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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.1990, Az.: BVerwG 1 WB 95.90

Erforderlichkeit einer Begründung zur Sache beim Untätigkeitsantrag; Dienstliche Maßnahme im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung (WBO); Untätigkeit der Wehrbehörde bei Antrag auf Versetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 95.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 20265
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 12. Dezember 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Generalmajor Albrecht, Oberstleutnant Engelhardt als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat, seine Dienstzeit endet am 30. September 1993. Er gehört der Laufbahn des Militärgeographischen Dienstes an und ist im Amt für Militärisches Geowesen (AMilGeo) Stellvertreter des Leiters Militärisches Geowesen und Amtschefs des Amtes für Militärisches Geowesen (LtrMilGeo und AC AMilGeo) sowie Chef des Stabes. Außerdem war er Standortältester des Standortes E.... Zum 1. Oktober 1989 wurde der Dienstposten "LtrMilGeo und AC AMilGeo" mit Oberst B... besetzt. Der Antragsteller war Mitbewerber. Am 10. März 1989 teilte ihm der damalige AC AMilGeo mit, daß durch Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) in der Personalkonferenz vom 22. Februar 1989 Oberst B... als Nachfolger für den zum 1. Oktober 1989 zu besetzenden Dienstposten des "LtrMilGeo und AC AMilGeo" vorgesehen sei.

2

Mit Schreiben vom 18. Juli 1989 an den BMVg, das dieser am 24. Juli 1989 an den Abteilungsleiter P und den Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInsp) weiterleitete, legte der Antragsteller Beschwerde ein. Die Beschwerde richte sich gegen den Amtschef Streitkräfteamt (AC SKA) und gegen die Personalabteilung des BMVg. Er beschwere sich gegen den AC SKA, weil dieser nach seiner Auffassung fehlerhaft bei der Personalauswahl mitgewirkt habe. Er habe im Rahmen seiner Mitwirkung Feststellungen über die Qualifikation der beiden Kandidaten in fachdienstlichen Angelegenheiten getroffen, für die er weder zuständig noch kompetent sei, und diese Aussagen zudem unzutreffend gewesen seien. Auch habe er den AC AMilGeo, der truppendienstlich dem AC SKA und hinsichtlich der Fachaufgaben bzw. des Einsatzes dem BMVg unterstehe, bei seinen speziellen und vergleichenden Feststellungen nicht beteiligt. Ferner sei es unverständlich, daß er die für die Aufgabenwahrnehmung im Militärischen Geowesen entscheidende Zusammenarbeit mit den zivilen Vermessungsverwaltungen der Länder und des Bundes einschließlich dem interministeriellen Ausschuß sowie die bi- und multilateralen Tätigkeitsfelder unberücksichtigt gelassen habe.

3

Soweit die Beschwerde gegen die Personalabteilung des BMVg gerichtet war, teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Oktober 1989 u.a. folgendes mit:

"1.
Zur Beschwerde gegen den AChef SKA werde ich getrennt Stellung nehmen.

...

5.
Insgesamt weise ich Sie auf meine Absicht hin, daß ich zunächst nicht unbedingt gerichtliche Entscheidungen herbeizuführen beabsichtigte, sondern die üblichen rechtlichen Möglichkeiten nutzen werde, sofern man mir keine Antworten auf m. E. berechtigte grundsätzliche Fragen erteilt."

4

In einem weiteren Schreiben vom 26. Oktober 1989 erklärte er, er halte die Beschwerde gegen den AC SKA in vollem Umfang aufrecht.

5

Der StvGenInsp wies die Beschwerde gegen den AC SKA mit Bescheid vom 5. April 1990, dem Antragsteller am 10. April 1990 ausgehändigt, als unzulässig zurück, weil sie verspätet eingelegt worden sei. Dem Antragsteller sei das Ergebnis der Personalkonferenz am 10. März 1989 durch seinen damaligen Disziplinarvorgesetzten eröffnet worden. Am 28. März 1989 habe er mit dem AC SKA und am 19. April 1989 mit dem Unterabteilungsleiter P III des BMVg Gespräche über die Personalauswahl geführt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe ihm die endgültige Kenntnis von dem Beschwerdeanlaß vorgelegen.

6

Mit Schreiben vom 23. April 1990, dessen Eingang der BMVg unter dem 4. Mai 1990 bestätigte, legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein. Der BMVg hat die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 13. Juni 1990 zurückgewiesen, der dem Antragsteller am 22. Juni 1990 ausgehändigt wurde.

