Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.03.1994, Az.: BVerwG 1 WB 63.93
Auswahlverfahren für die Nachbesetzung eines A 16 Dienstpostens; Nachprüfung der Auswahlentscheidung des Dienstherrn bei der Besetzung eines Dienstpostens; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung; Grenzen des Ermessens bei der Entscheidung über die Verwendung eines Soldaten; Anspruch auf Berücksichtigung als Kandidat im Auswahlverfahren für einen bestimmten Dienstposten; Die gesetzlichen Kriterien für die Auswahl der Bewerber für einen Dienstposten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.03.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 63.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 22799
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 2. März 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Widmaier, sowie
Oberst Ziegaus, Oberstabsarzt Mayer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Oberstleutnant wurde er am 2. Juni 1976 ernannt, mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen.
Seit dem 1. Oktober 1992 wird der Antragsteller als Fernmeldestabsoffizier (FmStOffz) und Dezernatsleiter (DezLtr) ... 2 (1) im Heeresamt (HA) in K... verwendet. Zuvor war er nach Verwendungen als Kommandeur eines Fernmeldebataillons (1979 - 1984) und FmStOffz beim Deutschen Anteil SHAPE (1984 -1987) seit dem 1. Oktober 1987 als DezLtr im Amt für den militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) eingesetzt. Die planmäßige Beurteilung des Antragstellers zum 30. September 1987 schloß mit der zusammenfassenden Wertung "3 B" (Aufrechterhaltung der planmäßigen Beurteilung zum 30. September 1985) ab. Die planmäßigen Beurteilungen zum 30. September 1989 und 30. September 1991 ergeben in der gebundenen Beschreibung eine Durschnittswertung von 2,33 (1989) und 2,20 (1991), in der freien Beschreibung wurde jeweils für die Merkmale "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung", "Durchsetzungsvermögen" und "geistige Fähigkeiten" der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt. Die Vorschläge für die nächstfolgende Verwendung lauteten: "Referent BMVg, integrierte Verwendung", 1989 zusätzlich: "Dezernatsleiter Abt. ... HA". Für die Verwendung auf weitere Sicht machten die beurteilenden Vorgesetzten im MAD-Amt keine Vorschläge, weil der Antragsteller "Zeitverwender im MAD" war.
In Vermerken über Personalgespräche vom 4. Dezember 1986 und vom 5. Juni 1987 ist festgehalten, daß für den Antragsteller keine "A 16-Laufbahnerwartung" in der Fernmeldetruppe gegeben sei. In einem Personalgespräch am 29. November 1989 wurde dem Antragsteller als Planung seine jetzige Verwendung im HA als DezLtr als Anschluß- und Endverwendung angekündigt. Diese Verwendungsplanung wurde in weiteren Personalgesprächen im November 1991 und August 1992 bestätigt. In den Personalgesprächen seit 1987 bat der Antragsteller um eine Anschlußverwendung insbesondere im integrierten Bereich aber auch im Rüstungsmanagement im Bundesministerium der Verteidigung oder beim Korps/Territorialkommando Ost (G 6-Dienst).
Mit einem an seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten gerichteten Schreiben vom 28. Juni 1993 beschwerte sich der Antragsteller darüber, daß er beim Auswahlverfahren für die Nachbesetzung des (A 16-)Dienstpostens des Gruppenleiters (GrpLtr) ... 2 im HA zum 1. Oktober 1993 nicht als geeigneter Kandidat berücksichtigt worden sei. Mit einem weiteren an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 5 - gerichteten Schreiben vom 28. Juli 1993 bat er, seine Beschwerde zur Entscheidung dem Wehrdienstsenat vorzulegen. Der BMVg hat demgemäß die Beschwerde vom 28. Juni 1993 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 8. September 1993 dem Senat vorgelegt. Zuvor hatte der Antragsteller unter dem 28. August 1993 "weitere Beschwerde nach § 16 WBO" eingelegt.
