Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.11.1990, Az.: BVerwG 1 WB 65/90
Bloßes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme als berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Wirksamkeit der Zustellung bei Niederlegung bei der Postanstalt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.11.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 65/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 19898
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. November 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
sowie
Oberst i.G. Dr. Foerster, Hauptmann Janke als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller wurde zum 2. Januar 1990 mit dem vorläufigen Dienstgrad Stabsarzt zum Grundwehrdienst einberufen. Er hatte zu diesem Zeitpunkt seine Ausbildung zum Arzt für Augenheilkunde abgeschlossen. Am 9. Januar 1990 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß er nach seinem Einweisungslehrgang an der Sanitätsakademie der Bundeswehr zunächst bis zum 1. Juni 1990 als Truppenarzt und erst danach im Bundeswehrkrankenhaus A... in seinem Fachgebiet eingesetzt werde.
Gegen diese Entscheidung des Personalstammamts der Bundeswehr (PSABw) legte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Januar 1990 Beschwerde ein, weil er die Verwendung als Truppenarzt als rechtlich unzulässig und gesundheitlich unzumutbar ansah. Außerdem sei ihm zugesichert worden, er werde im Rahmen seines Grundwehrdienstes nur als Arzt für Augenheilkunde verwendet. Mit Schreiben vom 16. Januar 1990 beantragte der Antragsteller eine Entscheidung über seine Beschwerde bis zum 26. Januar 1990; mit Schreiben vom 2. Februar 1990 teilte der Antragsteller dem BMVg mit, daß er die Zustellung der Beschwerdeentscheidung an seine Privatanschrift, E... ...-Straße 5, ... C..., wünsche.
Der Antragsteller war inzwischen am 30. Januar 1990 nach Aufhebung des Einberufungsbescheides aus gesundheitlichen Gründen aus der Bundeswehr entlassen worden. Gleichwohl bestand er dem BMVg gegenüber auf einer Entscheidung über seine Beschwerde.
Der BMVg wies daraufhin die Beschwerde mit Bescheid vom 23. Februar 1990 zurück, weil nach der Entlassung des Antragstellers keine Entscheidung über dessen Verwendung mehr ergehen könne. Ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verwendungsentscheidung des PSABw sei nicht ersichtlich.
Dieser Bescheid ist nach dem Inhalt der Postzustellungsurkunde nach einem Zustellversuch an der oben angegebenen Anschrift in C... am 24. Februar 1990 am 26. Februar 1990 bei der Postanstalt ... C... 1 niedergelegt worden; die Mitteilung hierüber ist nach dem Inhalt der Postzustellungsurkunde in den Hausbriefkasten des Antragstellers eingelegt worden.
Mit Schreiben vom 3. März 1990 teilte der Antragsteller dem BMVg mit, daß dieser noch immer nicht seiner Verpflichtung nachgekommen sei, die Beschwerde vom 13. Januar 1990 zu bescheiden. Der BMVg wies den Antragsteller mit Schreiben vom 23. März 1990 demgegenüber darauf hin, daß das Beschwerdeverfahren durch Beschwerdebescheid vom 23. Februar 1990 unanfechtbar abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 24. März 1990 teilte der Antragsteller dem BMVg mit, daß die Beschwerdeentscheidung "(Zustellung angeblich 26.2.90)" ihm nicht vorliege. Die Einspruchsfrist laufe im übrigen einen Monat nach erfolgter Zustellung ab, also am 26. März 1990.
Der BMVg hat die Sache daraufhin mit Schreiben vom 24. April 1990 dem Senat vorgelegt und erklärt, daß der Untätigkeitsantrag vom 3. März 1990 unzulässig sei, weil zu diesem Zeitpunkt bereits über die Beschwerde entschieden gewesen sei.
Der Senat hat mit Schreiben vom 9. Mai 1990 dem Antragsteller u.a. folgendes mitgeteilt:
"Die Entscheidung des Wehrdienstsenats kann nur begehrt werden, wenn die Beschwerde eine Verletzung der in § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO genannten Rechte des Soldaten oder der dort benannten Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat. Ob eine solche Rechtsverletzung derzeit noch gegeben ist - unterstellt in der Verfügung des PSABw, Sie als Truppenarzt einzusetzen, hätte eine solche gelegen - ist fraglich. Fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung, so ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig. Auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (siehe Beschwerdebescheid Seite 2) wird hingewiesen."
