tätig gewesen sei. Auf den dadurch freiwerdenden Dienstposten in B... sei bereits Leutnant B... von der HFlPlKdtr ... in R... versetzt worden. Auf dessen Dienstposten wiederum habe Oberleutnant Z... vom Hubschraubertransportgeschwader ... der Luftwaffe versetzt werden sollen, an dessen Zuversetzung die Teilstreitkraft Heer stark interessiert gewesen sei. Diese durchaus sinnvolle und sachgemäße, bereits durch Versetzungsverfügungen eingeleitete Personalplanung sei rückgängig gemacht worden, um auf Betreiben der FDP Leutnant K... den Dienstposten in F... ... zu verschaffen. Mit seiner fernschriftlichen Versetzung nach M... am 29. September 1983 sei auch die ursprünglich vorgesehene Versetzungskette rückgängig gemacht worden, sei aber nach seiner Versetzung durch den BMVg erneut verfügt worden. Oberleutnant Z... sei zum 1. November 1984 von A... nach R.../W..., Leutnant B... zum 1. Dezember 1984 von R... nach B... und Oberleutnant B... von B... zum HFlgKdo ... nach M... versetzt worden.
Der Antragsteller beantragt,
"1.
die Versetzungsverfugungen des BMVg P III 5 vom 29.09.1983 und 28.11.1983 aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, den Beschwerdeführer wieder auf den Dienstposten des Flugabfertigungsoffiziers (FlAbfertOffz) bei der Heeresflugplatzkommandantur ... (HFlgPlKdtr) in F... (STAN-Dienstposten TE/ZE 004/001) zu verwenden,2.
die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen."
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Dienstposten in M... sei zum 1. April 1983 kurzfristig freigeworden. Für die Nachbesetzung sei der Antragsteller unter Eignungs- und Leistungsgesichtspunkten und entsprechend den bestehenden Planungen, die ihm bekannt gewesen seien, ausgewählt worden. Auf seinen Wunsch hin sei ihm am 21. Oktober 1981 sein weiterer Werdegang aufgezeigt worden, wonach er zunächst für eine gleichwertige Verwendung in M... in Frage komme, sobald die Stelle nachzubesetzen sei. Ab 1. Oktober 1988 könne dann dort eine STAN-H-Verwendung folgen. Weiter sei ihm damals mitgeteilt worden, daß eine frühere Beförderungsmöglichkeit in einer anderen Ausbildungs- und Verwendungsreihe nicht bestehe. Mit dieser Planung, über die ein schriftlicher Vermerk nicht auffindbar sei, sei der Antragsteller seinerzeit einverstanden gewesen. In seinen planmäßigen Beurteilungen vom 6. Februar 1981 und 18. Januar 1983 habe er für seine Verwendung auf weitere Sicht keine Ortswünsche geäußert.
Als der Antragsteller über seine Vorgesetzten von der beabsichtigten Versetzung erfahren und Einwendungen dagegen erhoben habe, sei die Entscheidung über die Nachbesetzung des Dienstpostens in M... zunächst hinausgeschoben worden. Die Aufgabenwahrnehmung sei dort zunächst durch Kommandierungen sichergestellt worden. Am 5. Mai 1983 sei mit dem Antragsteller ein Personalgespräch geführt worden, in dem er darum gebeten habe, aus persönlichen Gründen von der Verwirklichung der Versetzungsplanung Abstand zu nehmen. Dies sei geprüft worden, habe sich jedoch als nicht möglich erwiesen. Daher sei auch, obwohl der Antragsteller in dem weiteren Gespräch am 29. September 1983 erklärt hatte, die von ihm bereits vorgebrachten Hinderungsgründe bestünden fort, die Versetzung zum 1. Januar 1984 verfügt worden.
