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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.1994, Az.: BVerwG 1 WB 79.93

Rechtmäßigkeit der Versetzung einer Vertrauensperson; Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Verwendungsentscheidung gegenüber einem Soldaten; Grenzen des Ermessens bei der Entscheidung über die Verwendung eines Soldaten; Überprüfung der Auswahlentscheidung des Dienstherrn; Beachtung der Fürsorgepflichten bei der Entscheidung über die Versetzung eines Soldaten; Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.08.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 79.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 22802
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 24. August 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst Heynaths, Oberstleutnant Grimm als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufsoffizier. Bis zum 31. Dezember 1993 wurde er als Staffelkapitän der 1./Hubschraubertransportgeschwader (HTG) ... in G... verwendet. Dort war er Vertrauensperson der Offiziere der Fliegenden Gruppe (FlgGrp) HTG ... und Sprecher der Vertrauenspersonen HTG .... Seine Amtszeit als Vertrauensperson endete am 29. November 1992. Am 2. November 1992 erfolgte die Bekanntgabe des Termins der Neuwahl der Vertrauensperson FlgGrp HTG .... Bis 16. November 1992 konnten Wahlvorschläge eingereicht werden. Die Stimmabgabe zur Neuwahl der Vertrauensperson FlgGrp HTG ... fand am 1. Dezember 1992 statt. Für eine Wiederwahl der Vertrauensperson der Offiziere FlgGrp HTG ... hat der Antragsteller nicht kandidiert.

2

Das HTG ... in G... wurde zum 31. Dezember 1993 aufgelöst.

3

In einem am 10. September 1992 auf Antrag des Antragstellers geführten Personalgespräch war ihm durch den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P IV 2 - eröffnet worden, daß er mit Wirkung vom 1. Januar 1993 zum Luftflottenkommando (LFlKdo) versetzt werde. Mit Verfügung vom 14. Oktober 1992 wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Januar 1993 zum LFlKdo nach K... versetzt.

4

Mit Schreiben vom 3. November 1992 hat der Antragsteller gegen die Versetzungsverfügung vom 14. Oktober 1992 "Beschwerde" eingelegt. Der BMVg habe mit der beanstandeten Versetzungsmaßnahme die ihm obliegende Fürsorgepflicht aus § 10 Abs. 3 SG verletzt und die einschlägigen Bestimmungen der §§ 9, 15 SBG nicht beachtet. Auf Grund der Versetzung sei ihm die Möglichkeit der Wiederwahl genommen worden. Für den von ihm zu besetzenden Dienstposten hätten andere Soldaten zur Verfügung gestanden, so daß sich bereits hieraus die Rechtswidrigkeit seiner Versetzung als Vertrauensperson ergeben habe.

5

Mit Schreiben vom 21. Juni 1993 hat der Antragsteller gebeten, seine "Beschwerde" vom 3. November 1992 als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - zu behandeln.

6

Der BMVg hat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme vom 11. November 1993 dem Senat vorgelegt.

7

Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:

