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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.11.1983, Az.: BVerwG 1 WB 59/83

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 59/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 18663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 10. November 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner Oberst ..., Oberfeldwebel ..., als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller wurde seit 1. Oktober 1973 als Staffelfeldwebel (StffFw) bei der Unteroffizierlehr- und Sicherungsstaffel des Hubschraubertransportgeschwaders (UffzLehr/SichStff/HTG) ... in G. verwendet.

2

Am 23. Juni 1982 erfuhr er, daß die Stelle des StffFw bei der 2./HTG ... voraussichtlich zum 1. Oktober 1982 nachbesetzt werden würde. Am Tage darauf erhielt er auf seine Bitte hin Gelegenheit zu einem Personalgespräch mit dem zuständigen Dezernatsleiter der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL). In diesem Gespräch bekundete er sein Interesse an einer Versetzung zur 2./HTG ...und gab am gleichen Tage bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein entsprechendes Gesuch ab.

3

In dem Aktenvermerk der SDL (Dezernat II 3, Oberstleutnant Gladitsch) vom 6. Juli 1982 heißt es dazu:

"HptFw Sch. bat am 24.06.1982 kurzfristig um die Führung eine Personalgespräches mit dem DezLtr II 3 (OberstLt G.), der sich anläßlich eines Truppenbesuches im HTG ... aufhielt.

HptFw Sch. trug vor, er habe am 23.06.1982 durch HptFw P. erfahren, daß dieser voraussichtlich zum 01.10.1982 zur TSLw ... nach F. versetzt und als dessen Nachfolger HptFw K. vom LwFErsBtl ..., G., dem HTG ... zuversetzt werden soll.

Er, HptFw Sch., wolle aber gern von der ULSStff/HTG ... in die 2./HTG ... versetzt werden.

Dem Soldaten wurde folgendes geantwortet:

Die SDL beabsichtigt,

1.
HptFw P., InnDstBearb B u. StffFw der 2./HTG ..., zum 01.10.1982 zur TSLw ..., F., zu versetzen.

2.
HptFw K., KpFw des LwFErsBtl ..., G., als Nachfolger des HptFw P. mit Dienstantritt 02.08.1982 zur 2./HTG ... zu versetzen.

Wenn Sie als InnDstBearb B u. StffFw in die 2./HTG ... versetzt werden wollen, bedarf es eines Versetzungsgesuches Ihrer Person, zu dem eine Stellungnahme des Verbandes zu einer möglichen Umbesetzung erforderlich ist.

Soweit der Kommodore HTG .... Ihrem Vorbringen zustimmt, würde sich die SDL den Vorschlägen auf Unbesetzung von Staffelfeldwebeln innerhalb des Verbandes entsprechen; wichtig ist jedoch dabei, daß die InnDstBearb B u. StffFw-Dienstposten ATN- und dienstgradgerecht besetzt werden.

Eine Einarbeitungszeit vom 02.08.-30.09.1982 erscheint aus der Sicht der SDL ausreichend zu sein.

Ihr vorzulegendes Versetzungsgesuch wird mit den Stellungnahmen des Verbandes durch die SDL abschließend gebrüft werden."

4

Mit Verfügung vom 1. Juli 1982 versetzte die SDL den Hauptfeldwebel K. auf den vom Antragsteller erstrebten Dienstposten. Mit Schreiben vom 5. Juli 1982 teilte das HTG ... - S 1 - dem Antragsteller folgendes mit:

"Ihr Versetzungsgesuch, mit dem Sie um Versetzung zur 2./HTG ... als Staffelfeldwebel bitten, ist dem Geschwader am 29.06.82 vorgelegt worden.

Eine Weiterleitung an die zur Entscheidung zuständige Stammdienststelle der Luftwaffe kann erst dann erfolgen, wenn das Geschwader zu einer abschließenden Stellungnahme in der Lage ist.

Zur Zeit wird eine Realisierung Ihres Wunsches geprüft. Hierzu sind jedoch noch einige Personalmaßnahmen erforderlich. Nach Abschluß dieser Überprüfung erhalten Sie weiteren Bescheid."

