Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.09.1996, Az.: BVerwG 1 WB 6.96
Versetzung eines Dienstsoldaten; Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung; Entscheidung des zuständigen militärischen Vorgesetzten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen; Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung; Weiterbildung und Einarbeitung in eine neue Materie; Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.09.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 6.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 23647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 114 VwGO analog
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 3. September 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Brigadegeneral Romatzeck, Major Böhler als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und Angehöriger der ABC-Abwehrtruppe. Zum Major wurde er am 27. Januar 1994 ernannt.
Zum 1. Oktober 1993 wurde der Antragsteller nach einer Verwendung als ABC-Abwehrstabsoffizier (AbwStOffz) beim Stab 11. Panzergrenadierdivision in O. seit April 1991 als Kompaniechef (Dienstposten A 13) zur 1./ABC-Abwehrbataillon ... in A. versetzt. In der Versetzungsverfügung war als voraussichtliche Verwendungsdauer der 30. September 1996 angegeben.
Während der Bearbeitung eines Antrags des Antragstellers vom 7. April 1995 auf Versetzung auf einen Dienstposten im Raum Nordwestdeutschland, weil der Antragsteller 1991 in W., nahe O., ein Eigenheim erbaut habe, wurde der Dienstposten des ABC-AbwStOffz/LehrStOffz, Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 027/004 an der Technischen Schule des Heeres und Fachschule des Heeres für Technik (TSH/FSHT) in A. frei, da der bisherige Dienstposteninhaber krankheitsbedingt ab dem 1. Oktober 1995 - zunächst für ein Jahr - auf eine Planstelle "zbV" versetzt werden mußte.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 3 - ließ den Antragsteller mit Fernschreiben vom 11. September 1995 darüber orientieren, daß dessen Versetzung auf den genannten Dienstposten bei der TSH/FSHT zum 1. Dezember 1995 mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 30. September 1997 geplant sei. Die Personalverfügung sollte nach Festlegung des Dienstantritts und der Entscheidung zur Umzugskostenvergütung (UKV) erfolgen. Mit Fernschreiben vom 30. November 1995 wurde der Dienstantritt des Antragstellers bei der TSH/FSHT auf den 11. Dezember 1995 festgelegt und eine UKV ausdrücklich nicht zugesagt. Die förmliche Versetzungsverfügung Nr. 0534 erging unter dem 28. November 1995.
Bereits mit Schreiben vom 18. September 1995 hat der Antragsteller gegen die vorgesehene Versetzung an die TSH/FSHT in A. Beschwerde eingelegt, die der BMVg - P II 5 - nach einer entsprechenden Erklärung des Antragstellers vom 24. November 1995 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 16. Januar 1996 dem Senat vorgelegt hat.
Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor, die Versetzung berücksichtige nicht seine persönlichen Belange, verstoße gegen die Fürsorgepflicht und sei nicht sozialverträglich. Nach seiner Versetzung nach O. 1991 habe er als "Notkauf" ein Eigenheim verworben, weil es ihm nicht gelungen sei, eine passende Wohnung zu finden und er auf eine längere Stehzeit im Bereich O./E./B. gehofft habe. Ein Verkauf oder eine Vermietung seines Hauses scheide aus finanziellen Gründen aus. Auch müßte seine Ehefrau bei einem Umzug ihr bestehendes Arbeitsverhältnis kündigen. Seine Ehefrau leide zudem an einer chronischen Erkrankung der Atemwege, für sie sei der ständige Aufenthalt im Seeklima erforderlich. Ein weiteres Pendeln zwischen Dienst- und Wohnort hätten neben finanziellen und zeitlichen Belastungen auch psychische Probleme für ihn und seine Familie zur Folge. Er bestreite, daß es nicht auch andere geeignete Offiziere für den Dienstposten in A. gebe und daß er der geeignetste Kandidat für die Nachbesetzung gewesen sei. Letzteres ergebe sich schon daraus, daß er als ABC-AbwStOffz an der TSH/FSHT auch im Fachgebiet Fernmeldewesen Unterricht zu erteilen habe, in dieser Hinsicht jedoch kein Fachmann sei. Seine Versetzung sei somit insgesamt ermessensfehlerhaft.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält ihn für unbegründet und trägt im wesentlichen vor, daß der Dienstposten bei der TSH/FSHT in A. nachzubesetzen und eine Vakanz nicht hinnehmbar gewesen sei. Eine Vertretung vor Ort durch einen geeigneten Stabsoffizier sei nicht möglich gewesen. Der Antragsteller sei für die Verwendung geeignet. