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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.08.1988, Az.: BVerwG 1 WB 69/88

Selbstständige Anfechtung eines Beurteilungsbeitrages bei Soldatenbeurteilung; Maßstab an die Beurteilung eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.08.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 69/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 22101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Ein Beurteilungsbeitrag wird Bestandteil der Beurteilung und ist deshalb keine selbständig anfechtbare Maßnahme.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 4. August 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
ferner
Oberstleutnant Möller,
Hauptfeldwebel Giese als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Die über ihn von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am 29. Juli 1986 erstellte planmäßige Beurteilung zum 30. September 1986 wurde von Kommandeur Luftwaffenunterstützungsgruppe (LwUGrp) Süd mit Bescheid vom 10. März 1987 wegen Nichtbeachtung der Nr. 138 a (Einwand der Befangenheit des Beurteilenden) ZDv 20/6 - alt (Personelle Auswahlmittel für Soldaten der Bundeswehr) - aufgehoben.

2

Oberst i.G. K., bis 30. September 1986 Kommandeur Luftwaffenversorgungsregiment (LwVersRgt) ... und nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers und seitdem Referatsleiter im Bundesministerium der Verteidigung, erstellte am 25. Mai 1987 die "Neufassung der Beurteilung vom 29.07.86", die dem Antragsteller am 3. Juni 1987 eröffnet wurde. Von der Stellungnahme zu der Neufassung der Beurteilung durch den Kommandeur LwUGrp Süd vom 14. Juli 1987 erhielt der Antragsteller nach seinen Angaben am 31. Juli 1987 Kenntnis.

3

Mit Schreiben vom 11. August 1987 an den Kommandeur LwUGrp Süd, bei diesem eingegangen am 13. August 1987, legte der Antragsteller Beschwerde "gegen die Neufassung der Beurteilung" ein. Die Beschwerde richte sich "sowohl gegen den damaligen Kommandeur des Luftwaffenversorgungsregiments ... (bis 30.09.1986 Oberst i.G. K.) ... - sowie gegen dessen Beurteilung vom 25.05.1987".

4

Mit Bescheid vom 10. März 1988 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 5 - die Beschwerde zurück, soweit sie sich gegen Oberst i.G. K. richtet und gab sie zur Entscheidung gegen die Beurteilung selbst an den Kommandierenden General des Luftwaffenunterstützungskommandos ab. Es könne dahinstehen, ob mit der Beschwerde gegen die Beurteilung zugleich eine Beschwerde gegen Oberst i.G. K. - nur insoweit sei die Zuständigkeit des BMVg zur Entscheidung über die Beschwerde gegeben - als Beurteilenden verbunden werden könne. Die Beschwerde sei insoweit jedenfalls schon deshalb unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden sei.

5

Gegen diesen ihm am 14. März 1988 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 25. März 1988, beim BMVg eingegangen am 28. März 1988, Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - gestellt. Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 15. April 1988 dem Senat vorgelegt.

6

Der Antragsteller trägt vor:

7

Die Beschwerde gegen das Verhalten des Oberst i.G. K. sei zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden. Ihm sei die Beurteilung vom 25. Mai 1987 in der vollständigen Form erst am 31. Juli 1987 ausgehändigt worden. Die Eröffnung der Beurteilung ohne die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten setze die Beschwerdefrist noch nicht in Lauf. Die Beschwerde gegen das Verhalten des Oberst i.G. K. sei auch begründet. Dieser habe nicht eine neue Beurteilung erstellt, sondern die aufgehobene Beurteilung ohne weitere Prüfung entgegen eigenen Erkenntnissen fast wörtlich übernommen, insbesondere die Bewertung der "psychischen Belastbarkeit" mit der Note "8" beibehalten, obwohl die vorherige Beurteilung 1984 die Note "4" aufweise. Dieses Verhalten verstoße gegen das Benachteiligungsverbot sowie gegen die Wahrheits-, Fürsorge- und Kameradschaftspflicht. Durch die Beurteilung habe er bewußt in seiner Förderung benachteiligt werden sollen. Nachdem der Erstbeurteilende wegen Befangenheit abgelehnt worden sei, habe er das Recht, eine eigene Beurteilung durch Oberst i.G. K. zu erhalten. Dieses Recht sei ihm aber dann verweigert, wenn der Beurteilende die aufgehobene Beurteilung wortwörtlich übernehme oder nachahme. Ob hierbei ein Verstoß gegen Beurteilungsgrundsätze vorliege oder ob Oberst i.G. K. befangen sei, müsse in dem zweiten anhängigen Beschwerdeverfahren gegen die Beurteilung selbst geklärt werden. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei in erster Linie eine Kameradenbeschwerde und, da sie sich gegen einen Vorgesetzten richte, die Verletzung der Fürsorgepflicht.