7

Bereits mit Schreiben vom 5. Juni 1990, beim Truppendienstgericht Mitte am 8. Juni 1990 eingegangen, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Truppendienstgerichts, das den auf Untätigkeit gestützten Antrag durch Beschluß vom 11. Juni 1990 - M 8 AL 2/90 - an das Bundesverwaltungsgericht - 1. Wehrdienstsenat - verwies. Nach Weiterleitung des Antrags durch den Berichterstatter des Senats ging der Antrag am 18. Juni 1990 beim BMVg ein. Dieser legte den Vorgang mit seiner Stellungnahme vom 2. Juli 1990 dem Senat zur Entscheidung vor.

8

Der Antragsteller trägt vor:

9

Seine Beschwerde vom 18. Juli 1989 sei mit formalen Begründungen zurückgewiesen worden. Er habe erst nach langwierigen eigenen Ermittlungen feststellen können, wer den Beschwerdeanlaß herbeigeführt oder dazu entscheidend beigetragen habe. Es komme ihm auf eine Klärung der Frage an, ob der truppendienstlich vorgesetzte AC SKA befugt gewesen sei, im Rahmen seiner Mitwirkung eine vom Fachvorgesetzten unabhängige Bewertung der fachlichen/fachdienstlichen Fähigkeiten der Kandidaten vorzunehmen.

10

Der BMVg bittet,

den Antrag zurückzuweisen.

11

Der Antrag, dessen Zulässigkeit wegen mangelnder Substantiierung bereits zweifelhaft erscheine, sei auf jeden Fall deshalb zurückzuweisen, weil die Beschwerde vom 18. Juli 1989 unzulässig sei. Sie sei nicht binnen zwei Wochen eingelegt worden, nachdem der Antragsteller von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erlangt habe.

12

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die weitere Verfahrensakte des Senats 1 WB 84/90, die Beschwerdeakten des BMVg - P II 5 - 501/90 - und 461/89 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.

13

II

Der Antrag ist unzulässig.

14

Bei dem Untätigkeitsantrag vom 5. Juni 1990 handelt es sich um einen Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO, mit dem der Senat gemäß § 21 WBO jedenfalls von dem Zeitpunkt an für die Entscheidung zuständig geworden ist, in dem der Antrag beim BMVg eingegangen ist, nachdem der BMVg über die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 23. April 1990 nicht innerhalb eines Monats entschieden hatte.

15

Die Frage, ob ein Untätigkeitsantrag auch eine Begründung zur Sache enthalten muß, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. BVerwG Beschluß vom 2. Februar 1988 - 1 WB 28/87). Sie bedarf auch in diesem Fall keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn man von einem Begründungszwang ausgeht, muß die Begründung - im Gegensatz zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - nicht innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist, sondern lediglich nach Ablauf der in § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO genannten Monatsfrist und allenfalls vor Ablauf eines Jahres (§ 17 Abs. 5 WBO) abgegeben werden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO. Da Antrag und Antragsbegründung nicht zusammen eingelegt werden müssen, genügt es beim Untätigkeitsantrag, wenn die Begründung zur Sache jedenfalls im weiteren Verlauf des Verfahrens abgegeben wird (BVerwGE 63, 84 f. [BVerwG 20.06.1978 - 1 WB 10/77]). Das ist hier mit dem Schreiben des Antragstellers vom 28. Juli 1990 geschehen.

16

Nach §§ 17, 21 WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn seine Beschwerde die Verletzung seiner Rechte oder die Verletzung ihm gegenüber bestehender Pflichten seiner Vorgesetzten zum Gegenstand hat. Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme (oder Unterlassung) rechtswidrig sei (§ 17 Abs. 3, § 21 Abs. 2 WBO). Maßnahmen sind dem öffentlichen Recht zugehörige Handlungen und Entscheidungen eines Vorgesetzten, die auf der Grundlage des militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses gegenüber Soldaten getroffen werden (BVerwGE 83, 336 f.). Grundlage des militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses gegenüber Soldaten getroffen werden (BVerwGE 83, 336 f.).