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht daraus, daß er mit einer Lehrtätigkeit in einem Fach betraut worden sei, für die er nach seiner Ansicht keine ausreichenden Vorkenntnisse besitze. Von einem Stabsoffizier könne erwartet werden, daß er sich neuen und gegebenenfalls auch zusätzlichen Aufgaben stelle. Die vom Antragsteller gegen seine Versetzung vorgetragenen Gründe aus dem persönlichen Bereich seien objektiv nicht derart zwingend, daß aus Fürsorgegründen von der dienstlich gebotenen Versetzung hätte abgesehen werden müssen. Es könne zudem nicht unberücksichtigt bleiben, daß dem Antragsteller auch bei einer weiteren Verwendung auf seinem ehemaligen Dienstposten in A. eine tägliche Rückkehr an seinen Wohnort nicht möglich und er somit grundsätzlich auf Wochenendheimfahrten angewiesen wäre. Er sei dem Antragsteller im übrigen bereits dadurch entgegengekommen, daß dessen Verweildauer in A. zunächst nur bis zum 30. September 1997 vorgesehen sei. Zudem sei es dem Antragsteller durch die Nichtzusage der UKV ermöglicht worden, einen Umzug nach A. zu vermeiden und für die Zeit seiner Tätigkeit dort Trennungsgeld zu erhalten. Seine Ehefrau könne somit in dem für ihren Gesundheitszustand günstigeren Bereich des Nordseeküstenklimas verbleiben.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Akte des BMVg - P II 5 - 669/95 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Haupt teile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Das Versetzungsbegehren des Antragstellers in den Raum Nordwestdeutschland aus seinem Antrag vom 7. April 1995 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vielmehr ausschließlich die Aufhebung seiner Versetzung von der 1./ABC-Abwehrbataillon ... in A. zur TSH/FSHT in A.. Der zunächst gegen die ihm mit Fernschreiben vom 11. September 1995 mitgeteilte "Orientierung über geplante personelle Veränderung" gerichtete Rechtsbehelf vom 18. September 1995 umfaßt die später unter dem 25. November 1995 ergangene Personalmaßnahme (ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 4. Mai 1977 - BVerwG 1 WB 102.76 - <BVerwGE 53, 287>, vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 228.77 - <BVerwGE 63, 187 [f.]> und vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 98.94 -).
Der somit zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Versetzung ist nicht rechtsfehlerhaft.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten läßt sich kein dahingehender Anspruch herleiten. Vielmehr entscheidet über die Verwendung des Soldaten der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Ob ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung besteht, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die Ermessensentscheidung kann dagegen vom Gericht nur darauf überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte den Antragsteller bei der Entscheidung durch Mißbrauch der dienstlichen Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten bzw. von der Ermächtigung in einer ihrem Zweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51> und vom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 17.95 -).
Das dienstliche Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung ist gegeben. Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muß (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255>, vom 5. November 1991 - BVerwG 1 WB 93.91 - und vom 29. August 1995 a.a.O.; Nr. 5 Buchstabe a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76>). Der BMVg hat dargetan, was im übrigen auch der Antragsteller nicht bestreitet, daß bei der TSH/FSHT zum 1. Oktober 1995 der Dienstposten des ABC-Abw-StOffz/LehrStOffz, TE/ZE 027/004 durch krankheitsbedingte Wegversetzung des bisherigen Dienstposteninhabers auf eine "EDV"-Planstelle frei wurde und nachzubesetzen war.
Soweit der Antragsteller gegen seine Verwendung einwendet, als ABC-AbwStOffz auch im Fachgebiet Fernmeldewesen Unterricht erteilen zu müssen und auf diesen Gebiet kein Fachmann zu sein, kann er damit das dienstliche Bedürfnis für seine Versetzung nicht erfolgreich in Frage stellen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß es im Beurteilungsspielraum des zuständigen Vorgesetzten liegt, zu entscheiden, ob ein Soldat die für seine künftige Verwendung erforderlichen Voraussetzungen besitzt (Beschlüsse vom 18. September 1987 - BVerwG 1 WB 88.87-, vom 8. November 1988 - BVerwG 1 WB 90.87 - und vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 74, 75.92 -). Anhaltspunkte dafür, daß der BMVg unter Überschreitung dieses Beurteilungsspielraums die Eignung des Antragstellers zu Unrecht bejaht hat, sind nicht ersichtlich. Es kann und darf nicht Aufgabe des Senats sein, die Einschätzung des personalbearbeitenden Vorgesetzten durch eine eigene oder andere Einschätzung zu ersetzen. Daß bei der Übertragung neuer Aufgaben auf einen Soldaten unter Umständen eine Weiterbildung und Einarbeitung in eine neue Materie erforderlich ist, ist nichts ungewöhnliches und kein Grund für die Personalführung, von einer Verwendungsentscheidung abzusehen (vgl. Beschlüsse vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 74, 75.92 - und vom 16. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 42.94 -). Der Antragsteller behauptet auch nicht ernsthaft, für die vorgesehene Tätigkeit schlechthin ungeeignet zu sein.