5

Am 30. Juli 1982 beschwerte sich der Antragsteller bei seinem Staffelchef gegen die SDL und bat um Aufklärung, wann sein Versetzungsgesuch und die Stellungnahme des HTG ... bei der SDL eingegangen seien und warum nicht er, sondern Hauptfeldwebel K. als StffFw zur 2./HTG ... versetzt worden sei.

6

Mit Schreiben vom 3. August 1982 legte das HTG ... der SDL diese Beschwerde und das Versetzungsgesuch vom 24. Juni 1982 mit einer ablehnenden Stellungnahme vor.

7

Mit Bescheid vom 24. August 1982 wies die SDL das Versetzungsgesuch vom 24. Juni 1982 zurück. Mit Schreiben vom 2. September 1982 erläuterte sie dem Antragsteller noch einmal die Gründe für die Ablehnung der Versetzung.

8

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) hat die Auffassung vertreten, die Beschwerde vom 30. Juli 1982 richte sich gegen die Entscheidung der SDL, den Antragsteller nicht auf den Dienstposten des StffFw bei der 2./HTG ... zu versetzen, und damit gegen den Bescheid der SDL vom 24. August 1982. Mit seiner, dem Antragsteller am 23. November 1982 ausgehändigten Entscheidung vom 22. November 1982 wies er die Beschwerde zurück.

9

Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 3. Dezember 1982, der am 6. Dezember 1982 beim BMVg einging und in dem der Antragsteller u.a. ausgeführt hat:

"Vorweg möchte ich betonen, daß sich meine Beschwerde nicht gegen eine Nichtversetzung von ULS-Stff/HTG ... zu 2./HTG ... richtete, sondern eindeutig gegen das Verfahren der Bearbeitung. In dem mir vorliegenden Beschwerdebescheid kann ich aber über die Bearbeitungsweise meiner vorgesetzten Dienststellen nichts finden.

...

Am 24.06.82 habe ich ein Versetzungsgesuch von ULS-Stff/HTG ... zu 2./HTG ... meinem Disziplinarvorgesetzten vorgelegt. Nach meinem heutigen Wissen hat dieses Gesch wenigstens 5 Wochen bei HTG ... - S 1 - gelegen und ist wahrscheinlich erst aufgrund meiner Beschwerde der zuständigen Stelle, SDL II 3, mit Stellungnahme vorgelegt worden. Nach dem heutigen Wissensstand muß ich annehmen, daß mein Gesuch absichtlich nicht bearbeitet wurde, um beispielsweise eine Einarbeitungszeit so gering wie möglich zu halten.

...

Das Datum der Stellungnahme zu meinem Versetzungsgesuch durch das HTG ... zeigt deutlich die verzögerte Bearbeitungsweise auf. Ich möchte nochmals betonen, daß sich meine Beschwerde nicht gegen die Nichtversetzung richtete, sondern gegen die Bearbeitungsweise.

...

Zusammenfassend begründe ich meinen Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichtes - Wehrdienstsenat - wie folgt: In den Entscheidungen des BMVg ist nicht auf meine eigentliche Beschwer eingegangen worden, nämlich die Art und Weise der Bearbeitung meines Versetzungsgesuches, sondern nur auf die Versetzung als solche, gegen deren Ablehnung ich mich als Soldat nicht wehren kann und auch nicht will."

10

In einem Schreiben vom 18. März 1983 teilte der Antragsteller dem BMVg mit, er sei am 1. März 1983 von der UffzLehr/SichStff/HTG ... zur 2./HTG ... zur Einarbeitung in die Dienstgeschäfte des Staffelfeldwebels mit dem Ziele der Versetzung kommandiert worden und auf Grund der "Teilbearbeitung" seiner Beschwerde nunmehr mit folgendem Verfahren einverstanden:

"1. Der Beschwerdebescheid des BMVg - P II 7 - Az 25-05-10 Tgb-Nr. 418/82 vom 22.11.82 wird auf die Art und Weise der Behandlung meines Versetzungsgesuches erweitert, da in dem Beschwerdebescheid vom 22.11.82 darauf nicht eingegangen wurde.

