Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1979, Az.: BVerwG 1 WB 128/79
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 128/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16523
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 30. Oktober 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Oberstleutnant i.G. Gülich, Hauptmann Groenhagen als ehrenamtliche Richter
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller erstattete unter dem 22. August 1978 gegenüber dem Kommandeur der Panzergrenadierbrigade ... eine schriftliche Meldung über Vorgänge im Panzerbataillon ..., in der er seinen Bataillonskommandeur kritisierte. In einer Anhörung durch den Stellvertreter des Brigadekommandeurs wurde dem Antragsteller daraufhin am 28. August 1978 die Absicht bekanntgegeben, in einen Versetzungsvorschlag vier ungünstige Behauptungen tatsächlicher Art aufzunehmen. Der Antragsteller wies diese Behauptungen in einer Erklärung vom 29. August 1978 als völlig unzutreffend zurück und protestierte gegen eine Versetzung. Am 30. August 1978 wurde dem Antragsteller sodann ein an den Kommandeur der O. Panzergrenadierdivision gerichteter Vorschlag des Kommandeurs der Panzergrenadierbrigade ... vom 29. August 1978 eröffnet, ihn wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Bataillonskommandeur und seinen Offizierskameraden sowie wegen Störung des Dienstbetriebs abzulösen und wegen Einlassung mit nicht anerkannten Kriegsdienstverweigerern durch den MAD überprüfen zu lassen; im Hinblick auf die "wirre und konträre Gedankenführung" einiger beigefügter Schreiben des Antragstellers sei seine ärztliche Untersuchung auf psychovegetative Störungen angeraten.
Unter dem 4. September 1978 beschwerte sich der Antragsteller über die Behandlungsweise, die er auf seine Meldung erfahren habe, und beantragte Einsicht in den Ablösungsvorschlag.
Die Beschwerde wurde vom Kommandeur der ... Panzergrenadierdivision mit Bescheid vom 6. September 1978 zurückgewiesen, der Antrag auf Einsichtnahme gleichzeitig abgelehnt.
Auch die "weitere Beschwerde" vom 20. September 1978 blieb erfolglos. Im Bescheid des Kommandierenden Generals des .... Korps vom 14. März 1979 (ausgehändigt am 23. März 1979) wurde zur Beschwerde vom 4. September 1978 ausgeführt, daß die Rechtsposition des Antragstellers durch die Art und Weise der Sachaufklärung auf seine Meldung vom 22. August 1978 nicht unmittelbar beeinträchtigt werde und Anhörungsvermerk wie Versetzungsvorschlag als vorbereitende Maßnahmen einer selbständigen Anfechtung im Wege der Beschwerde entzogen seien. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf erneute Einsichtnahme in den Ablösungsvorschlag sei unbegründet, da der Antragsteller bereits bei dessen Eröffnung am 30. August 1978 hinreichende Gelegenheit hierzu gehabt habe; auch stehe ihm frei, beim zuständigen Personalreferat insoweit Antrag auf Einsicht in die Stammakte zu stellen. Der Bescheid enthielt getrennte Rechtsmittelbelehrungen für Beschwerde und weitere Beschwerde.
3.
a)
Hinsichtlich seiner Beschwerde vom 4. September 1978 stellte der Antragsteller unter dem 24. März 1979 Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum Truppendienstgericht Mitte. Dessen 2. Kammer wies den Antrag mit Beschluß vom 5. Juli 1979 - M 2 BLa 4/79 - mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig zurück.
b)
Hinsichtlich seines Antrags vom 4. September 1978 auf (erneute) Einsicht in den Ablösungsvorschlag vom 29. August 1978 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. März 1979 weitere Beschwerde zum Inspekteur des Heeres ein. Er habe in den Ablösungsvorschlag wegen dienstlich begründeter Zeitnot nur flüchtig und unzureichend Einsicht nehmen können.
Unter dem 1. Juni 1979 meldete der Antragsteller dem Inspekteur des Heeres, daß ihm am 30. Mai 1979 eine Kopie des Ablösungsvorschlags ausgehändigt worden sei.
Ein Schreiben des Inspekteurs des Heeres an den Antragsteller vom 10. Juli 1979 lautet:
"Mit o.g. Schreiben teilten Sie mit, daß Sie zwischenzeitlich eine Kopie des Vorschlages auf Ihre Ablösung der PzGrenBrig ... vom 29.08.1978 erhalten haben. Damit, ist der Beschwerdegrund (Ablehnung Ihres Antrages auf Einsichtnahme) entfallen.
