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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.11.1994, Az.: BVerwG 1 WB 26.94

Anfechtung eines Ablehnungsbescheids über die Versetzung eines Soldaten; Verbindliche Zusage der Versetzung auf einen bestimmten Dienstposten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 26.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 23974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 8. November 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
sowie
Fregattenkapitän Bareuther Oberleutnant zur See Meul als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfahren BVerwG 1 WB 26.94 und BVerwG 1 WB 60.94 werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

  2. 2.

    Die Anträge werden zurückgewiesen.

Hinweis: Verbundenes Verfahren:

Verbundverfahren:
BVerwG - 08.11.1994 - AZ: 1 WB 60.94

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller war Soldat auf Zeit. Seine zunächst auf 14 Jahre festgesetzte Dienstzeit wurde auf seinen Antrag gemäß § 4 PersStärkeG mit Bescheid vom 28. September 1992 auf zehn Jahre und neun Monate verkürzt. Am 31. März 1994 ist der Antragsteller im Dienstgrad eines Oberleutnants zur See aus der Bundeswehr ausgeschieden.

2

Zuletzt war der Antragsteller seit April 1991 als S 1-Offizier beim Stab Marinefernmeldeabschnitt ... in G. eingesetzt.

3

Mit Schreiben vom 20. September 1993 beantragte er, spätestens zum 1. Januar 1994 auf einen nach A 11 dotierten Dienstposten versetzt zu werden.

4

Mit Bescheid vom 3. November 1993 lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P V 4 - diesen Antrag mit der Begründung ab, daß in seiner derzeitigen Dienststelle kein nach A 11 bewerteter Dienstposten bis zu seinem Dienstzeitende zur Verfügung stehe und auch in einem anderen Bereich eine Verwendung auf einem A 11-Dienstposten nicht zu realisieren sei, da die bis zum Dienstzeitende verbleibende Stehzeit nicht ausreiche, die Aufgaben auf dem neuen Dienstposten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 10. November 1993 gegen Empfangsnachweis ausgehändigt.

5

Unter dem 12. November 1993, bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 12. November 1993, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Diesen Antrag hat der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 28. März 1994 dem Senat vorgelegt (Verfahren 1 WB 26.94).

6

Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:

7

Unerheblich sei, daß er bereits aus dem Dienst ausgeschieden sei. Das für seinen Antrag erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich aus einer möglichen Wiederholungsgefahr. Zum anderen bestehe ein Feststellungsinteresse auch dann, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung erheblich und ein entsprechender Prozeß mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sei und dieser Prozeß nicht offensichtlich aussichtslos erscheine. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Im übrigen fühle er sich durch die ablehnende Entscheidung diskriminiert. Im Falle der von ihm begehrten Verwendung hätte er ab Januar 1994 monatlich 400 DM mehr erhalten. Insgesamt habe er durch die Ablehnung der von ihm begehrten Versetzung einen Ausfall von ca. 9.900 DM zu verzeichnen gehabt.

8

Die Ablehnung der von ihm begehrten Verwendung sei auch rechtswidrig gewesen. Die Verwendung auf dem von ihm zuletzt besetzten Dienstposten sei ursprünglich bis zum 30. Juni 1993 befristet gewesen. Im Anschluß daran sei eine eignungs- und leistungsgerechte Verwendung auf einem A 11-Dienstposten vorgesehen und - selbst nach Verkürzung seiner Dienstzeit - möglich gewesen. Wenn auf seinen Antrag gemäß § 4 PersStärkeG hin die Verwendungsplanung für seine berufliche Laufbahn verändert worden sei, widerspreche das der Weisung des BMVg - P II 1 - 16-37-00/2 - vom 19. Dezember 1991. Danach sei die Personalführung derjenigen Soldaten, auf die die Maßnahme nach dem Personalstärkegesetz angewendet würden, unverändert fortzuführen. Nach den tatsächlichen organisatorischen und personellen Verhältnissen im Rahmen einer regelmäßigen Gestaltung seines Werdegangs wäre ohne Verkürzung der Dienstzeit seine Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten erfolgt. Auf Grund seiner Vorverwendung hätte er im übrigen auch in Auswahlentscheidungen für solche Dienstposten einbezogen werden müssen, die regelmäßig durch Offiziere des militärfachlichen Dienstes zu besetzen seien. Des weiteren wären auch solche Dienstposten in Frage gekommen, die keine bestimmte oder nur eine sehr kurze Ausbildung voraussetzten. Insoweit wäre an die Dienstposten eines Truppenfachlehrers und Hörsaalleiters der allgemein-militärischen Ausbildung, Inspektionschef einer Grundausbildungseinheit, Inspektionschef an der Marineunteroffizierschule, Chef der Stabskompanie einer Bundeswehrfachschule sowie Leiter Studienfachbereichsgruppe an einer Universität der Bundeswehr zu denken gewesen.

