Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.07.1990, Az.: BVerwG 1 WB 52/89
Anspruch eines Soldaten auf Bereitstellung von Vollwertkost an Stelle der allgemeinen Truppenverpflegung; Anspruch eines Soldaten auf Freistellung von der allgemeinen Truppenverpflegung; Anspruch eines Soldaten auf eine besondere Verpflegung; Untersuchung eines Soldaten durch den Truppenarzt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 52/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 20337
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 4. Juli 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, ferner
Oberst Elser,
Oberfeldwebel Mikuteit als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels und wird derzeit bei der Fernmeldekompanie ... (GER) in B. eingesetzt. Er nimmt, nachdem er 1987 an einem Basaliom der Haut an der rechten Schläfe erkrankt und im Bundeswehrkrankenhaus (BwKrhs) K. operiert worden war, ausschließlich vegetarische und Vollwertkost zu sich.
Im Mai 1988 wandte er sich an seinen zuständigen Truppenarzt mit der Bitte, "medizinisch zu bestätigen, daß ihm anstelle der allgemeinen Truppenverpflegung Vollwertkost bereitgestellt werde, bzw. Mehrkosten dafür erstattet werden, wenn er zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet sei". Eine im BwKrhs H. für den 9. Mai 1988 angesetzte Untersuchung des Antragstellers konnte nicht durchgeführt werden, weil er - nach seinen Angaben - nicht gewußt habe, daß er hätte nüchtern erscheinen müssen. Den für den 19. Mai 1988 angesetzten Lactoseintoleranztest hat der Antragsteller nicht durchführen lassen. Zu dem Untersuchungstermin vom 26. Mai 1988 ist der Antragsteller nicht erschienen.
Mit einem an Flottillenarzt (FltlArzt) Dr. Sch. vom BwKrhs H. unter dem 24. Mai 1988 gerichteten Schreiben beantragte der Antragsteller die "Freistellung von der allgemeinen Truppenverpflegung". Da er bis dahin keine Antwort erhalten hatte, sandte er unter dem 7. Juli 1988 nochmals einen Abdruck seines Schreibens vom 24. Mai 1988 an FltlArzt Dr. Sch..
Unter dem 13. Juli 1988 gab FltlArzt Dr. Sch. dem Antragsteller seinen Antrag vom 24. Mai/7. Juli 1988 mit dem Bemerken zurück, daß der Antrag - wie einem Hauptfeldwebel bekannt sein müßte - beim Disziplinarvorgesetzten zu stellen sei. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller am 2. September 1988 ausgehändigt.
Unter dem 1. September 1988 teilte der Truppenarzt des Flugabwehrregiments (FlaRgt) ..., Stabsarzt L., dem Fernmeldekommando (FmKdo) ... mit:
"Nach der Vorstellung in der FU I im BWK am 9.5.1988 zur Fragestellung der Freistellung von der Truppenverpflegung bestehen gesundheitlich keine Bedenken gegen die Einnahme von der Truppenverpflegung".
Dieser Vorgang wurde dem Antragsteller am 6. September 1988 eröffnet.
