Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1993, Az.: BVerwG 1 WB 59.92
Beraterausschüsse; Rechtsqualität der Beschlüsse; Inspekteure der Teilstreitkräfte; Besetzung von Dienstposten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.03.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 59.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer B 1993, 159
- DokBerB 1993, 159-160
- NZWehrR 1993, 206
Amtlicher Leitsatz
Beschlüsse der Personal-Beraterausschüsse und Vorschläge der Inspekteure der Teilstreitkräfte beziehungsweise des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr zur Besetzung von Dienstposten, die nach der Besoldungsgruppe B 6 oder höher bewertet sind, sind keine Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO und können nicht vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf, Grund der Beratung vom 2. März 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
sowie
Konteradmiral Meyer-Höper,
Flottillenadmiral Schuur
als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat, seine Dienstzeit wird voraussichtlich am 31. März 1996 enden. Zum Flottillenadmiral wurde er am 1. April 1985 ernannt.
Vom 1. April 1985 bis zum 30. September 1988 war der Antragsteller als Kommandeur (Kdr) der Zerstörerflottille eingesetzt. Seit dem 1. Oktober 1988 wird er als Befehlshaber der Seestreitkräfte der Nordsee (BSN) verwendet. Dieser Dienstposten wird zum 1. April 1993 wegfallen. Mit Versetzungsverfügung Nr. 2966 des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 21. Oktober 1992 ist der Antragsteller zum 1. April 1993 als Abteilungsleiter (AL) zum Stab Marineunterstützungskommando (MUKdo) versetzt worden.
In der dem Antragsteller am 19. Juli 1989 eröffneten Neufassung der planmäßigen Beurteilung zum 30. September 1987 führte der Befehlshaber der Flotte als Verwendungsvorschläge für den Antragsteller "auf weitere Sicht ... Stellvertretender Befehlshaber der Flotte, Chef des Stabes Fü M und Kommandeur der Führungsakademie" auf. Der Inspekteur der Marine (InspM) hat in seiner Stellungnahme zu der Beurteilung den Dienstposten des "COS AFNORTH" hinzugefügt.
Diese Verwendungsvorschläge wurden in der planmäßigen Beurteilung zum 30. September 1989 wiederholt.
In der planmäßigen Beurteilung zum 30. September 1991 lautete der Vorschlag für die weitere Verwendung des Antragstellers: "Seine Erfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnisse qualifizieren ihn für viele anspruchsvolle Führungsverwendungen. Altersstruktur der FlaggOffiziere der Marine und Sachzwänge engen jedoch die realistischen Möglichkeiten der Weiterführung ein. Als Anschlußverwendung empfehle ich Chef des Stabes AFNORTH." Der InspM führte in seiner Stellungnahme hierzu aus: "Ich stehe nach wie vor ohne Einschränkung zu meiner - auch E. gegenüber geäußerten - Planung, die für ihn eine Anschlußverwendung als Konteradmiral vorsieht."
Der Unterabteilungsleiter (UAL) P V führte am 28. Januar 1992 mit dem Antragsteller über dessen zukünftige Verwendungsplanung ein Personalgespräch. In dem hierüber angefertigten Vermerk vom 17. Februar 1992 ist u.a. ausgeführt:
"Grundlage für dieses Personalgespräch war ein Gespräch zwischen InspM und FAdm E. am 16.12. 91 im Dienstzimmer des Inspekteurs.
Es kam P V darauf an, FAdm E. die Hintergründe und Motive für die Möglichkeiten einer zukünftigen Verwendungsplanung zu erläutern.
Zunächst zu den Möglichkeiten:
Die Realisierung der Planung COS AFNORTH hinter KAdm B. zu 10/92 scheiterte formal an der Tatsache, daß der Bundesminister einer Zurruhesetzung des Dienstposteninhabers nach § 50 in 10/92 nicht zugestimmt hat. Im Zuge der Vorbereitung dieser Personalkonferenz stellte sich heraus, daß es für die Nachbesetzung mit FAdm E. in der Personalkonferenz vermutlich kein mehrheitliches Votum gegeben hätte.
Dieser Sachverhalt ist bedeutsam für eine erneute Betrachtung des Offiziers für B7-Dp in der NATO, wie sie sich z.B. bei AFNORTHWEST oder NAVNORTHWEST auftuen könnten.
