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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.08.1982, Az.: BVerwG 1 WB 59/82

Darreichung der Truppenverpflegung; Truppendienstliche Maßnahmen; Wehrdienstgerichtliches Antragsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.08.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 59/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 11959
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NZWehrR 1985, 75-76

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Anordnungen über die Art und Weise der Darreichung der Truppenverpflegung sind keine truppendienstlichen Maßnahmen.

  2. 2.

    Über ihre Rechtmäßigkeit ist nicht im wehrdienstgerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung zu entscheiden.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. August 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Oberstleutnant i.G. Wrede,
Hauptfeldwebel Kahle als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Kommandant des Gerätedepots D. hat mit Depotbefehl/-anordnung Nr. 33/81 vom 2. Oktober 1981 folgendes angeordnet:

"Betr.: Bedienung der Verpflegungsteilnehmer im großen Speisesaal des Gerätedepots D.

Aufgrund eines Antrages des Personalrates vom 19.02.1979 ist im Rahmen des Einigungsverfahrens gemäß § 68 BPersVG durch BMVg - Fü H I 3 - Az 15-01-01 vom 31.08.1981 entschieden worden, daß ab sofort alle Essenteilnehmer in den beiden Teilen des großen Speisesaales hinsichtlich der Bedienung und des Auftragens von Essen gleichbehandelt werden müssen. Da nicht genug Küchenkräfte zur Verfügung stehen, um alle Essenteilnehmer durch Auftragen der Speisen bedienen zu können, wird ab Dienstag, den 06.10.1981 mit Zustimmung des Personalrates beim Gerätedepot Darmstadt und mit Einverständnis der Lehrgruppe A der Fachschule des Heeres folgende Regelung in Kraft treten:

1.
Für alle Essenteilnehmer werden die Suppenteller durch die Küchenkräfte bzw. die von der Fachschule abgestellten Kasinohilfskräfte vor Essenbeginn eingedeckt. Die Suppe wird ebenfalls in Schüsseln zur Selbstbedienung aufgetragen.

2.
Jeder Essenteilnehmer holt das Hauptgericht und ggf. den Nachtisch an einem der Ausgabeschalter selbst ab. Nach der Mahlzeit wird das benutzte Essengeschirr durch die Küchenkräfte/Kasinohilfskräfte abgeräumt. Bei Bedarf werden für weitere Essenteilnehmer neue Suppenteller eingedeckt.

3.
Die Aufteilung der beiden Speiseräume bleibt wie bisher bestehen."

2

Der Antragsteller ist Angehöriger der II. Inspektion der Fachschulen des Heeres für Wirtschaft-Erziehung-Technik. Seine Truppenverpflegung nimmt er im Speisesaal des Gerätedepots D. ein.

3

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1981, eingegangen beim nächsten Disziplinarvorgesetzten am gleichen Tag, beschwerte sich der Antragsteller über die unzulängliche Ausgabe der Truppenverpflegung. Ihm werde auf Grund der Teilnahme der Zivilbediensteten an der Truppenverpflegung das Recht beschnitten, bei der Mittagsmahlzeit bedient zu werden, obwohl ausreichend Personal zur Bedienung der Soldaten vorhanden sei. Durch die Selbstbedienung müsse er erhebliche Nachteile und Unzulänglichkeiten in Kauf nehmen.

4

Die Beschwerde wurde durch Bescheid des Kommandanten des Gerätedepots D. vom 23. Dezember 1981 zurückgewiesen. In der dem Bescheid beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, daß er gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung weitere Beschwerde zum Kommandeur des Versorgungskommandos ... in L. einlegen könne.

