Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.07.1984, Az.: BVerwG 1 WB 176/82
Verwendung; Dienstpostenwechsel; Leistungsprinzip; Dienstposteninhaber; Beurteilung der Wegversetzbarkeit; Zeitliche Mindestvoraussetzungen; Planstelleneinweisung; Beförderungsmöglichkeit; Verwendungsentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.07.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 176/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11951
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Abs. 2 GG
- § 3 SG
- § 17 Abs. 3 S. 2 WBO
- § 114 VwGO
- § 14 Abs. 3 SLV
- § 35 SLV
Fundstelle
- BVerwGE 76, 243 - 255
Amtlicher Leitsatz
1. Die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des dem Vorgesetzten zustehenden Ermessens bedingt auch die Beachtung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes und der allgemeinen Gesetze.
2. Bei der Beurteilung der Wegversetzbarkeit des Dienstposteninhabers kommt es nach dem Leistungsprinzip nicht nur auf dessen absolutes Leistungsbild an, sondern auch auf das relative Leistungsverhältnis im Vergleich zu einem Konkurrenten.
3. Die Bestimmung der Info Nr. 19 des Leiters der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 14.12.1981, daß Soldaten, die bis einschließlich 1985 die zeitlichen Mindestvoraussetzungen für die entsprechende Planstelleneinweisung erfüllen, nach Möglichkeit auf ihrem Dienstposten verbleiben sollten, wenn die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen, ist rechtswidrig. Einem besser qualifizierten Soldaten die Beförderungsmöglichkeit zu versagen, weil ein weniger gut qualifizierter, ohne innerhalb von drei bis vier Jahren in den Ruhestand zu treten, erst nach vier Jahren - nicht etwa zur Beförderung, sondern nur - zum Leistungsvergleich mit den dann vorhandenen Konkurrenten für die Beförderung heransteht, verstößt gegen die Wertentscheidung des GG Art. 33 Abs. 2 und SG § 3. Rechtmäßig wäre allenfalls eine Frist bis zu zwei Jahren für die Erfüllung der formellen Voraussetzungen gewesen.
4. Bei der Verwendungsentscheidung sind außer der Leistung, Laufzeiten und Lebensalter umfassenden EDV-Reihenfolge auch erforderliche Vorverwendungen, Aussagen der Beurteilungen über Stärken, Schwächen, Verwendungswünsche und Verwendungsvorschläge sowie andere Ergebnisse aus den Personalunterlagen zu berücksichtigen.
5. Bei der Frage der Besetzung eines bestimmten herausgehobenen Dienstpostens ist das Urteil der Vorgesetzten über die absolute und relative Eignung von dafür in Betracht kommenden Soldaten der betreffenden Dienststelle von größerem Gewicht als beim Vergleich von Soldaten, die verschiedenen Dienststellen angehören.