Konkret: Diese Zielplanung ist mit großer Unsicherheit verbunden.
Die Nachbesetzung des Dp Befehlshaber TerrKdo Schleswig-Holstein wird nicht zu realisieren sein. Im Zuge der Eingliederung des Territorial-Heeres in die neue Heeresstruktur wird der Dp nicht mit einem Konteradmiral nachbesetzt. Die Marine stellt den Stellvertreter (B6).
Der Dp StvBefhFlotte wird im Zuge des Verwendungsaufbaus für zukünftige Spitzenpositionen der Marine 04/93 anderweitig nachbesetzt.
Folgerung:
Die Realisierung einer B7-Planung - wie sie den Verwendungsvorschlägen aus den Beurteilungen des Offiziers entspräche - ist sehr unwahrscheinlich.
Wenn:
1.
eine B7-NATO-Verwendung mit Fragezeichen versehen werden muß,2.
im TerrKdo nicht nachbesetzt werden kann,3.
die Position StvBefhFlotte nicht zur Verfügung steht,dann bleiben zwei Optionen für die Verwendungsplanung:
a.
Stellvertreter Kdr MUKdob.
Ausscheiden nach § 50 SG....
Admiral E. zieht für sich folgendes Fazit:
1.
In seiner letzten Beurteilung wurden konkrete B7-Verwendungsvorschläge gemacht. Der Offizier geht davon aus, daß eine solche Verwendung realisiert werden kann.2.
Wenn dies nicht möglich ist, dann ist auch eine Verwendung als StvKdrMUKdo letztlich vorstellbar.3.
Eine Zurruhesetzung nach § 50 kommt aus seiner Sicht nicht in Betracht....
Die Argumentationslinie P V war, daß insbesondere der Dienstposten Amtschef MarA in 1993 für den Verwendungsaufbau eines Offiziers gebraucht wird, der
a.
ein zusätzliches Potential für B9-Führungspositionen darstellt undb.
für den Fall, daß die zukünftigen Führungsspitzen der Marine in eine Drei- und Vier-Sterne-NATO-Verwendung gelangen könnten, in eine entsprechende B9-Verwendung aufrückt....
Zusatz:
Im Zuge der Überlegungen zur Personalkonferenz für 04/93 mußte als B6-Weiterführung auch der Dienstposten AL III MUKdo mit in Betracht gezogen werden. Dieser Sachverhalt war nicht Bestandteil des Personalgesprächs."
Der Antragsteller nahm zu dem Inhalt des Vermerks mit Schreiben vom 28. Februar 1992 Stellung und bat nochmals darum, ihn in das Auswahlverfahren für den Dienstposten Amtschef Marineamt (AChMA), der 1993 frei werde, einzubeziehen.
Der BMVg entschied in der Personalkonferenz am 10. März 1992, den Antragsteller zum 1. April 1993 auf den Dienstposten AL III MUKdo zu versetzen.
Mit Schreiben vom 6. April 1992, beim BMVg eingegangen am 9. April 1992, stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Am 3. April 1992 habe er in der "Wilhelmshavener Zeitung" vom 23. März 1992 gelesen, daß er Nachfolger des AL III im MUKdo werden solle; gegen diese Verwendung lege er Beschwerde ein. Mit einem weiteren Schreiben vom 16. Juli 1992, eingegangen am 21. Juli 1992, hat der Antragsteller seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 6. April 1992 unmittelbar beim Senat erneut eingelegt. Der BMVg hat den Antrag vom 6. April 1992 mit seiner Stellungnahme vom 16. Juli 1992, eingegangen am 23. Juli 1992, dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor:
Seine Beschwerde gegen die beabsichtigte Verwendung als AL III MUKdo begründe sich mit der mißbräuchlichen und rechtswidrigen Handhabung des Auswahlverfahrens für die Dienstposten AChMA und StvKdrMUKdo, die dazu geführt habe, daß er für diese Dienstposten nicht zum Zuge gekommen sei. Eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung und ein Vergleich aller Bewerber mit den Mitbewerbern sei unterbunden worden. Das Auswahlverfahren in der Personalkonferenz des BMVg sei eine Farce. Denn dort werde nur die durch den InspM eingeleitete Protektion bestimmter Personen bestätigt. Die Festlegung auf zwei Kategorien von Flottillenadmiralen, nämlich jene, die nach subjektiven Gesichtspunkten zum Vizeadmiral durchbefördert werden sollten und solche, die von vornherein Flottillenadmiral bleiben sollten, sei mit den Förderungskriterien des Soldatengesetzes - Eignung, Befähigung und Leistung - nicht vereinbar.