8

Er beantragt,

  1. "I.

    Die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung P II 5 Az 25-05-10 605/87 vom 10.03.1988 wird aufgehoben.

  2. II.

    Der Beschwerde wird stattgegeben."

9

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Er hält den Antrag für unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis nicht bestehe. Über Pflichtverletzungen des ehemaligen Vorgesetzten, die dieser bei der Neuerstellung der Beurteilung begangen haben solle, könne grundsätzlich nur im Beschwerdeverfahren über die Beurteilung selbst entschieden werden, da sie in aller Regel nicht unabhängig von dieser betrachtet und damit zum Gegenstand eines selbständigen Verfahrens gemacht werden könnten. Besonderheiten, die es ausnahmweise gebieten könnten, das Verhalten eines Vorgesetzten getrennt von der auch angefochtenen Maßnahme als eigenen Beschwerdegegenstand anzusehen, seien nicht ersichtlich. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung könne im übrigen nicht auf die Verletzung der Kameradschaftspflicht gestützt werden.

11

Im übrigen sei der Antrag offensichtlich unbegründet, weil die Erstbeschwerde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden sei, da sie der Antragsteller verspätet eingelegt habe. Die Beurteilung sei dem Antragsteller am 3. Juni 1987 eröffnet, spätestens zu diesem Zeitpunkt habe die Frist, eine Verhaltensweise von Oberst i.G. K. zu rügen, zu laufen begonnen. Die Anfechtungsfrist beginne nicht mit der Eröffnung der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zur Beurteilung. Zwar sei die Beurteilung damit abgeschlossen, dies besage jedoch nichts über die Anfechtbarkeit einzelner Schritte im Rahmen des gesamten Beurteilungsverfahrens. Die Beurteilung und eine dazu ergangene Stellungnahme seien rechtlich selbständige Maßnahmen, die einer gesonderten Anfechtung unterlägen.

12

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des BMVg - P II 5 - 264/88 - und die Personalstammakten des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

13

II

1.

Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines förmlichen Antrags II. und seines Vorbringens die Feststellung, daß Oberst i.G. K. rechtswidrig den Inhalt der aufgehobenen Beurteilung vom 29. Juli 1986 ohne eigene Prüfung und entgegen eigener Erkenntnisse in die von ihm am 25. Mai 1987 erstellte Beurteilung ("Neufassung der Beurteilung vom 29. Juli 1986") übernommen habe.

14

Dem förmlichen Antrag I. kommt keine eigenständige prozessuale Bedeutung zu. Der in dem angefochtenen Bescheid des BMVg vom 10. März 1988 vorgenommenen Abtrennung der Beschwerde gegen die Beurteilung selbst und Abgabe als Erstbeschwerde an den Kommandierenden General des Luftwaffenunterstützungskommandos ist der Antragsteller ausdrücklich nicht entgegengetreten; eine Teilaufhebung des Bescheides des BMVg hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde gegen Oberst i.G. K. wäre prozessuale Folge bei Stattgabe des vorliegenden Antrags.

15

2.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht zulässig.

16

a)

Gemäß Nr. 153 ZDv 20/6 - alt - hat sich der Beurteilende möglichst umfassende Erkenntnisse über den zu Beurteilenden durch eigene Beobachtungen in persönlichem Kontakt oder anhand von Arbeitsergebnissen und durch Beiträge Dritter zu verschaffen. Die Beurteilung ist sorgfältig und sachgerecht abzufassen (Nr. 141 Satz 2 ZDv 20/6 - alt). Der Senat hat bereits entschieden, daß der Beurteilende den Beurteilungsbeitrag eines wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Vorgesetzten nicht ungeprüft seiner Beurteilung zugrunde legen darf, sondern nur dann und insoweit, als er sich auf Grund eigener Prüfung ein Bild davon gemacht hat, ob und inwieweit der Beurteilungsbeitrag den zu Beurteilenden zutreffend beurteilt (BVerwG Beschluß vom 18. Juli 1979 - 1 WB 105/78).

