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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.06.1969, Az.: BVerwG I WB 69/69

Antrag auf Entlassung aus der Bundeswehr; Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte bzw. Verwaltungsgerichte; Verweisung entgegen ausdrücklicher Erklärung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.06.1969
Aktenzeichen
BVerwG I WB 69/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 33, 307 - 308

Amtlicher Leitsatz

Keine Verweisung aus § 18 Abs. 3 WBO an das Verwaltungsgericht, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht begehrt und trotz entsprechender Belehrung auf einer Entscheidung des Wehrdienstsenats besteht - unter Aufgabe von BDH 6/189 -.

In der Beschwerdesache
...
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 10. Juni 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld, Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Brigadegeneral Wilde, ...
Hauptgefreiter Wiesflecker, ..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 16. April 1969 Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats gestellt, weil sein auf Entlassung aus der Bundeswehr gerichteter Antrag, den der Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) mit Bescheid vom 19. März 1969 abgelehnt hatte, nicht mit der gebotenen Sorgfalt behandelt worden sei. Seine Beschwerde richtet sich insbesondere gegen folgende Punkte:

"I.
Zeitlich zu späte Entscheidung meiner Beschwerde vom 06.11.68 durch BMVtdg - gleichzeitig Verletzung der WBO.

II.
Meine weitere Beschwerde vom 29.01.69 wurde überhaupt noch nicht bearbeitet, sondern nur mit dem Hinweis 'gegenstandslos' abgetan - weitere Verletzung der WBO durch BMVtdg.

III.
Zur Sache selbst - die in meiner Beschwerde vorgetragenen Gesichtspunkte blieben bei der Entscheidung durch BMVtdg völlig unbeachtet - m.E. eine unzureichende sachliche Bearbeitung."

2

Der BMVtdg hat die Sache dem Senat mit Schreiben vom 2. Mai 1969 zur Entscheidung vorgelegt. Er hält den Antrag für unzulässig.

3

Der Antragsteller hat seinen Antrag trotz des am 9. Mai 1969 gegebenen Hinweises auf die Rechtslage aufrechterhalten.

4

II

Der Antrag ist unzulässig.

5

Der BMVtdg hat den Antragsteller in der seinem Bescheid vom 19. März 1969 beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten - hier Verwaltungsgericht in Bremen - verwiesen. Dieser Hinweis entspricht der gegebenen Rechtslage. Die Wehrdienstgerichte sind nur da zur Entscheidung berufen, wo die Verletzung von Rechten und Pflichten zur Erörterung steht, die auf dem besonderen militärischen Unterordnungsverhältnis beruhen, während die mit dem allgemeinen Dienstverhältnis zusammenhängenden Rechte und Pflichten in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für die der Sachentscheidung des BMVtdg vorausgehenden Beschwerden über Untätigkeit usw., da diese den Rechtsweg der Sachbeschwerden teilen.

6

Der auf Entlassung gerichtete Antrag vom 16. Juli 1968 betrifft die Bundesrepublik als Dienstherrn und mithin keine Frage des Über- und Unterordnungsverhältnisses. Der Senat ist daher zur Entscheidung in der vorgelegten Sache nicht berufen. Auch eine Verweisung an das Verwaltungsgericht kann nicht mehr ausgesprochen werden, nachdem der Antragsteller durch Schreiben seines bevollmächtigten Vertreters vom 13. Mai 1969 ausdrücklich erklärt hat, warum er seinerzeit die an sich mögliche Klage vor dem Verwaltungsgericht nicht erhoben hat. Die hierfür gegebenen Gründe: langer Zeitraum zur Durchführung des Verfahrens, Erforderlichkeit der Anwesenheit in der Bundesrepublik und Kostenlast bestehen fort. Es entspricht nicht dem Sinngehalt des Gesetzes, eine Verweisung auszusprechen, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht begehrt und trotz entsprechender Belehrung auf einer Entscheidung des Wehrdienstsenats besteht. Die in der Entscheidung WB 3/61 vom 27. September 1962 (BDH 6, 189 = NZWehrr 1964, 73) festgelegte Auffassung, daß die Verweisung auch gegen die ausdrückliche Erklärung des Antragstellers ausgesprochen werden müsse, wenn die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben sei, hält der Senat nicht aufrecht.

Scherübl
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Wilde
Wiesflecker