Seine Beurteilungen enthielten Verwendungsvorschläge ausschließlich für Konteradmiral-Dienstposten. Der InspM habe ihm auch am 13. Dezember 1989 in einem Gespräch erklärt, für eine Konteradmiralsverwendung vorgesehen zu sein. Am 17. Dezember 1991 sei ihm vom InspM und am 28. Januar 1992 vom UAL P V angekündigt worden, auf den Dienstposten StvKdrMUKdo versetzt zu werden. Am 16. März 1992 habe der UAL P V ihm fernmündlich mitgeteilt, daß die Personalkonferenz ihn für den Dienstposten AL III im MUKdo benannt habe. Ober Veränderungen auf anderen Dienstposten sei nicht gesprochen worden. Er habe daher auf Grund der Gespräche vom 17. Dezember 1991 und vom 28. Januar 1992 davon ausgehen müssen, daß der Dienstposten StvKdrMUKdo nicht frei werde und er deshalb AL III werden solle. Der UAL P V sei auch nicht bereit gewesen, ihm die Namen der für eine Versetzung vorgesehenen Offiziere zu nennen. Soweit ihm am 5. März 1992 gesagt worden sei, er werde als zweiter Kandidat für den Dienstposten StvBefhFlotte vorgeschlagen, habe es sich offensichtlich um ein "Proforma-Gebot" gehandelt, da ihm im Gespräch am 28. Januar 1992 erklärt worden sei, dieser Dienstposten werde zum Aufbau eines jüngeren Offiziers für Spitzenpositionen benötigt. Nach seinem Urlaub, am 3. April 1992, habe er die Veränderungen in der Admiralität der "Wilhelmshavener Zeitung" vom 23. März 1992 entnommen und es sei ihm dadadurch bekannt geworden, daß zum 1. April 1993 der Dienstposten AChMA mit Flottillenadmiral H. besetzt werden solle und damit der Dienstposten StvKdrMUKdo frei und mit Flottillenadmiral S., bisher AL III im MUKdo, nachbesetzt werden solle. Es gebe keine plausiblen Gründe, warum die konkrete Zusage für seine Verwendung als StvKdrMUKdo nicht eingehalten werde. Nachdem zunächst die Frage gestellt worden sei, ob eine Verwendung als StvKdrMUKdo zumutbar sei, stehe wohl außer Frage, daß eine dem StvKdr nachgeordnete Verwendung als AL III erst recht Zweifel über die Zumutbarkeit aufkommen lassen müsse. Die für seine Auswahl als AL III angegebenen organisatorischen Gründe seien substantiell nicht begründet. Offensichtlich solle der jetzige AL III StvKdrMUKdo werden, um bei einer vorzeitigen Zurruhesetzung des KdrMUKdo eventuell 1994 als dessen Nachfolger verwendet werden zu können. Zu diesem Zeitpunkt solle er, der Antragsteller, dann wohl StvKdrMUKdo werden. Auf diese Weise werde ein "späteres Vorbeiziehen" des AL III an ihm als StvKdr vermieden. Hinsichtlich des Dienstpostens AChMA könne sich der BMVg nicht darauf berufen, daß er, der Antragsteller, in seinen Beurteilungen für diese Verwendung nicht vorgeschlagen worden sei. Wenn dies grundsätzlich so gehandhabt werde, könne für ihn auf Grund der Verwendungsvorschläge seit 1987 nur ein Konteradmiral-Dienstposten in Betracht kommen.
Der Antragsteller hat zunächst beantragt (Antragsschreiben vom 6. April 1992):
"Ich beantrage eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich meiner künftigen Verwendung unter Berücksichtigung meiner Eignung und Leistung, der Verwendungsvorschläge sowie der gemachten Zusagen.
Ich beantrage, in die Auswahl für die 4 Konteradmiralsdienstposten Chef Stab Fü M - Stv Befehlshaber Flotte - Amtschef Marineamt und Kommandeur Marineunterstützungskommando einbezogen zu werden.
Ersatzweise beantrage ich die Einhaltung der Zusage, mich ab April 93 als Stellvertreter Kommandeur Marineunterstützungskommando (Flottillenadmiral) zu verwenden."
