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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.07.1987, Az.: BVerwG 1 WB 157/86

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.07.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 157/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 19992
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 14. Juli 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
ferner
Oberst i.G. Dreßler,
Major Dietz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Major wurde er am 11. Juli 1972 und zum Oberstleutnant am 1. Oktober 1985 befördert.

2

Nach einer Verwendung im Amt für Militärkunde (AMK) auf einem A-11-Dienstposten vom 1. April 1972 an wurde der Antragsteller zum 1. Oktober 1975 zur MAD-Gruppe ... als MAD-Offizier (A 11) versetzt. Zum 1. April 1984 wechselte er auf den Dienstposten MAD-Stabsoffizier (A 14/A 13) bei derselben Dienststelle. Zum 1. Oktober 1984 wurde der Antragsteller zur MAD-Stelle ... als MAD-Stabsoffizier versetzt.

3

2.

Am 21. Januar 1985 erteilte der Leiter der MAD-Stelle ... dem Antragsteller eine schriftliche Zurechtweisung, weil er am 25. November 1984 im Wachbereich der E.-Kaserne in M. einen Wachsoldaten geduzt und ihm durch unkorrektes Verhalten die Erfüllung seines Wachauftrages erschwert sowie dessen Anweisung nicht befolgt habe, sich zum Wachhabenden zu begeben; der Antragsteller habe durch diese Verhaltensweise dem Ansehen sowohl eines Stabsoffiziers als auch dem des MAD Schaden zugefügt. Der Leiter der MAD-Stelle ... hatte zuvor am 14. Januar 1985 einer Beschwerde des damaligen Sanitätssoldaten Kr. stattgegeben und in dem Bescheid festgestellt, der Antragsteller habe sich dem Beschwerdeführer gegenüber pflichtwidrig verhalten. Den am 5. Juli 1985 gestellten Antrag des Antragstellers, den Beschwerdebescheid des Leiters der MAD-Stelle ... vom 14. Januar 1985 und die Zurechtweisung vom 21. Januar 1985 aufzuheben, wertete der Amtschef des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) als Beschwerde und wies sie mit Bescheid vom 14. November 1985 wegen Überschreitung der Beschwerdefrist als unzulässig zurück. Die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInsp) mit Bescheid vom 12. Mai 1986 zurück. Diese Entscheidung ist unanfechtbar geworden.

4

3.

Wegen des Vorfalles am 26. November 1984 auf dem Besucherparkplatz des Sanitätszentrums der E.-Kaserne stellte der Kommandeur der MAD-Gruppe ..., Oberst S., am 28. Januar 1985 an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P V 5 - den Antrag, den Antragsteller gemäß ZDv 20/6 Nr. 109 wegen mangelnder Eignung von seinem Dienstposten zu versetzen und ihn zukünftig außerhalb des MAD zu verwenden. Der Antrag wurde dem Antragsteller am selben Tage eröffnet.

5

4.

Nachdem der Antragsteller auf Grund einer "Meldung zum Rapport" am 6. Februar 1985 im MAD-Amt zu dem Ablösungsantrag gehört worden war, befürwortete der Chef des Stabes MAD-Amt den Versetzungsantrag zwar insoweit nicht, als der Antragsteller aus dem Bereich des MAD versetzt werden sollte, er wies jedoch unter dem 14. Februar 1985 den Kommandeur MAD-Gruppe ... an, den Antragsteller "auf Grund der Art des Dienstvergehens und insbesondere der Außenwirkung des Fehlverhaltens ... ab sofort in der Funktion eines Stabsoffiziers MAD bei der MAD-Stelle ... freizustellen und mit Aufgaben im Stabsdienst der MAD-Gruppe ... zu betrauen. Ein entsprechender Antrag wird zeitgleich beim BMVg - P V 5 - gestellt". Der BMVg - P V 5 - verfügte mit Fernschreiben vom 1. März 1985 die Kommandierung des Antragstellers zur MAD-Gruppe ... - Verwendung MAD-Stabsoffizier zbV - für die Zeit vom 4. März bis 30. Juni 1985. In der förmlichen Kommandierungsverfügung Nr. 0045, ebenfalls vom 1. März 1985, ist als Kommandierungszeitraum der 4. März bis 30. September 1985 angegeben. Mit fernschriftlicher Verfügung vom 16. August 1985 wurde die Kommandierung mit Ablauf des 18. August 1985 aufgehoben. Gegen die Weisung des Chefs des Stabes MAD-Amt vom 14. Februar 1985 legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 4. März 1985 Beschwerde ein, der der StvGenInsp mit Bescheid vom 13. Februar 1986 stattgab. In dem Bescheid wird festgestellt, daß der angefochtene Befehl des Chefs des Stabes MAD-Amt nicht hätte ergehen dürfen. Eine Beschwerde vom 12. März 1985 gegen die vom BMVg am 1. März 1985 verfügte Kommandierung nahm der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. November 1985 zurück.

6

5.

Am 8. Februar 1985 beantragte der Antragsteller beim BMVg - P V 5 - unter Bezugnahme auf den Versetzungsantrag des Kommandeurs MAD-Gruppe ... vom 28. Januar 1985 die Erstellung einer Sonderbeurteilung und bat um deren Anforderung. Der BMVg - P V 5 - teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 11. März 1985 unter Bezugnahme auf die ZDv 20/6 Nr. 108 (a) 2. Absatz mit, daß eine Anforderung (einer Sonderbeurteilung) "von hier" nicht erfolge. Dennoch erstellte der Dienststellenleiter MAD-Stelle ... am 14. März 1985 über den Antragsteller eine "Sonderbeurteilung gemäß ZDv 20/6 Nr. 108 (a 2)", die mit der zusammenfassenden Wertung "3 C" abschloß.

7

Bereits am 12. März 1985 hatte der Kommandeur MAD-Gruppe ... dem Antragsteller einen "Anhörungsvermerk zu ungünstigen Behauptungen tatsächlicher Art" eröffnet, die er in seine Stellungnahme zur Beurteilung aufzunehmen beabsichtige. Am 27. März 1985 nahm der Kommandeur zu der Beurteilung inhaltlich entsprechend dem Anhörungsvermerk Stellung und setzte die zusammenfassende Wertung auf "4 D" herab.

