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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.10.1979, Az.: BVerwG 1 WB 260/77

Antrag auf einen Teilstreitkraftwechsel zur Luftwaffe sowie die Zulassung zur Ausbildung zum Strahlluftfahrzeugführer; Ablehnung eines Antrags auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten aufgrund "fortgeschrittenen Alters"; Feststellungen zum Vorliegen eines berechtigten Interesses an einem Fortsetzungsfeststellungsantrag

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 260/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 16168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. Oktober 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Oberst Dose,
Oberleutnant Walter als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit von zwölf Jahren, die am 7. April 1981 endet. Seit dem 14. Juli 1975 ist er als "leichter Transporthubschrauberführeroffizier" bei der 3./Fliegende Abteilung ... in R. eingesetzt. Nachdem sein 1976 gestellter Antrag, beim Heer Berufsoffizier zu werden, abgelehnt worden war, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 29. Juli 1977 einen Teilstreitkraftwechsel zur Luftwaffe sowie die Zulassung zur Ausbildung zum Strahlluftfahrzeugführer. Mit Schreiben vom 10. August 1977 erweiterte er seinen ursprünglichen Antrag insoweit, als er auch die Ausbildung zum Strahlflugzeugführer bei der Marine für den Fall beantragte, daß die gleiche Ausbildung bei der Luftwaffe nicht möglich sein sollte. Beide Anträge, die wiederum mit dem Ziel gestellt waren, Berufsoffizier (BO 40/41) zu werden, lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit Bescheid vom 1. September 1977 ab, weil in der Heeresfliegertruppe schon jetzt etwa 50 Dienstposten für Hubschrauberführeroffiziere (HubschrFhrOffz) nicht besetzt werden könnten und durch die bevorstehende Aufstellung der Panzerabwehrhubschrauberregimenter ein zusätzlicher Bedarf an Offizieren des fliegenden Personals entstehe.

2

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 19. September 1977 bekanntgegeben. In der Zwischenzeit - am 9. August 1977 - hatte er das Angebot des BMVg, seine Dienstzeit auf 15 Jahre zu verlängern, abgelehnt.

3

Mit Schreiben vom 20. September 1977 legte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) - Wehrdienstsenate - "Beschwerde" gegen den Bescheid vom 1. September 1977 ein; das BVerwG übersandte sie dem BMVg, wo sie am 23. September 1977 einging.

4

Zur Begründung führt der Antragsteller im wesentlichen folgendes aus:

5

Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe nach Aussage des zuständigen Personalreferenten der Marineflieger die Möglichkeit bestanden, das mit dem Antrag erstrebte Ziel bei den Marinefliegern zu erreichen. Ein bereits im Frühjahr durchgeführter Teilstreitkraftwechsel zweier Kameraden würde die Richtigkeit dieser Aussage bestätigen. Darüber hinaus habe sein Verband keine Einwände gegen den von ihm angestrebten Teilstreitkraftwechsel erhoben. Das Argument, daß ca. 50 Dienstposten für Hubschrauberführeroffiziere in der Heeresfliegertruppe unbesetzt seien, könne für ihn nicht gelten. Er habe im Vorjahr einen Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gestellt, der wegen "fortgeschrittenen Alters" abgelehnt worden sei, womit er der Heeresfliegertruppe ohnehin nur noch ein Jahr und elf Monate zur Verfügung stände. Damit könne auch die Aufstellung der Panzerabwehrhubschrauberregimenter, die frühestens Anfang 1980 abgeschlossen sein werde, auf Grund der verbleibenden Dienstzeit keinen Einfluß mehr auf seine Verwendung haben. Es treffe zwar zu, daß in seinem Regiment schon seit Jahren ein Mangel an HubschrFhrOffz bestehe. Die Personallage habe sich aber seit 1976 laufend verbessert. Inzwischen seien die 80 Hubschrauberführerstellen in Erstfunktion voll besetzt. Das Fehl von fünf HubschrFhrOffz werde durch zwölf voll einsetzbare ("combat ready") Fachdienstoffiziere mit jahrelanger Flugerfahrung ausgeglichen. Auch der überwiegende Teil der HubschrFhrOffz des Truppendienstes würden bis April 1978 den Status "combat ready" erhalten, und schließlich ständen im Einsatzfall noch etwa 18 Truppenoffiziere mit der Zweitfunktion HubschrFhrOffz zur Verfügung. Der BMVg habe sich bei seiner Entscheidung somit von sachfremden und teilweise auch unrichtigen Angaben leiten lassen. Weil die Berufsförderung des mit dem 7. April 1981 aus der Bundeswehr ausscheidenden Antragstellers bereits 1979 beginne und ein Verpflichtungsantrag deshalb durch Zeitablauf erledigt wäre, hat der Antragsteller nunmehr ergänzend ausgeführt, er habe ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme, weil er als Soldat darauf vertrauen könne, daß die personalführenden Dienststellen ohne Ermessensmißbrauch arbeiten und die Gesichtspunkte der Förderung und Fürsorge ohne sachfremde Erwägungen anwenden.