Mit Schriftsatz vom 18. August 1992 stellte er den Antrag:
"Ich beantrage die gerichtliche Überprüfung des praktizierten Auswahlverfahrens, um eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung und den Vergleich mit allen Mitbewerbern zu ermöglichen. Ich wiederhole meinen Antrag auf eine anschließende einwandfreie Durchführung des Auswahlverfahrens zum Stellenwechsel 4/93 für die Dp Chef Stab Fü M, Stv Befh Flotte und insbesondere für Amtschef Marineamt und Stv Kdr MUKdo unter Berücksichtigung meiner Eignung und Leistung, der Verwendungsvorschläge und der Zusagen."
Nunmehr beantragt er (Schriftsatz vom 30. Oktober 1992):
"Ich bitte konkret um Verwendung auf dem Dp StvKdr MUKdo anstelle von FAdm S. und halte außerdem meinen Antrag auf Überprüfung und Einbeziehung in das Auswahlverfahren für die Dp Chef Stab Fü M, Stv Befh Flotte, Amtschef Marineamt und Kdr MUKdo aufrecht."
Der BMVg beantragt,
"das Begehren zurückzuweisen".
Er trägt im wesentlichen vor:
Das Begehren des Antragstellers, nicht als AL III MUKdo verwendet zu werden, erscheine unzulässig, weil die zweiwöchige Antragsfrist versäumt worden sei. Der Antragsteller sei am 16. März 1992 vom UAL P V als der zuständigen Stelle von der am 10. März 1992 getroffenen Entscheidung in Kenntnis gesetzt worden. Der Eingang des Rechtsbehelfs am 9. April 1992 sei somit verspätet. Das Anfechtungsbegehren sei aber auch unbegründet. Der derzeitige Dienstposten des Antragstellers falle zum 1. April 1993 weg, es bestehe damit ein dienstliches Bedürfnis an einer Wegversetzung des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt. Da der derzeitige AL III MUKdo zum 1. April 1993 - entsprechend der gültigen STAN - StvKdr und Chef des Stabes (ChdSt) MUKdo werde, bestehe auch ein dienstliches Bedürfnis an der Nachbesetzung des Dienstpostens AL III. Gründe, die einer Versetzung auf diesen Dienstposten entgegenstehen könnten, trage der Antragsteller nicht vor. Insbesondere sei ihm weder ein anderer Dienstposten zugesagt noch versichert worden, nicht auf den Dienstposten AL III versetzt zu werden. Es sei beabsichtigt, die Funktion des StvKdrMUKdo mit der des AL III zusammenzufassen und von der des ChdSt zu trennen. Eine Realisierung zum 1. April 1993 sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich. In der Personalkonferenz vom 2. Dezember 1992 sei jedoch entschieden worden, den Antragsteller zum 1. Oktober 1993 auf den Dienstposten StvKdrMUKdo zu versetzen. Der Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der künftigen Verwendung des Antragstellers genüge nicht der Substantiierungspflicht. Es sei nicht erkennbar, ob der Antragsteller das Ausbleiben eines Bescheides auf einen zuvor gestellten Antrag rüge oder sich gegen die Ablehnung einer beantragten Maßnahme wende.
Der Antrag, in die Auswahl für die vier Konteradmiral-Dienstposten einbezogen zu werden, könne ebenfalls keinen Erfolg haben:
Der Dienstposten KdrMUKdo sei besetzt, eine Personalbewegung stehe nicht heran.
1989 sei der Antragsteller für die Nachbesetzung des Dienstpostens ChdSt Fü M in die Auswahl einbezogen worden, die Entscheidung sei jedoch zugunsten eines anderen Kandidaten gefallen. Da die Verwendungsplanung und die strukturellen Überlegungen über die Ausformung der Admiralität darauf ausgerichtet seien, daß die leistungsstärksten Offiziere in entsprechende Positionen einrücken, um für spätere Führungsverwendungen vorbereitet zu sein, könne ein Offizier, der 1996 aus dem Dienst ausscheiden werde, künftig nicht mehr zu diesem Personenkreis gehören.
