Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1986, Az.: BVerwG 1 WB 13/86

Umfang einer dienstlichen Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungszeitraum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 13/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12463
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NZWehrR 1987, 119-120

Amtlicher Leitsatz

Der frühere nächste Disziplinarvorgesetzte hat auch dann einen Beurteilungsbeitrag zu erstellen, wenn er im Beurteilungszeitraum nächsthöherer Vorgesetzter des Beurteilten wird.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. Dezember 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Kapitän zur See Adams, Fregattenkapitän Heppe als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beurteilung des Antragstellers durch den Kommandeur der Lehrgruppe Ausbildung und Lehre der Marineschule M. vom 20. Juni 1985 und die Beschwerdebescheide des Amtschefs des Marineamtes vom 26. August 1985 und des Inspekteurs der Marine vom 11. November 1985 werden aufgehoben.

  2. 2.

    Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Korvettenkapitän wurde er im Mai 1971 und zum Fregattenkapitän am 1. April 1977 befördert. Seine Beurteilungen als Stabsoffizier schlossen stets mit der zusammenfassenden Wertung "3 C" ab. Am 17. September 1976 und am 11. Mai 1981 wurden ihm förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erteilt.

2

Vom 1. Oktober 1983 bis zum 30. Juni 1985 wurde der Antragsteller als Navigationsstabsoffizier und Truppenfachlehrer Nautik an der Marineschule M. (MS.) eingesetzt. Sein nächster Disziplinarvorgesetzter war bis zum 31. März 1985 der Kommandeur (Kdr) MS., Flottillenadmiral W., und vom 1. April 1985 an wegen organisatorischer Änderungen an der MS. der Kdr der Lehrgruppe Ausbildung und Lehre (AL), Kapitän zur See F..

3

Am 20. Juni 1985 erstellte der Kdr AL über den Antragsteller eine Sonderbeurteilung gemäß ZDv 20/6 Nr. 108 (a) (2), die mit der zusammenfassenden Wertung "4 C" abschloß.

4

Als hauptsächliche Beurteilungsgrundlagen waren in der Beurteilung (Deckblatt, Spalte 24) angegeben: Gelegentliche persönliche Kontakte, sowie als Beiträge Dritter solche des Leiters der Fachgruppe Nautik/Operation (LNaut/Op).

5

Die Beurteilung wurde dem Antragsteller am 27. Juni 1985 eröffnet.

6

Mit Schreiben vom 8. Juli 1985, eingegangen beim Amtschef des Marineamtes (AChefMarA) am selben Tag, beschwerte sich der Antragsteller gegen die Beurteilung. Er machte geltend, daß der Beurteilende nur geringe Kenntnis von seiner Person und seinen dienstlichen Tätigkeiten gehabt habe, da er ihm erst seit dem 1. April 1985 unterstellt gewesen sei. Es sei unterlassen worden, beim Wechsel des zuständigen Vorgesetzten einen Beurteilungsbeitrag des Kdr MS. einzuholen. Der Beurteilungsbeitrag des LNaut Op beruhe in bezug auf seinen Unterricht nicht auf eigenen Erkenntnissen und Beobachtungen, da dieser während des gesamten Beurteilungszeitraums vom 3. Oktober 1983 an nur bei drei verschiedenen Gelegenheiten insgesamt ca. 20 Minuten Dienstaufsicht im Zusammenhang mit seinen Lehrveranstaltungen ausgeübt habe. Darüber hinaus sei der LNaut/Op befangen gewesen. Dies ergebe sich daraus, daß der LNaut/Op von ihm, nachdem er, der Antragsteller, dem Kdr MS. und der Personalabteilung Problemfelder u.a. bezüglich der vom LNaut/Op vorgenommenen Einteilung der Truppenfachlehrer zum nautischen Unterricht vorgetragen hatte, unkritische Anpassung gefordert habe. Schwächen und Mängel habe er ebenso wie die Verschlechterung seines Leistungswertes von "3" auf "4" erstmals bei der Eröffnung der Beurteilung erfahren. Dies sei für ihn überraschend gewesen, weil der Kdr MS. der mehrfach an seinem Unterricht teilgenommen habe, sich jedesmal anerkennend über seine Leistung geäußert und insbesondere seinen Umgang mit den Lehrgangsteilnehmern gelobt habe. Der Kdr AL habe sich nicht bemüht, ihn in persönlicher Aussprache kennenzulernen.