Der Soldat habe keinen Anspruch auf eine Verwendung an einem bestimmten Standort. Darüber befinde vielmehr der zuständige Vorgesetzte auf Grund der dienstlichen Erfordernisse nach seinem Ermessen. Die persönlichen Belange des Soldaten habe er soweit wie möglich zu berücksichtigen, könne jedoch von der jederzeitigen uneingeschränkten Versetzbarkeit eines Soldaten ausgehen, da diese Bestandteil des Dienstverhältnisses sei. Die angefochtene Versetzungsentscheidung sei nicht rechtsfehlerhaft. Sie sei in Verwirklichung der bestehenden langfristigen Verwendungsplanung erfolgt, an der unter Eignungs- und Leistungsgesichtspunkten auch nach Prüfung der Einwände des Antragstellers festzuhalten gewesen sei. Die vom Antragsteller unterstellten sachwidrigen Erwägungen hätten keine Rolle gespielt, insbesondere sei es nicht darum gegangen, seinen ehemaligen Dienstposten in F... aus politischen Rücksichten freizumachen. Neben dem Antragsteller sei mit dem von ihm genannten Leutnant K... in der Tat ein weiterer ausgebildeter FlaAbfertOffz in F... vorhanden gewesen. Dieser sei nach seiner Ausbildung zunächst in N... eingesetzt gewesen und habe wegen seiner kommunalpolitischen Interessen den Wunsch nach einer Verwendung in F... vorgetragen. Als die Nachbesetzung seines Dienstpostens in N... sichergestellt gewesen sei, sei er auf den damals nicht ausbildungsgerecht besetzbaren Dienstposten des Flugsicherungsoffiziers in F... versetzt worden. Eine Notwendigkeit, etwa durch die Wegversetzung des Antragstellers den Verbleib von Leutnant K... in F... sicherzustellen, habe nicht bestanden. An den bisherigen Verwendungen der beiden Offiziere in F... hätte auch künftig festgehalten werden können, wenn nicht in M... die Stelle des FlAbfertOffz zu besetzen gewesen wäre.
Aufgabe der Personalführung sei es, sicherzustellen, daß jeder geeignete Soldat das Laufbahnziel erreiche. In der Laufbahn OffzMilFD sei dies der Dienstgrad Hauptmann in der Besoldungsgruppe A 11. Auf Grund der derzeitigen Rechtslage müßten Beförderungen und Einweisungen in entsprechende Planstellen spätestens zwei Jahre vor Eintritt des betreffenden Soldaten in den Ruhestand ausgesprochen werden, damit die Ruhegehaltsfähigkeit der Besoldung gewährleistet sei. Für eine Beförderung und Einweisung in eine Planstelle müsse ein Soldat regelmäßig auf einem entsprechend dotierten STAN-Dienstposten eingesetzt werden, damit der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung eingehalten werden könne. Daneben werde unter Beachtung der persönlichen Belange eines Soldaten eine Versetzung vom Standort vermieden, soweit dies dienstlich vertretbar sei. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben habe sich für die Nachbesetzung des STAN-H-Dienstpostens FlAbfertOffz beim Heeresfliegerkommando ... in M... im Laufe der Zeit folgende Planung herausgestellt: Nachfolger des derzeitigen Dienstposteninhabers (Hauptmann K..., der zum 31. März 1985 in den Ruhestand trete, solle Oberleutnant B... werden, der bei der HFlPlKdtr ... in B... eingesetzt sei. Oberleutnant B... trete zum 30. September 1988 in den Ruhestand; ihm könne der Antragsteller folgen, der am 31. März 1993 ausscheide.
Für den STAN-L-Dienstposten FlaAbfertOffz bei der HFlPlKdtr ... in M..., den der Antragsteller derzeitig besetze, habe sich folgende Planung herausgestellt:
Der Vorgänger des Antragstellers, Oberleutnant A... trete am 30. September 1987 in den Ruhestand, dieser habe demnach spätestens zum 1. Oktober 1985 auf einen STAN-H-Dienstposten verändert werden müssen. Hierfür habe mangels verfügbarer Dienstposten in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe nur ein sogenannter übergeordneter Dienstposten in Betracht gezogen werden können, der außerhalb des Besetzungsrechts des für die Heeresfliegertruppe zuständigen Personalreferats gestanden habe. Folglich sei nicht ohne weiteres vorhersehbar gewesen, wann in der Zeit bis zum 1. Oktober 1985 ein Dienstposten für Oberleutnant A... verfügbar sein würde. Als sein Nachfolger in M... sei der Antragsteller ins Auge gefaßt und ihm wiederum nachfolgend Leutnant K... vorgesehen gewesen. Diese Planungen hätten für die persönlichen Belange des Antragstellers den Vorteil gebracht, daß er bereits rund zehn Jahre vor seinem Ausscheiden mit hoher Wahrscheinlichkeit seine weiteren Verwendungen hätte aufgezeigt bekommen können und dadurch in seiner restlichen Dienstzeit für seine Familie nur noch ein Umzug anfallen dürfte.
