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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1978, Az.: BVerwG 1 WB 74/77

Höherer Vorgesetzter; Stellungnahme zur Beurteilung; Anfechtbare Maßnahme; Beurteilungsaussagen; Verwendungsvorschläge; Bewertung der Gesamteignung; Beurteilungsgrundsätze

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 74/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 11204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 63, 3 - 11
  • DokBer B 1978, 169
  • DÖV 1978, 623 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten zu einer Beurteilung eine für sich allein anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 WBO.

  2. 2.

    Der Versuch des weiteren höheren Vorgesetzten, vermutete Wiedersprüche zwischen einzelnen Beurteilungsaussagen oder zwischen diesen und den Verwendungsvorschlägen kurzerhand selbst durch eine Herabsetzung der Bewertung der Gesamteignung zu behoben, verstößt gegen die Beurteilungsgrundsätze der ZDv 20/6.

  3. 3.

    Die Bestimmung der Nr. 176 Abs. 4 Satz 3 ZDv 20/6 über die Aufhebung der gesamten Beurteilung bei Änderung von Wertung der Einzelmerkmale durch die nächsthöheren Vorgesetzten erfaßt nur Wertungsänderungen unter den Abschnitten A und B der Beurteilung.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. Februar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Brigadegeneral Dr. Wächter,
Major Knorz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Stellungnahme des Kommandierenden Generals des ... Korps vom 15. März 1976 zu der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zum 31. März 1976 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

  3. 3.

    Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu drei Vierteln dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der im Jahre 1922 geborene Antragsteller ist seit 1956 Angehöriger der Bundeswehr und bekleidet derzeit im Rang eines Oberst die Stellung des Inspizienten der ABC-Abwehrtruppe im Heeresamt. Die im Laufe seiner Dienstzeit über seine Befähigung und Leistung als Berufssoldat abgegebenen Beurteilungen schildern ihn als tüchtigen und deutlich über dem Durchschnitt befähigten Offizier.

2

In der zum 31. März 1976 erstellten planmäßigen Beurteilung vom 27. Februar 1976 wurde der Antragsteller in seiner damaligen Dienststellung als Stellvertretender Brigadekommandeur und Kommandeur der Brigadeeinheiten der Panzerbrigade ... von seinem Disziplinarvorgesetzten hinsichtlich seiner Gesamteignung mit "3 B" beurteilt und für eine weitere Verwendung als Kommandeur der ABC- und Selbstschutzschule bzw. Kommandeur Verteidigungsbezirkskommando vorgeschlagen. Mit dieser Bewertung erklärte sich der Kommandeur der ... Panzergrenadierdivision, Generalmajor G., als der nächsthöhere Vorgesetzte, einverstanden, wobei er den Verwendungsvorschlag mit folgendem Zusatz ergänzte:

"Unter Berücksichtigung des Alters sowie der Tatsache der nun bald vierjährigen derzeitigen Verwendung halte ich die Suche nach einer Anschlußverwendung für geboten.

In Ergänzung zu den Festlegungen gemäß F I und II käme auch eine Verwendung als Referent im BMVg oder analoge Tätigkeit im Streitkräfteamt in Betracht."

3

Am 18. März 1976 wurde dem Antragsteller folgende Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten, des Kommandierenden Generals des ... Korps, Generalleutnant K., zu seiner Beurteilung eröffnet:

"Im Vergleich zu den Formulierungen unter B.IV.2. scheinen mir einige Wertungen unter B.IV.1. und die Wertung unter D.I. wohlwollend zu sein. Die Wertung 'B' halte ich im Sinne einer Laufbahnprognose für nicht zutreffend; ich bewerte die Gesamteeignung mit 'C'. Dieser Wertung entsprechen auch die vorgeschlagenen weiteren Verwendungen. - Sonst einverstanden."

4

Die geänderte Bewertung der Gesamteignung war auch in die Spalte "St" des Abschnitts D II der Beurteilung eingetragen.

5

Mit Schreiben vom 31. März 1976 beantragte der Antragsteller die Aufhebung und Neufassung der Beurteilung, weil die Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten gegen die Beurteilungsbestimmungen der ZDv 20/6 verstoße.