6

Er beantragt,

festzustellen, daß der Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 1. September 1977 rechtswidrig gewesen sei.

7

Der BMVg beantragt,

den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

8

Zur Begründung führt er unter anderem aus:

9

Für den Verbleib des Antragstellers in der 3./Fliegende Abteilung ... bestehe auch 1978 ein dringendes dienstliches Bedürfnis. Im leichten Heeresfliegertransportregiment ..., dem die Abteilung des Antragstellers unterstellt sei, seien 1977 von den 20 vorhandenen Dienstposten an leichten Transporthubschrauberführeroffizieren des Truppendienstes sieben unbesetzt gewesen; von den verbleibenden dreizehn Hubschrauberführern hätten sieben weitere noch nicht die langwierige Ausbildung zum Status "combat ready" abgeschlossen und seien damit 1977 nicht voll einsetzbar gewesen. Das Regiment habe somit 1977 lediglich über sechs voll einsetzbare leichte Transporthubschrauberführeroffiziere verfügt, womit ein dringendes dienstliches Bedürfnis für den Verbleib des Antragstellers als voll ausgebildeter Hubschr-FhrOffz in seiner derzeitigen Verwendung bestanden habe und ein Teilstreitkraftwechsel deshalb nicht vertretbar gewesen sei. Die Personalsituation habe sich auch in der Folgezeit nicht wesentlich geändert. Die vom Antragsteller vorgetragenen personellen Angaben über HubschrFhrOffz des militärfachlichen Dienstes oder in Zweitfunktion beim leichten Heeresfliegertransportregiment ... könnten zu keinem anderen Ergebnis führen. Bei Prüfung der Personallage könnten nur solche Offiziere mit dem Antragsteller verglichen werden, deren Ausbildung und Verwendung mit der des Antragstellers vergleichbar sei, nicht aber HubschrFhrOffz des militärfachlichen Dienstes oder in Zweitfunktion.

10

Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.

11

II

Der form- und fristgerecht (§§ 21, 17 Abs. 4 WBO) gestellte Antrag ist unzulässig. Der Antragsteller hat kein hinreichendes Interesse an der nachträglichen Entscheidung des Gerichts über Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verhaltens des BMVg.

12

Das ursprüngliche Begehren des Antragstellers hat sich nach dem Inhalt seines Schriftsatzes vom 12. September 1979 durch Zeitablauf erledigt. Der Antragsteller war daher nach dem auch im Wehrdienst gerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an sich berechtigt, von dem ursprünglichen Antrag, ihn unter Teilstreitkraftwechsel zum Strahlflugzeugführer auszubilden, zu dem Antrag überzugehen, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung festzustellen. Dieser sogenannte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist indessen nach der genannten Vorschrift nur zulässig, wenn der Soldat ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwGE 53, 134, 137 [BVerwG 04.03.1976 - I WB 54/74] mit weiteren Nachweisen). Die begehrte Feststellung muß in irgendeiner rechtlich erheblichen Weise dazu bestimmt sein, den Antragsteller in den Stand zu setzen, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen, sein sonstiges Verhalten im Rechtsleben danach einzurichten oder seine Rechtsposition sonstwie zu verbessern (BVerwG Beschluß vom 26. Juli 1977 - 1 WB 105/77). Dem Antragsteller fehlt ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung. Ein ideelles Interesse hieran ist zu verneinen, weil die angefochtene Maßnahme den Antragsteller nicht in seinen Persönlichkeitsrechten berührt hat. Ein materielles Interesse, das den Antragsteller bei Feststellung der Rechtswidrigkeit in den Stand setzen könnte, bestimmte Ansprüche geltend zu machen, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Vortrag, mit dem der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung geltend machen will, läuft auf die bloße Darlegung des allgemeinen Interesses hinaus, nicht rechtswidrig behandelt zu werden; der Antragsteller macht also lediglich geltend, die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig (weil ermessensmißbräuchlich und unter Nichtberücksichtigung einer Fürsorge- und Förderungspflicht des Vorgesetzten ergangen) gewesen. Das reicht zur Darlegung eines berechtigten Interesses an einer gerichtlichen Feststellung keinesfalls aus. Ob der Antragsteller ein anderweitiges berechtigtes Interesse mit Erfolg hätte geltend machen können, bedarf keiner Untersuchung. Es gehört nicht zu den Aufgaben eines Gerichts, ein mögliches Interesse des Antragstellers an der Feststellung zu ermitteln.

13

Verfahrenskosten hat der Senat dem Antragsteller nicht auferlegt, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht vorliegen.

Saalmann
Dr. Schweiger
Thurn
Dose
Walter