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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.05.1993, Az.: BverwG 1 WB 10.93

Gerichtliches Antragsverfahren; Antragsbegehren; Konkretisierung des Begehrens; Nachträgliche Antragsänderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.05.1993
Aktenzeichen
BverwG 1 WB 10.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Wird im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung das ursprüngliche Ziel des Antragsbegehrens im Laufe des Verfahrens lediglich konkretisiert, liegt keine unzulässige nachträgliche Antragsänderung vor.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 11. Mai 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Kapitän zur See Stollenwerk, Fregattenkapitän Raue als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der ... 1941 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Korvettenkapitän wurde er am 1. Oktober 1976 und zum Fregattenkapitän am 1. Oktober 1987 ernannt.

2

Zum 1. Januar 1993 wurde der Antragsteller zum Materialamt der Luftwaffe (MatALw) in K. auf einen nach A 14/A 13 bewerteten Dienstposten als Luftfahrzeugtechnik-Offizier und Dezernatsleiter versetzt unter gleichzeitiger Rückkommandierung bis zum 31. März 1993 auf seinen bisherigen Dienstposten beim Luftwaffenunterstützungskommando (LwUKdo). Zuvor wurde er seit dem 1. Oktober 1980 bis zum 30. September 1991 im MatALw auf verschiedenen nach A 14/A 13 bewerteten Dienstposten Luftfahrzeugtechnik-Stabsoffizier und Dezernatsleiter und seit dem 1. Oktober 1991 im LwUKdo als Rüstungs-Stabsoffizier M und Luftfahrzeugelektronik-Stabsoffizier verwendet.

3

Die planmäßige Beurteilung 1987 schloß mit der zusammenfassenden Wertung "2 B" ab. In den planmäßigen Beurteilungen 1989 und 1991 wurde ihm in der gebundenen Beschreibung jeweils einmal die Wertung "1", sechsmal (1989) und 14mal (1991) die Wertung "2" sowie - 1989 - siebenmal die Wertung "3" zuerkannt. In der freien Beschreibung wurde 1989 in den Merkmalen "Verantwortungsbewußtsein" und "Kameradschaft", 1991 in den Merkmalen "Verantwortungsbewußtsein", "Durchsetzungsvermögen" und "geistige Fähigkeiten" der Ausprägungsgrad "B" vergeben.

4

Mit Schreiben vom 10. März 1992 beantragte der Antragsteller seine Versetzung auf eine "A 15-Planstelle" im Raum K. zum nächstmöglichen Termin (1. April bzw. 1. Oktober 1992). Zur Begründung verwies er auf seine in der Vergangenheit erbrachten besonderen Leistungen und seine örtliche Bindung durch ein kommunalpolitisches Mandat.

5

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P V 3 - wies den Antrag mit Bescheid vom 24. März 1992 zurück. Die Steilheit auf dem derzeitigen Dienstposten sei bis zum 30. September 1994 festgesetzt und es gebe keinen dienstlichen Grund, hiervon abzuweichen. Ob der Antragsteller im Anschluß auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 im Raum K. versetzt werden könne, sei gegenwärtig nicht sicher zu bewerten.

6

Gegen diesen ihm am 14. April 1992 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 27. April 1992, das am selben Tage mittels Telefax beim BMVg einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 8. Februar 1993 den Senat vorgelegt.

7

Der Antragsteller trägt vor:

8

Mit der Ablehnung der beantragten Versetzung sei das Prinzip verletzt worden, wonach Soldaten nach Eignung, Leistung und Befähigung zu verwenden seien. Für ihn hätte demnach spätestens zum 1. April 1992 eine Versetzung auf einen A 15-Dienstposten herangestanden. Er sei kontinuierlich gut beurteilt worden. Wenn lediglich die vorletzte Beurteilung, die erste nach dem neuen Beurteilungssystem, etwas schlechter ausgefallen sei, sei das darauf zurückzuführen, daß die Vorgesetzten mit dem neuen System noch nicht recht umzugehen gewußt hätten. Zudem habe es beim MatALw zwischen ihm als Dezernatsleiter und seinem Abteilungsleiter Spannungen gegeben. Er habe die Beurteilung hingenommen, weil der Systemabteilungsleiter ihn stets zu den Soldaten gerechnet habe, die für einen A 15-Dienstposten vorgesehen seien. Leider habe dieser Vorgesetzte seine Meinung nicht in der Beurteilung zum Ausdruck gebracht.