Für die Nachbesetzung des Dienstpostens StvBefhFlotte sei der Antragsteller entsprechend seinem Verwendungsvorschlag mitbetrachtet worden. Sein Vorbringen, die Kandidatur sei ein Pro-forma-Angebot gewesen, lasse ein Mißverständnis für die Vorgehensweise der Personalkonferenz erkennen. Der Minister, der sich grundsätzlich die Entscheidung für Stellen ab B 6 aufwärts vorbehalten habe, habe sich nicht für den Antragsteller, sondern für Konteradmiral B. entschieden. Der Dienstposten AChMA werde zum 1. April 1993 nicht frei, nachdem der BMVg die ursprüngliche Entscheidung, den Amtschef als Stellvertreter des InspM einzusetzen, aufgehoben habe.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 250/92 - sowie die Personalakten des Antragstellers, Hauptteile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung des Gesamtvorbringens zunächst gegen die Entscheidung des BMVg vom 10. März 1992, ihn ab dem 1. April 1993 als AL III MUKdo zu verwenden. Er begehrt, unter Aufhebung dieser Entscheidung die Verpflichtung des BMVg, ihn - den Antragsteller - zum 1. April 1993 auf den Dienstposten StvKdrMUKdo zu versetzen.
Dieses Begehren ist zulässig.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 6. April 1992 ist fristgerecht gestellt worden (§ 17 Abs. 4, § 21 WBO). Es kann dahinstehen, ob dem Antragsteller am 16. März 1992 vom UAL P V fernmündlich die angefochtene Entscheidung des BMVg vom 10. März 1992 bekanntgegeben oder lediglich mitgeteilt worden ist, daß die Personalkonferenz ihn für den Dienstposten AL III MUKdo benannt habe. Denn die Zwei-Wochen-Frist begann hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens erst mit der Aushändigung der förmlichen Versetzungsverfügung vom 21. Oktober 1992 (ständige Rechtsprechung: vgl. Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 228.77 - <BVerwGE 63, 187 [f.]>).
Hinsichtlich des als "Konkurrentenklage" zu bewertenden Verpflichtungsbegehrens ist nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragstellers davon auszugehen, daß er zunächst - nach dem Ferngespräch am 16. März 1992 - annehmen konnte, der Dienstposten StvKdrMUKdo werde am 1. April 1993 nicht frei und er erst am 3. April 1993 aus der "W. er Zeitung" davon Kenntnis erhalten hat, daß dieser Dienstposten zum 1. April 1993 frei und mit einem anderen Offizier besetzt werde.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Überprüfung des Auswahlverfahrens für bestimmte Konteradmiral-Dienstposten und seine Einbeziehung in die Auswahl für die vier von ihm benannten Dienstposten beantragt, ist der Antrag unzulässig. Er betrifft interne Vorgänge im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen, die noch keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Soldaten haben und somit nicht der Nachprüfung im Wege der gerichtlichen Entscheidung unterliegen (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 1 WB 95.90 -). Nach Anlage 4 Nr. II 2 c des sogenannten "Blankeneser Erlasses" des BMVg vom 21. März 1970 (vgl. auch Nr. 3.4 Abs. 2 der "Bestimmungen über die Personal-Beraterausschüsse" <VMBl 1987, 228 [f.]>) ist die Entscheidung über die Besetzung von Dienstposten ab der Besoldungsgruppe B 6 dem Minister vorbehalten. Dementsprechend beraten die Personal-Beraterausschüsse die Inspekteure und den Stellvertreter des Generalinspekteurs lediglich für deren "Mitwirkungsaufgabe" (Nr. 1.2 der o.a. Bestimmungen), d.h. für die Besetzungsvorschläge der Inspekteure an die Abteilung P des Ministeriums (Nr. 3.4 der o.a. Bestimmungen). Erst durch die Auswahlentscheidung des Ministers können Rechte des Soldaten beeinträchtigt werden, der sich zu Unrecht übergangen fühlt, und der Soldat ist rechtlich ausreichend dadurch geschützt, daß er die Auswahlentscheidung des Ministers anfechten und seine Rechte im Wege der "Konkurrentenklage" geltend machen kann (vgl. Beschluß vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336>).
Soweit der Antrag zulässig ist, ist er nicht begründet.
Der BMVg ist nicht verpflichtet, den Antragsteller zum 1. April 1993 auf den Dienstposten StvKdr/ChdStMUKdo zu versetzen, die Versetzung auf den Dienstposten AL III MUKdo ist nicht rechtswidrig.