5

Der dementsprechend mit Schreiben vom 8. Januar 1982 eingelegten weiteren Beschwerde gab das Versorgungskommando ... mit Bescheid vom 8. Februar 1982 insoweit statt, als der Antragsteller mit Recht beanstandet habe, daß seine Beschwerde vom 16. Dezember 1981 durch den teilweise selbst Betroffenen beschieden worden sei. Der Beschwerdebescheid des Gerätedepots D. vom 23. Dezember 1981 werde insofern aufgehoben. Im übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Die Anordnung der Selbstbedienung durch den Kommandanten des Gerätedepots D. sei rechtmäßig. Im übrigen hätten auch die zur Teilnahme an der Truppenverpflegung verpflichteten Soldaten kein Recht auf Bedienung. Nach der ZDv 36/1 Nr. 577 lasse der Wirtschaftstruppenteil auftragen, sofern der Kommandeur des Wirtschaftstruppenteils nichts anderes angeordnet habe. Das Anordnen der Selbstbedienung sei in dem angefochtenen Depotbefehl aus rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen erfolgt. Der Antragsteller werde auch im Verhältnis zu den Offizieren nicht ungleich behandelt. Daß auch heute noch im Speiseraum der Offizierheimgemeinschaft aufgetragen werde, sei Rechtens.

6

In der dem Bescheid des Versorgungskommandos ... vom 8. Februar 1982 beigegebenen Rechtsmittelbelehrung ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, daß er gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe Beschwerde beim Versorgungskommando ... oder beim Truppendienstgericht Mitte - 7. Kammer - in Wiesbaden einlegen könne.

7

Der Beschwerdebescheid des Versorgungskommandos ... vom 8. Februar 1982 ist dem Antragsteller am 10. Februar 1982 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 25. Februar 1982, eingegangen beim Disziplinarvorgesetzten am gleichen Tag, hat der Antragsteller die Entscheidung des Truppendienstgerichts gemäß § 17 WBO beantragt. Er macht weiterhin geltend, daß er durch die Verweigerung des Auftragens der Speisen in Rechten beeinträchtigt werde. Gemäß ZDv 36/1 Nr. 577 werde den Unteroffizieren und Offizieren aufgetragen, wenn ausreichend Personal zur Verfügung stehe. Obwohl ausreichend Personal zur Bedienung der verpflichteten Soldaten im Bereich des Gerätedepots D. vorhanden sei, werde ihm dieses Recht beschnitten. Er müsse dadurch erhebliche Nachteile in Kauf nehmen. Die verspätete Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sei deshalb erfolgt, weil die ihm erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht vollständig gewesen sei. Die Anschrift der Stellen, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen sei, habe gefehlt. Er sei deshalb gezwungen gewesen, mit der Abgabe des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bis zu seiner Rückkehr aus dem Urlaub zu warten, um den Antrag auf dem Dienstweg weitergeben zu können.

8

Das Truppendienstgericht Mitte - 7. Kammer - hat mit Beschluß vom 3. Mai 1982 (M 7 - BLa 5/82) den Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - verwiesen, weil das Truppendienstgericht für die Entscheidung nicht zuständig sei. Der Antragsteller wende sich mit seiner Beschwerde vom 16. Dezember 1981 gegen Maßnahmen des Kommandanten des Gerätedepots D., die dieser als "Kommandeur" des Verpflegungswirtschaftstruppenteils angeordnet habe. Gemäß ZDv 36/1 Nr. 201 obliege die Fachaufsicht über den Verpflegungswirtschaftstruppenteil hinsichtlich aller Aufgaben im Rahmen der Verpflegungswirtschaft der zuständigen Kommandobehörde. Das sei im vorliegenden Fall der Befehlshaber des Territorialkommandos Süd, da diesem als nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten des "Kommandeurs" des Gerätedepots D. ein Leiter der Abteilung Verwaltung zugeteilt sei. Über die weitere Beschwerde hätte gemäß § 16 WBO der Bundesminister der Verteidigung zu entscheiden gehabt. Gegen dessen die weitere Beschwerde zurückweisenden Bescheid sei der Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben. Der Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts sei daher in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Verweisungsantrag des Antragstellers an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zu verweisen.

