Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.10.1998, Az.: BVerwG 1 WB 31/98
Untätigkeitsbeschwerde eines Soldaten wegen Unterlassen seiner Beförderung; Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses eines Berufssoldaten in Bezug auf die Klärung allgemeiner Fragen der Personalführung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 31/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 30172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 13. Oktober 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst i.G. Scholl,
Hauptfeldwebel Biedermann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1952 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2005. Am 6. Dezember 1993 wurde er zum Stabsfeldwebel (StFw) befördert. Zur Zeit leistet er bei der 4./Feldjägerbataillon (FJgBtl) ... in A... als Feldjägerfeldwebel (FJgFw) und Verkehrsfeldwebel (VerkFw) Dienst.
Im Rahmen eines am 5. Juni 1996 mit ihm geführten Personalgesprächs bat der Antragsteller, der zu diesem Zeitpunkt als FJgFw bei der 4./FJgBtl ... in P... verwendet wurde, aus familiären Gründen (vermehrte Betreuung seiner am Niederrhein wohnenden Mutter) um eine frühzeitige Rückversetzung in den Raum Ost-Westfalen. Daraufhin wurde er unter vorausgehender Kommandierung mit Wirkung vom 1. September 1996 zu seiner jetzigen Einheit nach A... versetzt.
Mit Schreiben vom 2. August 1996 teilte die Stammdienststelle des Heeres (SDH) dem Antragsteller mit, daß er in seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) der "Anwärtergruppe für Oberstabsfeldwebel" zugeordnet worden sei. Diese Prognosemitteilung begründe allerdings keinen Rechtsanspruch auf eine solche Verwendung. Die Zuordnung erlösche mit der Versetzung auf einen Oberstabsfeldwebel(OStFw)-Dienstposten oder nach Überschreiten des 50. Lebensjahres. Eine Verwendung auf einem OStFw-Dienstposten könne indes mit einem Wechsel des Standortbereichs verbunden sein. In seiner Stellungnahme vom 6. September 1996 teilte der Antragsteller mit, daß er nach Möglichkeit weiter in seiner AVR als FJgFw verwendet werden wolle. Wegen der Erkrankung seiner Mutter, um die er sich im Wechsel mit seinem in Münster wohnenden Bruder kümmern müsse, "sollte eine Verwendung im derzeitigen Raum doch angestrebt werden".
Mit Fernschreiben vom 20. Dezember 1996 wurde der Antragsteller von der SDH davon in Kenntnis gesetzt, daß im Zuge der struktur-/altersgerechten Verwendung wegen Überschreitens der Altersgrenze in seiner derzeitigen Verwendung seine zukünftige Verwendung vorrangig in der AVR Feldjägertruppe (FJgTr) geprüft werde. Er sei für mögliche OStFw-Verwendungen ausschließlich für die AVR FJgTr ausgewählt worden. Da nach der derzeitigen Personalplanung auf absehbare Zeit keine Einplanung in dem gewünschten Bereich möglich erscheine, sei eine Verwendung in den neuen Bundesländern als FJgFw und Kompaniefeldwebel (KpFw) in Erwägung zu ziehen. Bei einem Festhalten des Antragstellers an seinem bisher geäußerten regionalen Wunsch sei allerdings eine Verwendung auf einem OStFw-Dienstposten unter Umständen nicht mehr realisierbar. Für den Fall der Inkaufnahme einer nicht höherwertigen Verwendung erscheine jedoch ein Verbleib als FJgFw und KpFw bei seiner jetzigen Einheit möglich.
In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 1997 teilte der Antragsteller der SDH mit, daß er für den Fall einer höherwertigen Verwendung nicht mehr unbedingt an seinem regionalen Wunsch festhalte; die Inkaufnahme einer nicht höherwertigen Verwendung zugunsten seines regionalen Verwendungswunsches sei dagegen für ihn nicht akzeptabel. Auf eine daraufhin erfolgte telefonische Anfrage der SDH vom 21. Januar 1997 bei seinem Kompaniechef, was der Antragsteller antworte, "wenn man ihm L... anbiete", wurde vom Kompaniechef als Antwort übermittelt, daß der Antragsteller zusammen mit seinem Bruder die kranke Mutter zu betreuen habe.
Mit Schreiben vom 4. Juni 1997 setzte die SDH den Antragsteller davon in Kenntnis, daß er nach dem Ergebnis der Zuordnungskonferenz und der Entscheidung des Leiters der SDH vom 6. Mai 1997 auf Grund des Bedarfs in seiner AVR nicht mehr zu den potentiellen "Anwärtern" für OStFw-Verwendungen zähle. In einem Personalgespräch am 17. Juli 1997 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß sich die SDH weiterhin darum bemühe, ihn trotz Erreichens des 45. Lebensjahres altersgerecht und heimatnah zu verwenden.
