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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.08.1978, Az.: BVerwG 1 WB 97/77

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.08.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 97/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 15531
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. August 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Oberst i.G. ...,
Oberst ... als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

In einem Bescheid des Kommandierenden Generals des Luftwaffenunterstützungskommandos vom 7. Oktober 1976, der in einer Verwendungsangelegenheit auf eine weitere Beschwerde des Antragstellers vom 17. August 1976 hin erging, heißt es:

"Die Kommandobehörden müssen bestrebt sein, durch jüngere, gutbeurteilte schwungvolle Stabsoffiziere, die belastbar sind und noch weitere Förderung zu erwarten haben, die Leistungen im Ausbildungsbereich zu steigern und neueste Erfahrungen auszuwerten. Die Ausbildungsdezernate sind nicht als Auslaufstellen vorgesehen. Sie sind häufig mit Generalstabsoffizieren besetzt. Die Beurteilungen mit '4 D' lassen die für Sie vorgesehene Verwendung ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen. Man muß die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Truppenarzt nach Ihren Gesprächen mit ihm festgestellt hat, berücksichtigen. Nach der Beurteilungsstatistik des BMVg P II 1 - Az.: 16-26-03-01 v. 1.9.1976 sind von 4.451 Offizieren der Besoldungsgruppe A 14 3.713 besser als '4 D' beurteilt worden."

2

2.

a)

In der Sache begehrte der Antragsteller die Entscheidung der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte, das hierüber mit Beschluß vom 20. Januar 1977 - M 8 - BLa 18/76 - entschied.

3

b)

Hinsichtlich der unter 1. zitierten Wendung im Bescheid vom 7. Oktober 1976 beschwerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Oktober 1976 über den Kommandierenden General mit der Begründung, dieser habe, ohne daß dies von der Sache her erforderlich gewesen wäre, zu Formulierungen gegriffen, die ihn als Offizier zu disqualifizieren geeignet gewesen seien.

4

Der Inspekteur der Luftwaffe wies die Beschwerde mit Bescheid vom 11. Januar 1977 als unzulässig zurück, da die beanstandeten Formulierungen nicht überflüssiges Beiwerk, sondern Teil der tragenden Gründe der Entscheidung seien.

5

Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 21. Januar 1977 wurde mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 3. März 1977, ausgehändigt am 10. März 1977, als unbegründet zurückgewiesen. Dem Begehren des Antragstellers fehle zwar nicht das Rechtsschutzbedürfnis; die gerügten Formulierungen seien aber einerseits richtig, andererseits nicht geeignet, ihn zu disqualifizieren, schon weil nur die personalbearbeitenden Stellen Einsicht in die Personalakten hätten.

6

3.

Mit Schreiben vom 21. März 1977, bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am gleichen Tage, begehrte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Es gehe nicht so sehr um die Richtigkeit der im Bescheid aufgestellten Behauptungen, sondern um die sein Ehrgefühl verletzende Art und Weise ihrer Äußerung. Außerdem sei er aber in seiner Eignung und Leistung keineswegs stärker eingeschränkt als die meisten Offiziere vergleichbaren Alters. Mit der ihm in seinen Beurteilungen bescheinigten Förderungswürdigkeit ließe sich auch nicht begründen, wieso er keine Förderung mehr zu erwarten habe.

7

Der BMVg legte die Sache unter dem 7. April 1977 dem Bundesverwaltungsgericht - 1. Wehrdienstsenat - mit der Bitte um Zurückweisung als unbegründet vor. § 10 Abs. 3 SG verbiete es dem Vorgesetzten nicht, untergebenen die Wahrheit zu sagen, und zwar auch dann nicht, wenn diese unangenehm sei. Im übrigen würde die bloße Kundgebung der Nichtachtung des Ehrgefühls, wenn sie nicht aus der Form der Äußerung oder den Umständen, unter denen sie geschehen sei, hervorgehe, nach dem Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB nicht rechtswidrig sein.

8

Der Antragsteller verwies unter anderem auf seinen guten Gesundheitszustand und auf seine Versetzungswilligkeit.

9

4.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.

10

II

1.

Der Antrag ist unzulässig, soweit er den sachlichen Gehalt der vom Antragsteller beanstandeten Wendungen im Bescheid des Kommandierenden Generals des Luftwaffenunterstützungskommandos zum Gegenstand hat. Denn der Inhalt des Bescheids gehörte insoweit zum Stoff des Beschwerdeverfahrens und war deshalb nicht vom Vorgesetzten-/Untergebenenverhältnis bestimmt, in dem sich der Kommandierende General und der Antragsteller außerhalb des Beschwerdeverfahrens begegnen. Erklärungen eines Verfahrensbeteiligten im Rahmen eines dem wehrdienstgerichtlichen Verfahren vorgeschalteten Beschwerdeverfahrens können nicht verselbständigt und in sachlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden (BVerwG Beschluß vom 19. Juni 1970 - 1 WB 117/69; BVerwGE 53, 160 [BVerwG 25.03.1976 - I WB 105/75]).

