Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.04.1978, Az.: BVerwG 1 WB 154/77
Antragsverfahren; Soldat; Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens; Persönlichkeitsrechte; Grenzen gerichtlicher Nachprüfbarkeit; Verletzung von Grundrechten; Einleitungsbehörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 154/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 11226
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 88 WDO
- § 17 WBO
- § 24 WBO
- Art. 2 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- § 6 SG
Fundstellen
- BVerwGE 63, 56 - 62
- DVBI 1978, 403-405
- DVBl 1978, 403-405 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1978, 187
- NZWehrR 1979, 71
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Im Antragsverfahren nach der WBO kann der Soldat geltend machen, daß die Begründung eines nach § 88 WDO ergangenen, die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens ablehnenden, nicht anfechtbaren Bescheides nach Form und Inhalt einen zusätzlichen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte oder eine Rüge enthält.
- 2.
Die Grenzen gerichtlicher Nachprüfbarkeit entsprechen dabei, soweit es sich um die Verletzung von Grundrechten handelt, den in der Rechtsprechung für die Nachprüfung der Begründung gerichtlicher Urteile entwickelten Grundsätzen.
- 3.
Im soldatischen Bereich braucht die Einleitungsbehörde nicht mit besonderer Empfindlichkeit und schneller Bereitschaft des Soldaten zu rechnen, ihre Feststellungen sogleich als Ehrverletzung und Kränkung zu werten.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. April 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr,
ferner
Brigadegeneral Jörgens,
Brigadegeneral Christian als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller beantragte mit Fernschreiben vom 27. März 1977 und ergänzendem Schreiben vom 5. April 1977 die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst nach § 88 WDO, um den in der dpa-Meldung vom 26. März 1977 zum Ausdruck gekommenen Verdacht, er habe sich anläßlich der 20-Jahr-Feier der Führungsakademie der Bundeswehr am 24. März 1977 disziplinlos verhalten, klären zu lassen.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) hat den Antrag mit Bescheid vom 20. Mai 1977 zurückgewiesen. Dieser Bescheid hat den folgenden Inhalt:
"Die von Ihnen beantragte Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst lehne ich ab.
Nach § 88 der Wehrdisziplinarordnung kann ein Soldat die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. Meine Überprüfung hat ergeben, daß Ihnen ein Dienstvergehen nicht zur Last gelegt werden kann.
Gründe:
I.
Mit Fernschreiben vom 27.3.1977 und ergänzendem Schreiben vom 5.4.1977 beantragten Sie die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst. In diesem Verfahren sollten die in der dpa-Meldung vom 26.3.1977 gegen Sie im Zusammenhang mit der 20-Jahr-Feier der Führungsakademie der Bundeswehr erhobenen Vorwürfe überprüft werden.
Die dpa-Meldung beruhte auf einer Verlautbarung des GenInspBw. Dieser hatte Ihnen vorgeworfen, die 20-Jahr-Feier der Führungsakademie der Bw dazu mißbraucht zu haben, um Ihre persönlichen Schwierigkeiten darzustellen. Dabei hätten Sie einer großen Öffentlichkeit zu suggerieren versucht, Sie seien wegen Ihres vorgeblich mannhaften Verhaltens politisch unbequem und müßten deshalb gehen. Ihre vorzeitige Pensionierung zum Oktober d.J. habe politische Gründe und hänge nicht - wie Minister L. gesagt habe - mit der Personalplanung der Bundeswehr zusammen.
II.
Bei der disziplinaren Überprüfung Ihres Verhaltens im Rahmen der 20-Jahr-Feier der Führungsakademie ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
1.)
In Ihrer Dankadresse an den Präsidenten der C.-Gesellschaft, General a.D. ... M., haben Sie nachstehendes C.-Zitat gebraucht:'Es ist mein Stolz, dem Vaterland zu dienen und mein besonderer Stolz unter demütigenden Bedingungen. Ich werde diese Bedingungen erfüllen.'
2.)
In der im Anschluß an die 20-Jahr-Feier gehaltenen Pressekonferenz erklärte der Bundesminister der Verteidigung zu Ihrer zum 1.10. d.J. vorgesehenen Zurruhesetzung:'Die Deutschen müssen sich daran gewöhnen, daß der Verteidigungsminister, ohne daß das diskriminierend für Generale ist, auch den Wechsel im Dienstalter von Generalen als eine wichtige Führungsaufgabe, die ihm übertragen ist, hält. Das Heer braucht 13 Generale, die darauf vorbereitet werden müssen, jetzt aus den jüngeren Jahrgängen heraus, um künftig hohe Führungsaufgaben, national und im Bündnis wahrzunehmen. Deshalb scheiden zum 30. September eine Anzahl von Generalen des Jahrgangs aus, dem auch Herr ... angehört.'