Der Antragsteller trägt vor:
Am 21. Juni 1993 sei ihm von seinem GrpLtr eröffnet worden, daß dessen Versetzung zum 1. Oktober 1993 geplant, er, der Antragsteller, jedoch nicht als Nachfolger vorgesehen sei, weil ihm schon 1987 eröffnet worden sei, keine Laufbahnerwartung A 16 in der Fernmeldetruppe (FmTrp) zu haben. Diese Begründung könne nach fünf Jahren und einer entscheidend geänderten Personalsituation nicht mehr zutreffen. Vielmehr sei eine Neubewertung seiner Eignung, Befähigung und Leistung unter Berücksichtigung seiner seitherigen Verwendungen und der dabei gewonnenen Erkenntnisse erforderlich. So sei ihm schon zu Beginn seiner Verwendung beim MAD anläßlich des Wechsels der Personalführung gesagt worden, die Chance zu haben, seinem Abteilungsleiter auf dem A 16-Dienstposten nachfolgen zu können. Er habe in der Folgezeit den Abteilungsleiter bis zu einem Drittel der Jahresarbeitszeit vertreten müssen. Seine Befähigung und Eignung zur vollverantwortlichen Vertretung auf diesem Dienstposten seien von seinen Vorgesetzten mehrfach positiv hervorgehoben worden. Aus ihm nicht bekannten Gründen sei er dann in das Auswahlverfahren für die Nachfolge seines damaligen Vorgesetzten nicht miteinbezogen worden, obwohl sein Abteilungsleiter und der Chef des Stabes MAD-Amt ihm in persönlichen Gesprächen die Eignung für diesen Dienstposten ausdrücklich zugestanden hätten. Im Zusammenhang mit seiner Rückversetzung zur FmTrp und als DezLtr und ständiger Vertreter des GrpLtr ins HA habe sein GrpLtr mit ihm über die Chance einer A 16-Verwendung und über die Möglichkeit gesprochen, bei seiner, des GrpLtr eventuellen Versetzung in die engere Wahl für die Nachfolge einbezogen zu werden. Er verfüge durch sein Hochschulstudium in der Fachrichtung Elektrotechnik sowie durch Lehrgänge und einschlägige Verwendungen im In- und Ausland auch gegenüber dem inzwischen ausgewählten Kandidaten über sehr gute Voraussetzungen für diesen A 16-Dienstposten. Die Laufbahnerwartung A 16 erfülle er auch deswegen, weil er 1974/75 den "Lehrgang für Offiziere mit Hochschulabschluß" an der Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw) mit Erfolg absolviert habe. Dieser Lehrgang habe nicht den für ihn entbehrlichen Laufbahnlehrgang der Fortbildungsstufe C ersetzt, sondern sei als Qualifikation für die Verwendung im Generalstabsdienst gewertet worden. Dies gehe auch aus seiner Verwendung auf dem Dienstposten im Generalstabsdienst ab 1976 bei der damaligen NICSMA hervor.
Wäre ihm bereits 1987 bekannt gewesen, daß für die Chance eines positiven Votums für die Besetzung von A 16-Dienstposten durch den Personalberaterausschuß (PBA) in mindestens einer Beurteilung der konkrete Vorschlag für eine künftige A 16-Verwendung enthalten sein müsse, hätte er bei den folgenden Beurteilungen seine Vorgesetzten befragen können, auf Grund welcher Qualifikationsmängel sie einen solchen Verwendungsvorschlag nicht in die Beurteilung aufgenommen hätten. Da zu den damaligen Beurteilungsterminen seine Personalführung bei dem Referat P V 5 gelegen habe und eine Rückführung zum Referat P III 7 nicht absehbar gewesen sei, könne er nur vermuten, daß die formale Bedeutung eines solchen konkreten Vorschlages für seine weitere Laufbahn nicht erkannt worden sei. 1993 werde er auf Grund seiner Restdienstzeit nicht mehr beurteilt, sein GrpLtr habe ihm aber im August 1993 erklärt, ihm die Qualifikation für eine A 16-Verwendung einzuräumen, wenn er ihn jetzt beurteilen müßte.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unbegründet und trägt vor:
Der Antragsteller könne nicht beanspruchen, auf einen A 16-Dienstposten versetzt zu werden. Er stehe derzeit im Eignungs- und Leistungsvergleich nicht für eine Förderung heran. In das Auswahlverfahren zur Besetzung des von ihm begehrten Dienstpostens sei er nicht miteinbezogen worden, da er keine entsprechende Laufbahnperspektive habe. Ein positives Votum des PBA setze voraus, daß die Eignung für die Besetzung von A 16-Dienstposten durch ein Leistungsbild unter Beweis gestellt worden sei, das zu entsprechenden Besetzungs- und Verwendungsvorschlägen in den Beurteilungen geführt habe. Über derartige Vorschläge, die für die personalbearbeitende Stelle Grundlage für Auswahl- und Verwendungsentscheidungen seien, verfüge der Antragsteller nicht. Soweit dem Antragsteller diese Eignung durch seine Vorgesetzten in persönlichen Gesprächen zugestanden worden sei, sei dies unbeachtlich. Mündliche Zusagen von Vorgesetzten könnten und dürften keine Entscheidungskriterien sein. An dieser Bewertung vermöge der vom Antragsteller 1974/75 absolvierte Lehrgang an der FüAkBw nichts zu ändern. Mit dem Bestehen dieses Lehrgangs, der den Laufbahnlehrgang der Fortbildungsstufe C ersetzt habe, sei keine über die allgemeine Laufbahnerwartung der Offiziere des Truppendienstes hinausgehende Perspektive verbunden gewesen. Dem Antragsteller sei auch in einem im September 1974 geführten Personalgepräch mitgeteilt worden, daß es sich bei dem anschließenden Einsatz auf einem Dienstposten für Offiziere im Generalstabsdienst um eine vorübergehende Verwendung handele, die keinerlei Ansprüche begründe.
