Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.01.2000, Az.: BVerwG 1 WB 74.99
Voraussetzung der Zuständigkeit der Wehrgerichte; Begriff der Maßnahmen im Sinne von§§ 17, 21 Wehrbeschwerdeordnung (WBO); Berechnung der Frist des § 6 Abs. 1 WBO
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 74.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst Clauß und Oberstleutnant Zernig als ehrenamtliche Richter
am 27. Januar 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1947 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2005 endet. Zum Oberstleutnant wurde er mit Wirkung vom 1. April 1993 ernannt. Er gehört der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 31 an und wird seit 1. Oktober 1999 als Jägerstabsoffizier und Taktiklehrer an der Infanterieschule, Gruppe Truppenfachlehrer, in H. verwendet.
Eine im November 1998 im Personalamt der Bundeswehr (PersABw) durchgeführte "Auswahlkonferenz für die Verwendungsstufe A 15 im Heer" sah keine Möglichkeit, den Antragsteller zukünftig auf einem nach der Besoldungsgruppe A 15 dotierten Dienstposten zu verwenden, da in seiner AVR der Bedarf bereits durch andere Offiziere gedeckt sei. Das Ergebnis wurde dem Antragsteller durch seinen Personalführer im Rahmen eines mit ihm am 26. Januar 1999 geführten Personalgesprächs mitgeteilt. Mit Schreiben vom 12. Februar 1999, das am 11. Februar 1999 bei der Infanterieschule einging, legte der Antragsteller Beschwerde "gegen die Personalführung hinsichtlich seiner Person" ein, zu deren Begründung er insbesondere vortrug, daß entgegen den Angaben seines Personalführers im Personalgespräch keiner der zuständigen Vorgesetzten der Infanterieschule Informationen über die Zielsetzung und den Inhalt des Personalgesprächs gehabt habe. Dieses Ergebnis habe er am 3. Februar 1999 von seinem nächsthöheren Vorgesetzten erfahren. Die Angaben seines Personalführers vom 26. Januar 1999 seien somit unrichtig gewesen. Er betrachte es als eine nicht hinnehmbare Benachteiligung, wenn alle Stabsoffiziere der Jahrgänge 1948 und älter der AVR 31 keine Förderung mehr nach A 15 erhielten.
Mit Beschwerdebescheid vom 8. Juni 1999, der dem Antragsteller am 11. Juni 1999 ausgehändigt wurde, wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - die Beschwerde zurück. Bei sachgerechter Auslegung wende sich der Antragsteller gegen das Ergebnis der A 15-Auswahlkonferenz, daß er nicht mehr für eine Verwendung auf einem A 15-Dienstposten in Betracht komme. Dieses Ergebnis sei ihm am 26. Januar 1999 eröffnet worden. Die dagegen am 11. Februar 1999 eingelegte Beschwerde sei verspätet, weil die Beschwerdefrist mit Ablauf des 9. Februar 1999 geendet habe. Eine dennoch durchgeführte dienstaufsichtliche Überprüfung des Beschwerdevorbringens habe ergeben, daß keine Anhaltspunkte für ein dienstaufsichtliches Einschreiten vorlägen.
Mit Schreiben vom 22. Juni 1999 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 1999 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Die Zurückweisung seiner Beschwerde als unzulässig wegen Überschreitung der Beschwerdefrist sei rechtsfehlerhaft. Der volle Umfang der Beschwer sei für ihn erst am 3. Februar 1999 eingetreten, als ihm der nächsthöhere Vorgesetzte das Ergebnis seiner Nachforschungen an der Infanterieschule eröffnet habe. Diese Mitteilung setze für ihn alle Äußerungen des Personalführers vom 26. Januar 1999 in Zweifel. Die dienstlichen Ermittlungen des zuständigen Disziplinarvorgesetzten hätten eindeutig ergeben, daß die Unterstellung im Beschwerdebescheid, der S 1-Stabsoffizier der Infanterieschule sei am 15. Januar 1999 über das Ergebnis der Auswahlkonferenz informiert worden, nicht den Tatsachen entspreche. Er sehe die Art und Weise der Durchführung des Personalgesprächs als Verstoß gegen die Regeln der Inneren Führung und Menschenführung an. Er erfülle aus seiner Sicht die Kriterien für eine A 15 - Verwendung und beantrage zu prüfen, ob es zutreffe, daß die Jahrgänge 1948 und älter generell aus der Förderung herausgenommen worden seien.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschwerdebescheid vom 8. Juni 1999 aufzuheben und den Inhalt seiner Beschwerde vom 11. Februar 1999 sowie das Ergebnis der "Auswahlkonferenz für die Verwendungsstufe A 15 im Heer" hinsichtlich seiner Person zu überprüfen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Soweit sich der Antragsteller gegen das ihm durch seinen Personalführer am 26. Januar 1999 eröffnete Ergebnis der A 15-Auswahlkonferenz wende, sei die Beschwerde nicht innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 WBO eingelegt und deshalb zutreffend als unzulässig zurückgewiesen worden. Die Frist habe nicht erst am 3. Februar 1999 zu laufen begonnen, da für ihren Beginn die Kenntnis vom Beschwerdeanlaß, nicht aber der sonstigen Umstände entscheidend sei. Soweit sich der Antragsteller gegen das Verhalten seines Personalführers wende, sei nicht erkennbar, inwieweit er dadurch in eigenen Rechten beeinträchtigt sein könne.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 546/99 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Soweit sich der Antragsteller allgemein gegen die "Personalführung hinsichtlich seiner Person" wendet, ist der Antrag unzulässig.