7

Unter dem 8. Juli 1985 gab der Antragsteller darüber hinaus eine Gegenvorstellung zu der Beurteilung ab.

8

Mit Bescheid vom 26. August 1985 wies der AChefMarA die Beschwerde als unbegründet zurück. In dem Beschwerdebescheid ist ausgeführt, daß das Zustandekommen sowie Form und Inhalt der Sonderbeurteilung den Bestimmungen der ZDv 20/6 entsprächen. Seit Oktober 1984 versehe Kapitän zur See F. seinen Dienst an der MSM. Der Zeitraum bis zur Beurteilung sei ausreichend bemessen gewesen und habe genügend Gelegenheiten geboten, eigene wesentliche Erkenntnisse als Grundlage für die Beurteilung zu gewinnen, obwohl nur gelegentliche unmittelbare dienstliche Kontakte zum Antragsteller bestanden hätten. Dieser Tatsache sei durch das Ankreuzen des entsprechenden Feldes "gelegentliche" persönliche Kontakte Rechnung getragen worden. Die Beurteilung sei sowohl auf der Grundlage eigener Erkenntnisse des Beurteilenden als auch unter Berücksichtigung anderer Quellen einschließlich der Erkenntnisse des Kdr MS., Flottillenadmiral W., erstellt worden. Im Feld "Beiträge Dritter" sei lediglich deutlich gemacht worden, auf welche Grundlage sich die Aussagen in der Beurteilung hauptsächlich stützten. Der Beurteilungsbeitrag des LNaut/Op beruhe auch auf dessen eigenen Erkenntnissen und Beobachtungen. Für seinen Beurteilungsbeitrag seien neben eigenen Beobachtungen bei gelegentlichen Unterrichtsbesuchen vor allem die regelmäßig vorgenommenen Beurteilungen der Unterrichtserfolge durch Kontrolle der von den Lehrgangsteilnehmern abgelieferten Arbeiten maßgebliche Grundlagen gewesen. Eine Befangenheit des LNaut/Op könne nicht festgestellt werden. Es bestehe kein Anlaß, die vom LNaut/Op getroffenen Maßnahmen im Rahmen der Steuerung des Einsatzes der Truppenfachlehrer Nautik zu beanstanden. Wenn dem Antragsteller auch von seinen Vorgesetzten bei mehreren Gelegenheiten bedeutet worden sei, daß sein Verhalten nicht den Vorstellungen der Schulführung entspreche, seien eindeutige Hinweise in bezug auf eine Beurteilung jedoch unterblieben. Eine Beschwerde gegen diese Unterlassung sei jedoch nicht zulässig. Kapitän zur See F. habe auch versucht, den Antragsteller in "kameradschaftlicher Atmosphäre" kennenzulernen. Da der Antragsteller es jedoch grundsätzlich abgelehnt habe, am Messeleben oder am Freizeitsport teilzunehmen, sei es in Ermangelung anderer passender Gelegenheiten nicht zu dieser Form der Begegnung gekommen.

9

Gegen den ihm am 29. August 1985 ausgehändigten Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. September 1985 weitere Beschwerde ein, in der er im wesentlichen sein Beschwerdevorbringen wiederholte und vertiefte. Darüber hinaus führte er aus, daß es in der Beurteilung unter "Beiträge Dritter" hätte erscheinen müssen, wenn es zutreffe, daß ein Beurteilungsbeitrag des Kdr MS. verwendet worden sei.