6

Mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 8. Juni 1976 - dem Antragsteller ausgehändigt am 28. Juni 1976 - wurde der Antrag mit der Maßgabe abgelehnt, daß die förmliche Eintragung der abweichenden Wertung des weiteren höheren Vorgesetzten in der Spalte "St" des Abschnitts D II der Beurteilung durch Schwärzung gelöscht werde. Die Beurteilung der Gesamteignung des Antragstellers mit "3 C" durch dem weiteren höheren Vorgesetzten wurde aufrechterhalten; die fragliche Stellungnahme sei zureichend mit dem Hinweis auf die für den Antragsteller vorgeschlagenen weiteren Verwendungen begründet, die auch ohne die durch das Prädikat "B" ausgedrückte besondere Förderungswürdigkeit erreicht werden könnten.

7

Mit Schreiben vom 1. Juli 1976 - beim Disziplinarvorgesetzten am 6. Juli 1976 eingegangen - in Verbindung mit dem Schreiben vom 7. April 1977 begehrt der Antragsteller nunmehr die gerichtliche Entscheidung. Er führt zur Begründung seines Antrages aus: Die Beurteilung sei in vollem Umfange aufzuheben, da die Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten gegen grundsätzliche Bestimmungen der ZDv 20/6 verstoße. Zwar sei die Beurteilung einschließlich der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten, Generalmajor G., vom 6. März 1976 nicht zu beanstanden. Die Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten, Generalleutnant K., beeinflusse die Beurteilung jedoch insgesamt. Bei den Auswirkungen dieser fehlerhaften Stellungnahme auf die Laufbahnprognose könne es nicht verbleiben. Beurteilungsverschlechterungen der hier angegriffenen Art, wie sie im ... Korps durchgängig vorgekommen und vom Wehrbeauftragten des Bundestages verschiedentlich auch beanstandet worden seien, beruhten offenbar auf der Vorstellung, es greife bei den Verwendungsvorschlägen für die Betroffenen eine zu wohlwollende Beurteilung um sich, der entsprechend begegnet werden müsse. Entgegen Nr. 169 Abs. 2 ZDv 20/6 habe der Kommandierende General des ... Korps daher seine Beurteilung nicht auf die zu fordernde eigene Anschauung und persönliche Kenntnis des Betroffenen, sondern auf derartige allgemeine Erwägungen gestützt, für die in einer Beurteilung kein Raum sei. Da den weiteren höheren Vorgesetzten auch die Verwertung der Erkenntnisse Dritter anders als dem nächsthöheren beurteilenden Vorgesetzten nach Nr. 224 ZDv 20/6 nicht erlaubt sei, genüge die angegriffene Stellungnahme den Anforderungen an ihre Beurteilungsgrundlagen nicht. Der Kommandierende General des ... Korps sei mit ihm, dem Antragsteller, lediglich anläßlich einer Gefechtsübung auf dem damaligen Brigadegefechtsstand kurz zusammengetroffen. Weitere Kontakte habe es nicht gegeben. Der Vorgesetzte sei somit nicht in der Lage gewesen, aus eigener und persönlicher Anschauung über seine Eignung und Befähigung zu urteilen. Die Bewertung beruhe auf unzureichenden Grundlagen, die Erkenntnisse seien fehlerhaft gewichtet und führten zu innerer Widersprüchlichkeit der gesamten Beurteilung.

8

Darüber hinaus habe General K. selbst auf Widersprüche in der Beurteilung hingewiesen. Wenn er - wie hier aus seiner Äußerung unter Abschnitt G II der Beurteilung eindeutig ersichtlich sei - Widersprüche zwischen einzelnen Aussagen innerhalb einer Beurteilung feststelle, die nach seiner Auffassung durch Berichtigungen und Ergänzungen oder entsprechende Änderungen in der Stellungnahme nicht zu beseitigen seien, so hätte nach Nr. 170 ZDv 20/6 die Beurteilung insgesamt aufgehoben und zur Neufassung zurückgegeben werden müssen. Wenn er stattdessen lediglich den Beurteilungsrahmen verschlechtert habe, so führe dies zu einem weiteren Widerspruch in der Beurteilung. Träfe seine Annahme zu den vorausgehenden Bewertungen dagegen zu, so sei die Beurteilung ebenfalls rechtswidrig, weil dann die zu Recht beanstandeten Widersprüche durch seine weitere Stellungnahme nicht ausgeräumt worden seien.