Daß der BMVg den Antragsteller und nicht einen anderen Soldaten auf diesen Dienstposten versetzt hat, unterliegt der Ermessensausübung im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt. Das ist nicht der Fall.
Daß es für diesen Dienstposten auch andere geeignete Offiziere geben mag, macht die Auswahlentscheidung des BMVg nicht ermessensfehlerhaft (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 1.95 - m.w.N.).
Der Antragsteller beruft sich ohne Erfolg darauf, daß der BMVg seine persönliche und familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bei der Entscheidung über eine bestimmte örtliche Verwendung auch die persönlichen und familiären Belange der Soldaten unter Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen, darf dabei aber davon ausgehen, daß ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (vgl. Beschluß vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - <DokBer B 1992, 311>). Die vom Antragsteller gegen seine Versetzung vorgetragenen Gründe aus dem familiären Bereich, die er im wesentlichen in dem Erwerb von Wohneigentum und in der Berufstätigkeit und in der gesundheitlichen Situation seiner Ehefrau sieht, sind objektiv nicht derart zwingend, daß sie den BMVg aus Fürsorgegründen hätten veranlassen müssen, von der dienstlich gebotenen Versetzung von Al. nach A. also unter Zurückstellung dienstlicher Gründe abzusehen.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für die hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (vgl. Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [219]>). Der Antragsteller muß es deshalb hinnehmen, wenn bei einer Versetzung persönliche Belange berührt werden und Härten entstehen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht wesentlich überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, den Vorrang. Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen persönlichen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (vgl. Beschlüsse vom 28. September 1993 - BVerwG 1 WB 60.93 - und vom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 17.95 -). Bei der hiernach gebotenen Abwägung der dienstlichen mit den persönlichen Interessen hat der BMVg im Falle des Antragstellers nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.
In den o.a. "Richtlinien" vom 3. März 1988 ist der BMVg eine Selbstbindung dahin eingegangen, daß von einer Versetzung abgesehen werden kann, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 6). Schwerwiegende persönliche Gründe in diesem Sinne können - neben den hier nicht in Betracht kommenden schulischen Gegebenheiten der Kinder des Soldaten - darin liegen, daß ein Verbleib am bisherigen Standort auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses wegen des Gesundheitszustandes des Soldaten oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau oder seiner Kinder notwendig wird. Macht ein Soldat andere persönliche Gründe geltend, die seinen privaten Lebensumständen zugerechnet werden müssen, kann von einer Versetzung abgesehen werden, wenn dies mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann (Nr. 7). Diese Richtlinien sind unbedenklich (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG <DokBer B a.a.O.> und Beschluß vom 20. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 1.95 -).
Soweit sich der Antragsteller auf den Gesundheitszustand seiner Ehefrau beruft, ergibt sich aus dem ärztlichen Attest des Arztes Michael H. vom 5. Mai 1993, daß die Ehefrau des Antragstellers an "chron. rez. respiratorische Infekte mit verzögerter Rekonvaleszens" leidet. Die Auffassung des Beratenden Arztes der Abteilung Personal ist nachvollziehbar, daß dieses Krankheitsbild zwar einen Verbleib in Norddeutschland als wünschenswert erscheinen läßt, sich hieraus jedoch kein zwingender Versetzungshinderungsgrund im Sinne der o.a. Richtlinien ergibt. Der Antragsteller hat zudem dargetan, daß er zur Zeit seinen Familienwohnort W. nicht aufgeben wird, unabhängig von seiner Verwendung in Albersdorf oder in Aachen.
Der Antragsteller kann sich auch nicht auf "andere Gründe" im Sinne der Nr. 7 der o.a. Richtlinien berufen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß sich der Berufssoldat zur Rechtfertigung seines Wunsches, an einem bestimmten Standort zu bleiben oder an einen anderen versetzt zu werden, weder auf Wohnungseigentum (vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [215]>, vom 26. April 1990 - BVerwG 1 WB 32.89 - und vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 44.94 -) noch auf die berufliche Situation seiner Ehefrau (Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [53]> und vom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 20.95 -) berufen kann. Hieran ist festzuhalten.
Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
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