10

Die weitere Beschwerde wurde durch Beschwerdebescheid des Inspekteurs der Marine (InspM) vom 11. November 1985 zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, daß der Kdr AL, Kapitän zur See F., als nächster Disziplinarvorgesetzter für die Erstellung der Beurteilung des Antragstellers ausreichende Erkenntnisse über dessen Person und dessen Leistungen gehabt habe. Auch wenn er erst seit dem 1. April 1985 nächster Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers gewesen sei, so hätte er doch schon in seiner seit dem 1. Oktober 1984 innegehabten Funktion als Lehrgruppenkommandeur der MS. mehrfach unmittelbaren dienstlichen Kontakt zu dem Antragsteller gehabt. Dies sei durch dessen wiederholte Tätigkeit als Vertreter des abwesenden Schulkommandeurs gegeben gewesen. Ein förmlicher Beurteilungsbeitrag des Kdr MS. habe bei Erstellung der Beurteilung nicht vorgelegen und sei auch von dem Beurteilenden nicht angefordert worden, weil der Kdr MS. als nächsthöherer Vorgesetzter zur Beurteilung Stellung zu nehmen gehabt hätte. Es sei im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung nicht vorhersehbar gewesen, daß der Kdr MSM aus gesundheitlichen Gründen seine Aufgaben nicht habe wahrnehmen können. Der Beurteilende habe jedoch mit dem Kdr MS. mehrfach Gespräche über Eignung und Leistung des Antragstellers geführt. Die Bewertung des Kdr MS. habe sich im wesentlichen mit den von Kapitän zur See Fischer gewonnenen Erkenntnissen gedeckt, die unter anderem auf zahlreichen Gesprächen mit Inspektionschefs, Hörsaalleitern und Lehrgangsteilnehmern beruht hätten. Auf diese Weise seien die Erkenntnisse des Kdr MS. in der Beurteilung berücksichtigt worden. Ein besonderer Hinweis auf einen Beurteilungsbeitrag des Kdr MS. erübrige sich damit. Eine Befangenheit des LNaut/Op sei nicht feststellbar. Eine unzumutbare Überlastung sei aus Art und Umfang der dienstlichen Aufgaben des Antragstellers nicht herzuleiten. Auch wenn der Antragsteller kein Unterrichtskonzept für nautische Lehrfächer vorgefunden habe, könne aus diesem Mangel nicht die Befangenheit des LNaut/Op abgeleitet werden. Auch die der Schulführung bekannten fachlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Antragsteller und dem LNaut/Op könnten nicht zu der Aufhebung der Beurteilung führen. Kapitän zu See F. habe den Beurteilungsbeitrag des LNaut/Op besonders kritisch ausgewertet und dadurch sichergestellt, daß in die Beurteilung nur solche Aussagen aufgenommen worden seien, die sich mit den eigenen Erkenntnissen des Beurteilenden gedeckt hätten.

11

Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 19. November 1985 ausgehändigt worden.

12

Mit Schreiben vom 2. Dezember 1985, beim nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 3. Dezember 1985, hat der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Der InspM hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 17. Januar 1986 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

13

Der Antragsteller macht geltend, die Sonderbeurteilung vom Juni 1985 sei unter Mißachtung förmlicher Vorschriften der ZDv 20/6 und damit fehlerhaft zustande gekommen. Nach Darlegung der "Umstände und Rahmenbedingungen" seines Dienstes als Truppenfachlehrer Nautik an der MS. aus seiner Sicht wiederholt und vertieft er sein Beschwerdevorbringen. Der Beurteilende habe ihn nicht ausreichend gekannt, es müsse daher im Beurteilungsbogen (Feld 25 - zu berücksichtigende besondere Umstände) "bisher nur geringe Kenntnis" angekreuzt werden. Es wäre gerecht gewesen, wenn anläßlich des Wechsels des Disziplinarvorgesetzten am 1. April 1985 der Kdr MS. eine Sonderbeurteilung erstellt hätte und die restlichen drei Monate seiner Dienstzeit an der MSM in einem Beurteilungsbeitrag erfaßt worden wären. Bereits Anfang Juni 1985 sei die Erkrankung des Kdr MS. bekannt gewesen, so daß der Beurteilende bei der Erstellung der Beurteilung gewußt habe, daß der Kdr MS. nicht würde Stellung nehmen können. Der AChefMarA habe in seiner Stellungnahme angegeben, ihn, den Antragsteller, nur flüchtig zu kennen; dieses Verfahren werde dem Anspruch der ZDv 20/6 Nr. 101 nicht gerecht. Sein Zweifel an der Unbefangenheit des LNaut/Op sei berechtigt. Diese Zweifel hätten auch den Beurteilenden bewogen, den Beurteilungsbeitrag des LNaut/Op besonders kritisch zu bewerten. Der Beurteilungsbeitrag habe daher nicht als "hauptsächliche Beurteilungsgrundlage" in Frage kommen dürfen. Von dem Grundsatz, daß eine unterbliebene Ankündigung der Verschlechterung des Beurteilungsbildes grundsätzlich nicht zur Aufhebung der Beurteilung führe, müsse in seinem Fall abgewichen werden, weil der Kdr MSM, Flottillenadmiral W., bei seinen Unterrichtsbesuchen seine Arbeit gelobt und anerkannt habe. Auch der Vorgänger von Kapitän zur See F. habe seinen Unterricht gelobt. Wenn es richtig sei, daß Kapitän zur See F. im wesentlichen die gleichen Erkenntnisse wie Flottillenadmiral W. über seine Eignung und Leistung gehabt habe, sei es unverständlich, wieso sich sein Beurteilungsbild habe verschlechtern können. Die unterbliebene Anhörung sei daraus zu erklären, daß Kapitän zur See F. nach dem Studium seiner "Truppenakte" erkannt habe, daß er den Beurteilungsbeitrag des LNaut/Op so nicht übernehmen könne, weil er völlig aus dem Rahmen des bisherigen Beurteilungsbildes falle. Die vorliegende Beurteilung sei deshalb ein Kompromiß aus dem erheblich schlechteren Beurteilungsbeitrag des LNaut/Op und seinem bisherigen Beurteilungsbild als Stabsoffizier.

