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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.10.1998, Az.: BVerwG 1 WB 29/98

Ablehnung der Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Tätigkeit als Dienststellenleiter mit einer Kommandeurverwendung; Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde; Rechtsverletzung eines Soldaten oder die Verletzung ihm gegenüber bestehender Pflichten seiner Vorgesetzten als erforderliche Beschwer; Außenwirkung und Überprüfbarkeit von eine Personalentscheidung vorbereitenden Maßnahmen; Rechtsschutz gegen laufbahnrechtliche Nachteile durch die Konkurrentenklage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.10.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 29/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 30042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 13. Oktober 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst i.G. Scholl, Oberstleutnant Fuchs als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1953 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2011. Am 19. Juli 1996 wurde er zum Oberstleutnant ernannt. Vom 1. April 1993 bis 30. September 1996 wurde er auf dem A 13/14-Dienstposten des Dienststellenleiters des Transportbataillons (TrspBtl) ... WHNS MOB-Ausbildung, Teileinheit/Zeile 001/003, in P... verwendet. Bei diesem Bataillon handelte es sich um einen neu aufgestellten teilgekaderten Verband, der im Frieden insbesondere den Auftrag hatte, Reservisten auszubilden. Im Verteidigungsfall war die Vollaufstellung des Bataillons und die Dotierung des Kommandeurdienstpostens nach Besoldungsgruppe (BesGr) A 15 vorgesehen; für die Besetzung des Dienstpostens war der Antragsteller in Aussicht genommen.

2

Am 27. Januar 1994 wurde dem Antragsteller von seiner personalbearbeitenden Stelle mitgeteilt, daß geplant sei, ihn ab 1. Oktober 1995 auf einem Bataillonskommandeur-Dienstposten zu verwenden. Im Oktober 1994 wurden dem TrspBtl ... WHNS MOB-Ausbildung zusätzlich die Aufgaben des Wirtschaftstruppenteils des aufgelösten Fernmeldebataillons ... übertragen. Daraufhin beantragte der Antragsteller die Vollaufstellung des Bataillonsstabes sowie der 1. Kompanie und die Anerkennung der Verwendung als Dienststellenleiter des TrspBtl 492 als alternative Verwendung zu der eines Bataillonskommandeurs. Diesem Begehren wurde durch das Wehrbereichskommando IV wegen der zu erwartenden strukturellen Änderungen der WHNS-Organisation keine Aussicht auf Erfolg gegeben.

3

Auf Antrag des Führungsstabes des Heeres wurde dem Antragsteller auf Grund des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - VR II 7 - vom 31. Mai 1995 am 6. Juni 1995 durch den Inspekteur des Heeres (InspH) die Disziplinargewalt eines Bataillonskommandeurs (2. Stufe) verliehen.

4

Nachdem die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd mit Urteil vom 30. April 1996 - S 3 VL 45/95 - unter Einstellung des Verfahrens entschieden hatte, daß der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen hat, beschloß die Bataillonskommandeur-Konferenz des BMVg - P III - am 2. August 1996, den Antragsteller nicht mehr für eine Verwendung als Bataillonskommandeur vorzusehen. Diese Entscheidung wurde ihm in einem Personalgespräch am 13. August 1996 bekanntgegeben. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 wurde er daraufhin auf den Dienstposten des Depotkommandanten Munitionshauptdepot W... ... (BesGr A 13/14) versetzt. Auf Grund einer von den britischen Streitkräften angekündigten Restrukturierung ihrer Depotorganisation (u.a. auch in W...) wurde die Versetzung des Antragstellers nach W... mit seinem Einverständnis in eine Versetzung zum Stab der Logistikbrigade ... in L... umgewandelt.

5

Mit Schreiben vom 3. Oktober 1996 stellte der Antragsteller beim BMVg den Antrag, seine Tätigkeit als Dienststellenleiter des TrspBtl ... WHNS als Kommandeurverwendung im Rahmen der Gleichbehandlung mit den drei anderen Kommandeuren der drei TrspBtl MOB-Ausbildung anzuerkennen. Ein Bescheid hierüber ist nicht ergangen.

6

Mit Schreiben vom 25. Juni 1997 wiederholte der Antragsteller den Antrag und verwies zur Begründung auf seine Ausführungen vom 3. Oktober 1996, die die Vergleichbarkeit seiner Tätigkeit als Dienststellenleiter mit der eines Bataillonskommandeurs belegen sollten.

7

Mit Schreiben vom 16. Juli 1997 nahm der Inspekteur des Heeres (InspH) - FüH I 1 - gegenüber dem Heeresunterstützungskommando hierzu dahingehend Stellung, daß auf Grund der unterschiedlichen Anforderungsprofile Dienststellenleiter und der Bataillonskommandeur keine vergleichbaren/alternativen Führungsverwendungen darstellten. Wann dieses Schreiben dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht wurde, läßt sich den Akten nicht entnehmen.