Nach §§ 17, 21 WBO kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte nur anrufen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder die Verletzung ihm gegenüber bestehender Pflichten seiner Vorgesetzten zum Gegenstand hat. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann demzufolge nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 WBO). Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind dem öffentlichen Recht zuzurechnende Handlungen und Entscheidungen eines Vorgesetzten, die auf der Grundlage des militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses ergehen (vgl. Beschluß vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 9.87 - <BVerwGE 83, 336 [f.]>). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Der Antragsteller hält die Art und Weise der Durchführung des Personalgesprächs am 26. Januar 1999 für einen Verstoß gegen die Regeln der Inneren Führung und Menschenführung. Ein derart allgemeiner, nicht näher konkretisierter Antrag ist im Verfahren vor den Wehrdienstgerichten unstatthaft. Weder kann die Personalführung als solche Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein (vgl. Beschlüsse vom 16. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 43.69 -, vom 4. September 1970 - BVerwG 1 WB 63.70 -, vom 30. August 1990 - BVerwG 1 WB 56.90 - und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98 -), noch hat der Antragsteller einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf dienstaufsichtliches Einschreiten militärischer Vorgesetzter (Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - <BVerwGE 63, 189 [f.]> und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98 -).
Auch soweit sich der Antragsteller gegen die im Beschwerdebescheid des BMVg vom 8. Juni 1999 getroffenen Ergebnisse der dienstaufsichtlichen Überprüfung wendet, ist der Antrag unzulässig. Insoweit kann - worauf der BMVg zutreffend hingewiesen hat - der Beschwerdebescheid nicht zum Gegenstand eines Wehrbeschwerdeverfahrens gemacht werden. Denn die dienstaufsichtliche Prüfung obliegt dem Vorgesetzten nicht gegenüber dem Untergebenen und dient infolgedessen nicht der Wahrung der Rechte des Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO. Der das Ergebnis dienstaufsichtlicher Überprüfung eröffnende Bescheid enthält demgemäß gegenüber dem Antragsteller keine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - <BVerwGE 63, 189> und vom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 33.95 - <DokBer B 1996, 73> m.w.N.).
Soweit sich der Antrag des Antragstellers gegen die in der Auswahlkonferenz des PersABw getroffene Entscheidung, derzufolge er für eine A 15-Verwendung nicht mehr in Betracht kommt, richtet, ist er zwar zulässig, aber unbegründet, weil die Beschwerde verspätet eingelegt worden ist.
Nach § 6 Abs. 1 WBO muß eine Beschwerde binnen zwei Wochen, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat, eingelegt werden. Für die Berechnung der Frist gelten gemäß § 186 BGB die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Nach § 187 Abs. 1 BGB ist der Tag, in den das den Fristlauf begründende Ereignis fällt, nicht mitzurechnen. Das war der 26. Januar 1999, an dem der Antragsteller in dem Personalgespräch über das Ergebnis der Auswahlkonferenz informiert wurde. Die Zwei-Wochen-Frist des § 6 Abs. 1 WBO endete somit am Dienstag, dem 9. Februar 1999 (§ 188 Abs. 2 BGB). Die am 11. Februar 1999 bei der Infanterieschule eingegangene Beschwerde war damit verspätet.
Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller an der Einhaltung der Frist gemäß § 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst oder andere unabwendbare Zufälle gehindert war, hat er weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Der BMVg hat deshalb die Beschwerde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, daß ihm der Beschwerdegrund erst mit der Eröffnung des Ermittlungsergebnisses der Infanterieschule am 3. Februar 1999 bekannt geworden sei. Denn die Beschwerdefrist wird gemäß § 6 Abs. 1 WBO mit der Kenntnis vom Beschwerdeanlaß in Lauf gesetzt. Dies war unstreitig der 26. Januar 1999. Daß ihm die Einzelheiten der Übermittlung des Ergebnisses der Auswahlkonferenz an die zuständigen Vorgesetzten erst am 3. Februar 1999 mitgeteilt wurden, ändert hieran nichts.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Clauß
Zernig