Mit Schreiben vom 13. September 1988 erhob der Antragsteller gegen den "Bescheid vom 13.07.1988 unter gleichzeitiger Bezugnahme auf das Schreiben des Truppenarztes des FlaRgt ... vom 01.09.1988" Beschwerde bei FltArzt Dr. Sch., BwKrhs H.. In dem Beschwerdeschreiben verwies der Antragsteller auf einen Antrag an den Amtschef Sanitätsamt der Bundeswehr (SanABw) vom 12. November 1987, seinen Antrag vom 24. Mai 1988 an den Leiter der Inneren Ambulanz des BwKrhs H., seinen Antrag an den Kommandeur (Kdr) FmKdo ... vom 17. August 1988 und seinen Antrag an das Verwaltungsgericht Münster vom 7. September 1988. Im übrigen beanstandete der Antragsteller, daß der "Bescheid vom 13.07.1988" nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers führte unter anderem wörtlich aus:
"Während Herr Oberst St. sofort durch Absendung seines Fernschreibens seiner Pflicht genügt hat, ist dieses bedauerlicherweise seitens des Amtschefs des Sanitätsamtes Bundeswehr in Bonn, insbesondere Ihrerseits auf Grund des Antrags vom 24.05.1988 nicht festzustellen. Sie ließen sich zweimal bitten. Das Ersuchen mußte ihnen erneut unter Einschreiben gegen Rückschein am 08.07.1988 zugestellt werden. Ihr ergangener Bescheid vom 13.07.1988 ist inhaltlich so nichtssagend, daß man diesen Ausführungen nur mit einem Befremden begegnen kann. Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung und die Eilbedürftigkeit der Herbeiführung einer Entscheidung nach verspäteter. Aushändigung Ihres Schreibens an den Stabsfeldwebel S. und verspätete Aushändigung des Schreibens des Truppenarztes in B. vom 01.09.1988 hatten zur Folge, daß ein unrichtiger Rechtsweg beschritten und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht Münster zurückgewiesen wurde. Sie erkennen möglicherweise nunmehr die Notwendigkeit, Ihre Bescheide demnächst ordnungsgemäß mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Sollten Sie feststellen, daß Sie zur Entgegennahme dieser Beschwerdeschrift nicht befugt sind, so darf ich Sie bitten, ordnungsgemäß sofort die Beschwerdeschrift an den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten weiterzuleiten.
Vorsorglich weise ich darauf hin, daß Sie zur Entscheidung über diese Beschwerde nicht berufen sind, da einmal der gestellte Antrag an Sie gerichtet war. Zum anderen sind Sie auch befangen. Dieses allein in Ansehung Ihrer unsachlichen Ausführung im 3. Absatz Ihres Schreibens an Herrn Stabsfeldwebel S. über den Truppenarzt in B. vom 13.07.1988."
Der Amtschef SanABw hat die Beschwerde mit Bescheid vom 12. Januar 1989 zurückgewiesen und als Gegenstand der Beschwerde erachtet, daß
"Der Leiter FachärztlUSt ... des BwKrhs H. mit Schreiben vom 13.07.1988, Ihnen ausgehändigt durch den Truppenarzt Flugabwehrregiment ... am 02.09.1988, Ihre gleichlautenden Antragsschreiben vom 24.05.1988 bzw. 07.07.1988 auf Freistellung von der allgemeinen Truppenverpflegung, ohne Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung zurückgesandt hat".
Die Beschwerde sei unbegründet, da FltlArzt Dr. Sch. zutreffend darauf hingewiesen habe, daß der Antrag auf Freistellung von der allgemeinen Truppenverpflegung nicht bei der Fachärztlichen Untersuchungsstelle (FachärztlUSt) ... des BwKrhs H., sondern beim Disziplinarvorgesetzten zu stellen sei. FltlArzt Dr. Sch. sei für die Entscheidung über den Antrag nicht zuständig, so daß er keine rechtsmittelfähigen Bescheide habe erteilen dürfen.
Unabhängig davon habe der Kdr FmKdo ... dem Antragsteller am 2. September 1988 sein Fernschreiben an das Fernmeldeausbildungszentrum ... vom selben Tag eröffnet. In diesem Schreiben sei dem Antragsteller befohlen worden:
daß er
- 1.
an der Mob-Truppenübung vom 8. bis 16. September teilnehmen müsse,
- 2.
auf die Teilnahme an der Truppenverpflegung gegen Bezahlung angewiesen sei,
- 3.
während der Übungspausen Gelegenheit haben sollte, sich ergänzende Kost zu beschaffen,
- 4.
dienstliches Material oder Geldmittel des Bundes hierfür nicht eingesetzt und/oder aufgewendet werden dürften.