9

Die mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffene Verwendungsentscheidung habe im übrigen auch gegen Art. 3 GG verstoßen, da bei der Nachbesetzung auf einem mit A 11 dotierten Dienstposten zumindest ein Offizier zum Zug gekommen sei, dessen verbleibende Stehzeit in der Einheit ebenfalls nur noch von kurzer Dauer gewesen sei und der überdies ein schlechteres Beurteilungsbild als er - der Antragsteller - aufgewiesen habe. Einen förmlichen Antrag stellt der Antragsteller in diesem Verfahren nicht.

10

Der BMVg bittet,

11

den Antrag zurückzuweisen.

12

Der Antrag sei unzulässig. Das Begehren des Antragstellers, spätestens zum 1. Januar 1994 einen nach A 11 dotierten Dienstposten versetzt zu werden, sei schon nicht ausreichend konkretisiert. Im übrigen sei der Antrag aber auch offensichtlich unbegründet. Es sei sachgerecht, wenn der Vorgesetzte bei der Verwendungsauswahl eine gewisse Restdienstzeit fordere, weil der Soldat den neuen herausgehobenen Dienstposten nach entsprechender Einarbeitung noch angemessene Zeit besetzen solle. Wie lange dieser Zeitraum mindestens währen müsse, könne vorliegend dahinstehen, jedenfalls genüge die dem Antragsteller noch verbleibende sehr kurze Restdienstzeit nicht. Soweit der Antragsteller den Fall des Kapitänleutnants W. anführe, verkenne er die Unterschiede zu seinem Fall. Kapitänleutnant W. sei bereits seit 1. April 1993 auf einem nach A 11 dotierten Dienstposten verwendet worden und habe bei einem auf den 30. September 1994 festgesetzten Dienstzeitende noch eine eineinhalbjährige Restdienstzeit aufzuweisen gehabt. Zudem verfüge Kapitänleitnant W. als Angehöriger des 7. Schnellbootgeschwaders im Gegensatz zum Antragsteller über seemännische Erfahrung und sei für den konkreten Dienstposten damit besser geeignet gewesen.

13

Zweifelhaft sei auch, ob ein Feststellungsinteresse hinreichend dargetan sei, denn nicht bereits eine zu Unrecht versagte Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten, sondern allenfalls erst eine rechtswidrig unterlassene Beförderung wäre geeignet, einen Schadensersatzanspruch möglicherweise zu begründen.

14

Soweit der Antragsteller sich auf den Regelungsgehalt der Weisung des BMVg vom 19. Dezember 1991 beziehe, wonach die Personalführung derjenigen Soldaten, auf die die Maßnahme nach dem Personalstärkegesetz angewendet werde, unverändert fortzuführen sei, verkenne er den Regelungsgehalt dieser Weisung. Die in Abschnitt F der Ausführungsbestimmungen des Gesetzes über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte getroffene Regelung diene einzig dem Zweck, eine sinnvolle und zweckgerichtete Personalführung auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Personalstärkegesetzes zu gewährleisten. So könnten hiernach beispielsweise Beförderungen von Soldaten, die sich bereits auf einem höher dotierten Dienstposten befänden, auch noch unmittelbar vor ihrer Zurruhesetzung erfolgen, wenn sie nach dem Eignungs- und Leistungsbild heranstünden. Zur Vermeidung von Versorgungsbeförderungen seien Versetzungen auf einen Beförderungsdienstposten jedoch nur zulässig, wenn damit noch eine angemessene Nutzungszeit verbunden sei. Dies sei bei einer verbleibenden Restdienstzeit von gut sechs Monaten sicher nicht mehr der Fall.

15

Soweit der Antragsteller den Dienstposten beim Stab Marinefernmeldeabschnitt angesprochen habe, fehle es ihm an der notwendigen Qualifikation. Diese Tätigkeit könnten nur solche Kandidaten übernehmen, die den Offizierlehrgang B Marineführungsdienst absolviert hätte. Das sei beim Antragsteller nicht der Fall. Für die Besetzung des Dienstpostens S 1-Offizier bei der Marinewaffenschule - Lehrgruppe B - sei der Antragsteller nicht in Betracht gekommen, da dieser Dienstposten mit einem Offizier des militärfachlichen Dienstes nachbesetzt habe werden müssen, für den die fachliche Verwendung bereits eingeplant gewesen sei.

16

2.

Mit Beschluß vom 30. Mai 1994 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig hinsichtlich des vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. März 1994, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 29. März 1994, anhängig gemachten Klageverfahrens den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - verwiesen (Az. VG Schleswig 11 A 96/94, hier 1 WB 60.94).