8

Der Amtschef des MAD-Amtes hob die Beurteilung vom 14. März 1985 mit Aufhebungsvermerk vom 2. Mai 1985 auf unter Hinweis auf die ZDv 20/6 Nr. 108 (a) (3).

9

Gegen den Anhörungsvermerk und gegen die Stellungnahme des Kommandeurs MAD-Gruppe ... hat der Antragsteller mit Schreiben vom 14. März/4. April 1985 und gegen die Aufhebung der Beurteilung mit Schreiben vom 12. Juni 1985 Beschwerde eingelegt. Diese Maßnahmen sind Gegenstand des Verfahrens 1 WB 115/86.

10

6.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 6. Februar 1985 an den BMVg - P V 5 - legte der Antragsteller unter Bezugnahme auf seine Beschwerden vom 26. Juli und 23. November 1984 "wegen des gesamten Verhaltens von Herrn Oberst S." Beschwerde ein und bat "im übrigen..., den Antrag des Oberst S. vom 28.01.1895" (richtig: 1985) "zurückzuweisen". Das Schreiben ging am 12. Februar 1985 beim BMVg und eine Kopie am 7. Februar 1985 beim Amtschef MAD-Amt ein. Der Antragsteller trug vor, Oberst S. habe mit dem Ablösungsantrag vom 28. Januar 1985 seine Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt. Die beantragte Versetzung und Herauslösung aus dem MAD habe im engen zeitlichen Zusammenhang mit seinen Beschwerden vom 26. Juli und 23. November 1984 gestanden. Der Vorfall vom 26. November 1984 in der E.-Kaserne sei Oberst S. gelegen gekommen, ihn - den Antragsteller - schnell loszuwerden. Der Ablösungsantrag verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ihm fehle jegliches Augenmaß. Es sei nicht berücksichtigt worden, daß er sich bis auf den Vorfall vom 26. November 1984 tadelsfrei geführt habe. Seine Versetzung wäre entwürdigend und hätte sicherlich eine demotivierende Signalfunktion für andere Mitarbeiter im Bereich des MAD, da jeder befürchten müsse, wegen einer "herkömmlichen Alltagsläßlichkeit" abgelöst zu werden. Darüber hinaus habe der Ablösungsantrag formale Mängel, denn es sei ein unzuständiger Vertrauensmann gehört worden. Schließlich sei die Form der Eröffnung des Antrages am 28. Januar 1985 diskriminierend gewesen. Erst nach Eröffnung und Unterschrift sei er gefragt worden, was er noch zu sagen habe. Dadurch sei nicht nur gegen die Fürsorgepflicht, sondern auch gegen die ZDv 20/6 Nr. 109 verstoßen worden.

11

In einem Aufklärungsschreiben vom 4. Juni 1985 teilte der BMVg - P II 5 - dem Antragsteller folgendes mit:

"3 - Bedenken bestehen ebenfalls hinsichtlich Ihrer gegen das Verhalten von Oberst Seiz beim BMVg eingelegten Beschwerde vom 06.02.1985 (Bezug 4.).

Soweit sich diese gegen den Ablösevorgang als solchen richtet, dürfte der Rechtsbehelf unzulässig sein. Denn das Ablösebegehren des zuständigen Kommandeurs und des Amtschefs ist lediglich ein unselbständiger Verfahrensschritt und deshalb nicht anfechtbar; eine Versetzung liegt indes noch nicht vor. Sofern sie sich nur gegen das Verhalten des Oberst S. richtet, ist dessen truppendienstlicher Vorgesetzter für die Bescheidung der Beschwerde zuständig. An diesen wäre der Vorgang dann abzugeben. Ich bitte daher um Klarstellung Ihres Begerens."

12

Hierauf teilte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Juni 1985 mit:

"3.Soweit Sie der Auffassung sein sollten, daß sich die Beschwerde nur gegen das Verhalten des Oberst S. richtet, bitten wir um Zuleitung an die zuständige Stelle."
13

Mit Bescheid vom 4. November 1985, dem Antragsteller ausgehändigt am 8. November 1985, wies der Amtschef des MAD-Amtes die Beschwerde vom 6. Februar 1985 als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf Grund der im Schriftsatz vom 14. Juni 1985 abgegebenen Erklärung sei davon auszugehen, daß sich die Bescherde ausschließlich gegen das - persönliche - Verhalten von Oberst S. im Zusammenhang mit den Maßnahmen richte, die Anlaß zu der vorzeitigen Ablösung des Antragstellers von seinem Dienstposten bei der MAO-Stelle ... gewesen wären. Deshalb könne sich die Beschwerde nur auf solche Verhaltensweisen von Oberst S. beziehen, die in keinem Zusammenhang mit der von ihm beantragten Ablösung gestanden hätten und die deswegen ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung der Kameradschaftspflicht gesondert hätten bewertet werden können. Insoweit liege eine Beschwer nicht vor. Das Beschwerdevorbringen lasse auch bei großzügiger Auslegung nicht erkennen, welches konkrete Verhalten von Oberst S. der Antragsteller als unkameradschaftlich empfinde, es ziele vielmehr ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit der angestrebten dienstlichen Maßnahme ab.

14

Der Antragsteller legte gegen den Bescheid am 22. November 1985 weitere Beschwerde ein. Zur Begründung trug er unter anderem vor, der Kommandeur MAD-Gruppe ... habe "aus weiterhin klärungsbedürftigen, sachfremden Motiven heraus als nicht zuständiger nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter einen in jeder Weise unqualifizierten Antrag auf 'Ablösung von bisheriger Verwendung und Herauslösung aus dem MAD wegen Nichteignung' ohne vorherige Sachaufklärung und unter gröbster Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers auf vorherige Anhörung gestellt und ihn u.a. erkennbar wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des Personalrates verfolgt". Durch wahrheitswidrige Behauptungen tatsächlicher Art habe er, der Kommandeur MAD-Gruppe ..., in seiner Stellungnahme zur Beurteilung nachträglich den Ablösungsantrag zu rechtfertigen versucht und dabei unter Verstoß gegen Dienstvorschriften seine, des Antragstellers, Menschenwürde und Ehre als Offizier zu untergraben versucht. Alle Bescherdebescheide des Amtschefs MAD-Amt ließen vermuten, daß eine wirkliche Aufklärung des Sachverhalts unerwünscht sei. Dem Bescheid, besonders der "insgesamt zynischen Interpretation und Begründung" widerspreche er insgesamt.