2. Sollte die Möglichkeit der Ergänzung des Beschwerdebescheides nicht bestehen, beantrage ich hiermit, meine weitere Beschwerde vom 03.12.82 an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung weiterzuleiten."

11

Der BMVg hat den Antrag vom 3. Dezember 1982 dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 21. April 1983 vorgelegt; er beantragt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus:

"Nach dem erklärten Willen des Beschwerdeführers geht es nicht um die Oberprüfung einer truppendienstlichen Maßnahme in Sinne des § 17 Abs. 3 WBO, da die Rechtmäßigkeit der seinerzeit nicht erfolgten Versetzung zur 20/HTG ... nicht geprüft werden soll. Damit kommt eine Entscheidung auch unter dem Gesichtspunkt eines - nach der Versetzung am 01.04. 1983 noch denkbaren - Fortsetzungsfeststellungsantrages, für den überdies ein Feststellungsinteresse fehlen dürfte, von vornherein nicht in Betracht.

Die Art und Weise der Behandlung eines Antrages hat gegenüber dem Beschwerdeführer keinen Maßnahmecharakter. Losgelöst von einer konkreten Rechtsfolge ist es nicht möglich, die Arbeitsweise der Verwaltung gerichtlich überprüfen zu lassen. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht nur insoweit, als aufgrund der Bearbeitung von Anträgen oder Gesuchen Rechtsfolgen eintreten, durch die der Betroffene in seinen Rechten berührt wird. Dies ist vorliegend nicht (mehr) der Fall.

Der Beschwerdeführer hat der ursprünglichen Auslegung seines Begehrens, es gehe ihm um die zum 01.10.1982 unterbliebene Versetzung selbst, widersprochen und damit deutlich gemacht, daß er sich durch die seitens der SDL getroffenen Entscheidung nicht in seinen Rechten verletzt sieht."

12

Auf einen Hinweis des Senats, sein Begehren könne möglicherweise auch dahin ausgelegt werden, daß er jetzt die Feststellung beantragen wolle, die Ablehnung des Versetzungsgesuchs zum 1. Oktober 1982 sei aus den von ihm (im einzelnen in der Beschwerde vom 30. Juli 1982 und im Antrag vom 3. Dezember 1982) aufgeführten Gründen rechtswidrig gewesen, führte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Mai 1983 u.a. folgendes aus:

"Es ist richtig, daß ich beantragt habe festzustellen, daß die Ablehnung des Versetzungsgesuches zum 01.10.82 aus den aufgeführten Gründen rechtswidrig war.

...

Ich bitte, dieses Schreiben als Feststellungsantrag auszulegen, da ich aus ideellen Gründen ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung habe, da ich sonst den Glauben und Respekt meinen vorgesetzten Dienststellen gegenüber verlieren muß."

13

Der BMVg ist der Auffassung, der Antragsteller habe sich von Anfang an nur gegen die Art und Weise der Bearbeitung seines Versetzungsgesuches gewandt und ausdrücklich erklärt, sich gegen die Ablehnung der von ihm seinerzeit vergeblich beantragten Versetzung nicht beschweren zu wollen. Wenn der Antragsteller nunmehr wieder die Ablehnung der Versetzung selbst angreife, so handele es sich dabei um eine unzulässige Antragserweiterung. Darüber hinaus könne auch das Vorliegen eines Feststellungsinteresses nicht bejaht werden. Die angegebenen ideellen Gründe trügen ein solches Begehren nicht. Die mögliche Genugtuung, letztlich doch Recht gehabt zu haben, sei unzureichend.

14

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und die vorgelegten Akten Bezug.

15

II

Der Antrag ist unzulässig.

16

1.

Geht man mit dem BMVg davon aus, daß sich der Antragsteller von Anfang an allein gegen die (verzögerte) Bearbeitung seines Versetzungsantrags vom 24. Juni 1982, aber (ausdrücklich) nicht gegen die Ablehnung seines Versetzungsgesuchs selbst beschweren wollte, so ergibt sich die Unzulässigkeit bereits daraus, daß die Beschwerde des Antragstellers keine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO).