In seiner Stellungnahme vom 22. Juli 1997 zu dem Personalgespräch rügte der Antragsteller, daß der zuständige Personalreferent der SDH offensichtlich seine Personalakte nicht genau gelesen habe, denn erst im Laufe des Personalgesprächs sei ihm klargeworden, daß er mit dem Erreichen des 45. Lebensjahres zwingend aus dem aktiven FJg-Dienst herausgelöst werden müsse. Wenn die SDH in diesem Zusammenhang ständig auf seine regionale Bindung verweise, sei dem entgegenzuhalten, daß er darauf in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 1997 ausdrücklich verzichtet habe. Über eine Verwendung auf dem Dienstposten eines FJgFw und KpFw (OStFw) bei der l./FJgBtl ... in L... sei er von seinem Kompaniechef nur informell befragt worden. Selbstverständlich hätte er den Dienstposten angenommen, wenn er ihm offiziell im Rahmen einer "Vororientierung über eine geplante Versetzung" angeboten worden wäre.
Er beantrage daher die Prüfung der Vorgänge, seine Einsetzung in den Rechtsstand von Januar 1997 und seine weitere Zuordnung zur Anwärtergruppe für Verwendungen auf einem OStFw-Dienstposten.
In ihrer Stellungnahme vom 17. September 1997, die dem Antragsteller am 29. September 1997 ausgehändigt wurde, führte die SDH aus, daß der Dienstposten eines KpFw einer Kompanie eines FJgBtl hinreichende Erfahrungen auf einem entsprechenden Dienstposten voraussetze, über die der Antragsteller aber nicht in ausreichendem Maße verfüge. Ein Verbleib in der FJgTr über das 45. Lebensjahr hinaus komme nur aus besonderen dienstlichen Gründen in Betracht. Da solche Gründe beim Antragsteller nicht vorlägen, müsse er mit seiner Versetzung auf einen anderen Dienstposten rechnen, sobald ein geeigneter, dem Verwendungsaufbaukonzept entsprechender Dienstposten für ihn verfügbar sei.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 1997, das am selben Tage beim Kompaniechef eingegangen ist, erhob der Antragsteller beim Leiter der SDH Beschwerde gegen die Personalbearbeitung. Er verfüge sehr wohl über die notwendigen Vorverwendungen und verweise insoweit auf die Zeit von 1980 bis 1983 als Stabsdienstfeldwebel, in der er mit Aufgaben eines KpFw betraut gewesen sei, das Abschlußergebnis seines KpFw-Lehrgangs sowie die Zeit der Vollzeitvertretung des KpFw der 4./FJgBtl ... in den Jahren 1984 bis 1990. Er sei im übrigen nach wie vor der Auffassung, daß sein Verbleib bei der FJgTr über das Grenzalter hinaus als Ausnahme denkbar sein müsse. Zusammenfassend bat er um eine "neutrale Prüfung" der Vorgänge bei der SDH in der Zeit von Dezember 1996 bis September 1997.
Mit Schreiben vom 5. November 1997 und 28. Januar 1998 erhob der Antragsteller Dienstaufsichtsbeschwerden sowohl beim Leiter der SDH als auch beim Amtschef des Heeresamtes wegen der Bearbeitung seiner Beschwerden durch die SDH.
In seinem Antwortschreiben vom 26. März 1998 kam der Leiter der SDH zu dem Ergebnis, daß die SDH zwar nicht gegen Vorschriften und Gesetze verstoßen habe, bei ein wenig "Mehraufwand" aber ein Vertrauensverlust seitens des Antragstellers hätte vermieden werden können. In der Sache bestehe jedoch kein Anlaß für ein dienstaufsichtliches Einschreiten.
Mit Schreiben vom 23. Februar 1998, das am 25. Februar 1998 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen ist, erhob der Antragsteller hinsichtlich seiner Beschwerde vom 7. Oktober 1997 Untätigkeitsbeschwerde. Seit dem Eingang seiner Beschwerde bei der SDH seien nunmehr 19 Wochen und seit Eingang seiner Dienstaufsichtsbeschwerde 15 Wochen vergangen, ohne daß eine ausreichende Beantwortung erfolgt sei. Er beantrage daher die Überprüfung dieser Vorgänge im Dezernat II 13 der SDH.
Im Anschluß an ein am 22. April 1998 bei der SDH geführtes Personalgespräch zog der Antragsteller mit Schreiben vom 27. April 1998 seine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 28. Januar 1998 zurück, hielt aber seine Beschwerde vom 23. Februar 1998 in folgenden Punkten ausdrücklich aufrecht:
Die Bearbeitungszeit von mehr als sechs Monaten sei ungesetzlich und widerspreche den Grundsätzen der Inneren Führung. Das ganze leidige Verfahren sei vor allem durch die falsche Beurteilung seiner Person durch den personalbearbeitenden Offizier bei der SDH im Januar 1997 entstanden. Der personalbearbeitende Offizier habe sich offenbar nicht die Mühe gemacht, seine Personalakte sorgfältig und vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Dies gelte auch für die Stellungnahme der SDH vom 26. März 1998, in der ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen werde, daß er mit seinem Schreiben vom 21. Januar 1997 seine regionale Bindung (Standort Nordrhein-Westfalen) bereits eingeschränkt habe.
Der BMVg - PSZ III 5 - hat die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 12. Mai 1998 dem Senat vorgelegt.
