Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.08.1995, Az.: BVerwG 1 WB 20.95
Verwendungsplanung eines Berufssoldaten; Aufhebung einer Versetzungsverfügung; Missbrauch dienstlicher Befugnisse eines Vorgesetzten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.08.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 20.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 31226
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. August 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Maiwald,
sowie Oberstleutnant Albeck, Hauptfeldwebel Schinkel als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und wird im Sanitätsdienst verwendet. Nach Abschluß der Grundausbildung wurde er ab dem 30. März 1981 in W., zunächst in der Panzerpionierkompanie ... und seit Oktober 1986 im Sanitätszentrum ... eingesetzt. Zum Oberfeldwebel wurde er am 1. Juli 1988 ernannt. Seit dem 1. Mai 1991 war er dort auch mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Sanitätsdienstoffiziers FD beauftragt.
Mit Fernschreiben der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 21. März 1994 wurde der Antragsteller darüber orientiert, daß er in die Auswahlentscheidung für die Verwendung als Sanitätsfeldwebel (SanFw) und Rettungssanitäter (RettSan) und Gruppenführer auf einem Stabsfeldwebel-/Hauptfeldwebel-Dienstposten bei der Luftlandesanitätskompanie (LLSanKp) ... in U. einbezogen worden sei. Der Antragsteller beantragte daraufhin, seine Förderung auf einen Stabsfeldwebel-/Hauptfeldwebel-Dienstposten bis 1995 auszusetzen und ihn im Hinblick auf die neue Heeresstruktur in den zu erwartenden Standortsanitätszentren heimatnah einzuplanen. Für den Fall der Unmöglichkeit dieser Einplanung lehne er die geplante Personalmaßnahme zwar nicht ab, bitte jedoch um ein Personalgespräch, um seine Verwendungswünsche persönlich darlegen zu dürfen.
In einem Personalgespräch am 13. April 1994 wurde dem Antragsteller dargelegt, daß eine Einplanungsmöglichkeit auf einem Förderungsdienstposten in einem Standortsanitätszentrum im Raum Oberpfalz nicht vor Anfang 1996 aufgezeigt werden könne. Um weitere persönliche Nachteile zu vermeiden, stimmte der Antragsteller einer Versetzung nach U. zu, erbat jedoch, trotzdem in die Auswahlentscheidungen für Dienstposten in den Standortsanitätszentren im Raum Oberpfalz miteinbezogen zu werden. Gleichzeitig hielt er auch seinen Antrag, die Förderung auf einen Stabsfeldwebel-/Hauptfeldwebel-Dienstposten bis 1996 auszusetzen, aufrecht. Mit Fernschreiben der SDH vom 18. April 1994 und förmlicher Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 6505 vom 22. April 1994 wurde der Antragsteller zum 1. August 1994 unter vorangehender Kommandierung ab dem 18. Juli 1994 zur LLSanKp ... in U. auf einen A 09/A 08Z-Dienstposten als SanFw und RettSan versetzt. In der Verfügung wurde als voraussichtliche Verwendungsdauer der 31. März 1999 angegeben und die Umzugskostenvergütung zugesagt.
Mit Schreiben vom 28. April 1994 legte der Antragsteller gegen die Versetzung Beschwerde ein. Er legte im wesentlichen dar, daß sich für ihn und seine Familie durch die Versetzung finanzielle und wirtschaftliche Nachteile ergäben. Es könne nicht sein, daß sich die Würdigung seiner überdurchschnittlichen Leistungen in einer Verschlechterung seines Lebensstandards niederschlügen.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 21. Juni 1994 als unbegründet zurück. Für den zu besetzenden Dienstposten hätten neben dem Antragsteller zwei weitere Soldaten als mögliche Besetzungsalternative zur Verfügung gestanden. Unter Berücksichtigung von Lebensalter, fachlicher Qualifikation und gesundheitlicher Eignung für den Dienstposten sowie der persönlichen/familiären Situationen der Soldaten sei der Antragsteller als der am besten Geeignete ausgewählt worden. Für die Versetzung des Antragstellers nach U. bestehe ein vorrangiger dienstlicher Bedarf, die Lebenssituation des Antragstellers stelle keinen Einzelfall dar und gestatte keine Klassifizierung als "Härtefall".
Gegen diesen ihm am 24. Juni 1994 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Juli 1994, das am 6. Juli 1994 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 16. Februar 1995 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller ist am 19. September 1994 zum Hauptfeldwebel befördert worden.