9

Überdies beanspruche er einen Bonus dafür, daß er beim MatALw als Leiter des Dezernats III C 3 in der Zeit von Oktober 1986 bis November 1989 zusätzlich mit der Leitung des Dezernats III C 4 beauftragt gewesen sei. Wenn ein Soldat, der auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzt sei, zusätzlich "punktet", müsse dieser Bonus erst recht einem Soldaten zugestanden werden, der sich - wie er - über drei Jahre "doppelt schlagen" müsse und überdies die Dienstgeschäfte beider Dezernate zur vollkommenen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erledigt habe. Er hat zunächst beantragt,

"den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller hinsichtlich seines Begehrens, zum nächstmöglichen Termin auf eine A-15-Planstelle im Raum K. mit nachfolgender entsprechender Einweisung versetzt zu werden, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden."

10

Mit Schriftsatz vom 1. April 1993 trägt der Antragsteller ergänzend vor:

11

Bei Antragstellung im März 1992 sei ihm nicht bekannt gewesen, welcher seiner Eignung entsprechende Dienstposten frei gewesen wäre oder frei werden würde. Entsprechende Erkundigungen hätten ergeben, daß solche Dienstposten beim Führungsstab der Marine (Fü M) II 6 und beim Führungsstab der Luftwaffe (Fü L) V 3 zur Verfügung stünden. Er beschränke seinen Antrag nunmehr auf diese beiden Dienstposten.

12

Der BMVg bittet,

den Antrag zurückzuweisen.

13

Er trägt vor: Der Antrag sei unzulässig, weil das Begehren, auf einen A 15-Dienstposten im Raum K. versetzt zu werden, nicht hinreichend konkretisiert sei. Der Antrag bleibe auch nach der späteren Benennung zweier A 15-Dienstposten unzulässig. Maßgeblich sei der Inhalt der ursprünglichen Antragsschrift. Eine nachträgliche Änderung des Antragsinhalts sehe die Wehrbeschwerdeordnung nicht vor.

14

Das Begehren sei aber auch offensichtlich unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf eine höherwertige Verwendung. Sein, des BMVg, Ermessensspielraum sei bei der Ablehnung des Antrages auf Versetzung auf einen A 15-Dienstposten nicht derart eingeschränkt gewesen, daß sich die Nichtverwendung des Antragstellers auf einem A 15-Dienstposten als ermessensfehlerhaft erweise. Ein solcher Fall könne zwar dann eintreten, wenn der zuständige Vorgesetzte dem Soldaten in rechtsverbindlicher Weise zugesichert habe, ihn auf einer höherwertigen Stelle zu verwenden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Der frühere Systemabteilungsleiter des Antragstellers sei zu einer den BMVg bindenden Erklärung nicht befugt gewesen. Darüber hinaus gehöre der Antragsteller auf Grund seines langjährigen Leistungsbildes nicht zu den Offizieren, die für Verwendungen auf A 15-Dienstposten vorgesehen seien. Eine derartige Förderung sei allenfalls im Rahmen einer Spätförderung vorstellbar, etwa in den Jahren 1994/95. Soweit der Antragsteller auf seine vorletzte, seiner Meinung nach nicht zutreffende Beurteilung hinweise, müsse er sich die Bestandskraft dieser Beurteilung entgegenhalten lassen. Im übrigen sei nicht beabsichtigt, dem Antragsteller für die Zeit von Oktober 1986 bis November 1989 Punkte (als "Bonus") zu gewähren, die bei einer Beförderungsreihenfolge berücksichtigt würden. Der Antragsteller habe in dem genannten Zeitraum keinen höherwertigen Dienstposten besetzt, nur hierfür erhielten Offiziere zusätzlich Punkte.

15

Soweit das Begehren des Antragstellers, nunmehr auf einen der beiden von ihm bezeichneten A 15-Dienstposten versetzt zu werden, als erneuter Versetzungsantrag gewertet werden könne, bestehe für eine derartige Versetzung kein dienstliches Bedürfnis.

16

Der Dienstposten beim Fü L V 3 sei am 1. Juli 1992 und derjenige beim Fü M II 6 am 1. April 1993 neu besetzt worden. Die jetzigen Dienstposteninhaber seien leistungsstärker und nach ihren Vorverwendungen noch besser vorbereitet als der Antragsteller.