8

Am 29. August 1997 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen diese Entscheidung mit der Begründung, er fühle sich ungleich behandelt.

9

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1997 erklärten die Bevollmächtigten die Beschwerde des Antragstellers vom 29. August 1997 für gegenstandslos und erhoben Untätigkeitsbeschwerde, da auf den Antrag des Antragstellers vom 25. Juni 1997 bisher kein rechtsbehelfsfähiger Bescheid ergangen sei.

10

Mit Bescheid vom 9. Februar 1998, der den Bevollmächtigten am 11. Februar 1998 zugestellt wurde, wies der BMVg - PSZ III 5 - die Beschwerde als unzulässig zurück. Hiergegen beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 24. Februar 1998 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -.

11

Zur Begründung führten sie aus:

12

Die Untätigkeitsbeschwerde sei entgegen der vom BMVg vertretenen Rechtsauffassung zulässig. Insbesondere liege eine Beschwer des Antragstellers vor, da die Ablehnung seines Antrags wesentliche und weitreichende Auswirkungen auf seine Verwendungsplanung habe und unmittelbare laufbahnrechtliche Nachteile für ihn mit sich bringe. Es gehe nicht um die bloße Einstufung einer Tätigkeit, sondern um die unabdingbaren Voraussetzungen für den weiteren dienstlichen Werdegang des Antragstellers. Die Beschwerde sei auch begründet. Der Antragsteller habe in seinen Schreiben vom 3. Oktober 1996 und 25. Juni 1997 im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen seine Tätigkeit als Dienststellenleiter des TrspBtl ... derjenigen eines Bataillonskommandeurs gleichwertig sei. Soweit der BMVg darauf abhebe, daß die in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung verwendete Bezeichnung Dienststellenleiter und nicht Kommandeur laute und die Dotierung lediglich auf A 13/14 festgesetzt sei, sei festzustellen, daß diese bewußt niedriger angesetzt worden sei, um die Bezeichnung Kommandeur zu vermeiden.

13

Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 11. Mai 1998 dem Senat vorgelegt.

14

Er beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Der Antrag sei mangels Beschwer unzulässig. Eine Beschwer liege nur dann vor, wenn Anlaß zu der Annahme bestünde, daß die Zurückweisung seiner Beschwerde durch den BMVg eine unmittelbare Beeinträchtigung seiner Rechte und Interessen, also einen Eingriff in seine Individualrechte zur Folge haben könnte. Das sei hier aber nicht der Fall. Die angestrebte Anerkennung der Tätigkeit als Dienststellenleiter des TrspBtl ... als gleichwertige Alternative zu einer Verwendung als Bataillonskommandeur müßte für den Antragsteller einen unmittelbaren rechtlichen Vorteil beinhalten. Nur dann könnte die "Nichtanerkennung" einen Eingriff in seine Rechte und damit eine Beschwer für ihn darstellen. Aus der bloßen Einstufung einer Tätigkeit als gleichwertig mit der eines Bataillonskommandeurs könne dagegen unter keinen denkbaren Umständen ein unmittelbarer rechtlicher Vorteil erwachsen; denn die Einstufung einer Tätigkeit diene lediglich der Vorbereitung einer Personalentscheidung, ohne selbst Maßnahmecharakter aufzuweisen. Dies habe zur Folge, daß die Einstufung einer Verwendung als gleichwertige Alternative zu der Verwendung als Bataillonskommandeur als solche keine beschwerdefähige Maßnahme, sondern lediglich eine unselbständige und daher nicht gesondert anfechtbare Vorfrage bei der Entscheidung über eine Personalmaßnahme darstelle. Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Beschwerde, auch einer Untätigkeitsbeschwerde, sei jedoch das Vorliegen einer Beschwer. Dies bedeute für den Antragsteller nicht den Verlust des gebotenen Rechtsschutzes, da er sein Vorbringen zur Gleichwertigkeit der durch ihn ausgeübten Tätigkeit mit der eines Bataillonskommandeurs im Rahmen eines Antrags auf Erlaß einer Einzelpersonalmaßnahme, insbesondere der Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten oder der Beförderung/Einweisung unterbreiten könne.

16

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 275/98 - und die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

17

II

Der Antrag ist unzulässig.