Damit habe der Kdr FmKdo ... im Einvernehmen mit dem zuständigen Truppenarzt als zuständiger Disziplinarvorgesetzter den Antrag vom 24. Mai/7. Juli 1988 beschieden. Gleichwohl habe der Antragsteller mit seiner textgleichen Beschwerde vom 13. September 1988 an Kdr FmKdo ..., Truppenarzt FlaRgt ... und BwKrhs H. - FachärztlUSt 1 - erneut einen fehlenden rechtsbehelfsfähigen Bescheid des Leiters FachärztlUSt 1 des BwKrhs H. gerügt. Zusammenfassend sei festzustellen, daß, soweit der Antragsteller das Fehlen eines rechtsmittelfähigen Bescheids durch den Leiter FachärztlUSt 1 des BwKrhs H. geltend mache, ihm durch das Schreiben des FltlArzt Dr. Sch. vom 13. Juli 1988 bekanntgemacht worden sei, daß für den Antrag auf Befreiung von der Truppenverpflegung ausschließlich der Disziplinarvorgesetzte zuständig sei und dieser mit Fernschreiben vom 2. September 1988, dem Antragsteller am gleichen Tag eröffnet, über seinen Antrag entschieden habe. Im übrigen seien alle in dieser Angelegenheit erfolgten medizinischen Stellungnahmen sowohl des Leiters FachärztlUSt 1 des BwKrhs H. wie auch des Truppenarztes FlaRat ... dienstinterne, entscheidungsvorbereitende Vorgänge, die jeglicher Außenwirkung entbehrten und damit nicht selbständig beschwerdefähig seien. Sie dienten vielmehr lediglich der Entscheidungsfindung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller gegen Postzustellungsurkunde am 14. Januar 1989 zugestellt.
Ein am 27. Januar 1989 in Borken aufgegebenes und am selben Tag beim Inspekteur des Sanitäts- und Gesundheitswesens (InspSan) eingegangenes Telegramm lautet wörtlich:
"beschwerde gern SanAmt roem 1. 1 - az 42-77-32 (217/88) 12.1.89 lege gegen bescheid beschwerde ein. begründung folgt."
Mit Schreiben vom 31. Januar 1989 an den Amtschef SanABw bat der InspSan unter Hinweis auf den im Telegramm näher bezeichneten Beschwerdebescheid um Übersendung der Beschwerdeakten.
Mit Schreiben vom 31. Januar 1989, beim InspSan eingegangen am 2. Februar 1989, begründete der Antragsteller seine Beschwerde vom 27. Januar 1989. Er legte zunächst die Gründe dar, warum aus seiner Sicht die im BwKrhs H. vorgesehenen Untersuchungen nicht durchgeführt worden seien. Außerdem führte er wörtlich aus:
"Ich kann den Einwand nicht gelten lassen, ich hätte mich nicht an Dr. Sch. wegen der Freistellung von der allgemeinen Truppenverpflegung wenden müssen, sondern an meinen Disziplinarvorgesetzten. Das ist zwar formal richtig, hätte aber in der Sache an der späteren Zuständigkeit des Flott.-Arztes nichts geändert. Gemäß VMBl 1984 S. 119/120 (4. Befreiung, Absatz 3) kann ein Disziplinarvorgesetzter nur dann von der Teilnahme an der allgemeinen Truppenverpflegung befreien, wenn dies im Einvernehmen mit dem Truppenarzt geschieht. Da sich der hiesige Truppenarzt, ..., nicht befähigt fühlte, überwies er mich nachweisbar zum Bw.-Krankenhaus H., dies wäre auch der Weg über den Diszipl. Vorgesetzten gewesen!".
