Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.07.1995, Az.: BVerwG 1 WB 6.95

Weitere Verwendung eines Soldaten auf Zeit; Antrag auf ein Personalgespräch

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.07.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 6.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 31219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. Juli 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
sowie Oberst Kratz, Hauptmann Scharf als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Die Antragstellerin war als Stabsarzt (w) Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von sechs Jahren. Ihre Dienstzeit endete mit Ablauf des 31. Mai 1994. Zuletzt wurde sie im Bundeswehrkrankenhaus (BwKrhs) G. verwendet.

2

Am 7. Oktober 1992 fand zwischen der Antragstellerin und dem zuständigen Personalreferenten beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P V 6 (H) - ein Personalgespräch statt, das vor allem die von der Antragstellerin angestrebte Weiterbildung betraf.

3

Mit Schreiben vom 1. Juli 1993 beantragte die Antragstellerin ein Personalgespräch über die weitere Verwendungsplanung.

4

Mit Bescheid vom 30. Dezember 1993, der Antragstellerin mit einer auf Beschwerde zum BMVg lautenden Rechtsbehelfsbelehrung am 24. Januar 1994 ausgehändigt, lehnte der BMVg diesen Antrag mit der Begründung ab, für ein Personalgespräch bestehe keine Notwendigkeit; eine Dienstzeitverlängerung oder die Übernahme in ein Dienstverhältnis eines Berufssoldaten könne der Antragstellerin mit Rücksicht auf die Bedarfslage, die Altersstruktur und ihr Leistungsbild nicht in Aussicht gestellt werden.

5

Mit Schreiben vom 7. Februar 1994 legte die Antragstellerin dagegen "Beschwerde" ein. Sie übersandte den Umschlag, der dieses Schreibens enthielt, in einem weiteren Briefumschlag am 7. Februar 1994 einem Stabsfeldwebel beim BwKrhs G. mit der Bitte, auf dem Umschlag des Beschwerdeschreibens die korrekte Anschrift des BMVg einzusetzen. Der Stabsfeldwebel setzte die korrekte Adresse des BMVg ein und leitete das Schreiben weiter. Am 8. Februar 1994 gelangte es beim BMVg in den Einlauf.

6

Bei einem Telefongespräch mit dem Personalreferenten beim BMVg - P V 6 (H) - am 18. April 1994 erklärte die Antragstellerin, daß sich ihre "Beschwerde" nur gegen die Versagung eines Personalgesprächs richte.

7

Am 24. Juni 1994 führte die Antragstellerin ein Telefongespräch mit dem früher für sie zuständigen Personalreferenten beim BMVg - P V 6 (H) -. Dabei erklärte sie laut Aktenvermerk des Personalreferenten vom 12. Juli 1994, daß sie "mit der nachträglichen Durchführung eines Personalgesprächs auf telefonischem Wege einverstanden" sei. Anschließend erörterte der Personalreferent mit ihr die Frage einer Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten bzw. einer Dienstzeitverlängerung als Soldat auf Zeit sowie Fragen des Beurteilungsverfahrens. Schließlich erklärte die Antragstellerin laut dem Aktenvermerk, "daß ihre Fragen hinreichend beantwortet wurden und ihrem Anliegen auf Führung eines Personalgesprächs nachträglich entsprochen worden ist".

8

Der Aktenvermerk über dieses Gespräch wurde ihr mit der Bitte übermittelt, davon Kenntnis zu nehmen und dies durch Unterschrift zu bestätigen. Sie sandte ihn aber nicht zurück.

9

In einem Schreiben vom 10. Dezember 1994 an den BMVg - P II 5 - erklärte sie, im vorliegenden Falle gehe es ihr "ideell" darum, als Arbeitnehmer ein Personalgespräch mit dem Arbeitgeber in zumutbarer Form führen zu können; dazu gehöre "eine nur angemessene Wartezeit zwischen Antrag und Termin". Sie nehme zur Kenntnis, daß die Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht liege und wolle dessen Entscheidung abwarten. Diese Entwicklung sei "nur die Folge einer vorher stark verschleppten Bearbeitung".