15

Der StvGenInsp hat die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 9. Juni 1986 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe in seiner Erklärung vom 14. Juni 1986 seine Beschwerde auf das persönliche Verhalten des Oberst S. beschränkt und damit bewußt dienstliche Maßnahmen seines Kommandeurs im Zusammenhang mit dem Ablösungsantrag sowie der Sonderbeurteilung von der Überprüfung ausgenommen. Somit habe im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nur das Verhalten überprüft werden können, das Oberst S. persönlich, also nicht in seiner Eigenschaft als Kommandeur MAD-Gruppe ..., zuzurechnen sei. Die Beschwerde vom 6. Februar 1985 könne deshalb nur als sogenannte Kameradenbeschwerde im Sinne von § 1 Abs. 1 WBO - 2. Alternative - verstanden werden. Anhaltspunkte dafür, daß Oberst S. im Zusammenhang mit seinem Ablösungsantrag und seiner Stellungnahme zu der Sonderbeurteilung schuldhaft seine Dienstpflichten dem Antragsteller gegenüber verletzt habe, seien nicht erkennbar. Insbesondere sei die Behauptung nicht bestätigt, Oberst S. habe den Ablösungsantrag aus rein persönlichen Gründen gestellt, um dem Antragsteller zu schaden und seinen Beförderungsantrag zu "torpedieren". Sonstige Verhaltensweisen des Oberst Seiz, die ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer Kameradschaftspflichtverletzung oder der Verletzung anderer Dienstpflichten dem Antragsteller gegenüber einer gesonderten Bewertung zugänglich wären, seien nicht erkennbar und auch in der weiteren Beschwerde nicht vorgetragen worden.

16

Gegen den den Bevollmächtigen des Antragstellers am 11. Juni 1986 zugestellten Bescheid stellten die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 23. Juni 1986, im Bundesministerium der Verteidigung eingegangen am 25. Juni 1986, Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenat -. Der Antragsteller selbst hat mit Schreiben vom 23. Juni 1986, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am selben Tage, unter Bezugnahme auf den Bescheid des StvGenInsp vom 9. Juni 1986 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

17

Der StvGenInsp hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 15. September 1986 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

18

Der Antragsteller trägt vor: Er habe sich 1984 gegen die Verhaltensweisen seiner Vorgesetzten beschwert, weil diese im Hinblick auf seine, des Antragstellers, bis dahin unterlassene Beförderung offensichtlich ihre Fürsorgepflicht verletzt hätten. Der Vorfall am 26. November 1984 auf dem Besucherparkplatz des Sanitätszentrums habe dann Oberst S. willkommene Gelegenheit gegeben, sich auf den Vorwurf der mangelnden Fürsorge hin zu rächen und einen Antrag auf Herauslösung wegen Nichteignung und Versetzung aus dem MAD zu stellen. Die angegriffenen Beschwerdebescheide hätten diese Vorgeschichte nicht beachtet. Jedenfalls habe der Kommandeur MAD-Gruppe CD diesen Vorfall pflichtwidrig so aufgebauscht, daß nicht mehr von ermessensgemäßer Amtsausübung die Rede sein könne. Weder seien die Aussagen des Wachsoldaten auf ihre Richtigkeit überprüft noch sei ihm, dem Antragsteller, Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Infolge seines "Mutes", eine Beschwerde zu erheben, habe der Kommandeur MAD-Gruppe ... absichtlich eine Reihe von ungünstigen Behauptungen tatsächlicher Art in die Beurteilung aufgenommen. Die im Beschwerdebescheid selbst angesprochenen Umstände ergäben in der Gesamtschau, daß ein pflichtwidriges Verhalten vorliege. Oberst S. habe sich zu einem Ablösungsantrag entschlossen, ohne ihm, dem Antragsteller, Gehör zu gewähren und unter Nichtanhörung des zuständigen Vertrauensmannes. Oberst S. sei auch nicht der nach der ZDv 20/6 Nr. 109 zuständige nächste Disziplinarvorgesetzte gewesen. Der Beschwerdebescheid mache es sich mit der rechtlichen Begründung nur allzu leicht, wenn er das Verhalten des nächsthöheren vorgesetzten nicht als persönlich, sondern als dienstlich qualifiziere. Er beantragt (Antrag A):

"1.
Der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 09.06.1986 und der Beschwerdebescheid des Amtschefs des MAD-Amts vom 04.11.1985 werden aufgehoben.

2.
Es wird festgestellt, daß Oberst S. im Zusammenhang mit seinem Ablösungsantrag in seiner Tätigkeit als stellungnehmender Vorgesetzter im Rahmen der über den Antragsteller erstellten Sonderbeurteilung schuldhaft seine Dienstpflichten gegenüber dem Antragsteller verletzt habe."

19

Das Schreiben des Antragstellers vom 23. Juni 1986 lautet:

"Ergänzend zum Antrag meines Rechtsanwaltes in gleicher Sache beantrage ich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

1.

Die Beschwerdebescheide sind aufzuheben.

2.

Die nachfolgenden dienstlichen Maßnahmen oder Unterlassungen sind rechtswidrig:

1.
Trotz ungebührlich großen Zeitaufwandes ist auch bei der o.g. Entscheidung bis zum heutigen Tag eine Aufklärung des Gesamtsachverhaltes von Anfang an und eine Motivklärung für das Vorgehen durch Oberst S. nicht erfolgt.

2.
Fehlende Sachaufklärung verhindert eine Ahndung von Dienstvergehen bei beteiligten Vorgesetzten und anderer Beteiligter, z.B.:

- Anmaßen von Befehlsbefugnis durch Kasernenkommandant und Wache,

- falsche Rechtsauskunft durch Rechtsberater,

- Verfolgung eines Unschuldigen trotz Nicht-Vorliegen eines Dienstvergehens unter Mißbrauch von Dienstgrad, Dienststellung und unter Ausnutzung des Wegfalls des Schutzes des BPersVG insbesondere durch Oberst S., dessen fortgesetzte entwürdigende Behandlung und Schikane (bzw. Mißhandlung) mit erheblichen gesundheitlichen Schäden.

3.
Unterbliebenes rechtliches Gehör vor Antragstellung durch Oberst S.

4.
Fehlende Berücksichtigung meines gesamten dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltens.

5.
Beleidigender und tatsachenverfälschender Antragstext des in jeder Weise unqualifizierten und entlarvenden Willkürantrages auf Ablösung wegen u.a. fehlender Sachverhaltsklärung durch Oberst S. vor Antragstellung bzw. dessen erlogene 'Stellungnahme zur Beurteilung'.