14

Der Antragsteller beantragt,

die durch den Kdr AL der MS., Kapitän zu See F., unter dem 20. Juni 1985 erstellte Sonderbeurteilung in vollem Umfang aufzuheben.

15

Der InspM bittet,

16

den Antrag zurückzuweisen.

17

Er trägt vor, soweit mangelnde persönliche Kenntnis des Beurteilenden, Kapitän zur See F., von der Haupttätigkeit des Antragstellers und allenfalls geringe Kenntnisse von gelegentlichen Nebenaufgaben geltend gemacht würden, so sei dies richtig durch das Ankreuzen "gelegentliche Kenntnis" im Kopfblatt des Beurteilungsbogens vermerkt, wobei auch die Tätigkeit des Kapitäns zur See F. als amtierender Vertreter des Schulkommandeurs und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über den Antragsteller berücksichtigt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grunde dem für die Sonderbeurteilung des Antragstellers zuständigen Vorgesetzten die Verwertung von solchen Erkenntnissen verwehrt sein sollte, die er als amtierender Vertreter des Schulkommandeurs in einem Zeitraum gewonnen gehabt habe, als der Kdr MS. noch nächster Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers gewesen sei. Auch das, was zu den Beurteilungsbeitragen anderer Vorgesetzter vorgetragen worden sei, erfordere keine Aufhebung der Beurteilung. Der Beurteilungsbeitrag des LNaut/Op sei nach kritischer Wertung durch Kapitän zur See F. berücksichtigt worden. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Wenn von dem Schulkommandeur, Flottillenadmiral W., kein schriftlicher Beurteilungsbeitrag erstellt worden sei, so habe davon abgesehen werden können, weil Flottillenadmiral W. zu der Sonderbeurteilung als nächsthöherer Vorgesetzter hätte Stellung nehmen müssen, wenn er nicht wegen einer Erkrankung dienstunfähig geworden wäre. Die nachträgliche Erstellung eines Beurteilungsbeitrages sei daran gescheitert, daß Flottillenadmiral W. zum Zeitpunkt der Sonderbeurteilung - ab 20. Mai 1985 - seinen Dienst nicht mehr versehen habe. Die Ausführungen des Antragstellers über das Zustandekommen der zusammenfassenden Wertung "4 C" seien durch nichts zu belegende Mutmaßungen. Auch wenn der Schulkommandeur den Unterricht des Antragstellers gelobt haben sollte, schließe dies nicht aus, daß die zusammenfassende Beurteilung "4 C" laute. Auch die Ausführungen des Antragstellers zu der der Vorbereitung der Beurteilung dienenden Aussprache erforderten nicht eine Aufhebung der Beurteilung. Nicht nur eine als solche gekennzeichnete und ausdrücklich zur Vorbereitung der Beurteilung bestimmte "persönliche Aussprache" genüge den Anforderungen der ZDv 20/6 Nr. 153 (b), sondern diese persönliche Aussprache könne bei jeder sich bietenden Gelegenheit erfolgen.

18

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug. Die Beschwerdeakten des InspM und des MarA - A 1 - sowie die Personalakten des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben vorgelegen.

19

II

1.