9

Dieses Vorgehen begründe nach Nr. 138 Abs. 3 ZDv 20/6 sogar Zweifel an der Unbefangenheit des Kommandierenden Generals. Auch sei eine Stellungnahme, die nur auf Widersprüche hinweise, keine Stellungnahme im Sinne der Nr. 169 Abs. 2 ZDv 20/6. Die ihr zugrunde liegende Feststellung hätte vielmehr zu einer Weisung an den nächsthöheren Vorgesetzten - Generalmajor Garken führen müssen, den Mangel zu beheben. Durch eine eigene Stellungnahme werde die notwendige Weisung nicht ersetzt.

10

Die Eintragung der abweichenden Wertung in die Spalte "St" im Abschnitt D II der Beurteilung sei ohnehin rechtswidrig. Der weitere höhere Vorgesetzte könne anders als der nächsthöhere Vorgesetzte zu den der gebundenen Beschreibung vorbehaltenen Einzelmerkmalen nur in freier Beschreibung Stellung nehmen. Dies gelte auch für die Bewertung unter Abschnitt D der Beurteilung. Einer Eintragung in die Spalte "St" unter Abschnitt D habe er sich zwingend zu enthalten. Werde hiergegen verstoßen, so sei nach Nr. 176 Abs. 4 Satz 3 ZDv 20/6 die notwendige Korrektur nicht durch Schwärzung der Eintragung, sondern im Rahmen der Neuerstellung der ganzen Beurteilung vorzunehmen. Andernfalls bliebe das Gesamtbild der Beurteilung durch diese Schwärzung geprägt.

11

Der Antragsteller beantragt,

  1. 1.

    die planmäßige zum 31. März 1976 erstellte Beurteilung in der Fassung der Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten vom 15. März 1976 aufzuheben,

  2. 2.

    hilfsweise, die Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten - Generalleutnant K. - vom 15. März 1976 zu der genannten Beurteilung aufzuheben.

12

Der BMVg bittet, den Antrag zurückzuweisen.

13

Weder die angegriffene Stellungnahme noch die Beurteilung als solche seien zu beanstanden. Ihre Aufhebung komme nach Nr. 170 ZDv 20/6 nur in Betracht, wenn zwischen einzelnen Aussagen innerhalb der Beurteilung Widersprüche beständen. Ein derartiger Widerspruch zwischen der Beschreibung von Einzelmerkmalen und dem Gesamturteil könne allenfalls dann gegeben sein, wenn bei einem guten Gesamturteil die Leistungen in Führung und Ausbildung nur als allgemein den Anforderungen entsprechend beschrieben worden wären. Das sei jedoch nicht der Fall. Den eventuell festzustellenden Widersprüchen zwischen der Bewertung der Gesamteignung des Antragstellers und den Verwendungsvorschlägen habe der Kommandierende General mit der Bewertungsänderung ohne Rechtsverstoß abgeholfen.

14

Die Stellungnahme des Kommandierenden Generals selbst sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Sein Recht zur Abgabe einer Stellungnahme ergebe sich aus Nr. 169 Abs. 2 Satz 2 ZDv 20/6, wobei es zwar auch für ihn als weiteren höheren Vorgesetzten notwendig gewesen sei, sich aus eigener Anschauung ein Bild von der Eignung des Antragstellers zu machen. Diese notwendige eigene Anschauung habe er jedoch in hinreichendem Maße besessen. Seine Kenntnis von den Fähigkeiten des Antragstellers beruhe auf einem längeren persönlichen Kontakt während einer Gefechtsübung sowie auf weiteren Begegnungen mit dem Antragsteller. Hinzu komme seine Kenntnis der anderen beurteilenden Vorgesetzten sowie die Auswertung ihrer Stellungnahme und der Beurteilung selbst. Auch auf die Auswertung von Arbeitsergebnissen, auf Berichte der Dienstaufsicht und Gespräche mit Dritten, mit denen der Antragsteller in dienstlichem Kontakt stehe, sowie auf einen Vergleich mit ähnlichen Beurteilungen im Rahmen des .... Korps könne er sein Urteil stützen, wobei ihm insbesondere die Verwertung der Erkenntnisse Dritter erlaubt gewesen sei.