Auf die an Sie gerichtete Frage eines Journalisten - ob Sie die Tatsache der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand letzten Endes auf politische Gründe zurückführen oder nicht - antworteten Sie:
'Ich kann nicht leugnen, daß die Ankündigung meiner Zurruhesetzung, meiner vorzeitigen Zurruhesetzung, so lange zurückliegt, daß sie nicht erläutert wird mit der personalpolitischen Maßnahme, die jetzt zum Herbst ergriffen werden soll. Für mich ist subjektiv der Eindruck entstanden, daß hier andere Gründe maßgebend gewesen sind.'
Nach Aufforderung durch den Bundesminister der Verteidigung, Ihre Gründe zu nennen, äußerten Sie:
'Die sind in den Blättern immer wieder erwähnt worden, daß ich nicht fähig wäre, den Ansprüchen an die Kooperation, die im Konsilium und in der Akademie an mich überhaupt gestellt, gerecht zu werden. Es hat auch andere Gründe gegeben, die mit meinem Gesundheitszustand zusammenhängen. Die Gründe haben gewechselt, ich kann sie jetzt nicht alle aufzählen, aber daß von vornherein hier Kritik geübt wurde an meiner Art und Weise, wie ich Ihre Befehle ausgeführt habe und die des Generalsinspekteurs, das ist ein mich beherrschender Eindruck und ich habe keine Veranlassung, das zu leugnen, wenn ich danach gefragt werde.'
'... ich bin in der Öffentlichkeit dafür angegriffen worden, daß ich als Kommandeur dieser Akademie mich an Befehle gehalten habe, die meine Vorgesetzten mir gegeben haben, zum Beispiel den Befehl, die Diskussion über die neue Geschäftsordnung des Konsiliums auszusetzen. Und ich bin schließlich in der Diskussion in der Öffentlichkeit mit diesem Befehl alleingelassen worden und nicht von meinen Vorgesetzten unterstützt worden.'
III.
Ihr Verhalten ist disziplinar wie folgt zu beurteilen:
1.)
Das von Ihnen gebrauchte 'C.-Zitat' mußte im Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion über Ihre vorzeitige Zurruhesetzung von der Mehrheit der Zuhörer so verstanden werden, daß auch Sie - wie C. - unter demütigenden Bedingungen Dienst zu leisten haben. Ihre Beweggründe, das angeführte Zitat zu einem zentralen Punkt der Dankadresse zu machen, mögen durchaus differenziert gewesen sein. Es konnten freilich auch bei Ihnen keine ernsthaften Zweifel bestehen, daß mit Ihrer Äußerung in erster Linie ein Bezug zu Ihrer Person hergestellt wurde. Dies war weder der Würde der Feierstunde noch der Tradition des Ortes angemessen. Es mußte vom Bundesminister der Verteidigung als taktlos empfunden werden; denn es ist eine Frage des guten Stils, in einem Festakt persönliche Belange anklingen zu lassen und den Eindruck eines unbequemen und deshalb gedemütigten Kommandeurs zu erwecken. Ein solches Verhalten diente nicht dem Ansehen der Bundeswehr; es überschreitet jedoch noch nicht die Grenze zur Dienstpflichtverletzung.2.)
Ihre Aussage in der Pressekonferenz zur Frage Ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung stand im Widerspruch zu der vorangegangenen Erklärung des Bundesministers der Verteidigung. Sie haben dem Minister 'andere Gründe', wie aus dem Sachzusammenhang zu schließen war, auch 'politische' unterstellt. Dies mag zunächst Ihre subjektive Meinung gewesen sein. Die klare Aussage des Ministers hätte jedoch Anlaß zu einer anderen Bewertung, zumindest zu einer kritischen Überprüfung Ihres bisherigen Eindruckes sein müssen. Dies war umsomehr geboten, als bestimmte Pressemitteilungen ersichtlich nicht auf Verlautbarungen Ihrer militärischen Vorgesetzten oder des Bundesministers der Verteidigung beruhten. So berührt Ihre Antwort Fragen der Disziplin, der Pflicht zur Zurückhaltung und zur Achtung der Stellung des Vorgesetzten (§§ 10 Abs. 6, 17 SG). Zwar liegt objektiv eine Verletzung dieser Pflichten vor; ein disziplinar-relevanter Vorwurf kann Ihnen jedoch nicht gemacht werden. Bei einer Gesamtwürdigung und namentlich unter Berücksichtigung der Augenblickssituation, kann davon ausgegangen werden, daß bei Ihnen das Bewußtsein eines schuldhaften Verhaltens nicht vorhanden war.3.)
