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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 14.04.1970, Az.: 1 BvR 33/68

Monatsfrist; Verfassungsbeschwerde; Bekanntgabe des vollständigen Urteils; Freisprechende Urteile; Ausführungen der Entscheidungsgründe; Grundrechtsverletzung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
14.04.1970
Aktenzeichen
1 BvR 33/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 10909
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover 02.03.1967 - 10 KMs1/62

Fundstellen

  • BVerfGE 28, 151 - 163
  • DÖV 1971, 608 (Kurzinformation)
  • MDR 1970, 822 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde beginnt erst mit der Bekanntgabe des vollständigen Urteil, wenn die Beschwerde in den schriftlichen Gründen eines Strafurteils zu finden ist.

2. Auch freisprechende Urteile können durch die Art ihrer Begründung Grundrechte verletzen, somit ist gegen einen Freispruch im Strafverfahren eine Verfassungsbeschwerde nicht schlechthin ausgeschlossen.

3. Wenn eine Grundrechtsverletzung - für sich genommen - den Angeklagten so belasten, daß eine erhebliche, ihm nicht zumutbare Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Bereichs festzustellen ist, der durch den Freispruch nicht aufgewogen werden kann, dann kann in einzelnen Ausführungen der Entscheidungsgründe eine Grundrechtsverletzung erblickt werden.