17

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 294/92 - sowie die Personalstammakten des Antragstellers, Hauptteile A, B und C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

18

II

Der Antrag hat keinen Erfolg.

19

Der förmliche Antrag, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung des BMVg begehrt, ihn, den Antragsteller, hinsichtlich seines Begehrens, zum nächstmöglichen Termin auf eine A 15-Planstelle im Raum K. mit nachfolgender entsprechender Einweisung versetzt zu werden, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden, wäre insoweit unzulässig, als der Antragsteller glaubt, einen Anspruch auf die Besetzung eines beliebigen A 15-Dienstpostens im Raum K. zu haben. Dieser vermeintliche Anspruch ist so weder ausreichend konkretisiert noch ausreichend begründet. Denn es ergibt sich aus diesem Begehren kein Hinweis darauf, welche A 15-Dienstposten in der Teilstreitkraft des Antragstellers oder die Teilstreitkräfte übergreifend für den Antragsteller überhaupt in Betracht kommen könnten und für welche oder welchen Dienstposten er geeignet ist oder sich für geeignet hält, so daß er glaubt, einen Anspruch auf die Besetzung mit ihm zu haben. Ein derart unbestimmtes, nicht konkretisiertes Begehren kann nicht zum Gegenstand eines Verpflichtungsantrags vor den Wehrdienstgerichten gemacht werden, da hierauf eine inhaltlich genau abgegrenzte und vollstreckbare Entscheidung nicht ergehen könnte (vgl. Beschlüsse vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 138.90 - <DokBer B 1991, 270> und vom 10. November 1992 - BVerwG 1 WB 38.92 - m.w.N.).

20

Der Antragsteller hat jedoch im Laufe des Verfahrens zwei seiner Eignung entsprechende Dienstposten - je einen beim Fü M und beim Fü L - benannt und sein Verpflichtungsbegehren auf diese beiden Dienstposten beschränkt.

21

Insoweit ist der Antrag zulässig, es liegt keine unzulässige Antragsänderung vor. Ziel des Antragsbegehrens war es von vornherein, auf einem seiner Eignung und Befähigung entsprechenden A 15-Dienstposten im Raum K. verwendet zu werden, denn der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift vom 27. April 1992 ausdrücklich auf diese Verwendungsgrundsätze des § 3 SG Bezug genommen. Diesem Ziel dient auch die Beschränkung seines ursprünglich nicht konkretisierten Antrags auf nunmehr zwei bestimmte Dienstposten. Der Antragsteller hat weder einen anderen Sachverhalt eingeführt, noch begehrt er ein "aliud" gegenüber dem ursprünglichen Antrag. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine Konkretisierung des ursprünglichen Antrags und nicht um eine nachträgliche Änderung.

22

Daß die vom Antragsteller benannten Dienstposten inzwischen besetzt sind, steht der Zulässigkeit seines Begehrens nicht entgegen. Eine "Konkurrentenklage", die sich auf militärische Verwendungsentscheidungen bezieht, ist zulässig (Beschluß vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336>).

23

Schließlich steht der Zulässigkeit des Antrags auch nicht entgegen, daß sich der Antragsteller analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf einen Bescheidungsantrag beschränkt hat. Einem solchen Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da auf Grund des vom Antragsteller gewählten Bescheidungsantrags durch den Senat verbindlich zu entscheiden ist, ob die für die vom Antragsteller benannten Dienstposten ausgewählten Soldaten dem Antragsteller unter Beachtung des Leistungsprinzips vorgezogen werden durften. Einem solchen Begehren kann das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Denn nur dann, wenn der Antragsteller der einzige geeignete Bewerber für die von ihm angestrebten Dienstposten wäre, hätte ein Verpflichtungsbegehren für ihn Aussicht auf Erfolg. Ob dies der Fall ist, könnte nur dann vom Senat festgestellt werden, wenn alle für diese Dienstposten in Betracht zu ziehenden Bewerber bekannt wären (vgl. Beschluß vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 83.91 -). Dies ist jedoch ersichtlich nicht der Fall.

