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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1990, Az.: BVerwG 1 WB 56.90

Antragsteller; Antragsgegenstand; Petitum; Gerichtliches Antragsverfahren; Unzulässigkeit eines Begehrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 56.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12744
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Der Antragsteller bestimmt den Antragsgegenstand. Der Senat kann sich über den ausdrücklich erklärten Willen eines Antragstellers nicht hinwegsetzen. Ist dessen Petitum unzulässig, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen, auch wenn nach dem dem Senat bekannten Sachverhalt ein zulässiger Antrag denkbar wäre.

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 30. August 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberst Panitzki, Hauptfeldwebel Husmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller bewarb sich mit Schreiben vom 12. Juni 1989 um eine Verwendung in den USA im Jahre 1990. Die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) teilte ihm am 22. Juni 1989 mit, daß seinem Wunsch nicht entsprochen werden könne; der fragliche Dienstposten sei für einen anderen Soldaten vorgesehen.

2

Der Antragsteller beschwerte sich daraufhin mit Schreiben vom 20. September 1989 "gegen die Personalführung der .... SDL" und stellte mit Schreiben vom 4. Oktober 1989 klar, daß er sich weder gegen eine Versetzung noch gegen eine abgelehnte Versetzung beschwere.

3

Mit Bescheid vom 18. Januar 1990 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - die Beschwerde zurück. Die Verwendungsentscheidung der SDL vom 22. März 1989 für den in Rede stehenden Dienstposten sei aufgehoben worden. Das Verfahren, das seinerzeit zur Auswahl eines bestimmten Soldaten geführt habe, könne daher dahinstehen. In der erneut erfolgten Personalauswahl sei der Antragsteller auf Grund seines Versetzungsgesuchs vom 12. Juni 1989 sowie seiner Beschwerde mitbetrachtet worden. Er habe jedoch nach Vergleich mit den anderen Bewerbern nicht berücksichtigt werden können. Ausgewählt worden sei ein anderer Soldat, der ausgebildeter Sanitätsfeldwebel - Schockbekämpfung - sei und den Führerschein D, C, E besitze. Außerdem weise dieser Soldat ein besseres Beurteilungsbild als der Antragsteller auf. Er sei bisher noch nicht im Ausland verwendet worden.

4

Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 23. Januar 1990 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 5. Februar 1990, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 6. Februar 1990, hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. In diesem Schriftsatz beantragt er die Aufhebung des Beschwerdebescheids des BMVg "sowie die Überprüfung der Personalbearbeitung der SDL" im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Auslandsverwendung. Im gesamten Schriftverkehr, der bis zur Erstellung des endgültigen Beschwerdebescheides stattgefunden habe, und auch in diesem werde seine Beschwerde falsch interpretiert. Obwohl er immer wieder hierauf hingewiesen habe, unterstelle man ihm, daß er sich gegen die Entscheidung der SDL beschwere, ihn nicht auf dem beantragten Auslandsdienstposten zu verwenden. Demgegenüber ging es ihm nicht darum, zu konstatieren, daß er Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten habe. Er sei aber der Ansicht, daß, wenn er seinem Staat im Rahmen der Armee seine wertvolle Arbeitskraft zur Verfügung stelle, er Anspruch auf Fürsorge habe. Dieser Anspruch beinhalte insbesondere einen solchen auf korrekte und ordnungsgemäße Personalführung. Bereits mehrfach habe er darauf hingewiesen, daß die SDL im Rahmen seines Antrags auf Auslandsverwendung unsaubere Personalführung betrieben habe. Auf diese Anschuldigung sei nicht eingegangen worden. Er unterstelle weiter, daß bei ordnungs- und sachgemäßer Entscheidungsfindung von Anfang an eine Neuplanung der Nachbesetzung nicht erforderlich gewesen wäre, da nach seinem Kenntnisstand auf jeden Fall ein anderer Soldat nach USA hätte gehen müssen, wenn nicht persönliche Interessen für die Entscheidungsfindung im Vordergrund gestanden hätten. Er erwarte im Rahmen des Verfahrens eine rückhaltlose Aufklärung der angesprochenen Tatbestände und eine Überprüfung der SDL im Rahmen der Dienstaufsicht.

5

Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 6. April 1990 vorgelegt.