15

Diese Erkenntnisquellen bildeten eine ausreichende Beurteilungsgrundlage, die keiner weiteren Ergänzung bedürfe. Wenn der Kommandierende General nach bestem Wissen und Gewissen den Eindruck einer zu günstigen Beurteilung des Antragstellers gewonnen habe, so sei er zur Änderung von Einzel- wie auch Gesamtwertungen befugt gewesen.

16

Die Eintragung der geänderten Bewertung in die Spalte "St" des Abschnitts D IX der Beurteilung sei allerdings formell unzulässig gewesen. Dieser Formfehler sei jedoch durch die Schwärzung der Eintragung behoben worden. Einer Aufhebung und Neufassung der gesamten Beurteilung aus diesem Anlaß hätte es nur bedurft, wenn die Stellungnahme selbst fehlerhaft gewesen und eine Änderung in der Wertung der Einzelmerkmale unter Abschnitt A und B (unter "St") erfolgt wären. Diese Einzelmerkmale seien aber nicht neu bewertet worden. Für eine fehlerhafte Eintragung unter Abschnitt D, Spalte "St", reiche die Korrektur durch Schwärzung der Eintragung aus. Die Unterscheidung hinsichtlich der Abweichungen bei zusammenfassenden Wertungen und Einzelmerkmalen finde sich auch in Nr. 173 Satz 2, Nr. 174 und Nr. 175 Satz 1 ZDv 20/6. Außerdem sei die Stellungnahme selbst nicht fehlerhaft.

17

Sei das Vorgehen des Kommandierenden Generals des ... Korps somit korrekt gewesen, so entbehre auch die Annahme der Befangenheit gegenüber dem Antragsteller jeglicher Grundlage. Der Hinweis des Antragstellers auf frühere Beurteilungen sowie die Wertungsherabsetzung in anderen Fällen sei für die hier zu treffende Entscheidung ohne Belang. Der angefochtene Bescheid und die Beurteilung müßten daher Bestand haben.

18

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen. Auf den vom BMVg zu den Gerichtsakten vorgelegten Bericht des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages vom 21. Januar 1977 wird verwiesen.

19

II

1.

Der in rechter Form und Frist gestellte Antrag ist zulässig. Der Antragsteller hatte sein Gesuch vom 31. März 1976 zwar äußerlich lediglich als Gegenvorstellung bezeichnet und in dieser Hinsicht entsprechende Ausführungen gemacht; er hatte inhaltlich aber gleichzeitig unter Nr. 4 seines Schreibens vom BMVg ausdrücklich auch die Aufhebung und Neufassung der Beurteilung verlangt. Der BMVg hat dieses Verlangen zutreffend als einen über eine reine Gegenvorstellung hinausgehenden selbständigen Angriff auf die Stellungnahme des Kommandierenden Generals gewertet und den Antragsteller - insoweit unabhängig von der Gegenvorstellung - unter dem 8. Juni 1976 in dem oben wieder gegebenen Sinne beschieden. Die Voraussetzungen des Vorverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung sind damit erfüllt.

20

2.

In der Sache begehrt der Antragsteller mit dem Hauptantrag die Aufhebung der zum 31. März 1976 erstellten Beurteilung in der Fassung der Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten vom 15. März 1976; hilfsweise geht sein Antrag dahin, allein diese Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten vom 15. März 1976 aufzuheben.

21

Dem Hilfsantrag kommt keine selbständige rechtliche Bedeutung zu. Er enthält lediglich einen vom Antragsteller verselbständigten Teil des Hauptbegehrens, der aus demselben Tatbestand entfließt. Das ergibt sich daraus, daß zur Erfüllung des Hauptantrages a) die Aufhebung der Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten erforderlich wäre und b) auf dieser Grundlage die Aufhebung der Beurteilung durch den Disziplinarvorgesetzten und der Stellungnahme des höheren Vorgesetzten in der Fassung, die diese Beurteilungen durch die Stellungnahme der weiteren höheren Vorgesetzten erhalten haben. Der Hilfsantrag stellt damit keine echte eventuelle Antragshäufung, sondern nur eine Einschränkung des Hauptantrages dar.