Für Leutnant K... habe sich damit die Möglichkeit geboten, seinem wiederholt vorgetragenen Wunsch nach einer Verwendung in F... zu entsprechen. Dabei sei es nicht um ein unzulässiges Entgegenkommen aus politischen Rücksichten gegangen. Das kommunalpolitische Interesse sei seit längerem bekannt gewesen, habe aber die Personalführung nicht daran gehindert, diesen schon während und nach Abschluß seiner Ausbildung zum Offizier in N... einzusetzen und jedenfalls so lange dort zu belassen, bis sein Dienstposten anderweitig hätte nachbesetzt werden können. Hieran habe auch die Tatsache nichts zu ändern vermocht, daß ein berufliches Fortkommen von dessen Ehefrau dort nicht möglich gewesen sei. Durch die Versetzung des Leutnants K... ... nach F... sei kein unzulässiger Zustand geschaffen worden, den es baldmöglichst zu beseitigen gegolten habe. Dem wiederholt vorgetragenen Wunsch dieses Soldaten nach einer Verwendung in F... habe im Rahmen einer fürsorglichen Personalführung entsprochen werden können, ohne daß dabei dienstliche Belange in irgendeiner Weise eine Beeinträchtigung erfahren hätten. Leutnant K... sei nach Abschluß seiner Ausbildung zum FlAbfertOffz zum 1. Oktober 1979 von F... nach N... versetzt worden. Zu dieser Personalmaßnahme habe er sein Einverständnis erklärt. Nachdem er allerdings sein Interesse an einer weiteren Verwendung in F... zum Ausdruck gebracht habe, dessen Hintergrund damals zunächst das berufliche Fortkommen seiner Ehefrau gewesen sei, sei das Begehren daraufhin überprüft worden, ob ihm entsprochen werden könne. Dies wäre z.B. im Wege einer Austauschversetzung denkbar gewesen, wenn dem Antragsteller an einer Verwendung in N... gelegen gewesen wäre. Da dies nicht der Fall gewesen sei, und es auch sonst dienstlich bedeutsame Gesichtspunkte, den Antragsteller statt des Leutnants K... nach N... zu versetzen, nicht gegeben habe, sei damals an der dienstlich notwendigen Versetzung von Leutnant K... nach N... ... festgehalten worden. Eine Änderung sei erst möglich gewesen, als ein FlAbfertOffz als Ersatz für Leutnant K... ... zur Verfügung gestanden habe.
Die Darstellung der Vorgänge, aus denen der Antragsteller herzuleiten versuche, daß es keine langfristige Planung für seine Versetzung nach M... gegeben habe, verkenne die tatsächlichen Zusammenhänge. Zur Nachbesetzung eines Dienstpostens müsse regelmäßig eine mehr oder weniger umfangreiche Versetzungskette gebildet werden. Dies bedeute unter Umständen für eine Reihe von Soldaten eine örtliche Veränderung mit all den damit verbundenen persönlichen und familiären Belastungen. Jeder Soldat habe in dieser Lage Anspruch auf dienstliche Fürsorge. Für eine Personalführung, die diesem Anspruch gerecht werden und darüber hinaus effektiv arbeiten wolle, stelle sich daher nicht selten die Frage, ob und in welchem Umfang gegebenenfalls mögliche Alternativen zu bestehenden Planungen verwirklicht werden müßten. Die Anordnung der Versetzung von Oberleutnant B... nach M... und Leutnant B... nach B... am 27. Juni 1983 sei nichts anderes als der Versuch gewesen, die Versetzung des Antragstellers zum 1. Januar 1984 noch zu vermeiden, nachdem er seine ablehnende Haltung zum Standort M... im Personalgespräch vom 5. Mai 1983 beibehalten habe. Bei dieser zugunsten des Antragstellers versuchten Abhilfe habe sich auch die Frage der Nachbesetzung des Dienstpostens von Leutnant B... in B... gestellt. Hierfür hätte Oberleutnant Z... vom Hubschraubertransportgeschwader ... in A... ... in Frage kommen können.