17

In dem an den Senat verwiesenen Verfahren stellt der Antragsteller folgende Anträge:

"1.
Es wird festgestellt, daß der Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 03.11.1993 rechtswidrig gewesen ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt hat.

2.
Es wird festgestellt, daß die nicht fristgerechte Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des BMVg vom 03.11.1993 rechtswidrig gewesen ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt."

18

3.

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 938/93 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

19

II

Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beruht auf § 93 VwGO.

20

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

21

1.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. November 1993 und mit dem Antrag zu 1. in der verwiesenen Sache begehrt der Antragsteller die Feststellung, daß der Bescheid des BMVg vom 3. November 1993, mit welchem dieser seinen Antrag vom 20. September 1993 abgelehnt hatte, rechtswidrig war.

22

Dieser als Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu wertende Antrag ist zulässig. Das für diesen Fortsetzungsfeststellungsantrag zu fordernde Feststellungsinteresse kann zwar weder in einer Wiederholungsgefahr noch in einem Rehabilitationsinteresse gesehen werden. Es ist jedoch durch den Hinweis auf einen beabsichtigten Schadensersatzprozeß gerade noch hinreichend dargetan.

23

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

24

Der BMVg war nicht verpflichtet, den Antragsteller auf einen der von ihm genannten, mit A 11 dotierten Dienstposten zu versetzen.

25

Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Ermessensentscheidung kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte mit der Ablehnung seines Verwendungsbegehrens den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß vom 11. Juni 1984 - BVerwG 1 WB 176.82 - <BVerwGE 76, 243 [BVerwG 11.07.1984 - 1 WB 176/82] [245]> m.w.N.).

26

Der Ermessensspielraum des militärischen Vorgesetzten kann allerdings im Einzelfall durch Selbstbindung derart eingeschränkt sein, daß jede andere Entscheidung als die Verwendung eines Soldaten auf einer bestimmten Stelle sich als ermessensfehlerhaft und damit zugleich als eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten erweisen würde. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der zuständige Vorgesetzte dem Soldaten in rechtsverbindlicher Weise zugesichert hat, ihn auf einer bestimmten, gegebenenfalls höherwertigen Stelle zu verwenden (vgl. BVerwGE a.a.O.). Eine verbindliche Zusage liegt jedoch nur vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu dem entsprechenden Verhalten in der Zukunft von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle selbst und nach seiner eigenen Dienststellung in dieser befugt ist (vgl. Beschluß vom 27. November 1986 - BVerwG 1 WB 102.84 - <BVerwGE 83, 255 [BVerwG 27.11.1986 - 1 WB 102/84] [259]>). Dagegen führt das bloße Inaussichtstellen einer bestimmten Verwendung nicht zu einer Ermessensbindung des BMVg; Äußerungen dieser Art unterscheiden sich von rechtsverbindlichen Zusagen dadurch, daß ihnen erkennbar ein Wille zur Selbstbindung nicht zugrunde liegt (vgl. Beschluß vom 22. April 1975 - BVerwG 1 WB 189.72, 227.72 - <BVerwGE 53, 23 [27]>).

27

Daß dem Antragsteller durch den BMVg eine verbindliche Zusage dahin gemacht worden wäre, auf einen mit A 11 dotierten Dienstposten versetzt zu werden, behauptet er selbst nicht. In dem Personalgespräch am 16. August 1993 wurde dem Antragsteller lediglich erklärt, daß er bei Entscheidungen über die Besetzung von A 11-Dienstposten noch mitbetrachtet werde. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, daß das Problem der nur noch kurzen Restdienstzeit bestehe. Eine derartige Erklärung im Personalgespräch beinhaltet keinerlei Zusicherungen. Gleiches gilt im übrigen auch für die in den Beurteilungen des Antragstellers enthaltenen Verwendungsvorschläge.

28

War somit eine Ermessensbindung nicht gegeben, war der BMVg auch nicht gehindert, von eventuellen Planungsabsichten abzuweichen (vgl. Beschlüsse vom 29. November 1978 - BVerwG 1 WB 19.78 - <BVerwGE 63, 165 [BVerwG 29.11.1978 - 1 WB 19/78]> und vom 2. März 1993 - BVerwG 1 WB 59.92 -).

29

Der BMVg hat seine Entscheidung, den Antragsteller nicht mehr auf einen A 11-Dienstposten zu versetzen, ausschließlich mit der zu geringen Restdienstzeit des Antragstellers, nämlich wenig mehr als sechs Monaten, begründet. Die grundsätzliche Eignung des Antragstellers wurde hierdurch nicht in Frage gestellt. In diesen Erwägungen liegt kein Ermessensfehler, sie sind rechtlich nicht zu beanstanden.