22

3.

Der Antrag ist begründet, soweit die Aufhebung der Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten, Generalleutnant Klein, begehrt wird. Diese enthält für sich allein eine anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 WBO und verstößt gegen wesentliche Beurteilungsgrundsätze.

23

a)

Als Maßnahme, die Gegenstand eines Antrages aus §§ 17, 21 WBO sein kann, ist auch eine dienstliche Beurteilung anzusehen. Zwar findet nach § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde gegen dienstliche Beurteilungen nicht statt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt dieses aber nicht aus, daß der Soldat sich über die Verletzung solcher Rechte beschweren kann, die ihm in bezug auf seine Beurteilung förmlich eingeräumt sind. Es ist daher unter anderem gerichtlich überprüfbar, ob der Beurteilende bei der Bewertung den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe außer acht gelassen oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Weiter steht zur gerichtlichen Kontrolle, ob der Vorgesetzte gegen die Zuständigkeitsvorschriften, sonstige Beurteilungsgrundsätze, gegen das Anhörungsgebot, die Eröffnungspflicht und das Benachteiligungsverbot verstoßen hat oder ob er in der Abgabe seines Urteils befangen war. Die Vorschriften der ZDv 20/6 über Beschwerden gegen Beurteilungen stimmen mit diesen Grundsätzen überein. Einer gerichtlichen Kontrolle entzogen ist sonach nur das eigentliche in der Beurteilung enthaltene Werturteil, soweit dies den Ausdruck einer vom Gericht nicht nachvollziehbaren Einschätzung des Betroffenen durch den Beurteilenden enthält; auch insofern findet jedoch eine Prüfung dahin statt, ob diese Einschätzung auf sachlichen Erwägungen und zulässig verwerteten Erkenntnissen beruht.

24

b)

Nach den in der ZDv 20/6 festgelegten Bestimmungen sind Beurteilungen die bedeutsamste Grundlage für die Auswahl, die Verwendung und die Beförderung des Soldaten; sie sollen ein abgerundetes, umfassendes, klares und widerspruchsfreies Bild der Persönlichkeit, der Eignung und Leistung des Beurteilten geben; sie sind sorgfältig und sachgerecht abzufassen. Den Beurteilungen sind die Erfahrungen und Erkenntnisse zugrunde zu legen, die während des Beurteilungszeitraumes gesammelt wurden. Zusammenfassende Wertungen müssen mit dem sonstigen Inhalt der Beurteilung übereinstimmen und sich folgerichtig aus der Darstellung der einzelnen Merkmale des Beurteilten ergeben. Die Bewertung der Gesamteignung ist auf die Förderungswürdigkeit in der Laufbahn abgestellt; dabei handelt es sich um eine Laufbahnprognose im Vergleich zu anderen Soldaten des gleichen Dienstgrades in der gleichen Laufbahn.

25

Diese Grundsätze gelten auch für die Abgabe von Stellungnahmen durch die höheren Vorgesetzten, soweit diese selbst eine Bewertung der Leistung und Eignung des beurteilten Soldaten enthalten. Das folgt einmal daraus, daß eine wertende Stellungnahme ihrer Natur nach selbst eine Beurteilung ist; zum anderen kann eine Änderung von Einzel- oder Gesamtwertungen einer Beurteilung durch eine Stellungnahme (vgl. Nr. 174 ZDv 20/6) sinnvoll nur in Betracht kommen, wenn diese unter Geltung derselben Direktiven erstellt wird und auf gleichen Beurteilungsgrundlagen beruht. An die Abgabe einer wertenden Stellungnahme sind daher dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Abgabe der Erstbeurteilung selbst.

26

Die Bewertung der Gesamteignung eines Soldaten in einer Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten muß daher in sachlicher Hinsicht uneingeschränkt den Anforderungen der Nr. 149 ZDv 20/6 genügen.

27

Diesen Anforderungen wird die angegriffene Stellungnahme aus zweierlei Gründen nicht gerecht.