6.
Billigende Inkaufnahme von Nachteilen aller Art (u.a. Verletzung meines Ansehens, Ehre und Würde im Kameradenkreis und bei Vorgesetzten, erhebliche Schädigung meiner Gesundheit, Inkaufnahme erheolicher Kosten, um mich gegen diese Schikanen wehren zu können), durch den 'Antrag' und die herabsetzende und erlogene Stellungnanme zur Beurteilung von Oberst S., mit welcher dieser seinen unqualifizierten Antrag nachträglich zu rechtfertigen versucht, sowie andere Vorgesetzte, welche diese erheblichen Dienstvergehen nicht zur Kenntnis nehmen wollen und können und Beschwerdegründe ignorieren.

7.
Falsche Berufung auf ZDv 20/5 durch Oberst S. und andere Vorgesetzte (u.a.: Widerspruch des Bezuges zum Bescheid vom 130286). Der Text beschränkt die Zuständigkeit für die Antragstellung allein auf den nächsten Disziplinarvorgesetzten; die Zuständigkeit ist damit abschließend geregelt. Das Vorgehen stellt somit einen Mißbrauch der Disziplinargewalt dar.

8.
Das nachträgliche Umfunktionieren meiner Rapportmeldung beim Amtschef in eine 'Anhörung' ist eine nachträgliche Scheinrechtfertigung der Beteiligten und rechtfertigt nicht den sogenannten 'Antrag' des Oberst S.

9.
Die entwürdigenden Umstände im Zusammenhang mit der Eröffnung des 'Antrages' durch Oberst S. sowie dessen fortgesetzte entwürdigende Behandlung in der Folgezeit bei Eröffnung weiterer Schriftstücke sowie im täglichen Dienst (u.a. Nicht-Erwiderung des Grußes, Anhörungen im Beisein Dienstgradniederer) und Unterstellung unter den für alles Verantwortlichen Kommandeur.

10.
Fehlende Anhörung eines zuständigen Vertrauensmannes vor Beginn der Maßnahme.

11.
Fortgesetzte Verstöße gegen die Grundsätze der Inneren Führung durch Mißachtung meiner Rechte und Würde, die im Grundgesetz, in den Wehrgesetzen, in Verordnungen, Erlassen und Dienstvorscnriften verankert sind, durch Oberst S. und andere Vorgesetzte, insbesondere durch:

- Fortgesetzte Verstöße gegen Gleichberechtigung und Gleichbehandlung

- Fortgesetzte Verstöße gegen das Soldatengesetz (Kameradschaft, Pflichten des Vorgesetzten) WStG, StGB, BPersVG u.a. Gesetze

- Mangelnde Dienstaufsicht und Kontrollen, was die Ernennung von Oberst S. zum Oberst B 3 und mindestens des Rechtsberaters BACHMANN zum LtdReg Direktor ermöglichte, was bei notwendiger und korrekter, rascher Dienstaufsicht unmöglich gewesen wäre.

- Mangelnde Pflicht zur Sorgfalt, Verantwortung und genaue Kenntnis und Beherrschung der gesetzlichen Bestimmungen des Disziplinarwesens durch Oberst S. u.a.

- Umfassender Mißbrauch des Vorgesetztenverhältnisses, welches ausschließlich für dienstliche Zwecke bestimmt ist, welches überschaubar und kontrollierbar sein muß, durch Oberst S. aus rein persönlichen Gründen (womit alle Vorgesetzten, nicht nur die der MAD-Gruppe ...), dem Hohn und dem Spott von MÜNCHEN bis KIEL, ausgesetzt sind, sondern auch abgrundtiefe Betroffenheit und Furcht bei Mitgliedern der Personalräte vorherrscht, welche - genau wie ich - lediglich ihren gesetzlich auferlegten Pflichten nachkommen und nun Folgen befürchten müssen.

12.
Das 'Ernstnehmen' eines unter Verstoß gesetzlicher Bestimmungen zustandgekommenen 'Antrages wegen Nichteignung und Herauslösung' durch AMAD, obwohl der Antrag wegen fehlender Voraussetzungen von vornherein nichtig gewesen ist. (Bestätigung durch die ständige Rechtsprechung der Wehrdienstsenate).

13.
Verzögern von Entscheidungen u.a. durch unnötige Rückfragen und Umfunktionieren von Anträgen und Antragen in 'Beschwerden' durch AMAD.

14.
Unzulässiges Aufspalten des Gesamtsachverhaltes wegen fehlender Sachverhaltsfeststellung in Teilaspekte (offensichtlich soweit es Vorgesetzten taktisch zweckmäßig erscheint) und ohne den Zusammenhang zwischen dem 'Antrag' des unzuständigen Oberst S., seiner 'Stellungnahme zur Beurteilung', der 'Sofortkommandierung' durch den unzuständigen Amtschef und beflissene Kommandierung durch P. ohne sachgerechte Kontrollen und Dienstaufsicht.

15.
Das Verneinen von Feststellungsinteresse durch verschiedene Beteiligte und rechtswidrige Einengung und Beschränkung von Beschwerdeanlaß und Bescherdegründen durch AMAD, BMVg und Stellv. General Inspekteur, insbesondere meiner präzisen Beschwerde gegen Oberst SEIZ wegen dessen 'Gesamtverhaltens', also 'dienstlichen' sowie 'persönlichen' Verhaltens!

16.
Fehlende bzw. unvollständige Dienstaufsicht durch AMAD und BMVg, womit Dienstvergehen von Vorgesetzten mit ermöglicht wurden und zögerndes Einschreiten erst auf meine Beschwerden und Anträge hin, was nachträglich 'Dienstaufsicht' genannt wird, obwohl sofort hätte eingeschritten werden müssen mit der Folge, daß Verjährung der Dienstvergehen eintritt bzw. droht.

17.
Feststellung, daß sich 'Anzeichen für Dienstvergehen durch Vorgesetzte nicht ergeben haben', was wegen fehlender Aufklärung des Gesamtsachverhaltes und der Motive sowie fehlender Dienstaufsicht unmöglich ist.