11

Der Antragsteller kann daher mit seinen sachlichen Einwänden gegen die Ausführungen des Bescheids und mit seinen Hinweisen auf seinen guten Gesundheitszustand und auf seine Versetzungswilligkeit nicht gehört werden.

12

2.

Der Antrag ist zulässig, soweit der Antragsteller sich gegen die Begründung des Beschwerdebescheids vom 7. Oktober 1976 wendet. Die Begründung eines Beschwerdebescheids stellt zwar für sich grundsätzlich noch keine anfechtbare Maßnahme nach § 17 WBO dar (vgl. BVerwG Beschluß vom 5. Mai 1972 - 1 WB 123/71). Auch enthält eine pflichtgemäß durchgeführte Prüfung des Beschwerdesachverhalts und die darauf basierende, ebenfalls pflichtgemäß vorgenommene tatsächliche und rechtliche Würdigung nicht schon deshalb einen Verstoß gegen die Pflichten des Vorgesetzten, weil das Ergebnis der Prüfung nicht den Erwartungen des Soldaten entspricht. Lediglich da, wo die Gründe des Beschwerdebescheids einen zusätzlichen Eingriff in die Rechtssphäre des Soldaten enthalten, der über den eigentlichen Zweck des Wehrbeschwerdeverfahrens hinausgeht, der insbesondere nach der Art und Abfassung des Beschwerdebescheids das Personlichkeitsrecht des Antragstellers berührt, ist ausnahmsweise die Begründung eines Beschwerdebescheids selbst eine anfechtbare Maßnahme. Daß sein Fall so liegt, hat der Antragsteller in einer der näheren Nachprüfung bedürfenden Weise dargelegt. Er begehrt mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Feststellung einer Fürsorgepflichtverletzung des Kommandierenden Generals insofern, als dieser mit den beanstandeten Wendungen nach Meinung des Antragstellers nicht nur als im Verfahren gleichberechtigter Beteiligter seiner Auffassung zur Sache Ausdruck verliehen, sondern durch die Art und Weise seiner Erklärungen das Ehrgefühl des Antragstellers verletzt und damit gegen die spezifische Fürsorgepflicht des § 10 Abs. 3 SG verstoßen hat.

13

Insoweit ist der Antrag aber unbegründet.

14

Es ist das gute Recht aller an einem gerichtlichen Verfahren oder an einem förmlichen Beschwerdeverfahren Beteiligten, alle ihres Erachtens rechtserheblichen Tatsachen und Wertungen aus Ihrer Sicht beizutragen (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. April 1978 - 1 WB 154/77, DVBl 1978, 403). Mehr hat der Kommandierende General in seinem Bescheid vom 7. Oktober 1976 nicht getan. Seine oben unter I 1. zitierten Äußerungen lassen keine Kundgabe von Mißachtung, geschweige denn eine Beleidigungsabsicht erkennen. Der Hinweis auf die allgemeine personalpolitische Richtlinie, in Stellen der in Rede stehenden Art, eile nicht als Auslaufstellen gelten, Offiziere mit den Eigenschaften des auf die Stelle des Dezernatsleiters A 3 c zuversetzten Offiziers, häufig sogar Generalstabsoffiziere zu verwenden, war - unabhängig von der vom Senat nicht zu prüfenden sachlichen Zweckmäßigkeit der Richtlinie selbst - zur Begründung der getroffenen Maßnahme geeignet und hat für den Antragsteller auch insoweit nichts Beleidigendes an sich, als damit zum Ausdruck gebracht sein sollte, die genannten Eigenschaften - Jugend, gute Beurteilung, Schwung, Belastbarkeit, Erwartung weiterer Förderung, Eignung zur Steigerung der Leistungen im Ausbildungsbereich und zur Auswertung neuester Erfahrungen - ständen dem Antragsteller nicht bzw. nicht im gleichen Ausmaß zu Gebote. Gleiches gilt dafür, daß der Kommandierende General die Bezugnahme des Antragstellers auf seine Beurteilung mit "4 D" mit einer Statistik über den relativen Stellenwert dieser Beurteilung beantwortet hat. Der Hinweis auf die Notwendigkeit, truppenärztliche Mitteilungenüber gesundheitliche Beeinträchtigungen des Antragstellers zu berücksichtigen, war sachlich gehalten und geeignet, der Beweisführung des Kommandierenden Generals zu dienen. Es ist kaum ausfindig zu machen, mit welchen anderen Formulierungen der sachliche Gehalt des angegriffenen Bescheids hätte dargestellt werden sollen, ohne beim Antragsteller die gleiche Gefühlsreaktion auszulösen, nämlich auf ihn "unerträglich, entwürdigend und beleidigend" zu wirken. Diese subjektive Reaktion des Antragstellers ist nach den objektiven Gegebenheiten nicht veranlaßt.

15

3.

Der Antrag ist daher teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.

16

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Seide
Hakenbeck
Dietrich