28

Nach Nr. 170 ZDv 20/6 haben die nächsthöheren Vorgesetzten die formelle Richtigkeit einer Beurteilung zu prüfen. Gelangen sie zu der Überzeugung, daß die Beurteilung gegen Beurteilungsbestimmungen verstößt oder ergeben sich Widersprüche zwischen einzelnen Aussagen innerhalb der Beurteilung oder ist die Beurteilung offensichtlich unvollständig, so ist sie aufzuheben und im Rahmen der Erhaltung der primären Verpflichtung des Erstbeurteilenden zur Neufassung zurückzugeben, es sei denn, daß der Mangel durch Berichtigungen, Ergänzungen oder durch eine entsprechende Äußerung in der Stellungnahme beseitigt werden kann. Die Vorschrift soll die Einhaltung der Beurteilungsgrundsätze gewährleisten und will insbesondere sicherstellen, daß eine Beurteilung sowohl in der Darstellung als auch in ihrem Inhalt frei von Widersprüchen und Unklarheiten ist. Das Gebot der Klarheit folgt dabei aus dem Wesen der Beurteilung als einer förmlichen Entscheidung, die den Beurteilten weder über den Inhalt noch die Grundlagen der Entscheidung im Zweifel lassen darf.

29

Der weitere höhere Vorgesetzte hat hier die angegriffene Stellungnahme zunächst mit den Worten eingeleitet: "Im Vergleich zu den Formulierungen unter B.IV.2. scheinen mir einige Wertungen unter B.IV.1. und die Wertung unter D.I. wohlwollend zu sein." An diese Äußerung schließt sich die geänderte Bewertung der Gesamteignung des Antragstellers an. -Nach dem objektiven Erklärungsinhalt des zitierten Satzes muß davon ausgegangen werden, daß sich der weitere höhere Vorgesetzte von der Annahme leiten ließ, die Formulierungen im Abschnitt "Ergänzende Kennzeichnung" (B IV 2) stimmten mit den Wertungen im Abschnitt "Dienstliche Eignung und Leistung" (B IV 1) nicht überein, und daß er dabei weiter der Auffassung war, die Wertung "B" unter D II der Beurteilung stehe im Widerspruch zu den Formulierungen unter B IV 2; der Vergleich lasse die Wertungen als wohlwollend erscheinen. Damit hat der beurteilende weitere höhere Vorgesetzte gegenüber dem Antragsteller den Eindruck erweckt, daß er zu Zweifeln an der inneren Folgerichtigkeit der in Bezug genommenen Abschnitte der Beurteilung Anlaß gesehen und nunmehr geglaubt hat, den Mangel mit der Herabsetzung der Bewertung beheben zu können. Eine auf dieser Grundlage getroffene Herabsetzung der Gesamteignungsnote wird den Beurteilungsvorschriften nicht gerecht.

30

Wäre der weitere höhere Vorgesetzte nämlich zu Recht der Ansicht gewesen, daß die Beurteilung im Verhältnis der Aussagen zu B IV 1 und B IV 2 Widersprüche enthalte, so hätte er in Anwendung der Nr. 170 ZDv 20/6 zur Beseitigung dieses Mangels durch sachgebotene Anpassung der Aussagen die Neufassung veranlassen müssen, nicht aber, wie hier geschehen, die Wertung zu D II bei Bestehen lassen der bemerkten Widersprüche selbst herabsetzen dürfen. - Wäre die Annahme des weiteren höheren Vorgesetzten zur Widersprüchlichkeit der Erstbeurteilung hingegen nicht zutreffend gewesen, so wäre die Änderung der Gesamtbewertung zum Nachteil des Antragstellers ohnehin ihrer inneren Rechtfertigung beraubt. Das erteilte Prädikat stünde dann in keinem folgerichtigen Zusammenhang mehr mit der Darstellung der einzelnen Merkmale des Beurteilten, wie er von Nr. 147 Satz 2 ZDv 20/6 gefordert wird; die Beurteilung wäre daher auch in diesem Falle nicht aussagekräftig.

31

Entspricht somit die Stellungnahme bei keiner denkbaren Betrachtung den Anforderungen an die Klarheit, so ist sie schon aus diesem Grunde aufzuheben.

32

Die Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten verstößt darüber hinaus aber auch mit dem zweiten Teil ihrer Aussage gegen die bestehenden Beurteilungsbestimmungen. Dieser zweite Teil lautet im Anschluß an die bereits erwähnte Bewertung der Gesamteignung mit "C": "Dieser Wertung entsprechen auch die vorgeschlagenen weiteren Verwendungen."