8

Obwohl über die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertende Beschwerde vom 3. November 1992 noch nicht entschieden sei, sei die Versetzung am 2. Januar 1993 wirksam geworden. Aus diesem Grund müsse das Beschwerdebegehren auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt werden. Diese Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag sei spätestens in dem Moment erforderlich gewesen, als die Versetzungsverfügung durchgeführt worden sei. Danach sei eine Rückversetzung auf den vorher von ihm beim HTG ... besetzten Dienstposten nicht mehr möglich gewesen. Der Dienstposten sei nämlich mit einem anderen Offizier nachbesetzt worden. Inzwischen sei das HTG ... aufgelöst worden. Hätte er - der Antragsteller - die Anfechtung seiner Versetzungsmaßnahme aufrechterhalten, hätte er damit rechnen müssen, daß der BMVg wegen der nicht erfolgten Umstellung auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Vollziehung der Versetzung den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig betrachtet hätte. Schließlich hätte die Rückversetzung nach einmal vollzogener Versetzung zum LFlKdo zumindest für die Dauer seines Dienstes beim LFlKdo den "Status quo ante" nicht wiederhergestellt. Eine Heilung der Versetzungsmaßnahme durch eine Rückversetzung auf den alten Dienstposten nach mehr als einem Jahr könne nicht erfolgen. Es sei ihm - dem Antragsteller - seinerzeit auch nicht um ein "Kleben am Standort", sondern vielmehr um die Rechte einer Vertrauensperson und die Anwendung/Auslegung des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) gegangen. Davon abgesehen habe die angefochtene Personalmaßnahme "mittlerweile Folgeketten ergeben, die den begründeten und durch die Beurteilung seitens seiner Vorgesetzten mitgetragenen Laufbahnerwartungen bei einer eventuellen Rückversetzung nicht erfüllen würden". Der Antrag sei auch begründet. Im Frühjahr 1992 sei ihm durch seinen Personalführer, Oberstleutnant K..., mitgeteilt worden, daß seine Versetzung in absehbarer Zeit nicht geplant sei. In dem Personalgespräch am 10. September 1992 sei ihm dann allerdings eröffnet worden, daß er zum Jahreswechsel 1992/1993 zum LFlKdo versetzt werden solle. Er habe in diesem Gespräch Oberstleutnant K... darauf hingewiesen, daß er weiterhin bei seinem Verband die Wiederwahl zur Vertrauensperson der Offiziere FlgGrp anstrebe. Daraufhin sei ihm eröffnet worden, daß seine Amtszeit als Vertrauensperson am 29. November 1992 ende und somit sein Status als Vertrauensperson seiner für Anfang 1993 geplanten Versetzung nicht entgegenstünde. Diese Erklärung sei in dem Vermerk über das Personalgespräch enthalten. Nicht aufgenommen worden sei jedoch die Erklärung des Oberstleutnants K..., wonach er - der Antragsteller - sich zwar zur Wiederwahl stellen könne, er dann aber verpflichtet sei, seine Wähler darauf hinzuweisen, daß seine Amtszeit nur noch bis zum geplanten Versetzungszeitpunkt laufen dürfe. Er habe sich im übrigen damals auch unter Druck gesetzt gesehen, als ihm in diesem Personalgespräch erklärt worden sei, auch im Falle seiner Wiederwahl würde er wie geplant versetzt werden; die Unvermeidbarkeit der Versetzung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 SBG sei gegeben. Auch vor diesem Hintergrund sei nicht recht verständlich, wie der BMVg nunmehr vortragen könne, die Rückversetzung auf seinen bisherigen Dienstposten sei jederzeit möglich. Hätte im übrigen Oberstleutnant K... bei dem Personalgespräch die Erläuterung zum SBG-Versetzungsschutz so gegeben, wie sie jetzt vom BMVg interpretiert werde, hätte er seinerzeit den Beschwerdeweg nicht eingeschlagen, sondern es zunächst auf seine Wiederwahl ankommen lassen, um später gegebenenfalls Versetzungsschutz aus § 15 SBG in Anspruch nehmen zu können.

9

Die Versetzungsmaßnahme sei auch wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 3 SG rechtswidrig. In der Niederschrift über das Personalgespräch vom 10. September 1992 sei u.a. ausgeführt:

"3.) Stellungnahmen zu den Absichten/Wünschen:

- ...

- Im PersBogen LwStruktur beantwortete er die Frage nach Versetzungswilligkeit in die neuen Bundesländer "NEIN" und gab zur generellen Versetzungsproblematik eine schriftliche Erklärung ab.

- Gem. Realisierungsplan für die Einnahme der LwStruktur 4 (Stand 7/92 v. 27. Juli 1992) ist als Verlegebeginn für die 1. HTStff der 01.01.1993 vorgesehen.

Zwischen P IV 2, LTKdo, Kdore ... und Kdore ... wurde festgelegt, daß die Verlegungen von Staffeln so erfolgen, daß ein StffKpt-Wechsel nicht während der Verlegungsvorbereitungen bis etwa 1 Jahr nach Verlegung erfolgt, d.h. im Falle des OTL Böhm Wechsel vor Verlegebeginn."