In seinem weiteren Vorbringen setzte sich der Antragsteller erneut mit der seiner Meinung nach falschen Sachbehandlung durch FltlArzt Dr. Sch. auseinander. Die Aussage von FltlArzt Dr. Sch.,
"Falls nicht Nahrungsmittelallergien oder Lactoseintoleranz vorliegen, besteht keine medizinische Notwendigkeit, Vollwertkost einzuhalten."
bezeichnete er mit eingehender Begründung als "nachweisbar falsch". Abschließend führte der Antragsteller aus:
"Ich beschwere mich daher über das Verhalten des Flott.-Arztes Dr. Sch., wie vorher ausgeführt, und gegen den Dienstherrn, der mir die Mehrkosten nicht erstattet. Auch hier weise ich nachdrücklich darauf hin, daß ich zu keinem Zeitpunkt und aus keinem dienstlichen Anlaß jemals andere als vegetarische Vollwertkost zu mir nehmen werde. Ich verstoße damit auch nicht gegen § 18 SG i.V.m. Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 18 SG - VMBl 1984 S. 119/§ 17 (4) und die heutigen ernährungswissenschaftlichen Erkenntnisse stehen einer solchen, anderen Rechtsauffassung, entgegen. Dem Befehl zur Teilnahme an der (bisherigen) allgemeinen Truppenverpflegung werde ich verweigern unter Inkaufnahme aller Folgen, die daraus eventuell entstehen. Befehle, die gegen Gesetze verstoßen, darf ich nicht ausführen! Der Dienstherr selbst schafft diese Rechtssituation, indem er vegetarische Vollwertkost weder bereitstellt, noch die Mehrkosten bereit ist zu erstatten. Hierbei gebe ich besonders zu bedenken, daß mir als jahrelangem Vegetarier und Vollwertkostler die allgemeine Verpflegung gesundheitlich nicht bekommt."
Mit Beschwerdebescheid vom 6. März 1989 wies der InspSan die weitere Beschwerde als unzulässig zurück. Das Telegramm vom 27. Januar 1989 habe keinerlei Hinweis auf den Absender enthalten. Da das Ankunftstelegramm den Beschwerdeführer klar erkennen lassen müsse, genüge dieses Telegramm den formalen Mindestanforderungen nicht.
Im Wege der dienstaufsichtlichen Überprüfung hat sich der InspSan außerdem mit den Sachargumenten des Antragstellers auseinandergesetzt.
Der Bescheid vom 6. März 1989 wurde dem Antragsteller am 16. März 1989 ausgehändigt. Mit Schreiben vom 28. März 1989, beim InspSan eingegangen am 29. März 1989, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Diesen Antrag hat der InspSan dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 26. April 1989 vorgelegt.
In seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat sich der Antragsteller eingehend mit der Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist auseinandergesetzt. Außerdem wiederholte er seine bisher vorgetragenen Argumente, die nach seiner Meinung aus Gründen der Gesunderhaltung für die Verwendung von Vollwertkost sprächen. Abschließend führt er aus:
"Die Störung des Vertrauens in den Sanitätsdienst der Bundeswehr wird nicht durch eine 'kontroverse Diskussion', sondern vielmehr durch Nichtanerkennung wissenschaftlicher und langjähriger Untersuchungen von Bundesbehörden, wie hier dem Bundesgesundheitsamt Berlin (u.a.), bewirkt. Ihr für mein Verständnis etwas 'rührseliger' Hinweis auf das Vertrauen in den Sanitätsdienst soll vielleicht im Vorgriff ein Wink mit dem Zaunpfahl an den Wehrdienstsenat sein? Auf mich, und so hoffe ich auch auf den Wehrdienstsenat, machen nur belegbare Fakten den Wert eines Urteiles aus."
Mit Schreiben vom 29. Mai 1989 hat der Antragsteller unter Hinweis auf ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse, unter anderem des Bundesgesundheitsamts, folgende Anträge gestellt:
"Ich beantrage:
- 1.
Die Entscheidung durch den Wehrdienstsenat.
- 2.
Die Anträge der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
- 3.