Der für den vom Antragsteller begehrten Dienstposten des GrpLtr ... 2 im HA ausgewählte Offizier sei 1989 und 1991 mit Durchschnittswerten von 1,93 und 1,54 beurteilt worden und verfüge seit 1987 über jeweils mehrere Vorschläge für die Besetzung höherwertiger Dienstposten.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 536/92 - sowie die Personalstammakten des Antragstellers, Hauptteile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Sein Vorbringen ist - ein Begehren ausschließlich gegen eine Nichtberücksichtigung als Kandidat im Auswahlverfahren für einen bestimmten Dienstposten wäre als gegen einen internen Vorgang der Willensbildung im Rahmen der Vorbereitung bei der Personalentscheidung gerichtet unzulässig (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 1 WB 95.90) - sach- und interessengerecht dahin auszulegen, daß er die Verpflichtung des BMVg begehrt, ihn, den Antragsteller auf den Dienstposten des GrpLtr ... 2 im HA zu versetzen.
Dieser Antrag ist zulässig. Insbesondere steht ihm nicht der Umstand entgegen, daß der vom Antragsteller begehrte Dienstposten inzwischen besetzt ist. Eine "Konkurrentenklage", die sich auf militärische Verwendungsentscheidungen bezieht, ist zulässig (Beschluß vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336>).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, der Antragsteller ist bei der Besetzung des Dienstpostens GrpLtr ... 2 im HA nicht rechtswidrig übergangen worden.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]>). Die Entscheidung des BMVg, wen er für die zu besetzenden Dienstposten unter den in Betracht kommenden Kandidaten für geeignet hält und auswählt, stellt im Kern ein ihm vorbehaltenes Werturteil dar. Ein solches unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfang. Der Senat kann nur prüfen, ob sich der BMVg bei der Auswahlentscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Dabei hat der BMVg allerdings zu beachten, daß Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden sind (§ 3 SG; BVerwGE 76, 336 [340]).
Die Entscheidung des BMVg zugunsten des ausgewählten Bewerbers für die Besetzung des Dienstpostens des GrpLtr ... 2 beim HA ist nicht rechtsfehlerhaft. Hierbei ist zu bedenken, daß eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller auf dem von ihm angestrebten Dienstposten zu verwenden, nur ausgesprochen werden könnte, wenn der BMVg sein Ermessen überhaupt nur mit diesem Ergebnis ausüben könnte, mithin jede andere Entscheidung als die begehrte Verwendung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (BVerwGE 86, 25 [f.]). Das ist nicht der Fall.
Es kann offenbleiben, ob eine Nichteinbeziehung in Auswahlverfahren für höherwertige Dienstposten allein wegen nicht entsprechender Verwendungsvorschläge in Beurteilungen, also unabhängig von der Bewertung der Leistungen, rechtlicher Nachprüfung standhalten würde, zumal Verwendungsvorschläge der unmittelbaren Vorgesetzten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 2. März 1993 - BVerwG 1 WB 59.92 - m.w.N.), auf die sich der BMVg im übrigen sonst beruft, zwar in die Überlegungen der personalführenden Stellen bei Auswahlentscheidungen einzubeziehen sind, jedoch zu keiner Ermessensbindung führen- Denn der Sachverhalt läßt nicht erkennen, daß der BMVg den ausgewählten Konkurrenten unter Verletzung der gesetzlichen Auswahlkriterien des § 3 SG dem Antragsteller vorgezogen hat.
Der Grundsatz der Bestenauslese besagt, daß der BMVg im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens unter mehreren Bewerbern den qualifizierteren bzw. qualifiziertesten auszuwählen hat. Dabei hat er sich am Leistungsprinzip zu orientieren (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1993 - BVerwG 1 WB 44.92 -). Der ausgewählte Dienstposteninhaber hat in den vergangenen Jahren bessere Leistungen als der Antragsteller erbracht. Sein Leistungsbild stellt sich wie folgt dar: Letzte Beurteilung (1991): Durchschnitt 1,54, viermal "B"; vorletzte Beurteilung (1989): Durchschnitt 1,93, dreimal "B". Für den Antragsteller ergibt sich im Vergleichszeitraum folgendes Leistungsbild: Letzte Beurteilung (1991): Durchschnitt 2,20, dreimal "B"; vorletzte Beurteilung (1989): Durchschnitt 2,33, dreimal "B".
Daß sich die Auswahl besser beurteilter Konkurrenten im Rahmen des Beurteilungsspielraums der personalführenden Stelle hält, entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 10.93 -). Der Antragsteller hat die Eignung des ausgewählten Offiziers für den GrpLtr-Dienstposten nicht in Frage gestellt.
Der BMVg ist derzeit zu einer weiteren Förderung des Antragstellers auch nicht durch Selbstbindung verpflichtet. Der Antragsteller hat selbst nicht behauptet, daß ihm eine bindende Zusage (vgl. hierzu Beschluß vom 11. Juli 1984 - BVerwG 1 WB 176.82 - <BVerwGE 76, 243 [246]>) von einem hierzu zuständigen Vorgesetzten erteilt worden sei. Soweit der Antragsteller darauf verweist, daß - unbestritten - seine unmittelbaren Vorgesetzten sowohl im MAD-Amt als auch im HA ihm die Befähigung für eine Verwendung auf einem A 16-Dienstposten in mündlichen Gesprächen zugesprochen hätten, kann er hieraus keine Rechte gegen den BMVg herleiten.
Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Dr. Widmaier
Ziegaus
Mayer