17

Die Ablehnung der beantragten Versetzung selbst ist zwar eine diesen Voraussetzungen genügende Maßnahme; sie kann daher von den Wehrdienstgerichten nach Maßgabe des § 17 WBOüberprüft werden. Lediglich der Vorbereitung einer derartigen Maßnahme dienende Oberlegungen, Entschließungen und Zwischenentscheidungen sind als Vorgänge der "innerdienstlichen Meinungsbildung" (BDHE 7, 164) jedoch noch keine die Rechtsspähre des Antragstellers berührenden Maßnahmen; sie können nicht selbständig einer gerichtlichen Nachprüfung unterzogen werden (BDH a.a.O.). Das gleiche gilt von dem Vorwurf, ein mit einem Versetzungsantrag befaßter Vorgesetzter habe daßei seine Pflichten durch verzögerte, unsachgemäße oder falsche Bearbeitung verletzt. In allen diesen Fällen ist der Soldat dadurch ausreichend geschützt, daß er ein derartiges Verhalten, soweit es sich auf die von ihm begehrte Maßnahme - hier: die Ablehnung der beantragten Versetzung - nach seiner Ansicht ausgewirkt hat, in dem Verfahren rügen kann, mit dem er sich gegen die Maßnahme selbst wendet (vgl. auch BVerwGE 43, 28 f).

18

2.

Der Antrag ist aber auch dann unzulässig, wenn man das ursprüngliche Begehren des Antragstellers in seiner Beschwerdeschrift vom 30. Juli 1982 dahin auslegt, daß er sich - trotz mißverständlicher Wortwahl - von Anfang an dagegen wenden wollte, daß er zum 1. Oktober 1982 nicht auf den von ihm begehrten Dienstposten versetzt worden ist.

19

Nachdem der Antragsteller nunmehr 1983 auf diesen Dienstposten versetzt wurde, konnte er die Feststellung beantragen, daß die Ablehnung der Versetzung zum 1. Oktober 1982 rechtswidrig war (Fortsetzungsfeststellungsantrag, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung; BDHE 7, 176, 177; ständige Rechtsprechung des Senats).

20

Ein derartiger Antrag scheitert aber jedenfalls daran, daß der Antragsteller das für eine derartige Feststellung erforderliche berechtigte Interesse trotz Aufforderung nicht dargetan hat. Sein Vortrag, er habe deshalb ein ideelles Interesse an der beantragten Feststellung, weil er sonst den Glauben und den Respekt seinen vorgesetzten Dienststellen gegenüber verlieren müsse reicht dazu nicht aus.

21

Zwar erkennt die Rechtsprechung ein ideelles Feststellungsinteresse dann an, wenn von der ursprüchlich angegriffenen, inzwischen aber erledigten Maßnahme eine den Antragsteller in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigende Wirkung ausgeht, die nur durch eine gerichtliche Entscheidung beseitigt werden kann (BVerwG NZWehrr 1979, 183, 194). Es liegt auf der Hand, daß diese Voraussetzungen hier auch dann nicht gegeben sind, wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, daß er nur wegen der von ihm behaupteten Mängel bei der Bearbeitung seines Gesuchs vom 24. Juni 1982 nicht schon zum 1. Oktober 1982 auf seinen jetzigen Dienstposten versetzt worden ist.

22

Weitere Gründe für ein Feststellungsinteresse hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Das Gericht trifft insoweit keine weitere Aufklärungspflicht (BVerwG NZWehrr 1979, 183, 184).

23

3.

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

24

Ob es zweckmäßig war oder noch ist, den Vorwürfen des Antragstellers über die - in der gegebenen Situation auffallend lange - Bearbeitung seines Versetzungsgesuchs im Wege der Dienstaufsicht nachzugehen, hatte der Senat nicht zu prüfen.

25

4.

Kosten hat der Senat dem Antragsteller nicht auferlegt, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht vorliegen.

Saalmann
Seide
Thurn