33

Bei sachgerechter Auslegung dieser Äußerung ist davon auszugehen, daß der Hinweis auf die für den Antragsteller vorgeschlagenen Verwendungen von dem Beurteilenden mit als Begründung der eigenen Wertung gegeben wurde und auch als solche zu verstehen ist. Der BMVg hat diese Begründung in dem angegriffenen Bescheid vom 8. Juni 1976 bestätigt und es als ausreichende Rechtfertigung der Bewertungsänderung angesehen, daß die vorgeschlagenen Verwendungen "auch ohne die durch den Buchstaben 'B' ausgedrückte besondere Förderungswürdigkeit zu erreichen sind". Entgegen den vorstehend aufgeführten Beurteilungsgrundsätzen ist demnach das zuerkannte Prädikat "C" nicht aus der Würdigung von Eignung, Bewährung und Fähigkeit des Antragstellers abgeleitet und seine Einordnung nicht aus dem Verhältnis zu den in vergleichbarer Lage stehenden anderen Soldaten gewonnen worden. Die in der Stellungnahme gegebene Begründung erschöpft sich vielmehr in der Aussage, daß das nunmehr erteilte Prädikat zur Erlangung der vorgeschlagenen Verwendung genüge.

34

Auch Diskrepanzen zwischen der Bewertung durch den Erstbeurteilenden und seinen Verwendungsvorschlägen können zwar derart sein, daß sie die Aufhebung der Beurteilung wegen Widersprüchlichkeit der Beurteilung rechtfertigen (Nr. 170 ZDv 20/6). Sie können aber von dem weiteren höheren Vorgesetzten nicht zum Anlaß genommen werden, den festgestellten Widerspruch selbst durch die Herabsetzung der Bewertung zu beseitigen. Denn aus der bloßen Diskrepanz zwischen Eignungsbewertung und Verwendungsvorschlägen folgt nicht zwingend, daß die Gesamteignung fehlerhaft bewertet worden ist. Es ist vielmehr ebensogut denkbar, daß die Verwendungsvorschläge die festgestellte Eignung ungenügend berücksichtigt haben. Die angegriffene Stellungnahme ist daher auch aus diesem Grunde rechtswidrig und demgemäß aufzuheben.

35

Unter diesen Umständen kommt es auf die nachträglich abgegebene Erklärung des Kommandierenden Generals, seine Stellungnahme beruhe vorwiegend auf dem gelegentlich einer Gefechtsübung gewonnenen persönlichen Kontakt sowie sonstigen zulässigen Erkenntnisquellen (Gesprächen mit Zwischenvorgesetzten usw.) nicht mehr an. Der Inhalt der Stellungnahme läßt nicht erkennen, daß - auch - Erkenntnisquellen dieser Art die Grundlage für die Herabsetzung der Bewertung abgegeben haben. Auch ist unwahrscheinlich, daß der Kommandierende General die Erkenntnisquellen und Erwägungen, die er jetzt für weniger wichtig erachtet, in die Stellungnahme aufgenommen, die wichtigeren jedoch nicht erwähnt haben sollte.

36

4.

Der Antrag, auch die anderen Beurteilungsaussagen unter den Abschnitten A bis G I, also die Beurteilung insgesamt, aufzuheben, ist dagegen nicht gerechtfertigt.

37

Der Antragsteller hat selbst dargetan, daß seine Beurteilung bis einschließlich der Stellungnahme des Generalmajors G. sachlich nicht zu beanstanden sei. Ein Grund, sie gleichwohl aufzuheben, ergibt sich auch nicht daraus, daß der Beurteilungsvorgang an sich förmlich erst dann abgeschlossen ist, wenn ein zur Stellungnahme berechtigter Vorgesetzter von diesem Recht Gebrauch gemacht oder von dessen Ausübung abgesehen hat (Nr. 169 Abs. 3 ZDv 20/6). Ebenso ist insoweit unerheblich, daß Nr. 173 Satz 2 ZDv 20/6 die Wertung des letzten stellungnehmenden Vorgesetzten als die maßgebliche bestimmt. Enthält sich der Vorgesetzte nämlich einer eigenen Stellungnahme, so sind ohne weiteres die vorab erstellten Beurteilungen maßgeblich. Für den Fall der Aufhebung der letzten Stellungnahme kann unbeschadet der Möglichkeit ihrer Neufassung anderes nicht gelten. Da die verschiedenen Beurteilungen, wie bereits erwähnt, der gesonderten Anfechtung und Aufhebung unterliegen, sind sie auch insoweit rechtlich trennbar.