Der Antragsteller trägt unter Vorlage von Belegen und ärztlicher Bescheinigungen des Dr. med. K. vom 20. Dezember 1994 und des doctor medicine (Univ. Sarajewo) C. vom 9. Mai 1995 im wesentlichen vor:
Die Versetzung bringe für ihn und seine Familie wirtschaftliche Nachteile mit sich. Seine Ehefrau befände sich im Erziehungsurlaub und beziehe bis zum 22. Juni 1995 Bundeserziehungsgeld und ab dem 23. Juni bis zum 22. Dezember 1995 Landeserziehungsgeld des Landes Bayern. Bei einer Versetzung bzw. einem Umzug nach Baden-Württemberg würde das Landeserziehungsgeld entfallen. Hierdurch und durch die höheren Mieten im Raum U. ergebe sich eine Einkommensdifferenz von ca. 1.000 DM zu seinen Lasten. Hinzu komme, daß am neuen Standort die Möglichkeit der Kinderbetreuung durch seine Eltern oder Schwiegereltern nicht gegeben sei und seiner Ehefrau somit eine erneute Berufstätigkeit unmöglich gemacht werde. Seine persönliche Situation habe sich noch dadurch verschärft, daß seine Ehefrau einen Bandscheibenvorfall erlitten habe, der zur Zeit nur konservativ behandelt werden könne. Körperliche Belastungen müßten vermieden werden. Zur Versorgung des Haushaltes und der beiden Kinder sei seine Ehefrau auf die Mithilfe der Eltern und Schwiegereltern angewiesen, die in unmittelbarer Nähe wohnten. Ein Umzug sei daher derzeit nicht zumutbar.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unbegründet und trägt unter Vorlage von Stellungnahmen des Beratenden Arztes der Abteilung Personal vom 4. April und 22. Mai 1995 im wesentlichen vor:
Für die Besetzung des Dienstpostens in U. habe ein vorrangiger dienstlicher Bedarf bestanden, da die LLSanKp ... zu den Krisenreaktionskräften des Heeres gehöre. Insgesamt hätten drei Soldaten im Dienstgrad Oberfeldwebel zur Auswahl gestanden. Der Antragsteller sei ausgewählt worden, nachdem einer der Mitbewerber wegen gravierender gesundheitlicher Einschränkungen für die Besetzung nicht mehr in Frage gekommen sei und der andere im Eignungs- und Leistungsvergleich gegenüber dem Antragsteller nachrangig gewesen wäre und schwerwiegende persönliche Gründe gegen eine Versetzung geltend gemacht habe. Die vom Antragsteller vorgebrachten persönlichen Gründe seien nicht als so gravierend anzusehen, daß sie das dienstliche Bedürfnis an der Versetzung überwiegen könnten. Die erst im Laufe des Verfahrens vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Ehefrau des Antragstellers seien nach der Stellungnahme des Beratenden Arztes der Abteilung Personal nicht so gravierend, daß von einer Versetzung hätte Abstand genommen werden müssen.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 503/94 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Aufhebung der Versetzungsverfügung Nr. 6505 der SDH vom 22. April 1994 und die Verpflichtung des BMVg, ihn einer Verwendung im Raum Oberpfalz zuzuführen.
Dieser Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten läßt sich kein dahingehender Anspruch herleiten. Vielmehr entscheidet über die Verwendung des Soldaten der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Ob ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung besteht, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die Ermessensentscheidung kann dagegen vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte den Antragsteller bei der Entscheidung durch Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten bzw. von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 VwGO; vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [212]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51> und vom 20. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 1.95 -).
Das dienstliche Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung ist gegeben. Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muß (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255>, vom 4. November 1987 - BVerwG 1 WB 191.86-, vom 5. November 1991 - BVerwG 1 WB 93.91 - und vom 20. Juli 1995 a.a.O.; Nr. 5 Buchstabe a der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 -). Der BMVg hat dargetan, was im übrigen auch der Antragsteller nicht bestreitet, daß bei der LLSanKp ... in U. ein Stabsfeldwebel-/Hauptfeldwebel-Dienstposten SanFw und RettSan frei und zu besetzen war.
Daß die SDH gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Soldaten auf diesen Dienstposten versetzt hat, unterliegt der Ermessensausübung im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt. Das ist nicht der Fall.
Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, daß er für die neue Verwendung qualifiziert ist. Daß es für diesen Dienstposten auch andere geeignete Soldaten geben mag, macht die Auswahlentscheidung der SDH nicht ermessensfehlerhaft (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1995 <a.a.O.> m.w.N.) Der Antragsteller ist im übrigen auch dem Vorbringen des BMVg nicht substantiiert entgegengetreten, wonach von den drei in die Auswahl für die Besetzung des förderlichen Dienstpostens einbezogenen Soldaten ein Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und der zweite im Verhältnis zum Antragsteller im Eignungs- und Leistungsvergleich "nachrangig" zu betrachten war, d.h., daß der Antragsteller sich von den drei Kandidaten als der geeignetste erwies.