Maßgeblich dafür, den Antragsteller für die Versetzung auszuwählen, sei gewesen, daß der Dienstposten von Leutnant B... ... in R... nicht unbesetzt hätte bleiben sollen, die Nachbesetzung des Dienstpostens von Leutnant B... zu diesem Zeitpunkt nicht sichergestellt gewesen sei und im übrigen die Verwirklichung der Versetzungskette Oberleutnant B... Leutnant B..., Oberleutnant Z... für den Antragsteller voraussichtlich ohnehin nur einen Aufschub von höchstens 15 Monaten bedeutet hätte. Selbst wenn Oberleutnant B... am 1. Januar 1984 auf den jetzt vom Antragsteller besetzten Dienstposten versetzt worden wäre, hätte zum 1. April 1985 erneut über eine Nachbesetzung dieser Stelle entschieden werden müssen, da Oberleutnant B... zu diesem Zeitpunkt Hauptmann K... auf dessen Dienstposten beim Heeresfliegerkommando ... folgen sollte.
Ein Antrag des Antragstellers vom 10. Januar 1984, mit dem er hinsichtlich der zum 1. Januar 1984 verfügten Versetzung zur HFlPlKdtr ... die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrte, wurde mit Beschluß des Senats vom 12. April 1984 - 1 WB 19/84 - als unbegründet zurückgewiesen.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Akten 1 WB 19/84 wurden beigezogen.
II
1.
Der Antrag ist zulässig.
Durch das Fernschreiben des BMVg - P III 5/HFlg - vom 29. September 1983 ist endgültig über die Versetzung des Antragstellers zur HFlPlKdtr ... in M... entschieden worden. Die Anfechtung dieser Entscheidung mit dem als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden Schreiben vom 6. Oktober 1983 erfaßt die später ergangene förmliche Versetzungsverfügung vom 28. November 1983 mit (vgl. BVerwG Beschluß vom 24. Oktober 1984 - 1 WB 62/84).
2.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Dabei hat er die persönlichen und familiären Belange des Soldaten aus Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen, darf aber von dem Grundsatz der jederzeitigen Versetzbarkeit eines Berufssoldaten ausgehen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung eines Soldaten ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO; ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz; 53, 210, 212; 73, 51 f.).
Das dienstliche Bedürfnis für die angefochtene Versetzung folgt ohne weiteres daraus, daß der Dienstposten des FlAbfertOffz bei der HFlPlKdtr ... in M... seit dem 1. April 1983 frei war und nachbesetzt werden mußte (BVerwG Beschluß vom 17. Dezember 1981 - 1 WB 84/81 - m.w.N.). Daß diese Voraussetzungen hier vorliegen, wird auch vom Antragsteller ausdrücklich eingeräumt. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der BMVg dieses dienstliche Bedürfnis dem Antragsteller gegenüber in rechtswidriger Weise geschaffen hätte, um ihn dann versetzen zu können. Gegen eine solche Annahme spricht schon, daß der Dienstposten in M... durch eine ihrerseits dienstlich gebotene Wegversetzung des Dienstposteninhabers freigeworden ist und nicht in dienstlich nicht gebotener Art und Weise nur deshalb freigemacht worden ist, um den Antragsteller dorthin versetzen zu können.
Die Versetzung des Antragstellers läßt auch keinen Ermessensfehler erkennen.