Ihre Behauptung, Sie seien in der Auseinandersetzung über den Befehl, - die Diskussion über die Geschäftsordnung des Konsiliums der FüAkBw auszusetzen -, in der Öffentlichkeit allein gelassen worden, enthält den Vorwurf mangelnder Unterstützung und Fürsorge durch den Generalinspekteur der Bundeswehr und dessen Stellvertreter. Wie Sie aus dem damaligen Geschehnisablauf insbesondere dem Ausgang zweier Beschwerdeverfahren des ehemaligen Leiters der Abteilung Verwendungslehrgänge an der FüAkBw wissen, hatten ihre militärischen Vorgesetzten zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihres Verhaltens geäußert und Sie auch sonst hinreichend unterstützt. Sie hatten es freilich nicht als ihre Aufgabe angesehen, in die öffentlich geführte Diskussion einzugreifen. Dies war Ihnen auch gesagt worden. Wenn Sie anderer Meinung waren, hätte es Ihnen freigestanden, eine andere Handhabung anzuregen. Es bestand keine sachliche Notwendigkeit diesen Vorgang in der Pressekonferenz der Öffentlichkeit zu unterbreiten. Objektiv haben Sie Ihre Pflicht zur Zurückhaltung und zur Disziplin nicht gewahrt. Indessen haben Sie die Erklärungen über Ihre Schwierigkeiten als Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr erst nach Aufforderung durch den Bundesminister der Verteidigung - alle Ihre Gründe zu nennen - abgegeben. Deswegen ist Ihnen zu Gute zu halten, daß für Sie mit dem Hinweis 'allein gelassen worden zu sein' eine Erklärung zu dem Bild des Kommandeurs in der Öffentlichkeit im Vordergrund stand. Es ist Ihnen daher nicht vorzuwerfen, wenn Sie auch diesen Punkt mit angesprochen haben.4.)
Zusammenfassend ist festzustellen, daß Sie im Rahmen der 20-Jahr-Feier der FüAkBw am 24.3.1977 kein Dienstvergehen begangen haben. Ihr Antrag auf Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens war daher abzulehnen."
Gegen diesen am 20. Mai 1977 ausgehändigten Bescheid hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Vertreter vom 1. Juni 1977 - eingegangen am 2. Juni 1977 - die gerichtliche Entscheidung begehrt. Er stellt folgenden Antrag:
"Es wird festgestellt, daß der Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 20. Mai 1977 dem Antragsteller gegenüber insoweit rechtswidrig ist, als darin ausgeführt wird, der Antragsteller habe im Zusammenhang mit der 20-Jahr-Feier der Führungsakademie der Bundeswehr
1.
ein taktloses und dem Ansehen der Bundeswehr nicht dienendes Verhalten gezeigt, indem er bei seiner Dankadresse das C.-Zitat gebraucht habe:
'Es ist mein Stolz, dem Vaterland zu dienen und mein besonderer Stolz unter demütigenden Bedingungen. Ich werde diese Bedingungen erfüllen.'
2.
objektiv seine Pflicht zur Zurückhaltung und zur Disziplin dadurch verletzt, daß er in der anschließenden Pressekonferenz auf die Frage eines Journalisten geäußert habe, für ihn sei subjektiv der Eindruck entstanden, daß er aus anderen als aus den von dem Bundesminister der Verteidigung Georg L. zuvor genannten Gründe vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden solle.
3.
objektiv die Pflicht zur Zurückhaltung und zur Disziplin dadurch verletzt, daß er in der Pressekonferenz geäußert habe, er sei in der Auseinandersetzung über den Befehl, die Diskussion über die Geschäftsordnung des Konsiliums der Führungsakademie der Bundeswehr auszusetzen, in der Öffentlichkeit allein gelassen worden."
Zur Begründung des Antrages, mit dem geltend gemacht wird, daß der Antragsteller durch den angefochtenen Bescheid unrichtig behandelt worden sei, hat der Antragsteller u.a. vorgetragen: Es möge richtig sein, daß die Ablehnungsentscheidung im Rahmen des § 88 WDO als solche nicht Gegenstand eines Antrags nach §§ 6 ff SG sein könne. Werde der Antrag auf ein disziplinargerichtliches Verfahren abgelehnt, so sei damit zugunsten des Soldaten davon auszugehen, daß kein Dienstvergehen vorliege. Eine solche Entscheidung verletze normalerweise den Soldaten in seinen Rechten nicht. Die Dinge seien aber dann anders, wenn in der Begründung einer solchen Entscheidung erhebliche Vorwürfe gegen den Soldaten erhoben würden, die unberechtigt seien. Benutze der Vorgesetzte die Entscheidung nach § 88 WDO, derartige den Status des Soldaten verletzende Vorwürfe zu erheben, so müsse der Soldat in der Lage sein, diese Rechtsverletzung zu klären und eine gerichtliche Entscheidung hierüber herbeizuführen, wobei das Bundesverwaltungsgericht nicht auf den Prüfungsrahmen beschränkt sei, den das Bundesverfassungsgericht für seinen Bereich bezüglich der durch Gerichtsentscheidungen gegebenen Grundrechtsverletzungen gezogen habe.