Der in rechter Form und Frist gestellte Antrag ist zulässig. Nach § 1 Abs. 3 WBO findet zwar gegen Beurteilungen eine Beschwerde nicht statt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Soldat jedoch eine Beurteilung mit der Rüge anfechten, sie verstoße gegen Rechte, die ihm in bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (BVerwGE 53, 361 f.;  63, 3, 5) [BVerwG 22.02.1978 - 1 WB 74/77]. Entsprechende Rügen hat der Antragsteller im vorliegenden Fall erhoben.

20

2.

Der Antrag ist auch begründet.

21

Bei der Erstellung der Beurteilung ist gegen maßgebliche Beurteilungsbestimmungen verstoßen worden: Die angegriffene Beurteilung vom 20. Juni 1985 trägt nicht den Anforderungen der ZDv 20/6 Nr. 153 (a) i.V.m. Nr. 125 (b) Rechnung.

22

Nach den in der ZDv 20/6 festgelegten Bestimmungen sind Beurteilungen die bedeutsamste Grundlage für die Auswahl, die Verwendung und die Beförderung des Soldaten; sie sollen ein abgerundetes, umfassendes, klares und widerspruchsfreies Bild der Persönlichkeit, der Eignung und Leistung des Beurteilten geben; sie sind sorgfältig und sachgerecht abzufassen. Den Beurteilungen sind die Erfahrungen und Erkenntnisse zugrunde zu legen, die während des Beurteilungszeitraumes gesammelt wurden (BVerwGE 73, 308 ff.).

23

Diesen Grundsätzen kann nur dann Rechnung getragen werden, wenn sich der Beurteilende möglichst umfassende Kenntnisse über den zu Beurteilenden durch eigene Beobachtungen in persönlichem Kontakt, anhand von Arbeitsergebnissen oder durch Beiträge Dritter verschafft. Diese Verpflichtung des Beurteilenden ist ausdrücklich in ZDv 20/6 Nr. 153 (a) festgelegt. Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwG a.a.O.) folgt aus der besonderen Bedeutung, die Beurteilungen für den weiteren Werdegang des Soldaten haben, daß diese Verpflichtung dem Beurteilenden nicht nur im Interesse der Personalplanung der Bundeswehr, sondern auch im Interesse des einzelnen Soldaten auferlegt ist. Wenngleich der in ZDv 20/6 Nr. 153 (a) festgelegte Grundsatz in der - ohnehin nicht abschließenden - Aufzählung der Schutzbestimmungen in ZDv 20/6 Nr. 168 Abs. 2 keine Erwähnung gefunden hat, ist er doch von so wesentlicher Bedeutung für die Garantie einer gerechten Beurteilung, daß er dem in ZDv 20/6 Nr. 168 Abs. 1 umschriebenen Schutzbereich der förmlich eingeräumten Rechte des Soldaten zugerechnet werden muß. Ob der Beurteilende dieser Verpflichtung in ausreichendem Maße nachgekommen ist, ist damit gerichtlich nachprüfbar. Hat ein Vorgesetzter eine Beurteilung erstellt, ohne seiner Informationspflicht genügt zu haben, ist diese Beurteilung fehlerhaft und aufzuheben (BVerwGE a.a.O.).