Meinem Antrag stattzugeben.
- a)
Ich beantrage die Bereitstellung von Veg. Vollwertkost als Truppenverpflegung durch den Bund aus kontrolliertem ökol. biol. Anbau.
oder ersatzweise
- b)
Kostenerstattung für Mehrkosten durch den Bund bei entsprechender Selbstversorgung wie a) durch eigene Bereitstellung u. Verwendung.
- c)
Gegebenenfalls pauschaler Tagessatz, der festzulegen wäre.
a) + b), wenn ich zur Teilnahme an der allgem. Truppenverpflegung verpflichtet bin, z.B. Übungen, Lazarett etc.
- 4.
Kostenerstattung für Mehrkosten anläßlich einer MOB-Übung vom 08.09.88 bis 16.09.88 beim FmAusbZentr ..., K. anzuordnen.
- 5.
Pflichtverletzungen im Bereich meiner Disziplinarvorgesetzten zu prüfen und ggf. disziplinar tätig zu werden.
- 6.
Ein Disziplinarverfahren gegen den Inspekteur des Sa.u.Ges.-Wesens einzuleiten."
Der InspSan bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er aus: Das Begehren des Antragstellers lasse sich nur im Wege der Auslegung ermitteln. In Betracht käme einmal das Petitum, den Leiter FachärztlUSt 1 des BwKrhs H., FltlArzt Dr. Sch., zu verpflichten, das ärztliche Einvernehmen im Sinne der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 18 SG über die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung im Frieden" zu erklären. Der Zulässigkeit dieses Antrages stehe entgegen, daß der Leiter FachärztlUSt ... lediglich dem Truppenarzt und damit der Entscheidung des Disziplinarvorgesetzten als Gutachter zuarbeitet. In dieser Hinsicht sei die unmittelbare Berührung rechtlicher Interessen des Antragstellers durch FltlArzt Dr. Sch. ausgeschlossen. Maßnahmen konnten insoweit weder selbständig angefochten, noch eingefordert werden. Eine Überprüfung der medizinischen Stellungnahme konnte allenfalls im Zusammenhang mit einer Anfechtung der hier allein beschwerdefähigen Entscheidung des Disziplinarvorgesetzten erfolgen.
Unzulässig wäre dementsprechend gleichermaßen ein etwaiges Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des als Bescheid angesehenen Schreibens des Leiters FachärztlUSt 1 vom 13. Juli 1988. FltlArzt Dr. Sch. habe auch unter diesem Aspekt keine unmittelbar gegen den Antragsteller wirkende Maßnahme getroffen, deren Unrechtmäßigkeit festgestellt werden konnte. Im übrigen wäre der Antrag in analoger Anwendung von § 43 Abs. 2 VwGO gegenüber dem Gestaltungsantrag subsidiär, da es dem Antragsteller letztlich auf eine in seinem Sinne positive medizinische Stellungnahme ankomme. Abzulehnen wäre ein besonderes Feststellungsinteresse auch dann, wenn es dem Antragsteller allein darauf ankäme, ein falsches Verhalten des FltlArztes Dr. Sch. lediglich unter dienstrechtlichen Aspekten festgestellt zu wissen. Für die allgemeine Überprüfung bloßer Fehlleistungen auch von Vorgesetzten ohne unmittelbar beeinträchtigende Drittwirkung fehle es an einem Bedürfnis für den Rechtsschutz auf der Basis der Wehrbeschwerdeordnung, die grundsätzlich nur der Wahrung individueller Rechtsgüter diene, nicht aber der Durchsetzung ausschließlicher Belange des Dienstherrn.
Im übrigen sei aber auch der vorliegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung unbegründet, da der Antragsteller seine weitere Beschwerde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingelegt habe.
Soweit man den Kernaussagen der ergänzenden Antragsbegründung des Antragstellers folge, komme es ihm letztlich auf die dienstliche Bereitstellung von Vollwertkost an. Damit wäre der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten in der Tat unzulässig.