Der BMVg habe die Ablehnung der Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens zum Anlaß genommen, gegen ihn den Vorwurf taktlosen Verhaltens zu erheben, das dem Ansehen der Bundeswehr nicht gedient habe. Darüber hinaus werde ihm vorgeworfen, er habe mit seiner Antwort in einer Pressekonferenz Fragen der Disziplin, der Pflicht zur Zurückhaltung und zur Achtung der Stellung des Vorgesetzten berührt und diese Pflichten verletzt, bzw. die Pflicht zur Zurückhaltung und zur Disziplin nicht gewahrt. Der Generalinspekteur der Bundeswehr habe es für richtig gehalten, den Antragsteller in der Öffentlichkeit zu diffamieren und zu erklären, daß der Verteidigungsminister und er selbst das Verhalten des Antragstellers in disziplinarer Hinsicht zu prüfen hätten. Mit dem angefochtenen Bescheid werde auf der einen Seite durch die Ablehnung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens eine gerichtliche Klärung der Vorgänge unterbunden. Auf der anderen Seite bleibe aber die Möglichkeit offen, weiterhin gegen ihn die Vorwürfe des disziplinwidrigen und taktlosen Verhaltens, das das Ansehen der Bundeswehr berühre, zu machen. Die Entscheidung nach § 88 WDO habe sich indessen ausschließlich und streng an dem Verfahren zu orientieren. Sie sei ungeeignet, Vorwürfe gegen den Antragsteller zu erheben, um diese dann, falls erforderlich, in der Öffentlichkeit vorweisen zu können.
Vorwiegend werde geltend gemacht, daß der BMVg mit den hier bereits aufgeführten Wendungen in der Entscheidung nach § 88 WDOüber den notwendigen und gebotenen Inhalt einer solchen Entscheidung hinausgegangen sei. Die erhobenen Vorwürfe seien deshalb durch diese Entscheidung nicht mehr gerechtfertigt, sie stellten einen Eingriff in die persönliche Ehre und Stellung dar. Eine Rechtfertigung durch die Verfahrensentscheidung fehle. Für eine solche Entscheidung, mit der es ausschließlich darum gehe, festzustellen, daß der Verdacht eines Dienstvergehens bestehe, sei es ohne jeden Belang, ob der BMVg das C.-Zitat als taktlos empfunden habe. Ebenso sei es ohne Belang, ob das taktlose Verhalten nicht dem Ansehen der Bundeswehr diene. Es sei ausschließlich festzustellen gewesen, ob eine Dienstpflichtverletzung vorgelegen habe. Sei dies zu verneinen, so sei kein Raum, statt disziplinarer nunmehr beleidigende Vorwürfe zu erheben. Ebenso sei es für die Ablehnung eines Antrags auf ein disziplinargerichtliches Verfahren nicht notwendig, objektiv eine Verletzung der Pflichten zur Disziplin, zur Zurückhaltung und zur Achtung der Stellung des Vorgesetzten ausdrücklich festzustellen, wenn daraus ein disziplinar-relevanter Vorwurf nicht abgeleitet werden könne. In Wirklichkeit gehe auch der BMVg davon aus, daß die genannten Vorwürfe gar nicht erhoben werden könnten. Sie seien lediglich in den Bescheid aufgenommen worden, um einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund für die Diffamierungen zu finden, die der Generalinspekteur im Anschluß an die Hamburger Vorgänge in einem Interview mit dpa öffentlich zu verbreiten für richtig gehalten habe.