9

Der Antragsteller ist mit Schreiben des Senats vom 10. Mai 1982 darauf hingewiesen worden, daß möglicherweise der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht gegeben sei. Es komme deshalb eine Verweisung an die allgemeinen Verwaltungsgerichte in Betracht, wenn der Antragsteller der Verweisung nicht ausdrücklich widerspreche. Der Antragsteller hat daraufhin mit Schreiben vom 26. Mai 1982 erklärt, daß er ausdrücklich der Verweisung an die allgemeinen Verwaltungsgerichte widerspreche. Seine Beschwerde habe sich in erster Linie gegen die seiner Meinung nach vorliegende Pflichtverletzung des Kommandanten des Gerätedepots D. sowie eine Verletzung seiner Rechte durch den Wirtschaftstruppenteil gerichtet. Die Pflichtverletzung des Kommandanten des Gerätedepots D. fliege darin, daß er den Zivilbediensteten gestattet habe, an der Truppenverpflegung teilzunehmen, obwohl die Belange der verpflichteten Soldaten dadurch erheblich beeinträchtigt würden. Gemäß ZDv 36/1 Nr. 321 habe die Erlaubnis für die Teilnahme der Zivilbediensteten an der Truppenverpflegung nicht erteilt werden dürfen. Die Verletzung seiner Rechte liege darin, daß ihm entgegen der ZDv 36/1 Nr. 577 nicht aufgetragen werde, obwohl genügend Personal zum Auftragen der Speisen für die verpflichteten Soldaten zur Verfügung stehe.

10

Der Inspekteur des Heeres hält den Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht für gegeben. Er ist der Auffassung, daß das Beschwerdeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, weil über die Beschwerde der Befehlshaber des Territorialkommandos Süd und über die weitere Beschwerde er hätte entscheiden müssen. Da aber ein Vorverfahren durchgeführt worden sei, könnten unmittelbar die Gerichte angerufen werden. Er halte sich für die zur Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Wehrdienstsenat verpflichtete und berechtigte Stelle.

11

Wegen des Vorbringens im übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

12

II

Der Antrag ist unzulässig.

13

Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist nicht gegeben.

14

Nach § 17 Abs. 1 WBO sind die Wehrdienstgerichte nur dann zur Entscheidung berufen, wenn der Soldat die Verletzung von Rechten oder die Verletzung von ihm gegenüber bestehenden Vorgesetztenpflichten geltend macht, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach im wesentlichen über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen über- und Unterordnung beruhen (BVerwG Beschlüsse vom 14. Juni 1976 - 1 WB 11/76 - und vom 20. Januar 1982 - 1 WB 101/81). Eine derartige "truppendienstliche Maßnahme" ist der bzw. die angefochtene Depotbefehl/-anordnung 33/81 des Kommandanten des Gerätedepots D. jedenfalls im Verhältnis zum Antragsteller nicht.

15

Der Antragsteller leitet aus der ZDv 36/1 - Die Verpflegung der Bundeswehr im Frieden - Nr. 577 das Recht ab, als zur Teilnahme an der Truppenverpflegung verpflichteter Unteroffizier bei der Einnahme der Verpflegung bedient zu werden. Die Verpflegung selbst ist ein Sachbezug im Sinn des § 30 Abs. 1 Satz 1 SG (BVerwG Beschluß vom 3. November 1971 - 1 WB 20/71; vgl. auch den Hinweis auf § 30 SG in der Vorbemerkung Nr. 2 zu ZDv 36/1). Über Rechtsverletzungen in diesem Zusammenhang haben die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn es sich um Streitigkeiten betreffend die Art und Weise der Darreichung der Sachleistung handelt (BVerwG a.a.O.). Die Gewährung der Sachleistung durch den Verpflegungswirtschaftstruppenteil hat keinen truppendienstlichen Bezug. Die Anordnung des Kommandanten des Gerätedepots D. hat den Antragsteller nicht aus truppendienstlichen, sondern aus allgemein verwaltungstechnischen Gründen auf die Selbstbedienung bei der Einnahme der Truppenverpflegung verwiesen. Ob eine truppendienstliche Regelung im Bereich der Gewährung von Truppenverpflegung denkbar ist, kann offenbleiben, da ein entsprechender Fall hier nicht vorliegt.

16

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb wegen der Unzulässigkeit des Rechtswegs unzulässig.

17

Eine Verweisung der Sache an ein allgemeines Verwaltungsgericht kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller dem ausdrücklich widersprochen hat (BVerwGE 33, 307 [BVerwG 10.06.1969 - BVerwG I WB 69/69]).

18

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Thurn
Wrede
Kahle