Der Antragsteller beruft sich ohne Erfolg darauf, daß die SDH bzw. der BMVg seine persönliche familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bei der Entscheidung über eine bestimmte örtliche Verwendung auch die persönlichen und familiären Belange der Soldaten unter Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen, darf dabei aber davon ausgehen, daß ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (vgl. Beschluß vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - <BVerwG DokBer B 1992, 311>). Die vom Antragsteller gegen seine Versetzung vorgetragenen Gründe aus dem familiären Bereich, die er im wesentlichen in der gesundheitlichen Situation seiner Ehefrau und in der Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei einem Umzug sieht, sind objektiv nicht derart zwingend, daß sie die SDH bzw. den BMVg aus Fürsorgegründen hätten veranlassen müssen, von der dienstlich gebotenen Versetzung nach Ulm, also unter Zurückstellung dienstlicher Gründe, abzusehen.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den freiwillig von ihm übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip einer jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für die hieran orientierte Personalführung, wie sie der SDH und dem BMVg von Verfassung wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (vgl. Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [219]>). Der Antragsteller muß es deshalb hinnehmen, wenn bei einer Versetzung persönliche Belange berührt werden und Härten entstehen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht wesentlich überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, den Vorrang. Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglichen gegebenenfalls nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen persönlichen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (vgl. Beschluß vom 28. September 1993 - BVerwG 1 WB 60.93 - m.w.N.). Bei der hiernach gebotenen Abwägung der dienstlichen mit den persönlichen Interessen haben die SDH bzw. der BMVg im Fall des Antragstellers nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.
In den o.a. "Richtlinien" vom 3. März 1988 ist der BMVg eine Selbsbindung dahingehend eingegangen, daß von einer Versetzung abgesehen werden kann, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 6). Schwerwiegende persönliche Gründe in diesem Sinne können - neben hier nicht in Betracht kommenden schulischen Gegebenheiten der Kinder des Soldaten - darin liegen, daß ein Verbleib am bisherigen Standort auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses wegen des Gesundheitszustandes des Soldaten oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau oder seiner Kinder notwendig wird. Macht ein Soldat andere persönliche Gründe geltend, die seinen privaten Lebensumständen zugerechnet werden müssen, kann von einer Versetzung abgesehen werden, wenn dies mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann (Nr. 7). Diese Richtlinien sind rechtlich unbedenklich (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG DokBer B a.a.O.; Beschluß vom 20. Juli 1995 a.a.O.).
Soweit sich der Antragsteller auf den Gesundheitzustand seiner Ehefrau beruft, ergibt sich aus den ärztlichen Bescheinigungen des praktischen Arztes Dr. K. vom 20. Dezember 1994 und des doctor medicine (Univ. Sarajewo) C. vom 9. Mai 1995 folgende Diagnose:
"Mediolateraler BS-Prolaps L4/5 re. und kleiner medialer Prolaps L 5/S1 (mrt-graphisch 9.5.95 nachgewiesen). Fehlstatische Muskelimbalance Nacken-Schulter-Region mit reaktiven Tendomyosen. Rezidivierende polytope segmentale Funktionsstörungen der WS einschließlich Iliosacralgelenk bds.."
Hieraus resultiere eine "deutliche Einschränkung" der körperlichen Leistungsfähigkeit, und ein Umzug sei derzeit nicht zumutbar. Zudem sei die Ehefrau in alltäglichen Haushaltsarbeiten und vor allem bei der Kindererziehung auf die Hilfe des Antragstellers angewiesen. Demgegenüber ist die Auffassung des Beratenden Arztes der Abteilung Personal des BMVg, Dr. G., nachvollziehbar, daß ein Umzug, für den die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, weder mit schweren körperlichen Belastungen noch mit einer längerdauernden Unterbrechung einer ambulanten Physiotherapie einhergehen müsse. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß eine ärztliche Weiterbehandlung seiner Ehefrau am neuen Standort nach einem Umzug nicht möglich sei. Bei dieser Sachlage war das Ermessen der SDH bzw. des BMVg rechtlich nicht dahin eingeschränkt, daß von der aus dienstlichen Gründen gebotenen Versetzung hätte abgesehen und der Antragsteller in Weiden oder im Raum Oberpfalz hätte belassen werden müssen.
Der Antragsteller kann sich auch nicht auf "andere Gründe" im Sinne der Nr. 7 der o.a. Richtlinien berufen. Der Senat verkennt nicht, daß sich nach einem Umzug das verfügbare monatliche Familieneinkommen verringern kann. Von einer existenziellen Bedrohung kann jedoch keine Rede sein. Es ist kein Einzelfall, daß die Ehefrau eines Soldaten, gleich welchen Dienstgrades, wegen der Erziehung der Kinder oder aus gesundheitlichen Gründen nicht berufstätig sein kann und die Familie allein auf die Dienstbezüge des Soldaten und das Kindergeld angewiesen ist. Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats, daß sich der Berufssoldat zur Rechtfertigung seines Wunsches, an einem bestimmten Standort zu bleiben oder an einen anderen versetzt zu werden, nicht auf die berufliche Situation seiner Ehefrau berufen kann (vgl. Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [53]> und vom 27. März 1995 - BVerwG 1 WB 24.95 -). Hieran ist festzuhalten. Soweit der Antragsteller seine möglichen höheren monatlichen Belastungen vor allem mit einem wesentlich höheren Mietpreis für eine Wohnung im Raum Ulm begründet, hat er die Möglichkeit der Gewährung von Mietbeiträgen (vgl. "Gewährung von Mietbeiträgen an Soldaten ... mit Anspruch auf Trennungsgeld" vom 7. April 1992 - VMBl S. 226 -) offensichtlich nicht beachtet.
Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Dr. Maiwald
Albeck
Schinkel