24

Soweit der Antrag zulässig ist, ist er jedoch nicht begründet. Der Antragsteller ist bei der Besetzung der von ihm benannten höherwertigen (A 15-) Dienstposten beim Fü L V 3 und beim Fü M II 6 nicht rechtswidrig übergangen worden. Der Antragsteller hat entgegen seiner Ansicht keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]>). Die Entscheidung des BMVg, wen er für die zu besetzenden Dienstposten unter den in Betracht kommenden Kandidaten für geeignet hält, stellt im Kern ein ihm vorbehaltenes Werturteil dar. Ein solches unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur im beschränkten Umfang. Der Senat kann nur prüfen, ob sich der BMVg bei der Auswahlentscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Dabei hat der BMVg allerdings zu beachten, daß Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden sind (§ 3 SG; BVerwGE 76, 336 [340]).

25

Die Entscheidung des BMVg ist nicht rechtsfehlerhaft. Hierbei ist zu bedenken, daß eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller auf einem der von ihm angestrebten Dienstposten zu verwenden, nur ausgesprochen werden könnte, wenn der BMVg sein Ermessen fehlerfrei überhaupt nur mit diesem Ergebnis ausüben konnte, mithin jede andere Entscheidung als die begehrte Verwendung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (BVerwGE 86, 25 [f.]). Das ist nicht der Fall.

26

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß bei einer begrenzten Anzahl von A 15-Dienstposten nur die leistungsstärksten Offiziere im Dienstgrad Fregattenkapitän (A 14) die Chancen weiterer Förderung auf einem A 15-Dienstposten erhalten. Der Antragsteller ist dem Vortrag des BMVg nicht entgegengetreten, die ausgewählten Offiziere seien leistungsstärker und nach ihren Vorverwendungen besser geeignet als er. Daß die Auswahl besser beurteilter Konkurrenten sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums der personalführenden Stelle hält, entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 28. November 1991 a.a.O.), und es liegt auch im Ermessen des BMVg, welche Gewichtung er den Vorverwendungen beimißt (vgl. Beschluß vom 22. April 1991 - BVerwG 1 WB 61.91 -). Soweit der Antragsteller gegen die vorletzte Beurteilung Einwände erhebt, muß er sich die Bestandskraft der Beurteilung entgegenhalten lassen.

27

Auch der Umstand, daß der Antragsteller im MatALw über einen längeren Zeitraum mit der Leitung von zwei Dezernaten betraut war, kann keinen Anspruch auf die begehrte Verwendung begründen. Diese Doppelfunktion ist in den Beurteilungen 1987 und 1989 entsprechend gewürdigt worden. Einen weiteren "Bonus" kann der Antragsteller nicht beanspruchen. Selbst wenn das "Auswahlverfahren für die Beförderung/Einweisung von Offizieren" (BMVg - P II 1 - Az 16-32-01/24 vom 12. Februar 1991) auch für die Verwendungsentscheidungen bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten entsprechend anzuwenden wäre, wäre Voraussetzung für die Zuerkennung von zusätzlichen Punkten - außer denen aus den Beurteilungen - die Wahrnehmung von Aufgaben auf einem im Vergleich zu der Besoldungsgruppe des Offiziers höherbewerteten Dienstposten. Dies ist nicht gleichzusetzen mit einer lediglich quantitativen Mehrbelastung durch die Wahrnehmung von Aufgaben zweier gleichbewerteter Dienstposten.

28

Der BMVg ist derzeit zu einer weiteren Förderung des Antragstellers auch nicht durch Selbstbindung verpflichtet. Der Antragsteller hat selbst nicht behauptet, daß ihm eine derartige bindende Zusage (vgl. hierzu Beschluß vom 11. Juli 1984 - BVerwG 1 WB 176.82 - <BVerwGE 76, 243 [246]>) von einem hierzu zuständigen Vorgesetzten erteilt worden sei.

29

Daß der Antragsteller nach der Auffassung seiner nächsten Vorgesetzten und nach den Verwendungsvorschlägen in der letzten Beurteilung für die begehrten Dienstposten - wohl unstreitig - geeignet ist, kann keinen Anspruch auf die begehrte Verwendung begründen. Solche Verwendungsvorschläge sind zwar wichtige Entscheidungshilfen; sie begründen aber keine Bindung der personalführenden Stellen (Beschlüsse vom 22. April 1975 - BVerwG 1 WB 189.72, 227.72 - <BVerwGE 53, 23 [28] > und vom 28. April 1977 - BVerwG 1 WB 87.75 - <BVerwGE 53, 280 [286]>).

30

Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

31

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Wolbring
Wehrl
Stollenwerk
Raue