10

Er - der Antragsteller - rüge ausdrücklich, daß die Versetzung, die u.a. auch aus den vorstehend zitierten Überlegungen beabsichtigt gewesen sei, realisiert worden sei, obwohl allen Beteiligten bzw. Sachkundigen klar gewesen sei, daß die Begründung der 3. Strichaufzählung nicht zutreffen habe können. Zu rügen sei weiterhin, daß die Begründung gemäß der 2. Strichaufzählung zum Zeitpunkt des Personalgesprächs nicht mehr zugetroffen habe, da der Grund für eine Ablehnung eines Oststandortes durch ihn nach Ausfüllen des Fragebogens am 30. Oktober 1991 entfallen sei und er dies im Personalgespräch auch deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Nach alldem sei die angefochtene Versetzungsmaßnahme auf einen zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zutreffenden Sachverhalt und damit auf andere Voraussetzungen, als sie ihm - dem Antragsteller - eröffnet worden seien, gestützt worden. Auch dies entspreche nicht den Grundsätzen einer geordneten Personalführung und sei mit den Fürsorgepflichten des § 10 Abs. 3 SG nicht vereinbar.

11

An der begehrten Feststellung habe er auch ein berechtigtes Interesse. Dies ergebe sich zunächst aus der allgemeinen Wiederholungsgefahr. Da der BMVg sowohl hinsichtlich der vorstehenden SBG-Problematik seine Rechtsstellung als Vertrauensperson mißachtet habe, als auch seine Personalentscheidung unter Vernachlässigung des im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden entscheidungserheblichen Sachverhalts getroffen habe, müsse er - der Antragsteller - bei zukünftigen Personalmaßnahmen ähnliche Verhaltensweisen befürchten. Zudem habe er an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse ideeller und rechtlicher Art. Er habe sich bei seinem früheren Verband, dem HTG ..., überdurchschnittlich stark als Vertrauensperson und Sprecher der Vertrauenspersonenversammlungen engagiert. Er sehe in der Verfahrensweise des BMVg eine Reaktion auf dieses Engagement, die er nicht hinnehmen könne und wolle. Dabei komme der sachlich unrichtigen Erklärung des Oberstleutnants K..., er - der Antragsteller - könne sich allenfalls für die bis zum vorgesehenen Versetzungszeitpunkt verbleibenden Monate zur Wiederwahl als Vertrauensperson stellen, entscheidende Bedeutung zu.

12

Der Antragsteller beantragt,

"es wird festgestellt, daß die mit Versetzungsverfügung des Bundesministers der Verteidigung Nr. 1674 vom 14.10.1992 verfügte Versetzung des Antragstellers vom Hubschraubertransportgeschwader ..., ... G..., zum Luftflottenkommando, ... K... ..., zum 2.1.1993 rechtswidrig war".

13

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

14

Der Antrag sei unzulässig.

15

Der vom Antragsteller mit Schreiben vom 21. Juni 1993 gestellte Feststellungsantrag sei gegenüber einem Anfechtungsantrag subsidiär. Der Antragsteller habe die beabsichtigte und zwischenzeitlich vollzogene Versetzung zwar zunächst am 3. November 1992 mit der Absicht der Aufhebung angegriffen, dieses Ziel aber zugunsten der nunmehr beantragten Feststellung aufgegeben, obwohl sich die Hauptsache nach erfolgter Versetzung des Antragstellers keinesfalls erledigt gehabt habe. Da die Rückversetzung auf den ursprünglich von ihm besetzten Dienstposten weiterhin möglich gewesen wäre, müsse das Interesse an einer bloßen Feststellung der Rechtswidrigkeit hinter der möglichen Anfechtung der Versetzung zurücktreten.

16

Im übrigen fehle es an dem für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags erforderlichen Feststellungsinteresse. Die vom Antragsteller behauptete Wiederholungsgefahr laufe auf eine abstrakte Prüfung der Rechtsauffassung des BMVg hinaus. Sie sei von daher ebensowenig wie die nicht nachvollziehbare Behauptung einer in der Versetzung liegenden Maßregelung des Antragstellers durch den BMVg geeignet, ein erforderliches Feststellungsinteresse zu begründen.