18.
Meine fehlende Rehabilitierung wegen schleppender Bearbeitung und fehlender Sachaufklärung, was im stärksten Kontrast zu dem ungesetzlichen und entwürdigenden Schnellverfahren des Oberst S. und anderer Vorgesetzter steht, stattdessen Duldung erheblicher Verstöße Vorgesetzter gegen StGB, WStG, Soldatengesetz, BPersVG und anderer Gesetze und Vorschriften (insbesondere durch Oberst SEIZ), so daß der Eindruck von Parteilichkeit und Absprachen entsteht.

Zur weiteren Begründung verweise ich zur Vermeidung von Wiederholungen auf meine sämtlichen Beschwerden bzw. weiteren Beschwerden mit ihren Begründungen, meine Anträge sowie Stellungnahmen im Zusammenhang mit

... 'Antrag auf Ablösung/Herauslösung' durch Kommandeur MAD-Gruppe ... sowie dessen 'Stellungnahme zur Sonderbeurteilung',

... 'Kommandierung' durch stellv. AC des AMAD,

... 'Kommandierung' durch P., hin. Ergänzungen behalte ich mir ausdrücklich vor."

20

Der StvGenInsp bittet

21

um Zurückweisung.

22

Er hält den Antrag für nicht zulässig und trägt vor, soweit der Antragsteller unrichtige Behandlung durch Oberst S., im Zusammenhang mit dessen Ablösungsantrag vom 28. Januar 1985 und dessen Tätigkeit als stellungnehmender höherer Vorgesetzter im Rahmen des Beurteilungsverfahrens rüge, seien die genannten dienstlichen Maßnahmen des Kommandeurs MAD-Gruppe ... nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Nach dem Willen des Antragstellers beschränkte sich das Beschwerdeverfanren auf das persönliche Verhalten des Oberst S. ihm gegenüber. Der Mitteilung des BMVg vom 24. September 1985, daß die Beschwerde vom 6. Februar 1985 "wegen des gesamten Verhaltens von Oberst S." an das MAD-Amt abgegeben worden sei, habe der Antragsteller nicht nur nicht widersprochen, sondern mit Schriftsatz vom 11. November 1935 bekräftigt, daß auch seine ursprünglich gegen die Kommandierungsverfügung des BMVg gerichtete Beschwerde vom 18. März 1985 nur noch das Verhalten von Oberst S. in diesem Zusammenhang betreffe. Der Antrag wende sich auch gegen Maßnahmen, die soweit es die Tätigkeit des Oberst S. als stellungnehmender höherer Vorgesetzter in dem Beurteilungsverfahren betreffe - Gegenstand eines gesonderten Beschwerdeverfahrens gewesen bzw. noch seien. Das gerügte Ablösungsbegehren des Kommandeurs MAD-Gruppe ... sei als unselbständiger Verfahrensschritt nicht selbständig anfechtbar. Soweit der Antragsteller pflichtwidriges Verhalten von Kameraden im Sinne von § 1 Abs. 1 WBO rüge, sei der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht gegeben.

23

Auf ein Aufklärungsschreiben des Berichterstatters des Senats hat der Antragsteller mit Schreiben vom 17. November 1986 erklärt, daß die in seinem Schreiben vom 23. Juni 1986 aufgeführten "dienstlichen Maßnahmen oder Unterlassungen" als jeweils eigenständige Anträge im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO gestellt seien (Antrag B). Ferner beantragt er in diesem Schriftsatz festzustellen (Antrag C), daß

"2.1.
der 'Antrag auf Herauslösung wegen Nichteignung' durch einen unzuständigen Vorgesetzten, unter Verstoß gegen Anhörungspflicht und ohne vorherige Sachaufklärung gestellt und damit rechtswidrig war.

2.2.
der o.a. Antrag des Kommandeurs MAD-Gruppe ... unter Mißbrauch von Dienstgrad und Dienststellung gestellt wurde, um nach Wegfall des Schutzes des BPersVG mein jahreslanges Engagement als Personalrat der MAD-Gruppe ... zu 'würdigen' und mein Beschwerderecht unzulässig einzuschränken, nachdem man mir rechtswidrig mehr als 9 (neun) Jahre einen dienstgradgerechten Dienstposten vorenthalten hatte und ich mich wegen fortgesetzt fehlender Förderung beschwerte;

2.3.
Die Erstellung einer Sonderbeurteilung im Zusammenhang mit dem o.a. Antrag auf Ablösung gerechtfertigt war, da meine 'Herauslösung' und/oder 'Versetzung' von MAD-Stelle ... beschlossene Sache und damit die Aufhebung der Beurteilung rechtswidrig war;

2.4.
die Stellungnahme Kommandeur MAD-Gruppe ... zu dieser Beurteilung wegen dessen Befangenheit rechtswidrig war und eine Dienstaufsicht nicht stattfand - womit ermöglicht wurde, daß unter Mißbrauch von Dienstgrad und Dienststellung und unter Verstoß gegen Beurteilungsgrundsätze durch Kommandeur MAD-Gruppe ... wahrheits- und tatsachenwidrige 'Behauptungen tatsächlicher Art' aufgestellt wurden, man diese mit falscher Begründung aufhob und eine rechtliche Würdigung dieser erheblichen Dienstvergehen unterblieb - eine Beförderung zum Oberst B 3 aber vornahm;

2.5.
die mögliche und notwendige, aber unterlassene Sachverhalts- und Motivklärung dieses o.g. Vergehens durch andere Vorgesetzte Dienstvergehen darstellen, welche bis heute ungeahndet blieben, was ggf. den Tatbestand der Begünstigung erfüllt;

2.6.
die 'Erzieherische Maßnahme' vom 21.01.1985 und der Beschwerdebescheid vom 14.01.1985 (beides Leiter MAD-Stelle ...) wegen fehlender Sachaufklärung von Anfang an sowie die Umdeutung meines Aufhebungsantrages vom 05.07.1985 in nachträgliche Beschwerden, welche wegen Fristablaufs zurückgewiesen werden konnten, rechtswidrig waren."

24

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und die dem Gericht vorliegenden Akten Bezug genommen.

25

II

Der Antrag hat keinen Erfolg.

26

1.