Ich bitte deshalb um Mitteilung bis zum 24.07.1979, ob Sie die weitere Beschwerde aufrechterhalten. Vorsorglich weise ich darauf hin, daß in diesem Fall die Zulässigkeit Ihrer weiteren Beschwerde davon abhängen wird, daß Sie ein berechtigtes Interesse an der nunmehr zu beantragenden Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Ablehnung Ihres Antrages darlegen können."
Mit Schreiben vom 13. Juli 1979 an den Inspekteur des Heeres teilte der Antragsteller hierauf mit, daß er seine weitere Beschwerde aufrechterhalte, und stellte zugleich Untätigkeitsantrag zum "entsprechenden Truppendienstgericht". Es gehe ihm darum, daß die Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Einsichtnahme festgestellt werde.
Dem Kommandierenden General des I. Korps teilte der Inspekteur des Heeres unter dem 30. Juli 1979 unter anderem mit, daß die Ablehnung des Antrags auf Einsichtnahme gegen § 29 Abs. 3 SG verstoßen habe; auch teile er nicht die Ansicht, der Ablösungsvorschlag habe nicht der Verfügung des Kommandierenden Generals unterlegen.
Ebenfalls unter dem 30. Juli 1979 legte der Inspekteur des Heeres den Antrag dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - mit der Bitte um Zurückweisung vor. Der Antrag sei unzulässig, weil dem Beschwerdebegehren bereits entsprochen sei und der Antragsteller trotz Aufforderung ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, die Ablehnung der begehrten Akteneinsicht sei rechtswidrig gewesen, nicht dargelegt habe.
Auf Anfrage des Berichterstatters vom 16. August 1979, ob sich der Antrag durch das Schreiben des Inspekteurs des Heeres an den Kommandierenden General des .... Korps vom 30. Juli 1979 erledigt habe, teilte der Antragsteller unter dem 6. September 1979 - neben sachlichenÄußerungen zum übrigen Inhalt seiner Beschwerde vom 4. September 1978 - unter anderem mit:
"Mein Antrag hat sich nicht erledigt; ich beharre weiter darauf, daß die Nichtaushändigung des 'Vorschlags auf Ablösung des Hauptmanns R. ...' rechtswidrig war."
Er bittet um Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtwiederaushändigung des Ablösungsvorschlags und verweist darauf, er hätte im Falle der Aushändigung alle Vorwürfe zurückweisen können, wäre dann seines Erachtens nicht versetzt worden und hätte keine dienstlichen und persönlichen Nachteile hinzunehmen brauchen.
5.
Einen vom Antragsteller unter dem 5. Juli 1978 gestellten Antrag auf Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gemäß § 88 WDO hatte der Kommandeur der .... Panzergrenadierdivision mit Verfügung vom 6. September 1978 unter anderem mit der Begründung abgelehnt, es sei ihm weder ein Dienstvergehen vorgeworfen worden noch sei ein solches festzustellen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.
II
Der Antrag ist zu Recht beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - angebracht worden. Sein Gegenstand ist der vom Antragsteller in seiner Beschwerde vom 4. September 1978 über seine Behandlung durch seine Vorgesetzten enthaltene Antrag auf Einsichtnahme in den Ablösungsvorschlag vom 29. August 1978. Diesen Antrag hatte der Divisionskommandeur des Antragstellers in seinem in der Beschwerdeangelegenheit ergangenen Bescheid vom 6. September 1978 abgelehnt. Die dagegen uno actu eingelegte "weitere Beschwerde" vom 20. September 1978 hat der Kommandierende General in seiner Entscheidung vom 14. März 1979 hinsichtlich der Ablehnung der Akteneinsicht zu Recht als Erstbeschwerde behandelt, wie darin deutlich zum Ausdruck kommt, daß diese "Entscheidung" ausdrücklich auf eine "weitere Beschwerde" und auf eine "Beschwerde" ergeht, beide Gegenstände getrennt behandelt und auch entsprechend getrennte Rechtsmittelbelehrungen enthält. Im Einklang mit diesen Rechtsmittelbelehrungen hat der Antragsteller sodann mit zwei getrennten Schreiben beim Truppendienstgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung ("auf meine Erstbeschwerde") gestellt und beim Inspekteur des Heeres weitere Beschwerde eingelegt. Durch seinen Untätigkeitsantrag vom 13. Juli 1979 hat er insoweit die unmittelbare Entscheidungszuständigkeit des Senats begründet ("Devolutiveffekt"), einer Entscheidung des Inspekteurs des Heeres über die weitere Beschwerde bedurfte es seither nicht mehr; daß er sich damit an das "entsprechende Truppendienstgericht" gewendet und somit das zuständige Gericht nicht genau bezeichnet hat, schadet nicht, "Truppendienstgericht" steht hier ersichtlich als Gattungsbezeichnung für "Wehrdienstgericht".