Mit Schreiben vom 2. April 1998 an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - beantragte der Antragsteller seine Beförderung zum OStFw sowie so gestellt zu werden, als ob er rechtzeitig, wie zwei andere namentlich genannte Soldaten, zum OStFw befördert worden wäre. Am 22. April 1998 beantragte er zusätzlich seine Versetzung auf den Dienstposten eines KpFw beim FJgBtl ... in L....
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält ihn für unzulässig, da der Antragsteller keine konkrete dienstliche Maßnahme oder Unterlassung einer dienstlichen Maßnahme benannt habe, durch die er in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Die Zulässigkeit eines Untätigkeitsantrags setze voraus, daß der Antragsteller substantiiert darlege, durch welche konkrete Maßnahme oder deren Unterlassung er sich in seinen Rechten verletzt fühle. Ein konkret abgrenzbares Begehren des Antragstellers lasse sich aber weder seiner Beschwerde vom 7. Oktober 1997 noch seinem Untätigkeitsantrag vom 23. Februar 1998 entnehmen. Eine vermeintlich fehlerhafte Personalbearbeitung in den Jahren 1996/97 bei der SDH allgemein zu überprüfen, sei nicht Aufgabe der Wehrdienstgerichte.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 565/98 - und die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
Nach §§ 17, 21 WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn seine Beschwerde die Verletzung seiner Rechte oder die Verletzung ihm gegenüber bestehender Pflichten seiner Vorgesetzten zum Gegenstand hat. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (vgl. § 17 Abs. 3, § 21 Abs. 2 WBO). Maßnahmen im Sinne dieser Vorschriften sind dem öffentlichen Recht zurechenbare Handlungen und Entscheidungen eines Vorgesetzten, die auf der Grundlage des militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses gegenüber Soldaten ergehen (vgl. Beschluß vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 9.87 - <BVerwGE 83, 336 [f.]>). Eine Unterlassung ist das Untätigbleiben in Fällen, in denen der Antragsteller glaubt, einen Anspruch auf Vornahme einer Maßnahme im vorstehend dargelegten Sinn zu haben (vgl. Beschluß vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 138.90 - <DokBer 1991, 270>). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Begehrens erstrebt der Antragsteller die gerichtliche Feststellung, daß die Personalbearbeitung durch die SDH in der Zeit vom Dezember 1996 bis Juli 1997 fehlerhaft gewesen ist.
Ein solcher allgemeiner, nicht näher konkretisierter Antrag ist im Verfahren vor den Wehrdienstgerichten unzulässig. Weder kann die Personalführung der SDH im allgemeinen Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein (vgl. Beschlüsse vom 16. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 43.69-, vom 4. September 1970 - BVerwG 1 WB 63.70 - und vom 30. August 1990 - BVerwG 1 WB 56.90 -), noch hat der Antragsteller einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf dienstaufsichtliches Einschreiten (Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - <BVerwGE 63, 189 [f.]>). In bezug auf die Klärung allgemeiner Fragen der Personalführung steht dem Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis zu (stRspr: vgl. Beschlüsse vom 7. November 1990 - BVerwG 1 WB 65.90-, vom 24. August 1994 - BVerwG 1 WB 79.93 - und vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 6.95 -).
Ein konkretes Anfechtungsbegehren, etwa gegen seine Herauslösung aus der Anwärtergruppe für OStFw-Verwendungen mit der Vollendung des 45. Lebensjahres, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Auch einen Verpflichtungsantrag, ihn im Frühjahr 1997 auf den frei gewordenen OStFw-Dienstposten in L... zu versetzen, hat er nicht gestellt.
Soweit er rügt, die SDH habe seine telefonische Mitteilung über eine Verwendung in L... am 21. Januar 1997 nicht als Absage verstehen dürfen, richtet sich dieser Einwand ebenfalls nicht gegen eine selbständig anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 WBO. Die daraufhin erfolgte Besetzung der Stelle in L... mit einem anderen Soldaten hat der Antragsteller nicht angefochten. Auch mit seinen allgemeinen Rügen, der personalbearbeitende Offizier habe seine Personalakten nicht richtig bzw. nicht vollständig gelesen, das gesamte Verfahren dauere zu lange und Personalgespräche bei der SDH fänden in unzureichenden Räumen statt, wendet sich der Antragsteller nicht gegen konkrete Maßnahmen im vorgenannten Sinne.
Der Untätigkeitsantrag des Antragstellers, der BMVg habe das Verfahren unnötig verzögert und vor allem über seine Beschwerden nicht rechtzeitig entschieden, ist gleichfalls unzulässig, da für eine derartige gerichtliche Feststellung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 27.93-, vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 26, 60.94 -).
Anträge auf Beförderung zum OStFw sowie so gestellt zu werden, als wäre er anstelle des ausgewählten Soldaten auf den Dienstposten bei der l./FJgBtl ... versetzt worden, hat der Antragsteller erstmals mit Schreiben vom 2. April 1998, ohne insoweit ein Vorverfahren durchgeführt zu haben, geltend gemacht. Sie sind daher für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten gemäß § 20 Abs. 2 WBO hat der Senat abgesehen.