Ursprünglicher Gegenstand der diesem Verfahren zugrundeliegenden Beschwerde vom 6. Februar 1985 war der "Ablösungsantrag" vom 28. Januar 1985 und das damit im Zusammenhang stehende "gesamte Verhalten" des Kommandeurs MAD-Gruppe ..., Oberst S. Dies ergibt sich eindeutig aus der Beschwerdeschrift, in der der Antragsteller nahezu ausschließlich unter den Nummern 1 bis 8 darlegt, warum aus seiner Sicht der Ablösungsantrag nicht begründet sei und er darum bittet, den Antrag zurückzuweisen. Zu Unrecht gehen der Amtschef MAD-Amt und der StvGenInsp in ihren Bescheiden davon aus, die Beschwerde habe sich nicht gegen eine Behandlung durch Vorgesetzte oder Dienststellen der Bundeswehr, sondern ausschließlich gegen das dem Betroffenen, Oberst S., persönlich und nicht als Kommandeur MAD-Gruppe ... zuzurechnende Verhalten (als sogenannte Kameradenbeschwerde) gerichtet. Aus der Erklärung des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 14. Juni 1985 ergibt sich nicht, daß die Beschwerde nicht gegen den Ablösungsantrag gerichtet sein sollte. Ihr kann auch keine dahingehende Teil-Rücknahme oder Einschränkung auf das "nur persönliche", nicht dienstliche Verhalten des Oberst S. entnommen werden. Abgesehen davon, daß die Rücknahmeerklärung einer zulässigen oder unzulässigen Beschwerde nicht an Bedingungen - hier: "Soweit sie der Auffassung sein sollten..." - geknüpft werden darf (vgl. Böttcher/Dau, WBO 3. Aufl. S. 8 RdNr. 2), enthält die Erklärung lediglich die Bitte um Zuleitung der Beschwerde an die nach der Ansicht des BMVg für die Entscheidung zuständigen Stellen, ohne etwas über den vom Antragsteller ursprünglich gewollten Beschwerdegegenstand auszusagen. Anderes bezüglich der Beschwerde vom 6. Februar 1985 ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 11. November 1985.

27

2.

Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich gegen den Ablösungsantrag und das mit ihm im Zusammenhang stehende Verhalten des Oberst S. richtet.

28

a)

Der Ablösungsantrag des Kommandeurs MAD-Gruppe ... vom 28. Januar 1985 hat sich dadurch erledigt, daß ihm nicht stattgegeben worden ist. Der Antragsteller leistet nach Beendigung der auf Grund des Ablösungsantrags verfügten Kommandierung zur MAD-Gruppe ... seit dem 19. August 1985 wieder Dienst bei der MAD-Stelle ... Er ist daher zulässigerweise zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag (Antrag C 2.1) übergegangen. Das erforderliche berechtigte Interesse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) an der begehrten Feststellung ist in dem Bestreben des Antragstellers zu sehen, eine nachträgliche Rehabilitierung zu erzielen (vgl. Antrag B 2.18); ideelle Gründe reichen für das Feststellungsinteresse aus (BVerwGE 53, 134, 137) [BVerwG 04.03.1976 - I WB 54/74]. Der Antrag ist jedoch deswegen unzulässig, weil der begehrten Feststellung keine truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO zugrunde liegt. Der Ablösungsantrag des Kommandeurs MAD-Gruppe ... könnte gerichtlich nur nachgeprüft werden, wenn durch ihn bereits die Rechtsstellung des Antragstellers unmittelbar berührt würde. Das ist nicht der Fall. Mit dem Antrag auf Ablösung eines Soldaten wendet sich der Disziplinarvorgesetzte unter Begründung seines Antrages an die zuständige personalführende Stelle, die den Antrag zu prüfen und selbst über ihn zu entscheiden hat. Der Ablösungsantrag dient damit nur der innerdienstlichen Meinungsbildung, enthält selbst aber keine gegenüber dem Soldaten wirksame Entscheidung (BVerwG Beschluß vom 7. April 1987 - 1 WB 10, 11, 42/86). Ein solcher Vorgang der innerdienstlichen Meinungsbildung kann nicht selbständig einer gerichtlichen Nachprüfung unterzogen werden (ständige Rechtsprechung: vgl. BDHE 7, 164; BVerwG Beschluß vom 10. November 1983 - 1 WB 59/83). Der Soldat ist dadurch ausreichend geschützt, daß er das Verhalten seiner Vorgesetzten im Rahmen des Ablösungsantrages in dem Verfahren rügen und zur Prüfung stellen kann, mit dem er sich gegen die auf der Grundlage des Ablösungsantrags an ihn gerichtete Maßnahme - die Versetzungsverfügung und/oder die Kommandierungsverfügung als Sofortmaßnahme - selbst wendet. Wird dem Antrag - wie hier - nicht stattgegeben, sieht sich der Soldat aber weiter im Verdacht eines Dienstvergehens, kann er, um sich von diesem Verdacht zu reinigen, die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich beantragen, in dem die Einleitungsbehörde den Sachverhalt aufzuklären und festzustellen hat, ob der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat (§ 38 WDO).

29

b)

Soweit der Antragsteller die gesonderte Feststellung begehrt, der Ablösungsantrag sei von einem unzuständigen Vorgesetzten (Antrag B 2.7) unter Mißbrauch von Dienstgrad und Dienststellung (Antrag C 2.2), ohne Gewährung rechtlichen Gehörs (Anträge B 2.3, 8) und Anhörung des zuständigen Vertrauensmannes (Antrag B 2.10), unter Nichtberücksichtigung seines dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltens (Antrag B 2.4) und mit Tatsachen verfälschender Begründung (Antrag B 2.5) gestellt worden, ist der Antrag ebenfalls unzulässig.

30

Diese begehrten Feststellungen betreffen Elemente des Ablösungsantrages. Ein Begehren, das darauf hinausläuft, einzelne Elemente eines einheitlichen Verfahrens oder einzelne Verhaltensweisen eines am Verfahren Beteiligten herauszunehmen, kann - sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (siehe unten 2 c) - nicht zum Gegenstand eines gesonderten Feststellungsantrages gemacht werden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 7. April 1987 a.a.O.).

31

c)

Soweit der Antragsteller behauptet, der Ablösungsantrag sei ihm in entwürdigender Form eröffnet worden (Antrag B 2.9) und der Antragstext sei beleidigend (Antrag B 2.5), und er entsprechende Feststellungen begehrt, ist der Antrag unzulässig, weil der Antragsteller hierzu substantiiert nichts vorgetragen hat. Die entsprechende Darlegung ist Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Antrags auf gerichtliche Entscheidung; eine bloße Rechtsbehauptung reicht nicht aus.