Der BMVg hält den Antrag für unzulässig. Seine Entscheidung vom 20. Mai 1977 enthalte keine den Antragsteller beschwerende Maßnahme, die außerhalb des Disziplinarverfahrens nach den Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung selbständig anfechtbar wäre. Nachdem der Antragsteller die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragt hatte, habe es ihm, dem BMVg, als zuständiger Einleitungsbehörde obgelegen, den Sachverhalt aufzuklären und festzustellen, ob der Soldat ein Dienstvergehen begangen habe. Im Rahmen der disziplinaren Überprüfung habe er sich auf Grund des festgestellten Sachverhalts naturgemäß auch mit den Kriterien eines Dienstvergehenes auseinandersetzen müssen. Er habe deshalb in seiner Entscheidung darzulegen gehabt, ob in objektiver und in subjektiver Hinsicht die Verletzung einer dem Antragsteller obliegenden gesetzlichen Dienstpflicht vorzuwerfen gewesen sei. Nach dem Ergebnis seiner disziplinaren Würdigung seien hinsichtlich des vom Antragsteller gebrauchten Clausewitz-Zitats schon der objektive Tatbestand und in den beiden anderen Fällen der subjektive Tatbestand zu verneinen gewesen. Damit sei der Vorwurf eines Dienstvergehens entfallen. Treffe schon die Einleitungsbehörde die Feststellung, daß der Soldat kein Dienstvergehen begangen habe, bleibe für die Durchführung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens kein Raum. Ein Antrag aus § 88 WDO bewirke nicht, ein disziplinargerichtliches Verfahren gegen den Willen der Einleitungsbehörde in Gang zu bringen. Der Soldat habe keinen Anspruch, den gegen ihn bestehenden Verdacht eines Dienstvergehens ausschließlich in einem gerichtlichen Verfahren klären zu lassen. Er müsse die Verneinung eines Dienstvergehens durch die Einleitungsbehörde hinnehmen. Die Auffassung des Antragstellers, ihm sei durch den Bescheid vom 20. Mai 1977 zu Unrecht die Möglichkeit eines gerichtlichen Reinigungsverfahrens nach § 88 WDO genommen worden, gehe daher fehl. Auch sonst enthalte die angefochtene Entscheidung keine Maßnahmen, die den Soldaten unabhängig von der disziplinaren Feststellung belasten und damit eine Beschwer begründen könnten. Nach der Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats stelle selbst die unrichtige Begründung einer Maßnahme ihrerseits keine selbständig anfechtbare Maßnahme dar. Im übrigen habe er in seiner Begründung ausdrücklich klargestellt, daß gegen den Antragsteller kein disziplinarer Vorwurf erhoben werde. Der Antragsteller verkenne die disziplinare Würdigung, wenn er schon aus den Feststellungen zum objektiven Tatbestand gegen ihn erhobene Vorwürfe ableiten wolle. Eine derart überspitzte Reaktion sei nicht geeignet, den Beschwerdeweg nach § 21 WBO zu eröffnen. Eine Beschwer könne auch nicht darin gesehen werden, daß der Gebrauch des C.-Zitats in der gegebenen Situation als taktlos bezeichnet worden sei. Auch insoweit dienten die Ausführungen ausschließlich der Entscheidungsbegründung. Die Darstellung sei weder diskriminierend noch sei damit eine Maßnahme mit Erziehungscharakter verbunden.
Selbst wenn man in der Stellungnahme zum Gebrauch des C.-Zitats eine belehrende Maßnahme sehen wolle und der Antrag in diesem Punkt zulässig sein solle, wäre er insoweit unbegründet. Die Entscheidung gehe insoweit nicht von falschen Behauptungen bzw. Unterstellungen unlauterer Absichten aus. Die Tatsache, daß von der Mehrheit der Zuhörer mit dem C.-Zitat ein Bezug auf die Person des Antragstellers hergestellt worden sei, ergebe sich schon aus der anschließenden Reaktion in Presse und Fernsehen. Abgesehen davon seien dem Antragsteller in bezug auf das C.-Zitat unlautere Absichten nicht unterstellt, ihm vielmehr ausdrücklich differenzierte Beweggründe zugebilligt worden.
Der Antragsteller hat demgegenüber noch darauf hingewiesen, daß die spätere Reaktion der Presse nicht nachträglich zur Stützung des Verhaltens des BMVg herangezogen werden könne. Er - der Antragsteller - habe bei dem C. Zitat unmöglich das spätere Verhalten der Presse voraussehen können. Wenn dieses in der Folge später von Journalisten zu einer Verknüpfung mit dem C.-Zitat Veranlassung gegeben hätte und nunmehr dieses Zitat mit ihm selbst in Verbindung gebracht worden sei, könne dies deshalb unmöglich von ihm vertreten werden.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.
Vom Gericht in entsprechender Anwendung der §§ 87 VwGO, 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Erteilung einer amtlichen Auskunft darüber aufgefordert, ob die in dem Bescheid vom 20. Mai 1977 für die Ablehnung der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens genannten Gründe tatsächlich maßgebend waren, hat der BMVg unter dem 1. Februar 1978 die folgende amtliche Auskunft erteilt:
"Für die Ablehnung der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens nach § 88 WDO waren die in meinem Bescheid vom 20.5.1977 aufgeführten Gründe maßgebend.