Gleichwohl erscheine ein truppendienstlicher Aspekt auf der Grundlage des im Beschwerdebescheid des SanABw vom 12. Januar 1989 angenommenen Beschwerdegegenstands zumindest nicht ausgeschlossen. Soweit nämlich die Entscheidung über die Befreiung von der Truppenverpflegung truppendienstlichen Charakter habe, sei davon auszugehen, daß, ungeachtet der Zulässigkeit im übrigen, die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Verhaltensweisen mit der truppendienstlichen Beschwerde angefochten werden könnten. Allein unter dieser Annahme habe der InspSan das vorliegende Rechtsbehelfsverfahren als truppendienstliche Angelegenheit behandelt.
Die im Schreiben des Antragstellers vom 29. Mai 1989 unter den Nrn. 3 bis 6 gestellten Anträge stünden weder im Zusammenhang mit dem Gegenstand des hier anhängigen Beschwerdeverfahrens, noch seien sie überhaupt einer truppendienstlichen Beschwerdeentscheidung zugänglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beiakten des InspSan - Az. 25-05-11 WB 4/89 und Az. InspSan/RB 33-20-10/88 - sowie die Beschwerdeakte des SanABw - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
1.
Das vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren und im Rahmen seiner weiteren Beschwerde verfolgte Begehren war, auch wenn dem sein Petitum zugrunde liegt, von der Truppenverpflegung freigestellt zu werden, eindeutig und ausschließlich darauf gerichtet, die Art und Weise der Sachbehandlung durch FltlArzt Dr. Sch. überprüfen zu lassen. So hat sich der Antragsteller zunächst schon mit seinem Antrag vom 24. Mai 1988 nicht etwa an seine Disziplinarvorgesetzten gewandt, sondern an FltlArzt Dr.
Sch. In seiner Beschwerde vom 13. September 1988 wandte er sich wiederum ausdrücklich und ausschließlich an FltlArzt Dr. Sch. bzw. dessen Disziplinarvorgesetzten und nicht etwa, wie dies bei seinem Wunsch, von der Truppenverpflegung freigestellt zu werden, allein sachdienlich gewesen wäre, an den für eine Entscheidung über eine Beschwerde gegen den Kdr FmKdo ... zuständigen Vorgesetzten. Sowohl in der Beschwerde vom 13. September 1988 wie auch in der weiteren Beschwerde wird lediglich das Verhalten von FltlArzt Dr. Sch. gerügt. Im übrigen setzt sich der Antragsteller mit den medizinischen Begutachtungen und ernährungswissenschaftlichen Fragen auseinander. Insbesondere auch in der von seinem damaligen Bevollmächtigten, einem Rechtsanwalt, verfaßten Beschwerde vom 13. September 1988 geht der Antragsteller nur auf den "Bescheid vom 13.07.1988" ein und fordert abschließend, daß die Beschwerde dem Disziplinarvorgesetzten des FltlArzt Dr. Sch. zur Entscheidung vorgelegt wird. Auch in seiner weiteren Beschwerde stellt der Antragsteller ungeachtet der eingehenden Aufklärung durch den Amtschef SanABw im Beschwerdebescheid erneut klar, warum er sich mit seiner Beschwerde gegen FltlArzt Dr. Sch. gewandt habe.
Der auf diesen Vorverfahren beruhende Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist, gleichgültig ob mit ihm die Verpflichtung begehrt wird, das ärztliche Einvernehmen im Sinne der "Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 18 SG über die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung im Frieden" zu erklären oder ob es sich um einen Antrag handelt, mit dem die Feststellung begehrt werden soll, daß die Sachbehandlung durch FltlArzt Dr. Sch. fehlerhaft gewesen sei, unzulässig.