32

Die Begründung eines Antrags eines Vorgesetzten stellt ebenso wie die Begründung eines Bescheides für sich grundsätzlich keine anfechtbare Maßnahme nach § 17 WBO dar (BVerwGE 63, 56). Auch enthält die Eröffnung eines Antrags nicht schon deshalb einen selbständig anfechtbaren Verstoß gegen Vorgesetztenpflichten, weil der Vorgesetzte bei der Antragstellung Verfahrensvorschriften nicht beachtet hat. Lediglich da, wo die Gründe eines Antrages einen zusätzlichen Eingriff in die Rechtssphäre des Soldaten enthalten, der über das eigentliche Antragsziel hinausgeht, der insbesondere nach der Art der Abfassung oder Eröffnung des Antrags die Persönlichkeitsrechte oder andere Grundrechte des Betroffenen berührt, ist ausnahmsweise die Anfechtbarkeit der Begründung oder Eröffnung gegeben (BVerwGE 63, 56). Daß sein Fall so liegt, hat der Antragsteller jedoch nicht in einer der näheren Nachprüfung fähigen und bedürfenden Weise vorgetragen. Er hat nichts dazu gesagt, welche Formulierungen des Antragstextes seine Persönlichkeitsrechte, insbesondere seine persönliche Ehre tangieren könnten. Daß bei einem Ablösungsantrag, d.h. bei einem Antrag auf vorzeitige Versetzung wegen mangelnder Eignung und/oder Leistung, der den Antrag stellende Vorgesetzte die von ihm so eingeschätzte mangelnde Eignung und/oder Leistung in einer für die entscheidende Stelle nachprüfbaren und nachvollziehbaren Weise darlegt, liegt in der Natur der geforderten Begründung des Ablösungsantrages und geht nicht über das Ziel eines solchen Antrags hinaus. Eine etwa unterlassene Anhörung als solche vor der Eröffnung des Antrages kann, wie bereits dargelegt, nicht selbständig angefochten werden. Dazu, ob und inwieweit darüber hinaus der Kommandeur MAD-Gruppe ... bei der Eröffnung des Ablösungsantrags am 28. Januar 1985 den Antragsteller diskriminiert oder in seinen Grundrechten verletzt haben sollte, hat der Antragsteller nichts Tatsächliches behauptet.

33

3.

Der Antrag ist auch unzulässig, soweit das Begehren des Antragstellers darauf hinausläuft, einzelne Erklärungen oder Verhaltensweisen der an seinem Wehrbeschwerdeverfahren beteiligten Personen, die nicht unmittelbar Gegenstand des angefochtenen Ablösungsantrags sind, herauszugreifen und zum Gegenstand gesonderter Feststellungen zu machen. Das Verhalten militärischer Vorgesetzter innerhalb eines Wehrbeschwerdeverfahrens selbst kann nicht zum Gegenstand eines selbständigen Antrags nach § 17 WBO gemacht werden, denn schon im Vorverfahren begegnen sich die sonst im Vorgesetzten-/Untergebenenverhältnis zueinander stehenden Personen in einer der Beteiligung in einem verwaltungsgerichtlichen Widerspruchsverfahren ähnlichen Stellung, ihre Erklärungen sind daher nicht mehr vom Vorgesetzten-/Untergebenenverhältnis bestimmt (BVerwGE 53, 160, 162) [BVerwG 25.03.1976 - I WB 105/75]. Der Soldat ist dadurch ausreichend geschützt, daß er im Rahmen des Verfahrens der Hauptsache die entsprechenden Rügen vorbringen kann.

34

Soweit er eine Verzögerung der Entscheidungen geltend macht (Antrag B 2.13), hatte er es selbst in der Hand, das Verfahren voranzutreiben. Er war befugt, nachdem die Entscheidung über die Beschwerde innerhalb eines Monats unterblieben war, im Wege der Untätigkeitsbeschwerde den nächsthöheren Vorgesetzten anzurufen bzw. einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO).

35

Soweit der Antragsteller sich gegen mangelnde Sach- und Motivklärung (Antrag B 2.1) und dadurch bedingtes "Aufspalten des Gesamtverhaltens" (Antrag B 2.14) sowie gegen "Einengung und Beschränkung von Beschwerdeanlaß und Beschwerdegründen" und "Verneinung von Feststellungsinteresse" (Antrag B 2.15) wendet, greift er den sachlichen Gehalt der Beschwerdebescheide an. Ebenso wie einzelne Erklärungen oder Verhaltensweisen der am Beschwerdeverfahren beteiligten Personen gehört auch der Inhalt des Beschwerdebescheides zum Stoff des Beschwerdeverfahrens und kann nicht in sachlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht verselbständigt werden (BVerwG Beschluß vom 9. August 1978 - 1 WB 97/77).

36

4.

Der Antragsteller wirft dem Amtschef MAD-Amt und dem BMVg außerdem eine Verletzung ihrer Dienstaufsichtspflicht vor (Anträge B 2.14, 16). Insoweit ist der Antrag nicht zulässig. Die Pflicht der Vorgesetzten zur Ausübung der Dienstaufsicht (§ 10 Abs. 2 SG), insbesondere die Pflicht zur Erstreckung der Untersuchung einer Beschwerde darauf, "ob mangelnde Dienstauf sieht oder sonstige Mängel im dienstlichen Bereich vorliegen" (§ 14 WBO), stellt - ebenso wie die Pflicht, einer unzulässigen Beschwerde nachzugehen und, soweit erforderlich, für Abhilfe zu sorgen (§ 12 Abs. 3 Satz 2 WBO) - keine dem Vorgesetzten einem Beschwerdeführer gegenüber obliegende Pflicht im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO dar, deren Verletzung Gegenstand eines Antrags auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung sein könnte. Denn die genannten Pflichten sind den militärischen Vorgesetzten ausschließlich im öffentlichen Interesse auferlegt; sie begründen keine subjektiven Individualrechte. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung einer dienstaufsichtlichen Untersuchung und Unterrichtung über deren Ergebnis (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 63, 189; NZWehrr 1970, 108; BVerwG Beschluß vom 7. August 1986 - 1 WB 86/86).

37

5.