Durch die öffentliche Diskussion um die vorzeitige Zurruhesetzung des Antragstellers war auch das zwischen ihm und der Bundeswehrführung bestehende Spannungsverhältnis einer breiten Öffentlichkeit bekanntgeworden. Ich durfte davon ausgehen, daß bei dem Festakt aus Anlaß der 20-Jahr-Feier der Führungsakademie Bw jeder Anschein von Unstimmigkeiten vermieden wird. Das C.-Zitat, das ich - mit der Mehrheit der Zuhörer - als Anspielung auf seine Person bezog, hat mich tief verletzt. Es mußte zumindest als taktlos empfunden werden.
Desgleichen bin ich der Meinung, daß der Antragsteller in der Pressekonferenz mit den Aussagen zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung und zur Diskussion über die Geschäftsordnung des Konsiliums der Führungsakademie Bw die gebotene Zurückhaltung nicht gewahrt und die dienstliche Stellung seiner Vorgesetzten nicht geachtet hat.
Ich habe das Verhalten des Antragstellers objektiv und wohlwollend geprüft und kam zu dem Ergebnis, daß dem Antragsteller bei der gegebenen Sachlage kein disziplinar-relevanter Vorwurf zu machen ist.
Die anderslautende Darstellung im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 10. Oktober 1977 weise ich zurück.
L."
II
1.
Der Antragsteller begehrt nicht eine Entscheidung nach Maßgabe des § 88 Abs. 2 WDO, demzufolge der Soldat die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen kann, wenn die Einleitungsbehörde ein Dienstvergehen feststellt, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht verhängt. Er begehrt vielmehr unabhängig davon eine Entscheidung des Wehrdienstsenats nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) mit der Behauptung, durch Art und Inhalt der Begründung des nach § 88 WDO ergangenen Bescheides in seinen Rechten aus §§ 17, 21 WBO verletzt worden zu sein.
Das ist hier ausnahmsweise zulässig.
Zwar ist der Rechtsweg für ein gerichtliches Antragsverfahren nach der WBO nicht schon dann gegeben, wenn der Soldat - in Anwendung des § 1 WBO - glaubt, von Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt worden zu sein. Der Antrag nach § 17 WBO setzt vielmehr für seine Zulässigkeit das Vorhandensein einer dienstlichen Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO sowie die Verletzung von Rechten des Soldaten bzw. die Verletzung ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO voraus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt aber die Begründung eines Bescheides für sich grundsätzlich noch keine anfechtbare Maßnahme nach § 17 WBO dar (vgl. BVerwG Beschluß vom 5. Mai 1972 - 1 WB 123/71). Auch enthält eine den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung (WDO) entsprechend pflichtgemäß durchgeführte Prüfung des Sachverhalts und die darauf basierende ebenfalls pflichtgemäß vorgenommene rechtliche Würdigung selbst dann keinen Verstoß gegen die in der WDO genannten, auf der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten beruhenden Aufklärungs- und Entscheidungspflichten, wenn das Ergebnis der Prüfung nicht den in das Selbstreinigungsverfahren gesetzten Erwartungen des Soldaten entspricht. Schließlich ist auch die rechtliche Subsumtion als solche nicht bereits eine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO, denn sie trifft noch keine Regelung für den Einzelfall.
Lediglich da, wo die Gründe des Ablehnungsbescheides einen zusätzlichen Eingriff in die Rechtssphäre des Soldaten enthalten, der über den eigentlichen Zweck des Selbstreinigungsverfahrens hinausgeht, der insbesondere nach der Art der Abfassung des Bescheides die Persönlichkeitsrechte oder andere Grundrechte des Soldaten berührt oder eine selbständige Rüge darstellt, muß die Anfechtbarkeit nach der WBO trotz der sonst grundsätzlich abschließenden Regelung der Rechtsmittel durch die WDO ausnahmsweise als gegeben angesehen werden. Der Soldat würde andernfalls im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG durch die öffentliche Gewalt in seinem Recht verletzt werden, ohne daß ihm deswegen, wie vom Grundgesetz geboten, der Rechtsweg offenstände. Dieser Rechtsweg aber kann, da es sich um eine truppendienstliche Frage handelt, nur der des Antrags Verfahrens nach der WBO sein.
Das Vorliegen einer derartigen Rechtsverletzung hat der Antragsteller in seinem form- und fristgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einer der näheren Nachprüfung bedürfenden Weise behauptet. Er hat vorgetragen, durch Art und Inhalt der Begründung des Ablehnungsbescheides in einer nach § 88 WDO unangreifbaren, aber gleichwohl rechtswidrigen Weise in seinen durch das Soldatengesetz geschützten Rechten, insbesondere dem Persönlichkeitsrecht, betroffen und zu Unrecht gerügt worden zu sein. Sein Petitum fällt damit in den Bereich der in § 17 WBO aufgeführten, ihm gegenüber bestehenden Pflichten der Vorgesetzten.