Der Antragsteller macht in erster Linie geltend, daß er nur versetzt wurde, um seinen Dienstposten für Leutnant K... freizumachen. Im Hinblick auf das oben für die Versetzung des Antragstellers nach M... bejahte dienstliche Bedürfnis kann die Entscheidung, den Antragsteller und nicht den ebenfalls geeigneten Leutnant K... zu versetzen, rechtlich nicht beanstandet werden. Leutnant K... hatte sich am 30. Oktober 1980 zur Wahl zur Stadtverordnetenversammlung in B... aufstellen lassen und die Wahl am 23. März 1981 angenommen. Wenn er am 1. Oktober 1982 wunschgemäß nach F... versetzt wurde, dann ist dies nicht rechtswidrig. Der BMVg hat sich in den "Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten" (ZDv 14/5 B 171) dahingehend gebunden, daß Versetzungsanträgen von Soldaten, für die keine dienstliche Notwendigkeit besteht, im Rahmen des dienstlich Möglichen stattgegeben werden soll. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn der BMVg dem Wunsche des Leutnants K..., ihn in F... zu verwenden, um ihm die Möglichkeit zu geben, sein am 23. März 1981 durch Wahl erworbenes Mandat in der Stadtverordnetenversammlung der ca. 20 km entfernten Stadt B... ausüben zu können, nachgekommen ist und ihn zum 1. Oktober 1982 nach F... versetzt hat.
Die Versetzung des Leutnants K... war auch dienstlich möglich, indem er unter Inanspruchnahme des unbestrittenermaßen nicht ausbildungsgerecht besetzbaren Dienstpostens eines Flugsicherungsoffiziers in F... verwendet wurde. Hierdurch wurde der Antragsteller auch nicht in seinen Rechten verletzt. Leutnant K... hat dadurch dem Antragsteller nicht seinen Dienstposten "weggenommen". Beide Offiziere haben über ein Jahr gemeinsam ihren Dienst in F... geleistet, ohne daß dadurch der Antragsteller in Rechten beeinträchtigt worden wäre.
Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn der BMVg die kommunalpolitische Tätigkeit des Leutnants K... weiterhin gewährleisten wollte und sich deshalb für die Versetzung des Antragstellers zum 2. Januar 1984 nach M... entschieden hat.
Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger (§ 6 Satz 1 SG). Er hat daher auch das Recht, sich um ein politisches Mandat zu bewerben und dieses auszuüben. Aus § 25 SG ist zu entnehmen, daß eine solche Tätigkeit des Soldaten in Vertretungskörperschaften vom Gesetzgeber auch als erwünscht angesehen worden ist. Wenn der BMVg Soldaten, die Mitglieder einer Kommunalvertretung sind, nach Maßgabe der eine sachgemäße Ergänzung des § 25 SG enthaltenden Regelung in Nr. 1501 der ZDv 20/6 von einer nicht zwingend nötigen Versetzung schützt, ist dies rechtmäßig (vgl. BVerwG Beschluß vom 12. April 1984 - 1 WB 19/84 - m.w.N.). Ebenso ist es rechtmäßig, wenn der BMVg die vom Gesetzgeber erwünschte Ausübung eines politischen Mandats eines Soldaten im Rahmen des dienstlich Möglichen fördert.
Die Auswahlentscheidung ist aber auch deshalb ermessensgerecht, weil feststeht, daß der Antragsteller bereits seit 1981 für eine spätere Verwendung auf einem mit A 11 dotierten Dienstposten im Stab Heeresfliegerkommando ... in M... vorgesehen war, was ihm bereits 1981 unbestrittenermaßen eröffnet worden war. Ob er dieser Planung ausdrücklich zugestimmt hat, wie der BMVg vorträgt, oder nicht, kann dahingestellt bleiben. per Antragsteller hat dieser Planung jedenfalls nicht widersprochen und behauptet auch nicht, dies getan zu haben. Daß dies nicht geschehen ist, wird im übrigen aber auch dadurch bestätigt, daß der Antragsteller in seinen beiden letzten Beurteilungen vom 6. Februar 1981 und 19. Januar 1983 unter Verwendungswünsche auf weitere Sicht jeweils "FSOffz" in einem Heeresfliegerkommando angegeben hat, ohne hinsichtlich des örtlichen Bereichs Wünsche zu äußern. Seine hier geäußerten Wünsche decken sich also mit der ihm eröffneten Planung des BMVg.