17

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

18

Der Antragsteller, der den Antragsgegenstand bestimmt, wendet sich ausschließlich gegen das Verhalten des AC SKA im Vorfeld der Personalkonferenz vom 22. Februar 1989. Dieses Verhalten stellt keine gegen den Antragsteller gerichtete dienstliche Maßnahme dar. Nach dem Vorbringen des Antragstellers hat der AC SKA im Rahmen der Mitwirkung bei der Auswahl der Entscheidung über die Nachbesetzung des Dienstpostens des AC AMilGeo zum 1. Oktober 1989 angeblich unzutreffende Bewertungen über die fachlichen/fachdienstlichen Fähigkeiten und Leistungen in die Personalkonferenz eingebracht. Danach habe der AC SKA bei einem Vergleich der beiden Bewerber, des Antragstellers und des Oberst B..., folgende Eigenschaften hervorgehoben, gegen die sich der Antragsteller vor allem wendet:

- "bei Oberst B... eine intensivere fachdienstliche Zusammenarbeit mit dem LtrMilGeo; er sei in Fachangelegenheiten besser mit dem Bündnis vertraut und er treibe die fachtechnische Entwicklung des Dienstes mehr voran,

- bei mir eine sichere Hand für die Führung allgemein, die Menschenführung im besonderen".

19

Dieser nach dem Sachvortrag des Antragstellers vom AC SKA angestellte Vergleich stellt einen internen Vorgang der Willensbildung im Rahmen der Vorbereitung einer Personalentscheidung dar. Ein solches Verhalten unterliegt nicht der Nachprüfung im Wege der gerichtlichen Entscheidung, da es noch keine unmittelbare Auswirkung auf den Soldaten hat (BDHE 5, 220). Lediglich der Vorbereitung einer derartigen Maßnahme dienende Überlegungen, Entschließungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen sind als Elemente der "innerdienstlichen Meinungsbildung" (vgl. BDHE 7, 164; BVerwG Beschluß vom 4. August 1988 - 1 WB 69/88) noch keine die Rechtssphäre des Antragstellers berührenden Maßnahmen; solch innerdienstliche Vorgänge, die eine Entscheidung, hier des BMVg, vorbereiten und durch diesen dienstlichen Zweck gerechtfertigt sind, können nicht selbständig einer gerichtlichen Nachprüfung unterzogen werden.

20

Der Soldat ist rechtlich ausreichend dadurch geschützt, daß er die endgültige Entscheidung, die Versetzungsentscheidung, anfechten und die Rückgängigmachung der getroffenen Entscheidung im Wege der "Konkurrentenklage" geltend machen kann (vgl. BVerwG Beschluß vom 20. Februar 1985 - 1 WB 37/83).

21

Eine andere Beurteilung könnte sich nur dann ergeben, wenn der AC SKA im Rahmen seiner nach den Bestimmungen über die Personal-Beraterausschüsse vorgesehenen Meinungsäußerung über deren Regelungszweck hinaus den Antragsteller in seiner Rechtssphäre, insbesondere seinem Persönlichkeitsrecht, verletzt haben könnte. Nur ein solcher unmittelbarer Eingriff in den Rechtskreis des Betroffenen kann als selbständige Maßnahme Gegenstand eines von diesem angestrengten gerichtlichen Antragsverfahrens sein. Voraussetzung wäre, daß sich die Verhaltensweise des AC SKA dem Antragsteller gegenüber in objektiver Hinsicht überhaupt als Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte darstellen kann (BVerwGE 46, 239;  53, 23, 25). Das ist hier nicht der Fall. Für das Vorliegen einer derartigen Rechtsverletzung hat der Antragsteller nichts in einer der näheren Nachprüfung fähigen und bedürfenden Weise vorgetragen. Vor allem geben die von ihm kritisierten Worte des AC SKA über die Eignung und die "Vorzüge" der Bewerber nichts für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers her. Es ist nicht erkennbar, daß der AC SKA etwa den Antragsteller beleidigende oder diskriminierende Formulierungen gebraucht hat.

22

Soweit der Antragsteller rügt, der StvGenInsp sei seiner Beschwerde vom 18. Juli 1989 nicht im Rahmen der Dienstaufsicht gemäß § 12 Abs. 3 WBO nachgegangen, ist sein Einwand unbeachtlich. Dienstaufsichtliche Überprüfungen stellen keine dienstlichen Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar, so daß der Antragsteller keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Ausübung der Dienstaufsicht hat (BVerwGE 63, 189).

23

Der Antrag ist deshalb insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

24

Über die Rechtmäßigkeit der Stellenbesetzung selbst ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, nachdem der BMVg die Bearbeitung der Beschwerde des Antragstellers "gegen die Abteilung P" auf Grund der Schreiben des Antragstellers vom 25. und 26. Oktober 1989 "abgeschlossen" und der Antragsteller insoweit keine Einwendungen (siehe sein Schreiben vom 29. Januar 1990) erhoben hatte.

25

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten (§ 20 Abs. 2 WBO) hat der Senat abgesehen.

Saalmann
Seide
Dr. Widmaier
Albrecht
Engelhardt