2.
Der in diesem Rahmen zulässige Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet.
Die Begründung des Ablehnungsbescheides enthält keine Verletzung der zuvor genannten Aufklärungs- und Fürsorgepflichten. Der Antragsteller zieht seine Schlüsse hierzu lediglich aus dem Inhalt des Ablehnungsbescheides. Sonstige Indizien oder Beweismittel für seine Überzeugung, daß der Inhalt des Bescheides anderen als den vom BMVg dargelegten Motiven zu dienen bestimmt sei, hat er nicht benannt. Der BMVg hat in seiner amtlichen Auskunft vom 1. Februar 1978 ausdrücklich in Abrede gestellt, daß für die Ablehnung der Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens andere als die in dem Bescheid vom 20. Mai 1977 aufgezeigten Gründe maßgebend gewesen seien.
Den Gründen des hier zur Prüfung gestellten Ablehnungsbescheides ist weder vom objektiven Erklärungsinhalt her noch unter Berücksichtigung des Eindrucks, den der unbefangene Betrachter von diesem Inhalt haben kann, ausreichender Anhalt dafür zu entnehmen, daß mit den angestellten Untersuchungen und Wertungen oder den gewählten Ausdrücken Rechte des Antragstellers verletzt worden sind oder verletzt werden sollten. Die Gründe enthalten keinen inneren Bruch oder Widerspruch und auch keine auffälligen Formulierungen, aus denen auf ein Abweichen der Gründe von dem eigentlichen Zweck der Maßnahme geschlossen werden könnte.
Davon, daß die getroffenen Feststellungen und Wertungen ehrverletzend gewesen seien und damit eine Verletzung der durch § 6 SG und Art. 2 GG geschützten Persönlichkeitsrechte des Antragstellers zum Inhalt hätten, kann keine Rede sein.
Da der Bescheid aus § 88 WDO mit einer Begründung zu versehen ist, ist es selbstverständlich, daß er sich in verständlicher Weise mit den tatsächlichen und rechtlichen Gründen auseinandersetzt, auf denen der Bescheid beruht, und eine Feststellung darüber trifft, warum ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder zwar vorliegt, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht verhängt wird. Es entspricht dem Wesen der Prüfung eines solchen vom Soldaten selbst an den Vorgesetzten herangetragenen Falles, daß eine tatsächliche und rechtliche Würdigung vorgenommen wird; zu der rechtlichen Würdigung gehören begriffsnotwendig auch die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens (§ 23 Abs. 1 SG).
Der Bescheid ist insoweit seinem Wesen nach mit einem gerichtlichen Urteil vergleichbar. Nach der Rechtsprechung zur Begründung von Gerichtsurteilen steht aber fest, daß beispielsweise in Strafsachen eine zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigende Beschwer nicht schon dann gegeben ist, wenn der Angeklagte sich allein durch die Urteilsgründe beschwert fühlt (BGHSt 7, 153; 16, 374) [BGH 21.11.1961 - 1 StR 424/61]. Ebenso fehlt die Beschwer, wenn der Freispruch mit Mangel an Beweisen begründet worden ist, anstatt mit dem Beweis der Unschuld (Kleinknecht, StPO 33. Aufl. RdNr. 14 vor § 296 mit weiteren Nachweisen).
Der Grundsatz, daß die Gründe selbständig nicht anfechtbar sind, erleidet lediglich da eine Ausnahme, wo die Art der Begründung den Betroffenen in seinen Grundrechten verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seinem Beschluß vom 14. April 1970 (BVerfGE 28, 151, 160 f [BVerfG 14.04.1970 - 1 BvR 33/68]) [BVerfG 14.04.1970 - 1 BvR 33/68] ausdrücklich ausgeführt:
"Gegen einen Freispruch im Strafverfahren ist eine Verfassungsbeschwerde des Angeklagten nicht schlechthin ausgeschlossen; denn das freisprechende Urteil kann durch die Art seiner Begründung Grundrechte verletzen (BVerfGE 6, 7, 9) [BVerfG 08.10.1956 - 1 BvR 205/56]. Ausführungen in den Gründen eines freisprechenden Urteils werden jedoch nur in seltenen Ausnahme fällen zur Feststellung eines selbständigen Grundrechts Verstoßes führen können. In aller Regel muß es bei dem Grundsatz bleiben, daß eine Beschwer sich nur aus dem Entscheidungstenor ergeben kann; er allein bestimmt verbindlich, welche Rechtsfolgen auf Grund des festgestellten Sachverhalts eintreten. In einzelnen Ausführungen der Entscheidungsgründe kann nur dann eine Grundrechtsverletzung erblickt werden, wenn sie - für sich genommen - den Angeklagten so belasten, daß eine erhebliche, ihm nicht zumutbare Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Bereiches festzustellen ist, die durch den Freispruch nicht aufgehoben wird. Das ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Entscheidungsgründe einzelne, den Beschwerdeführer belastende oder für ihn 'unbequeme' Ausführungen enthalten oder Mängel aufweisen, die vielleicht in einem Revisionsverfahren mit Erfolg gerügt werden könnten ...