Es ist unbestritten, daß der bisherige Dienstposten des Antragstellers zum 1. April 1993 wegfällt und somit ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung des Antragstellers gegeben ist (vgl. Nr. 5 c der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" <VMBl 1988, 76>).
Ebenso ist davon auszugehen, daß zum 1. April 1993 durch die Versetzung des derzeitigen Dienstposteninhabers auf den Dienstposten StvKdr/ChdStMUKdo der Dienstposten AL III MUKdo frei wird und nachzubesetzen ist und daß der Antragsteller für diesen Dienstposten geeignet ist.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Zuversetzung zum MUKdo als AL III auch allein unter dem Gesichtspunkt, einen Anspruch auf Verwendung als StvKdr zu haben.
Er hat jedoch entgegen seiner Auffassung keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Verwendung. Denn über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte im Rahmen des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Ermessensentscheidung kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte mit der Ablehnung eines Verwendungsbegehrens den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß vom 11. Juli 1984 - BVerwG 1 WB 176.82 - <BVerwGE 76, 243 [245]> m.w.N.).
Der Ermessensspielraum des militärischen Vorgesetzten kann allerdings im Einzelfall durch Selbstbindung derart eingeschränkt sein, daß jede andere Entscheidung als die Verwendung eines Soldaten auf einer bestimmten Stelle sich als ermessensfehlerhaft und damit zugleich als eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten erweisen würde. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der zuständige Vorgesetzte dem Soldaten in rechtsverbindlicher Weise zugesichert hat, ihn auf einer bestimmten, gegebenenfalls höherwertigen Stelle zu verwenden (vgl. BVerwGE a.a.O.). Eine verbindliche Zusage liegt jedoch nur vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu dem entsprechenden Verhalten in der Zukunft von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle selbst und nach seiner eigenen Dienststellung in dieser Dienststelle befugt ist (vgl. Beschluß vom 27. November 1986 - BVerwG 1 WB 102.84 - <BVerwGE 83, 255 [259]>). Dagegen führt das bloße Inaussichtstellen einer bestimmten Verwendung nicht zu einer Ermessensbindung des BMVg; Äußerungen dieser Art unterscheiden sich von rechtsverbindlichen Zusagen dadurch, daß ihnen erkennbar ein Wille zur Selbstbindung nicht zugrundeliegt (vgl. Beschluß vom 22. April 1975 - BVerwG 1 WB 189.72, 227.72 - <BVerwGE 53, 23 [27]>).
Dem Antragsteller ist vom BMVg keine verbindliche Zusage für die Verwendung als StvKdr/ChdStMUKdo gemacht worden. Wie bereits dargelegt, ist die Entscheidung über die Besetzung von Dienstposten ab der Besoldungsgruppe B 6, zu denen der Dienstposten StvKdr/ChdStMUKdo gehört, dem Minister vorbehalten. Daß der BMVg selbst dem Antragsteller eine entsprechende Zusicherung gegeben habe, behauptet der Antragsteller nicht. Er beruft sich für eine Zusage zu Unrecht auf das Gespräch mit dem InspM im Dezember 1991 und auf das Personalgespräch am 28. Januar 1992 mit dem UAL P V. Zu dem Gespräch am 16. oder 17. Dezember 1991 trägt der Antragsteller vor: "Der Inspekteur der Marine befiehlt mich zum Gespräch nach B.. Er teilt mir jetzt mit, daß der Chef Stab HQ ... 1993 nicht neu besetzt werde und für mich nur noch der Dienstposten Stellvertreter Marineunterstützungskommando (Flottillenadmiral) übrig bleibe, da die Konteradmiralsdienstposten für jüngere Offiziere benötigt würden, die auf Spitzenpositionen als Vizeadmiral vorbereitet werden." In dieser "Mitteilung", welcher Dienstposten "übrig bleibe" liegt weder eine den BMVg bindende Erklärung noch eine verbindliche Zusage des InspM, den Antragsteller für den genannten Dienstposten dem BMVg uneingeschränkt mit der Erwartung einer Zustimmung vorzuschlagen. Der Antragsteller geht demgemäß in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 1992 zu dem Vermerk über das Personalgespräch auch lediglich von einem "Angebot" des InspM zur Einplanung für den Dienstposten StvKdrMUKdo aus. Aus dem Vermerk vom 17. Februar 1992 über das Personalgespräch am 28. Januar 1992 ergibt sich zudem, daß lediglich über "Optionen für die Verwendungsplanung" gesprochen worden ist. Damit ist deutlich, daß die personalbearbeitende Stelle keine Bindung "im Auftrag" des BMVg eingegangen ist.