18

Die Unzulässigkeit des Antrags folgt allerdings nicht schon daraus, daß die Bevollmächtigten des Antragstellers dessen persönlich eingelegte Beschwerde vom 29. August 1997 mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1997 für "gegenstandslos" erklärt haben. Zu diesem Zeitpunkt war ihm gegenüber noch keine mit Rechtsbehelfen angreifbare Entscheidung über seinen Antrag vom 25. Juni 1997 über die Anerkennung seiner Tätigkeit als Dienststellenleiter des TrspBtl ... als Kommandeurverwendung ergangen. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO lagen mithin am 15. Oktober 1997 vor.

19

Der Antrag ist jedoch mangels Beschwer unzulässig.

20

Nach §§ 17, 21 WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn seine Beschwerde die Verletzung seiner Rechte oder die Verletzung ihm gegenüber bestehender Pflichten seiner Vorgesetzten zum Gegenstand hat. Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder ihre Unterlassung rechtswidrig sei (§ 17 Abs. 3, § 21 Abs. 2 WBO). Maßnahmen im Sinne dieser Vorschriften sind dem öffentlichen Recht zuzurechnende Handlungen und Entscheidungen eines Vorgesetzten, die auf der Grundlage des militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses gegenüber Soldaten ergehen (vgl. Beschluß vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 9.87 - <BVerwGE 83, 336 [f.]>). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

21

Der Antragsteller, der den Antragsgegenstand bestimmt, beantragt

"die Anerkennung seiner Tätigkeit als Dienststellenleiter des TrspBtl 492 WHNS MOB-Ausbildung und Kommandeur des TrspBtl ... WHNS als Kommandeurverwendung".

22

Die Ablehnung dieses Begehrens durch den InspH im Schreiben vom 16. Juli 1997 an das Heeresunterstützungskommando stellt keine den Antragsteller unmittelbar belastende Maßnahme i.S.d. §§ 17, 21 WBO dar. Die Einstufung einer dienstlichen Tätigkeit als Kommandeurverwendung begründet keinen unmittelbaren rechtlichen Vorteil für den Antragsteller. Sie dient vielmehr lediglich der Vorbereitung einer künftigen Personalentscheidung, ohne dadurch selbst Maßnahmecharakter zu erlangen. Die vom Antragsteller beantragte Gleichstellung seiner Tätigkeit als Dienststellenleiter mit der eines Bataillonskommandeurs kann deshalb erst im Rahmen einer künftigen Personalentscheidung, etwa über seine Versetzung auf einen Dienstposten der BesGr A 15, rechtliche Bedeutung erlangen. Lediglich der Vorbereitung einer derartigen Personalmaßnahme dienende Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen sind als Elemente der "innerdienstlichen Meinungsbildung" (vgl. Beschluß vom 4. August 1988 - BVerwG 1 WB 69.88 -) noch keine die Rechte des Antragstellers unmittelbar berührenden Maßnahmen, sondern innerdienstliche Vorgänge, die dazu bestimmt sind, eine Entscheidung des BMVg für eine künftige Verwendung des Soldaten vorzubereiten. Vorbereitungshandlungen dieser Art sind aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einer selbständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (vgl. Beschlüsse vom 5. November 1987 - BVerwG 1 WB 59.87-, vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 1 WB 95.90-, vom 2. März 1993 - BVerwG 1 WB 59.92 - <NZWehrr 1993, 206>, vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 63.93 - und vom 23. August 1994 - BVerwG 1 WB 16.94 - m.w.N.).

23

Konkrete Personalentscheidungen hat der Antragsteller nicht beantragt. Er hat sich weder gegen seine Versetzung nach W.../L... gewandt noch seine Versetzung auf einen Dienstposten der BesGr A 15 beantragt. Er hat sich darüber hinaus auch nicht gegen die durch die Bataillonskommandeur-Konferenz des BMVg - P III - am 2. August 1996 getroffene Entscheidung gewandt, derzufolge er nicht mehr für eine Verwendung als Bataillonskommandeur vorgesehen wurde. Gegen unmittelbare laufbahnrechtliche Nachteile ist er rechtlich ausreichend dadurch geschützt, daß er eine Personalentscheidung, etwa eine zugunsten eines anderen Soldaten getroffene Versetzungsentscheidung auf einen höherwertigen Dienstposten, anfechten und deren Rückgängigmachung zum Gegenstand einer sogenannten "Konkurrentenklage" machen kann (vgl. Beschluß vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 -).

24

Eine solche endgültige Personalentscheidung des BMVg stellt jedoch die Ablehnung der Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner Tätigkeit als Dienststellenleiter mit einer Kommandeurverwendung im Schreiben des InspH vom 16. Juli 1997 und des BMVg im Beschwerdebescheid - PSZ III 5 - vom 9. Februar 1998 nicht dar.

25

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

26

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten (§ 20 Abs. 2 WBO) hat der Senat abgesehen.