Der Antragsteller wendet sich ferner dagegen, daß Dienstvergehen seiner Vorgesetzten nicht festgestellt und ungeahndet geblieben seien (Anträge B 2.2, 17; C 2.4, 2.5). Ein derartiger Antrag auf Feststellung einer Unterlassung ist indes unzulässig. Werden Tatsachen - auch durch Beschwerden - bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt aufzuklären (§ 28 Abs. 1 WDO); der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob und wie er wegen eines Dienstvergehens seine Disziplinargewalt ausüben will (§ 7 Abs. 2 WBO). Diese Verpflichtungen obliegen den zuständigen Vorgesetzten nicht gegenüber den durch ein Dienstvergehen etwa verletzten Soldaten - hier: gegenüber dem Antragsteller -, sondern gegenüber den Dienstherrn, also der Bundesrepublik Deutschland. Das bedeutet, daß ein durch ein Dienstvergehen verletzter Soldat den zuständigen Vorgesetzten nicht zu einem bestimmten Verhalten zwingen kann, weil er durch eine nicht seinen Vorstellungen entsprechende Vorgehensweise und Entscheidung nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO in seinen Rechten verletzt sein kann (BVerwG Beschluß vom 14. November 1985 - 1 WB 144/84). Der Soldat hat, auch wenn er durch ein Dienstvergehen verletzt ist, keinen Anspruch darauf, daß ein Dritter wegen eines Dienstvergehens gemaßregelt wird; dies liefe auf ein Rechtsinstitut hinaus, das der Klageerzwingung im Strafverfahren ähnlich wäre (§ 172 StPO). Ein solches Rechtsinstitut ist indessen dem Disziplinarrecht fremd und mit dem hier herrschenden Opportunitätsprinzip nicht vereinbar (vgl. BVerwGE 63, 204, 207) [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 67/77].

38

6.

Ebenso unzulässig sind auch die selbständig begehrten Feststellungen fortgesetzter "Verstöße gegen Grundsätze der Inneren Führung durch Mißachtung meiner Rechte und Würde, die im Grundgesetz, in den Wehrgesetzen, in Verordnungen, Erlassen und Dienstvorschriften verankert sind, durch Oberst Seiz und andere Vorgesetzte" (Antrag B 2.11) sowie der Vorwurf und das entsprechende Feststellungsbegehren, Oberst Seiz sowie andere Vorgesetzte hätten "Nachteile aller Art" des Antragstellers billigend in Kauf genommen (Antrag B 2.6). Im gerichtlichen Antragsverfahren kann gemäß § 17 Abs. 3 WBO nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Nur in diesem Rahmen kann gerichtlich überprüft werden, ob die Vorgesetzten die Rechte des Antragstellers oder ihre ihm gegenüber obliegenden Pflichten verletzt haben, die in §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelt sind (§ 17 Abs. 1 WBO). Eine wie hier begehrte abstrakte, von einer konkreten Maßnahme oder Unterlassung losgelöste Feststellung von Rechtsverletzungen ist stets unzulässig, selbst wenn sie für die Klärung einer Vortrage in einem zulässigen gerichtlichen Antragsverfahren von Bedeutung sein könnte (BVerwG Beschluß vom 25. Mai 1983 - 1 WB 58/81). Gleiches gilt auch für die begehrte Tatsachenfeststellung, ob Oberst Seiz oder andere Vorgesetzte Nachteile des Antragstellers in Kauf genommen hätten.

39

7.

Schließlich ist der Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller die Feststellungen begehrt, der Beschwerdebescheid des Leiters MAD-Stelle ... vom 14. Januar 1985 und die von diesem Vorgesetzten ihm, dem Antragsteller, gegenüber ausgesprochene erzieherische Maßnahme vom 21. Januar 1985 (Antrag C 2.6), die Stellungnahme des Kommandeurs MAD-Gruppe ... vom 27. März 1985 zu der Sonderbeurteilung vom 14. März 1985 (Antrag C 2.4), die Aufhebung der Sonderbeurteilung durch den Amtschef MAD-Amt (Antrag C 2.3) sowie die sonst vom Amtschef auf Grund des Ablösungsantrages getroffenen Maßnahmen (Antrag B 2.12) seien rechtswidrig gewesen und der Kommandeur MAD-Gruppe ... habe im Rahmen der über den Antragsteller erstellten Sonderbeurteilung schuldhaft seine Dienstpflichten gegenüber dem Antragsteller verletzt (Antrag A 2).

40

Diese Begehren waren nicht Gegenstand der sich ausschließlich gegen Oberst S. und den von diesem am 28. Januar 1985 gestellten Ablösungsantrag richtenden Beschwerde vom 6. Februar 1985 und der weiteren Beschwerde vom 22. November 1985. Insoweit liegt eine unzulässige Erweiterung des ursprünglichen Begehrens vor. Der Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird - auch als Fortsetzungsfeststellungsantrag - durch das Vorverfahren oder - wenn ein solches nicht erforderlich ist (§ 21 Abs. 1 WBO) durch die Antragsschrift bestimmt (BVerwGE 53, 321, 325 [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76]; BVerwG Beschluß vom 24. Februar 1987 - 1 WB 27, 91/85), im Fall des Antragstellers also durch seine Beschwerde vom 5. Februar 1985. Die in der Folgezeit vom Kommandeur MAD-Gruppe ... und vom Amtschef MAD-Amt in bezug auf die Sonderbeurteilung getroffenen Maßnahmen konnten naturgemäß von dieser Beschwerde nicht umfaßt sein; sie wurden demgemäß auch zum Gegenstand späterer Beschwerden gemacht und sind seit dem 17. Juli 1986 Gegenstand des Verfahrens 1 WB 115/86, so daß diesen Anträgen zudem der Einwand der Rechtshängigkeit entgegensteht (BVerwGE 46, 294, 296) [BVerwG 30.07.1974 - I WB 47/73]. Die vom Leiter der MAD-Stelle ... am 14. bzw. 21. Januar 1985 getroffenen Maßnahmen waren zudem bei Einlegen der Beschwerde vom 6. Februar 1985 bereits unanfechtbar geworden.

41

8.

Nach alledem ist der Antrag daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen. Den unter A 1 und B 1 gestellten Anträgen kommt keine prozessuale Bedeutung zu, da die Aufhebung der Beschwerdebescheide Folge eines Erfolgs in der Hauptsache wäre.

42

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Wolbring
Dreßler
Dietz