38

Hieran ändert auch die Auffassung des Antragstellers nichts, daß die Neuerstellung der gesamten Beurteilung jedenfalls deshalb nach Nr. 176 Abs. 4 Satz 3 ZDv 20/6 erforderlich sei, weil die beanstandete Stellungnahme mit der Eintragung der geänderten Bewertung der Gesamteignung in der Spalte "St" unter Abschnitt D II auch die Wertung eines einzelnen Merkmals geändert habe. Der BMVg hat in dieser Eintragung zu Recht einen Verstoß gegen Nr. 172 ZDv 20/6 gesehen und dem mit der Schwärzung des Vermerks zutreffend Rechnung getragen, eine Aufhebung der gesamten Beurteilung jedoch abgelehnt, weil die Bestimmung der Nr. 176 Abs. 4 Satz 3 ZDv 20/6 nur Wertungsänderungen unter den Abschnitten A und B der Beurteilung erfaßt. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der die Gleichsetzung der Zusammenfassung der Beurteilung, insbesondere die Bewertung der Gesamteignung des Beurteilten mit der Wertung von Einzelmerkmalen nicht erlaubt. Die Trennung zwischen der Wertung von Einzelmerkmalen und der zusammenfassenden Beurteilung, wie sie auch den Bestimmungen der Nrn. 173 Satz 2, 174, 175 Satz 1 ZDv 20/6 zugrunde liegt, folgt schließlich auch aus Nr. 147 Satz 2 ZDv 20/6, der die zusammenfassende Wertung als das Ergebnis der Bewertung der einzelnen Merkmale des Beurteilten ausweist.

39

Diese Trennung ist auch sachlich nicht zu beanstanden. Der BMVg hat die Vorschrift ersichtlich zum Schutz des Soldaten wie geschehen gestaltet, um unter den benannten Voraussetzungen in einer Beurteilung auch nur den Anschein einer möglichen nachteiligen Wirkung einer geschwärzten Eintragung zu vermeiden und der Gefahr einer Beeinträchtigung der Unbefangenheit eines später beurteilenden Vorgesetzten entgegenzuwirken. Wenn er dabei nur die Darstellung der konkreten Einzelmerkmale (Abschnitte A und B der Beurteilung) von derartigen Korrekturen freihalten wollte, so deshalb, weil ihm gerade bei deren Darstellung das genannte Risiko besonders groß schien. Denn bei einer Schwärzung unter B wird jedem Leser der Beurteilung sofort ersichtlich, in welchem Einzelmerkmal der nächsthöhere Vorgesetzte die Wertung bemängelt hat; einer Eintragung unter D ist dagegen nichts darüber zu entnehmen, worauf sich die Bemängelung stützt.

40

Das Gericht kann diese durch übergeordnete Vorschriften nicht eingeschränkte Beurteilung der Sachlage durch den BMVg nicht durch eigene Vorstellungen ersetzen. Es hat auch nicht darüber zu befinden, ob dem Schutzzweck der Bestimmung auf andere Weise besser hätte entsprochen werden können. Wenn Nr. 176 Abs. 4 Satz 3 ZDv 20/6 Eintragungen unter Abschnitt D der Beurteilung nicht erfaßt, so beruht dies auf der gezeigten Differenzierung und ist damit nicht von willkürlichen Überlegungen getragen. Der Neuerstellung der gesamten Beurteilung bedurfte es sonach nicht. Der weitergehende Antrag ist demgemäß zurückzuweisen.

41

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 WDO. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, daß der Antragsteller zu überwiegendem Teil obgesiegt hat. Soweit der Antrag keinen Erfolg gehabt hat, besteht für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehende Voraussetzung des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Mühlenfeld
Seide
Dr. Wächter
Knorz