17

Die Beachtung dieser Grundsätze für das Aufstellen von Beurteilungen und damit die Art der Verwertung von Beurteilungsbeiträgen, zu denen auch der Inhalt aufgehobener Beurteilungen gehören kann, ist somit wesentlicher und integrierender Bestandteil der Beurteilung selbst mit der Folge, daß der Beurteilte bei Verletzung dieser zu seinen Gunsten erlassenen Vorschriften die Beurteilung - weil fehlerhaft zustandegekommen - selbst anfechten kann (Nr. 168 ZDv 20/6 - alt -; ständige Rechtsprechung des Seants; vgl. BVerwGE 63, 3, 5 [BVerwG 22.02.1978 - 1 WB 74/77]; BVerwG Beschluß vom 9. Dezember 1986 - 1 WB 13/86). Hieraus folgt notwendig, daß eine ungeprüfte, eigenen Erkenntnissen widersprechende Verwertung einer aufgehobenen Beurteilung als Beurteilungsbeitrag selbständiger Anfechtung nicht zugänglich ist. Die begehrte Feststellung betrifft vielmehr ein Element der Beurteilung selbst. Ein Begehren, das darauf hinausläuft, einzelne Elemente eines einheitlichen Verfahrens oder einzelne Verhaltensweisen eines am Verfahren Beteiligten herauszunehmen, kann - sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (siehe unten 2. b) - nicht zum Gegenstand eines gesonderten Feststellungsantrags gemacht werden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschlüsse vom 15. Juli 1975 - 1 WB 121/74 -, vom 7. April 1987 - 1 WB 10, 11, 42/86 - undvom 14. Juli 1987 - 1 WB 157/86).

18

b)

Es wäre allerdings denkbar, daß der Beurteilende bei Gelegenheit des Erstellens einer Beurteilung den Soldaten durch einen zusätzlichen Eingriff in seiner Rechtssphäre, insbesondere in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, der über Zweck und Ziel der Beurteilung hinausgeht (vgl. BVerwGE 63, 56). Für das Vorliegen einer derartigen Rechtsverletzung hat der Antragsteller jedoch nichts in einer der näheren Nachprüfung fähigen und bedürfenden Weise vorgetragen. Die entsprechende Darlegung ist jedoch Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Allein der Einwand, die Beurteilung habe ihn "bewußt in der Förderung benachteiligen sollen", gibt hierfür nichts her. Beurteilungen sind die bedeutsamste Grundlage für die Auswahl, die Verwendung und die Beförderung der Soldaten (Nr. 101 ZDv 20/6 - alt). Wenn der beurteilende Vorgesetzte seine Einschätzung der Förderungswürdigkeit des zu Beurteilenden in der Beurteilung zum Ausdruck bringt, entspricht dies dem Beurteilungszweck und geht nicht über das Ziel der Beurteilung hinaus. Eine hierbei etwa fehlerhafte Verwertung einer Beurteilungsgrundlage kann, wie bereits dargelegt, nicht selbständig angefochten werden.

19

c)

Schließlich ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht deshalb zulässig, weil sich der Antragsteller mit der angeblich ungeprüften Übernahme der aufgehobenen Beurteilung auf eine Verletzung der Kameradschaftspflicht durch seinen ehemaligen Vorgesetzten berufen hat.

20

Zwar ist dem Soldaten das Recht, sich über einen Kameraden zu beschweren, in § 1 Abs. 1 WBO ausdrücklich eingeräumt. Eine etwaige Verletzung ausschließlich der Kameradschaftspflicht durch ein, wenn auch dienstlich bedingtes Verhalten eines Soldaten, stellt aber dem verletzten Kameraden gegenüber keine im hoheitlichen Über- und Unterordnungsverhältnis getätigte Maßnahme dar, jedenfalls dann nicht, wenn sie nicht im Vorgegesetztenverhältnis gegenüber einem Untergebenen begangen wird. Insoweit stellt die Unkameradschaftlichkeit noch keine "dienstliche Maßnahme" im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar, die allein der Überprüfung durch die Wehrdienstgerichte zugänglich ist (ständige Rechtsprechung: vgl. BDHE 7, 163 f., BVerwG NZWehrr 1979, 179; BVerwG Beschluß vom 7. April 1987 - 1 WB 12/86).

21

Im vorliegenden Fall ist als "dienstliche Maßnahme" die von Oberst i.G. K. erstellte Beurteilung selbst nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Daß einzelne Verhaltensweisen des Beurteilenden im Zusammenhang mit dem Erstellen der Beurteilung nicht verselbständigt werden können, ist bereits dargelegt worden.

22

3.

Der Antrag ist demnach als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß es noch darauf ankommt, ob der BMVg die Erstbeschwerde insoweit zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat. Der Senat hat jedoch schon wiederholt entschieden, daß eine Beurteilung und die dazu ergangenen Stellungnahmen höherer Vorgesetzter rechtlich selbständige Maßnahmen sind, die den Betroffenen unabhängig voneinander eröffnet werden und deshalb einer gesonderten Anfechtung und Aufhebung unterliegen, unabhängig davon, wann der Beurteilungsvorgang insgesamt abgeschlossen ist (vgl. zuletzt: BVerwG Beschluß vom 14. Juli 1987 - 1 WB 197/86 - m.w.N.).

23

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Wolbring
Wehrl
Möller
Giese