6

Er hält ihn für unzulässig, weil sich der Antragsteller nicht gegen eine konkrete Maßnahme eines militärischen Vorgesetzten wende.

7

Der Senat hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 18. April 1990 folgendes mitgeteilt:

"Die Entscheidung des Wehrdienstsenats kann nur begehrt werden, wenn die Beschwerde eine Verletzung der in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO genannten Rechte des Soldaten oder der dort benannten Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat. Insoweit wird auf die vom Bundesminister der Verteidigung in dem Vorlageschreiben geltendgemachten Bedenken hingewiesen. Die 'Personalführung' als solche kann nicht Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein. Angefochten kann nur eine bestimmte gegenüber einem Soldaten getroffene Maßnahme werden; vorliegend beispielsweise die Ablehnung der begehrten Auslandsverwendung."

8

Der Antragsteller ist zugleich aufgefordert worden, sich bis zum 15. Mai 1990 zu äußern. Das Schreiben ist ihm am 23. April 1990 zugestellt worden. Er hat sich seither nicht mehr geäußert.

9

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Stammakte des Antragstellers und die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 146/90 - waren Gegenstand der Beratung des Senats.

10

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

11

Nach §§ 17, 21 WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn seine Beschwerde die Verletzung seiner Rechte oder die Verletzung ihm gegenüber bestehender Pflichten seiner Vorgesetzten zum Gegenstand hat. Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme (oder Unterlassung) rechtswidrig sei (§ 17 Abs. 3, § 21 Abs. 2 WBO). Maßnahmen sind dem öffentlichen Recht zugehörige Handlungen und Entscheidungen eines Vorgesetzten, die auf Grundlage des militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses gegenüber Soldaten getroffen werden (BVerwGE 83, 336 f.).

12

Diesen Voraussetzungen genügt der Antrag des Antragstellers nicht.

13

Zwar ist dem Antragsteller gegenüber eine Personalmaßnahme getroffen worden, die er zulässigerweise mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte anfechten können. Der Antragsteller hat aber diese Maßnahme ausdrücklich nicht zum Gegenstand seines Antrags gemacht. Er hat vielmehr in seinem Antragsschreiben wie schon in seinem Schriftsatz vom 4. Oktober 1989 erklärt, daß er sich gegen die Personalführung bzw. die Personalbearbeitung der SDL als solche wende und eine Überprüfung der SDL im Rahmen der Dienstaufsicht erwarte. Weder kann die allgemeine Personalführung der SDL Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 16. Juni 1969 - 1 WB 43/69 - und vom 4. September 1970 - 1 WB 63/70) noch hat ein Antragsteller einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Ausübung der Dienstaufsicht (BVerwGE 63, 189).

14

Der Antragsteller ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß sein Antrag, so wie er formuliert und begründet ist, wohl unzulässig sei. Er hat sich hierzu nicht mehr geäußert. Er bestimmt den Antragsgegenstand. Der Senat kann sich über den ausdrücklich erklärten Willen eines Antragstellers nicht hinwegsetzen. Ist dessen Petitum unzulässig, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen, auch wenn nach dem dem Senat bekannten Sachverhalt ein zulässiger Antrag denkbar wäre (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 27. Juni 1973 - 1 WB 184/71 - und vom 25. Oktober 1979 - 1 WB 260/77).

15

Ob ein isolierter Anfechtungsantrag gegen den Beschwerdebescheid des BMVg vom 18. Januar 1990 unter Zugrundelegung des Vorbringens des Antragstellers (seine Beschwerde sei falsch interpretiert worden) als zulässig angesehen werden könnte, mag dahinstehen. Denn auch dann, wenn der BMVg von dem Willen des Antragstellers ausgegangen wäre, nur die allgemeine Personalführung der SDL überprüfen zu lassen, hätte er die Beschwerde zurückweisen müssen. Denn auch die Zulässigkeit einer Beschwerde setzt voraus, daß der Soldat geltend macht, er sei unrichtig behandelt worden (§ 1 Abs. 1 WBO).

16

Der Antrag ist deshalb insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

17

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten (§ 20 Abs. 2 WBO) hat der Senat abgesehen.

Saalmann
Seide
Wehrl
Panitzki
Husmann