Bei dem im Rahmen eines Verfahrens nach Nr. 4 Abs. 2 und 3 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 18 SG über die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung im Frieden" (VMBl 1984 S. 119) vom Disziplinarvorgesetzten einzuholenden ärztlichen Einvernehmen handelt es sich um einen rein behördeninternen Vorgang, nämlich um eine ärztliche Begutachtung und nicht um eine selbständig im Wehrbeschwerdeverfahren nach § 17 Abs. 3 WBO anfechtbare Maßnahme. Wird daher ein entsprechender Antrag auf Befreiung von der Truppenverpflegung wegen des fehlenden Einvernehmens abgelehnt, so kann lediglich die Ablehnung des Antrags als solche angefochten werden, nicht aber die ärztliche Begutachtung zum Gegenstand eines selbständigen Beschwerdeverfahrens gemacht werden.
Aber auch ein Antrag auf Feststellung, daß die Sachbehandlung durch FltlArzt Dr. Sch. rechtswidrig gewesen sei, ist unzulässig, da, abgesehen von der Subsidiarität eines solchen Feststellungsantrags, mit diesem Antrag der unzulässige Verpflichtungsantrag nicht umgangen werden kann.
Im übrigen wäre ein Antrag, mit dem ausschließlich gegen die Art und Weise der Verfahrenshandlung vorgegangen werden soll und nicht gegen die belastende Maßnahme selbst, auch deshalb unzulässig, weil die Art und Weise des Verfahrens keine selbständig anfechtbare Maßnahme darstellt (BVerwGE 53, 160 f. [BVerwG 25.03.1976 - I WB 105/75]; BVerwG Beschluß vom 28. November 1989 - 1 WB 10/89).
2.
Unzulässig sind auch die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 29. Mai 1989 gestellten Anträge. Bei den dort unter Nr. 1 und 2 formulierten Anträgen handelt es sich ohnehin nicht um Sachanträge.
Die unter Nr. 3 bis 6 gestellten Sachanträge sind, unabhängig von sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, schon deshalb unzulässig, weil sie nicht Gegenstand des mit der Beschwerde vom 13. September 1988 eingeleiteten Verfahrens waren. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist dem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung eines der Klageerweiterung oder Klageänderung anderer Verfahrensordnung entsprechendes Rechtsinstitut fremd. Gegenstand des Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung wird durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder - soweit ein solches, wie vorliegend erforderlich ist - durch das Vorverfahren (Beschwerdeverfahren) bestimmt, im vorliegenden Fall also insbesondere durch das Beschwerdeschreiben vom 13. September 1988. Mit seinem Vorbringen im Beschwerde- und weiteren Beschwerdeverfahren hatte sich der Antragsteller aber - wie ausgeführt - ausschließlich gegen die Sachbehandlung durch FltlArzt Dr. Sch. und dessen ärztliche Begutachtung gewandt. Die erstmals im Schriftsatz vom 29. Mai 1989 gestellten Anträge gehen daher über den Inhalt des ursprünglichen Antrags hinaus und sind als nachträgliche Antragserweiterung (Antragsänderung) nicht zulässig (vgl. BVerwGE 43, 193 [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]; 53, 321, 325 [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76]; BVerwG Beschluß vom 22. März 1988 - 1 WB 118/86).
Auf die weitere Frage, ob für die vom Antragsteller begehrte Bereitstellung von Vollwertkost als Truppenverpflegung und evtl. Kostenerstattung überhaupt die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte gegeben wäre (vgl. dazu BVerwG Beschlüsse vom 25. August 1982 - 1 WB 59/82 = NZWehrr 1983, 75 f. und vom 19. April 1989 - 1 WB 160/88), kommt es daher ebensowenig an wie auf die Frage, ob Wehrdienstgerichte befugt sind, disziplinär tätig zu werden und Disziplinarverfahren einzuleiten.
Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.
Der Senat hat davon abgesehen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Wehrl
Dr. Widmaier
Elser
Mikuteit