24

Dieser Verpflichtung zur umfassenden Information ist der beurteilungspflichtige Vorgesetzte des Antragstellers, der Kdr AL, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, weil er sich einen im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Beitrag Dritter nicht verschafft hat. Es steht fest, daß Kapitän zur See Fischer erst seit dem 1. April 1985 Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers war und daß der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt vom 1. Oktober 1983 an disziplinar unmittelbar dem Kdr MS. unterstellt war. Zwar hängt es grundsätzlich von den jeweiligen Gegebenheiten ab, welche Möglichkeiten der beurteilende Vorgesetzte hat, um sich Erkenntnisse über den von ihm zu beurteilenden Soldaten zu verschaffen, und es liegt demgemäß im pflichtgemäßen Ermessen des beurteilenden Vorgesetzten, von welchen anderen Vorgesetzten des von ihm zu beurteilenden Soldaten er Beurteilungsbeiträge anfordert (ZDv 20/6 Nr. 125 (c)). Bei einem Wechsel des für die Beurteilung zuständigen Disziplinarvorgesetzten besteht dieser Ermessensspielraum jedoch nicht; in diesem Fall ist nach der ZDv 20/6 Nr. 125 (b) ein Beurteilungsbeitrag von dem bis dahin zuständigen Vorgesetzten zu verfassen. Hierdurch wird sichergestellt, daß die Erkenntnisse, die der bis zum Wechsel für die Beurteilung zuständige Vorgesetzte im jeweiligen Beurteilungszeitraum über die Person und die dienstlichen Leistungen des zu beurteilenden Soldaten gewonnen hat, bei der Beurteilung durch den nunmehr zuständigen Vorgesetzten berücksichtigt werden können. Dem Beurteilungsbeitrag des früheren Vorgesetzten kommt daher um so mehr Gewicht zu, je später im Beurteilungszeitraum der Wechsel des für die Beurteilung zuständigen Vorgesetzten erfolgt. Im vorliegenden Fall ist beim Wechsel des zuständigen Vorgesetzten zum 1. April 1985 ein Beurteilungsbeitrag von dem bis dahin zuständigen Kdr MS. nicht verfaßt worden; dessen Erkenntnisse über den Antragsteller im Zeitraum vom 1. Oktober 1983 bis zum 31. März 1985 konnten somit bei der Erstellung der Beurteilung am 20. Juni 1985 durch den Kdr AL nicht berücksichtigt werden. Gelegentliche Gespräche zwischen dem früheren und dem jetzt zuständigen Vorgesetzten über den zu beurteilenden Soldaten ersetzen den geforderten Beurteilungsbeitrag nicht: Beurteilungsbeiträge sind schriftlich zu erstellen (ZDv 20/6 Nr. 125 (a) Satz 3) und vom zuständigen Vorgesetzten bis drei Monate nach Eröffnung der Beurteilung aufzubewahren (ZDv 20/6 Nr. 126 (b)).

25

Auf den Beurteilungsbeitrag des Kdr MS. durfte auch nicht deswegen verzichtet werden, weil dieser zu der vom Kdr AL erstellten Beurteilung als nächsthöherer Vorgesetzter hätte Stellung nehmen müssen (ZDv 20/6 Nr. 170). Der zu beurteilende Soldat hat einen Anspruch darauf, daß der Beurteilende sich die ihm möglichen Kenntnisse über ihn, zu denen auch die Erkenntnisse des früheren Vorgesetzten in Form des Beurteilungsbeitrages gehören, vor der Erstellung der Beurteilung verschafft und verwertet, damit schon die Beurteilung für sich, nicht erst in Verbindung mit den Stellungnahmen höherer Vorgesetzter, ein abgerundetes, umfassendes, klares und widerspruchsfreies Bild seiner Persönlichkeit, der Eignung und der Leistung während des Beurteilungszeitraums ergibt. Da es zudem in das pflichtgemäße Ermessen des Beurteilenden gestellt ist, mit welchem Gewicht er die in den Beurteilungsbeiträgen übermittelten Erkenntnisse verwertet (ZDv 20/6 Nr. 126 (a)), bleibt für eine Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten auch dann Raum, wenn er zuvor einen Beurteilungsbeitrag verfaßt hat.

26

Ist somit die Informationspflicht vom Kdr AL vor Erstellen der Beurteilung verletzt worden, kann diese keinen Bestand haben. Es kommt damit auf die weiteren Fragen, ob der Kdr AL im Feld 25 als zu berücksichtigenden besonderen Umstand "bisher nur geringe Kenntnis" hätte ankreuzen müssen, ob der Beurteilungsbeitrag des LNaut/Op auf unzureichenden Kenntnissen beruhte und/oder wegen angeblicher Befangenheit dieses Vorgesetzten nicht hätte verwertet werden dürfen und ob erforderliche persönliche Aussprachen und Hinweise vor Erstellen der Beurteilung unterblieben sind, nicht an. Es bedurfte daher auch keines weiteren Eingehens auf den Beweisantrag des Antragstellers, ob er als Truppenfachlehrer an den Lehrgangsabschlußgesprächen teilnehmen konnte oder nicht.

27

Nach alledem sind die Sonderbeurteilung des Antragstellers durch den Kdr AL vom 20. Juni 1985 und die hierzu ergangenen Beschwerdebescheide des AChefMarA vom 26. August 1985 und des InspM vom 11. November 1985 aufzuheben.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 WBO.

Saalmann
Dr. Schwandt
Wolbring
Adams
Heppe