30

Der Senat hat wiederholt entschieden (vgl. Beschluß vom 22. März 1994 - BVerwG 1 WB 17.94 - m.w.N.), daß der BMVg mit der Überlegung, daß Änderungen der Verwendung eines Soldaten - unabhängig davon, ob damit die Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens verbunden ist - nicht sinnvoll sind, wenn der Soldat den neuen Dienstposten nach entsprechender Einarbeitung nicht noch angemessene Zeit ausfüllen kann, seine Fürsorgepflicht nicht verletzt. Hieran ist festzuhalten. Ob im Hinblick auf die gegenwärtigen Sturkturveränderungen in der Bundeswehr, wie in den bisherigen Entscheidungen, in jedem Fall für Verwendungen wenigstens eine Restdienstzeit von mindestens drei Jahren gefordert werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil jedenfalls die dem Antragsteller noch verbleibende Dienstzeit von wenig mehr als sechs Monaten die Entscheidung des BMVg rechtfertigt. Der Antragsteller beruft sich insoweit ohne Erfolg darauf, daß er nach seiner Meinung schon früher die Voraussetzungen für eine Verwendung auf einem A 11-Dienstposten erfüllt habe. Maßgebend im vorliegenden Fall ist allein der vom Antragsteller gestellte Antrag vom 20. September 1993 und die von diesem Zeitpunkt an noch verbleibende Restdienstzeit. Wenn der Antragsteller der Meinung ist, bereits vor diesem Zeitpunkt für eine Verwendung auf einem A 11-Dienstposten geeignet gewesen zu sein und hierfür herangestanden zu haben, hätte er dies im Zusammenhang mit den jeweiligen regelmäßigen Versetzungsterminen im Wege eines Antrags geltend machen können bzw. durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgen können.

31

Der Antragsteller beruft sich für sein Begehren auch zu Unrecht auf die Regelung zur Personalführung in den vorläufigen Ausführungsbestimmungen zum Personalstärkegesetz (BMVg - P II 1 - 16-37-00/2 - vom 19. Dezember 1991).

32

Die unter "F. Personalführung Buchstabe a" getroffene Regelung, daß die Personalführung der Soldaten, auf die Maßnahmen nach dem Personalstärkegesetz Anwendung finden, unverändert fortgeführt wird, beinhaltet lediglich, daß wegen der getroffenen Maßnahme, wie hier der Entscheidung über die vorzeitige Zurruhesetzung des Antragstellers, die Personalführung nicht geändert wird. Das bedeutet jedoch nicht, daß der von Maßnahmen nach dem Personalstärkegesetz betroffene Soldat von der Personalführung so zu betrachten sei, als seien diese Maßnahmen nicht getroffen worden. Maßnahmen nach dem Personalstärkegesetz zwingen die personalführenden Stellen nicht, ohne dienstliche Notwendigkeit allein zugunsten einzelner Soldaten in ihren Entscheidungen von Grundsätzen abzuweichen, die den allgemeinen dienstlichen Bedürfnissen der Streitkräfte für die Erfüllung ihres Auftrages dienen. Dazu gehört auch die Wahrung einer gewissen Kontinuität auf dem Dienstposten; die Bundeswehr soll die gewonnene Erfahrung des neuen Dienstposteninhabers auch über längere Zeit nutzen können (vgl. Beschluß vom 23. August 1994 - BVerwG 1 WB 16.94 -).

33

2.

Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, daß die nicht fristgerechte Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 3. November 1993 rechtswidrig gewesen ist, ist dieses Begehren offensichtlich unzulässig, weil die Art und Weise der Verfahrensbehandlung keine selbständig anfechtbare Maßnahme darstellt (Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - <BVerwGE 53, 160 [f.]> und vom 4. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 52.89 -). Gegen eine Verzögerung der Bearbeitung einer Wehrbeschwerde ist der Soldat durch die Wehrbeschwerdeordnung ausdrücklich und ausreichend geschützt. Wird die Vorlage eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung an den Wehrdienstsenat (§ 17 Abs. 4 Satz 3 WBO), als solche ist die "Beschwerde" vom 3. November 1993 zu werten, über einen Zeitraum von einem Monat hinaus verzögert, so hat der Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO die Möglichkeit, seinen Antrag als sogenannten Untätigkeitsantrag selbst bei dem Gericht anzubringen. Hierdurch wird ausreichend Rechtsschutz gewährt. Für eine gesonderte gerichtliche Feststellung, daß die Vorlage unnötig verzögert worden sei, besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse (Beschluß vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 27.93 - m.w.N.).

34

Nach alledem ist der Antrag teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.

35

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Wehrl
Bareuther
Meul