17

Der Feststellungsantrag sei schließlich auch deshalb unzulässig, weil die Umstellung auf den Feststellungsantrag im Schriftsatz vom 21. Juni 1993 eine unzulässige Antragsänderung darstelle. Das HTG ... sei erst zum 31. Dezember 1993 aufgelöst worden. Daraus folge, daß zum Zeitpunkt der Antragsänderung eine Erledigung der Hauptsache noch nicht eingetreten gewesen sei und es für den Antragsteller möglich gewesen wäre, das ursprüngliche, auf Aufhebung der Verfügung gerichtete Begehren weiter zu verfolgen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 809/92 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A und B, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

19

II

Der Antrag ist unzulässig.

20

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Antragsteller die Feststellung, daß seine zum 1. Januar 1993 zum LFlKdo erfolgte Versetzung rechtswidrig war.

21

Es kann offenbleiben, ob sich die Unzulässigkeit dieses Feststellungsantrags schon daraus ergibt, daß die mit Schriftsatz vom 21. Juni 1993 erfolgte Umstellung des ursprünglichen Anfechtungsbegehrens auf ein Feststellungsbegehren eine unzulässige Antragsänderung darstellt. Denn gleichgültig, ob es sich um einen originären Feststellungsantrag oder um einen Fortsetzungsfeststellungsantrag handelt, auf den der Antragsteller, jedenfalls nach Auflösung des HTG ..., ohnehin hätte umstellen müssen, fehlt es an dem für ein Feststellungsbegehren stets erforderlichen Feststellungsinteresse.

22

Ein solches Feststellungsinteresse ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß über die Versetzung des Antragstellers zu einem Zeitpunkt entschieden wurde, zu dem er noch Vertrauensperson der Offiziere FlgGrp HTG ... war. Selbst wenn man unterstellt, daß die Versetzung aus diesem Grund rechtswidrig sein könnte, was allerdings deshalb zu bezweifeln ist, weil der Versetzungszeitpunkt nach der Beendigung der Amtszeit lag, vermöchte dies ein Feststellungsinteresse nicht zu begründen; denn das bloße Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme ist kein berechtigtes Interesse im Sinne der § 43 bzw. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Das Interesse, daß eine Rechtsfrage allgemein geklärt werde, stellt ebenfalls kein berechtigtes Interesse dar (Beschluß vom 7. November 1990 - BVerwG 1 WB 65.90 -). Der Umstand, daß sich der Antragsteller angeblich durch eine nach seiner Meinung unzutreffende Auskunft durch den Personalführer gehindert gesehen hat, erneut für das Amt der Vertrauensperson zu kandidieren, hat ebenfalls - wenn überhaupt - Einfluß auf die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung und ist deshalb aus dem selben Grund zur Begründung eines Feststellungsinteresses nicht geeignet. Gleiches gilt für die Frage, welche Gründe für den BMVg maßgebend waren, den Antragsteller zu versetzen.

23

Die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholungsgefahr ist nicht ausreichend dargetan; denn die Möglichkeit, daß der Antragsteller in die gleiche rechtliche und tatsächliche Situation wie im zweiten Halbjahr 1992 geraten könnte, ist allenfalls abstrakt vorstellbar. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Bedeutung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung für die sich aus dem Amt einer Vertrauensperson ergebende Rechtsstellung gerade für den Antragsteller haben könnte. Im übrigen bedarf es keiner gerichtlichen Klärung, ob der Antragsteller in der Lage gewesen wäre, sich einer erneuten Kandidatur als Vertrauensperson zu stellen. Denn dies ist durch den BMVg nie in Frage gestellt worden. Andere Gründe, die ein berechtigtes Interesse an der vom Antragsteller begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung nahelegen könnten, sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen.

24

Fehlt sonach ein berechtigtes Interesse an der vom Antragsteller begehrten Feststellung, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

25

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben hält.

Seide
Wehrl
Dr. Bosch
Heynaths
Grimm