Außerdem werde bis 12. Juni 1990 um Erklärung gebeten, ob der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung wünsche.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 2. Juni 1990 näher dargelegt, warum er glaubt, einen Anspruch gehabt zu haben, nur als Arzt für Augenheilkunde verwendet zu werden. In der Entscheidung des PSABw, ihn als Truppenarzt einzusetzen, liege klar eine Rechtsverletzung. Dies bedürfe keiner gerichtlichen Klärung. Der Grund für diese Verfügung sei ihm bis zum heutigen Tag unklar. Der bei der Bundeswehr herrschende Truppenarztmangel sei sicher nicht ausschlaggebend gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - P II 5-380/90 - lag dem Senat bei der Beratung vor.
II
1.
Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses des Antragstellers hindert die Fortführung des Verfahrens nicht (§ 15 WBO).
Der Umstand, daß sich der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 2. Juni 1990 dem Senat gegenüber eingehend zu der Entscheidung des PSABw geäußert hat, läßt den Schluß zu, daß er eine gerichtliche Entscheidung wünscht. Dem steht seine Äußerung, eine bestimmte Rechtsfrage bedürfe "keiner" gerichtlichen Klärung, nicht entgegen.
2.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
a)
Das folgt zunächst daraus, daß sich jegliche Beschwer des Antragstellers durch die Verwendungsentscheidung des PSABw mit seiner Entlassung aus der Bundeswehr erledigt hat. Der Antragsteller hat zu keiner Zeit Dienst als Truppenarzt geleistet. Nach der Erledigung des Anfechtungsbegehrens hätte der Antragsteller zwar zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergehen können. Ein solcher Antrag wäre allerdings nur dann zulässig gewesen, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Personalmaßnahme des PSABw dargetan hätte (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Der Antragsteller hat zunächst einmal keinen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt. Er hat im übrigen aber auch kein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Personalmaßnahme dargetan. Ein solches Interesse ist auch sonst nicht erkennbar, nachdem der Einberufungsbescheid aufgehoben und eine militärärztliche Verwendung des Antragstellers nicht stattgefunden hat und eine künftige militärärztliche Verwendung in keiner Weise konkretisiert ist. Das bloße Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme ist kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO(BVerwG Beschluß vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 128/79). Das Interesse, daß eine Rechtsfrage allgemein geklärt werde, stellt ebenfalls kein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. April 1981 - 1 WB 40/80).
b)
Der Antrag ist aber auch deshalb unzulässig, weil er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ordnungsgemäß begründet worden ist (§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO). Der Beschwerdebescheid des BMVg vom 23. Februar 1990 ist dem Antragsteller nach der dem Senat vorliegenden Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt worden (§ 3 VwZG i.V.m. §§ 182, 195 Abs. 2 ZPO). Die Zustellungsurkunde erbringt den Beweis der darin bezeugten Tatsachen (§ 418 Abs. 1 ZPO). Wenn der Antragsteller behauptet, der Beschwerdebescheid liege ihm nicht vor, so hat er damit nicht einmal die Richtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen bestritten. Die Wirksamkeit der Zustellung ist bei dieser Zustellungsform nämlich nicht davon abhängig, daß die Sendung tatsächlich in die Hände des Adressaten gelangt. Ist damit davon auszugehen, daß die Antragsfrist des § 17 Abs. 4 WBO am 26. Februar 1990 zu laufen begann, so hätte ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bis zum 12. März 1990 bei einer zuständigen Stelle nicht nur eingegangen sein, sondern auch begründet werden müssen. Selbst wenn man also unterstellt, das "Untätigkeitsschreiben" vom 3. März 1990 sei ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, so würde es jedenfalls an der gesetzlich geforderten Begründung innerhalb der Antragsfrist fehlen. Nach seinem Schreiben vom 3. März 1990 hat sich der Antragsteller erstmals wieder unter dem 24. März 1990 geäußert.
3.
Der Antrag ist nach alledem als unzulässig zurückzuweisen. Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten (§ 20 Abs. 2 WBO) hat der Senat abgesehen.
Seide
Wehrl
Dr. Foerster
Janke