Der ursprünglich auf Akteneinsicht gerichtete Antrag hat sich schon vor seiner Rechtshängigkeit dadurch erledigt, daß der Antragsteller eine Kopie des betreffenden Schriftstücks erhielt. Folgerichtig hat er im gerichtlichen Verfahren von vornherein nicht mehr Gewährung von Akteneinsicht begehrt, sondern lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Verweigerung.
Hierfür fehlte es ihm aber an dem beim ursprünglichen Feststellungsantrag wie bei dem nach Erledigung des ursprünglichen Begehrens gegebenen Fortsetzungsfeststellungsantrag - außer bei Befehlen ( § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO; BDHE 7, 176, 178 f) - erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. die im Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung entsprechend anzuwendenden §§ 43 Abs. 1 und 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; BVerwGE 53, 134, 137 [BVerwG 04.03.1976 - I WB 54/74]; zur Frage der Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags bei der einfachen Leistungsklage siehe Redeker/von Oertzen, VwGO 6. Aufl. § 113 RdNr. 18). Der Antragsteller ist auf die Notwendigkeit eines besonderen berechtigten Interesses an der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens schon durch das Schreiben des Inspekteurs des Heeres vom 10. Juli 1979 ausdrücklich aufmerksam gemacht worden. Er hat weder damals noch in seinem Schreiben an den Senat vom 6. September 1979 hinreichende Gründe angeführt, inwiefern durch die begehrte Feststellung seine rechtliche Position verbessert würde, worin also ein "berechtigtes Interesse" im Sinne der genannten Vorschriften zu erblicken wäre (BVerwGE 53, 134, 137 f)[BVerwG 04.03.1976 - I WB 54/74]. Das bloße Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens genügt hierfür nicht, durch die genannten Anforderungen soll gerade vermieden werden, daß die Gerichte mit der Prüfung erledigter Vorgänge belastet werden, ohne daß der Antragsteller hieran ein über die begehrte Feststellung hinausgehendes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse hat. An "dienstlichen und persönlichen Nachteilen" hat der Antragsteller nur seine Versetzung erwähnt, die seines Erachtens wohl dadurch bedingt war, daß er gegen ihn erhobene Vorwürfe mangels erneuter Einsichtnahme in den Versetzungsvorschlag nicht habe zurückweisen können. Die Möglichkeit, seine Versetzung deshalb anzufechten, hat er aber nicht genützt, obwohl er den Kern der Kritik seiner Vorgesetzten an ihm schon aus dem ihm eröffneten Anhörungsvermerk vom 28. August 1978 kannte. Den im Ablösungsvorschlag aufgestellten Behauptungen des Kommandeurs der Panzergrenadierbrigade ... kann der Antragsteller, soweit sie nicht schon durch seine Erklärung vom 29. August 1978 erfaßt sind, auch jetzt noch schriftlich entgegentreten, so daß seinem ideellen Interesse, seine eigene Sicht der Dinge zur Geltung zu bringen, ohne gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtgewährung von Akteneinsicht Rechnung getragen werden kann. Daß die Rechtmäßigkeit des Verhaltens seiner Vorgesetzten selbst in der Sache nicht mehr gerichtlich überprüft werden kann, ist in der Rechtskraft des die Unzulässigkeit seines entsprechenden Antrags feststellenden Beschlusses der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 5. Juli 1979 begründet. Schließlich kann nicht übersehen werden, daß der Antragsteller im Laufe des Verfahrens nicht nur klaglos gestellt worden ist, sondern daß der Inspekteur des Heeres gegenüber dem Kommandierenden General des .... Korps auch ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die Versagung der begehrten Akteneinsicht sei rechtswidrig gewesen; schon deshalb ist nicht ersichtlich, inwiefern eine gleichlautende gerichtliche Feststellung die Rechtsposition des Antragstellers faktisch noch weiter verbessern könnte.
Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 VBO (i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 und§ 22 VBO) nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Seide
Gülich
Groenhagen