Kritische Bewertungen menschlicher Eigenschaften oder beruflicher Betätigungen verletzen jedenfalls dann nicht den grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich des Betroffenen, wenn sie sich allein auf das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten eines Angeklagten beziehen, dem Verfahrensgegenstand angemessen sind und keine formalen Beleidigungen enthalten ..."
Es entspricht ständiger Übung der Wehrdienstgerichte, in ihren Urteils gründen die Grenzen aufzuzeigen, von denen ab ein zur Beurteilung gestelltes Verhalten des Soldaten die Schwelle zum disziplinar zu würdigenden Dienstvergehen überschreitet.
Dabei ist in ebenso zahlreichen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht worden, daß das gezeigte Verhalten zwar nicht zu billigen, disziplinar aber noch nicht erfaßbar sei. Das kann in den Fällen, in denen es sich im Rahmen eines Selbstreinigungsverfahrens darum handelt, ob der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat, nicht anders sein. Ein diesen Anforderungen nicht Rechnung tragender Bescheid würde seinen Zweck von vornherein verfehlen und insbesondere dem Truppendienstgericht die in § 88 Abs. 2 WDO vorgesehene Nachprüfung von vornherein unmöglich machen.
Andererseits ist es der Einleitungsbehörde nicht verwehrt, die Sache so zu beurteilen, wie sie sie aus ihrer Schau sieht. Sie darf zwar nicht beleidigende und kränkende Äußerungen in den Bescheid aufnehmen, sie braucht aber ebenso, wie es dem Beschwerdeführer gestattet ist, sein Vorbringen mit Überzeugung und Nachdruck zu vertreten, auch ihrerseits im soldatischen Bereich nicht mit besonderer Überempfindlichkeit und schneller Bereitschaft zu rechnen, zur Sache getroffene Feststellungen sogleich als Ehrverletzung und Kränkung zu werten. Das gilt, da die Ehre unteilbar ist, notwendig für alle Dienstgrade und Laufbahnen.
Unter diesen Umständen kann auch die Bezeichnung des Verhaltens des Antragstellers im Zusammenhang mit dem C.-Zitat als "taktlos" nicht als Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes angesehen werden, denn es kennzeichnet lediglich die Tatsache, daß das Verhalten des Antragstellers aus der Sicht der Einleitungsbehörde zwar als unangebracht, aber noch nicht als pflichtwidrig gewertet wurde. Die Feststellung als solche ist hinsichtlich der etwaigen Verletzung gegebener Grundrechte wertneutral. Die Auffassung des Antragstellers, daß der Senat sich insoweit nicht an den Rahmen zu halten braucht, den das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, trifft nicht zu. Das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 GG ist in allen Bereichen nur innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung geschützt. Durch den gesetzlich vorgeschriebenen Zwang zur Begründung ist die Einleitungsbehörde nach § 88 WDO gehalten, sich mit dem vorgelegten Sachverhalt auseinanderzusetzen. Dadurch für den Soldaten hervorgerufene Unannehmlichkeiten oder etwaige Mängel in der Gedankenführung und Wertung der getroffenen Entscheidung sind hinzunehmen und wie allgemein im richterlichen so auch in diesem Bereich nicht justitiabel.
Dies vorausgesetzt, enthält der Ablehnungsbescheid in seiner Begründung auch nicht ausdrücklich oder versteckt eine mit dem Antrag nach §§ 17, 21 WBO anfechtbare vordisziplinare Maßnahme nach Art einer Rüge. Zu einer Rüge gehört begriffsnotwendig der Erziehungsgedanke. Vorliegend erhebt die Begründung - auch soweit der Ausdruck "taktlos" gewählt worden ist - keine Vorwürfe gegen den Antragsteller mit dem Ziel, sein Verhalten für die Vergangenheit zu mißbilligen und für die Zukunft erzieherisch auf ihn einzuwirken.
3.
Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Mühlenfeld
Dr. Knorr
Jörgens
Christian