Ist somit eine Ermessensbindung nicht gegeben, ist der BMVg grundsätzlich nicht gehindert, von Planungsabsichten nachträglich abzuweichen (Beschlüsse vom 29. November 1978 - BVerwG 1 WB 19.78 - <BVerwGE 63, 165> und vom 5. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 130.89 -). Dem Antragsteller wurde auch schon durch den "Zusatz" in dem Personalgesprächsvermerk vom 17. Februar 1992 eröffnet, daß auch der Dienstposten AL III MUKdo als Anschlußverwendung mit in Betracht gezogen werden müßte.
Soweit der Antragsteller auf seine Vorverwendungen und insbesondere auf die Verwendungsvorschläge in seinen Beurteilungen als Flottillenadmiral verweist, verkennt er die Bedeutung derartiger Vorschläge. Verwendungswünsche des Soldaten, das Inaussichtstellen einer bestimmten Verwendung und Verwendungsvorschläge - auch für höherwertige Verwendungen - der unmittelbaren Vorgesetzten führen nicht zu einer Ermessensbindung des BMVg oder der zuständigen personalbearbeitenden Stelle (BVerwGE 53, 23 [27]; Beschlüsse vom 24. Februar 1971 - BVerwG 1 WB 2.70 - <BVerwGE 43, 179 [f.]> und vom 24. April 1977 - BVerwGE 1 WB 87.75, 78.76 - <BVerwGE 53, 280 [286]>). Der für die Verwendungsentscheidung zuständige Vorgesetzte hat zwar die in den Beurteilungen angeführten Verwendungswünsche und -vorschlage in seine Überlegungen einzubeziehen; der ihm zustehende Ermessensspielraum wird dadurch aber nicht eingeengt (BVerwGE 53, 280 4. Leitsatz; Beschluß vom 22. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 78.90 -). Der Soldat kann aus ihnen keine Ansprüche herleiten (Beschluß vom 22. Januar 1991 a.a.O.). Der Soldat hat auch keinen Anspruch, nur - in welchem Sinn auch immer - "förderlich" verwendet zu werden; er muß es regelmäßig hinnehmen, wenn bei Verwendungen seine "Förderung" stagniert (vgl. Beschluß vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 50, 72.90 -). Dafür, daß bei dem Antragsteller in seiner konkreten Situation etwas anderes zu gelten hätte, spricht nichts.
Da der für den nach B 6 bewerteten Dienstposten StvKdr/ChdStMUKdo vorgesehene Offizier ebenso wie der Antragsteller Flottillenadmiral ist, ist, was die Besetzung dieses Dienstpostens angeht, auch nicht auf die bei einer "Konkurrentenklage" bestehende rechtliche Situation abzustellen, bei der es sich um die Bewerbung mehrer Soldaten um eine förderliche Verwendung handelt. Auf einen Vergleich von Eignung und Leistung zwischen dem Antragsteller und dem für diesen Dienstposten ausgewählten Offizier kommt es deshalb nicht an (vgl. Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 1 WB 23.91 -). Der Antragsteller hat auch dementsprechende Vergleiche nicht angestellt.
Der Antragsteller kann schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, die angefochtene Verwendung als AL III MUKdo sei ihm, weil dem StvKdrMUKdo nachgeordnet, nicht zumutbar. Der Senat hat stets die Auffassung vertreten, daß alle Dienstposten, die in der STAN und im Stellenplan gleich bewertet sind, auch gleichwertig sind. Es mag sein, daß es aus Sicht des betroffenen Soldaten mehr oder weniger gewichtige Dienstposten gibt. Eine Herabsetzung bzw. Unzumutbarkeit liegt in einer dienstgradgerechten Folgeverwendung in derselben Besoldungsgruppe jedoch in keinem Fall (Beschlüsse vom 11. August 1982 - BVerwG 1 WB 22.81 - und vom 22. August 1990 - BVerwG 1 WB 17.90 - <DokBer B 1990, 287>).
Nach alledem ist der Antrag teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Wehrl
Meyer-Höper
Schuur