Wenn der BMVg unter diesen Umständen den Antragsteller bereits jetzt nach M... und damit in den Standort versetzt hat, in den er auf jeden Fall - wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt - versetzt werden sollte und auch nach seinen eigenen Angaben in seinen Beurteilungen versetzt werden wollte, dann kann in einer solchen Entscheidung kein Ermessensfehler gesehen werden, zumal der Antragsteller mit dieser Versetzung bereits jetzt in den Standort versetzt wird, in dem er voraussichtlich auch in den Enddienstgrad seiner Laufbahn befördert werden und bis zum Ende seiner Dienstzeit verbleiben kann.
Die vom Antragsteller gegen die Versetzung geltend gemachten persönlichen Gründe sind nicht so gewichtig, daß der BMVg aus Fürsorgegründen gehalten gewesen wäre, die persönlichen Interessen des Antragstellers höher zu bewerten als das Interesse des Leutnants K... an der Ausübung seines Mandats und daher von der dienstlich gebotenen Versetzung hätte absehen müssen.
Aus dem vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. F... von V..., F..., vom 14. Mai 1983 und der schulpsychologischen Stellungnahme des Staatlichen Schulamtes vom 7. Oktober 1983 ergibt sich nicht, daß gegebenenfalls als Folge eines Umzuges nach M... bei der Ehefrau oder Tochter des Antragstellers auftretende organische Störungen nicht auch in dem neuen Standort mit Erfolg ärztlich behandelt werden könnten. Daß der Antragsteller diesen Störungen selbst keine schwerwiegende, einem Umzug entgegenstehende Bedeutung zumißt, ergibt sich im übrigen aber schon daraus, daß er diese in dem Verfahren vor dem Senat überhaupt nicht mehr erwähnt hat und auch einer späteren, mit der Verwendung auf einem A 11-Dienstposten verbundenen Versetzung nach M... zumindest nicht widersprochen, sondern eine solche im Gegenteil in seinen letzten Beurteilungen in seinem Verwendungswunsch auf weitere Sicht dadurch miteinbezogen hat, daß er sich örtlich nicht festgelegt hat. Die mit der Versetzung verbundenen gesundheitlichen Belastungen zwingen den BMVg daher zu keiner anderen Entscheidung.
Der BMVg mußte auch nicht aus Rücksicht auf den mit einem Umzug verbundenen Schulwechsel der Tochter des Antragstellers von einer Versetzung absehen. Die damit verbundenen Schwierigkeiten, die sich im Rahmen vergleichbarer Belastungen bei den Versetzungen anderer Soldaten mit schulpflichtigen Kindern halten, muß der Antragsteller hinnehmen, zumal die jederzeitige Versetzbarkeit zu den von den Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt ihres Wehrdienstverhältnisses gehört (vgl. BVerwGE 43, 215, 5. Leitsatz, 219; 53, 95, 96; 63, 210, 215).
Ob der BMVg mit der Entscheidung, gerade den Antragsteller auf den freien Dienstposten nach M... zu versetzen, auch einem Wunsch der FDP entsprochen hat, dem Leutnant K... ... die Ausübung seines kommunalpolitischen Mandats in B... durch eine weitere Verwendung im Standort F... ... zu ermöglichen, kann unter diesen Umständen ebenso dahingestellt bleiben, wie die vom Antragsteller unter Beweis gestellten Fragen, ob sich Leutnant K... zunächst mit einer Verwendung in N... einverstanden erklärt hat, ob dem Antragsteller gegebenenfalls durch sein personalführendes Referat die Versetzung nach N... angeboten worden ist, ob und in welchem Zusammenhang eine eventuelle Versetzung des Antragstellers nach N... ob B... angesprochen worden ist, sowie schließlich, ob auch anderen Offizieren eine Versetzung nach M... angeboten wurde. Den entsprechenden Beweisanträgen des Antragstellers war deshalb nicht zu entsprechen.
3.
Da die Überprüfung der angefochtenen Versetzungsverfügung insgesamt keinen Rechtsfehler ergeben hat, war der Antrag somit zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Vorausetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Nast-Kolb