10

Mit Schreiben vom 5. Januar 1995 hat der BMVg die "Beschwerde" dem Senat als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgelegt.

11

Die Antragstellerin führt in ihrem Antragssschreiben vom 7. Februar 1994 zur Begründung aus, einem Zeitsoldaten werde üblicherweise kurz vor seinem geplanten Dienstzeitende ein Personalgespräch gewährt. Ihr diesbezüglicher Antrag sei erst sechs Monate nach Antragstellung ablehnend verbeschieden worden. Damit sei sie nicht einverstanden.

12

Einen förmlichen Antrag hat sie nicht formuliert.

13

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

14

Er hält den Antrag wegen Fristversäumnis für unzulässig. Im übrigen fehle es an einem berechtigten Interesse für die Antragstellung.

15

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Akte des BMVg - P II 5 - 308/94 - sowie die Personalstammakte der Antragstellerin lagen dem Senat bei der Beratung vor.

16

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, in den die "Beschwerde" vom 7. Februar 1994 umzudeuten ist, hatte die Verpflichtung des BMVg zur Führung eines Personalgesprächs mit der Antragstellerin über deren "weitere Verwendungsplanung" zum Gegenstand. Dieser Antrag hat sich mit dem Ausscheiden der Antragstellerin aus der Bundeswehr in der Hauptsache erledigt. Die Antragstellerin hat im übrigen bei dem nach ihrem Ausscheiden am 24. Juni 1994 geführten Telefongespräch mit dem früheren Personalführer, bei dem alle Fragen erörtert wurden, die nach dem zugrundeliegenden Antrag vom 1. Juli 1993 Gesprächsgegenstand sein sollten, erklärt, ihrem Anliegen sei damit Rechnung getragen.

17

Die Antragstellerin verfolgt nach ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 10. Februar 1995 mit ihrem Antrag "ausschließlich ... eine mögliche Verbesserung der Personalpolitik des Arbeitgebers Bundeswehr".

18

Dieser Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist nicht zulässig.

19

Es kann dahinstehen, ob sich dies bereits aus einer Versäumnis der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist zur Einlegung und Begründung des gegen den Bescheid des BMVg vom 30. Dezember 1993 gerichteten Antrags ergibt. Denn der Antrag ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil das für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderliche besondere rechtliche Interesse fehlt.

20

Zur allgemeinen Klärung von Fragen der Personalführung steht der Antragstellerin kein Rechtsschutzbedürfnis zu (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 7. November 1990 - BVerwG 1 WB 65.90 - und vom 24. August 1994 - BVerwG 1 WB 79.93 -). Soweit die Antragstellerin ausführt, sie strebe eine allgemeine Klärung der Frage über die noch hinzunehmende Wartezeit zwischen einem Antrag auf ein Personalgespräch und dem Gesprächstermin an, um die Personalpolitik der Bundeswehr zu verbessern, hat der Senat wiederholt entschieden, daß eine Antragstellung allein im Interesse anderer Soldaten nicht zulässig ist (Beschluß vom 7. November 1989 - BVerwG 1 WB 40.89 -).

21

Ein berechtigter Anlaß zur Klärung von Fragen eines künftigen Personalgesprächs der Antragstellerin mit einem Personalführer des BMVg fehlt ebenfalls. Ein neuerliches derartiges Personalgespräch, für das ein Feststellungsbeschluß des Senats rechtserhebliche Hinweise geben könnte, ist nicht absehbar; mit ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr ist für sie zudem als "Offizier der Reserve bis zum Dienstgrad eines Stabshauptmanns der Reserve" nach ZDv 14/5 B 108 Abschnitt VIII nicht der BMVg, sondern das Personalstammamt der Bundeswehr personalbearbeitende Stelle.

22

Andere Gründe, die ein berechtigtes Interesse an der von der Antragstellerin begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Personalgespräches nahelegen könnten, sind weder ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen.

23

Fehlt sonach ein berechtigtes Interesse an der von der Antragstellerin begehrten Feststellung, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

24

Von einer Belastung der Antragstellerin mit Verfahrenskosten (§ 20 Abs. 2 WBO) hat der Senat abgesehen.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Kratz
Scharf