Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.11.1995, Az.: BVerwG 1 WB 98.94
Verwendung eines Soldaten als Leiter einer Stelle beim Miltitärischen Abschirmdienst (MAD); Versetzungen bei der Bundeswehr; Besetzung von Dienstposten der Bundeswehr
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 98.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 31358
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 14. November 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
sowie Oberst Kuhr, Oberstleutnant i.G. Graßhoff als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Vom 1. April 1991 bis 30. September 1994 wurde er als Stabsoffizier des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) bei der MAD-Gruppe ... in M. verwendet. In einem am 11. November 1993 mit ihm geführten Personalgespräch hatte er den Wunsch geäußert, als Leiter der MAD-Stelle ... in M. verwendet zu werden. In einem weiteren Personalgespräch am 1. März 1994 wurde ihm eröffnet, daß geplant sei, ihn zunächst nach S. zu versetzen. Dort könne er die notwendigen Erfahrungen in der MAD-Facharbeit zur Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben bei der MAD-Stelle ... in M. erwerben. Bei entsprechender Bewährung sei beabsichtigt, ihn ab 1997 als Leiter dieser MAD-Stelle zu verwenden.
Mit Schreiben vom 30. März 1994 legte der Antragsteller gegen die Planungsabsicht des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P V 5 -, ihn zunächst nach S. zu versetzen, Beschwerde ein. Zur Begründung trug er vor, daß er von seinem Kommandeur als Leiter der MAD-Stelle ... vorgeschlagen worden sei. Auch der Präsident des MAD-Amtes habe grundsätzlich seine Eignung als Leiter einer MAD-Stelle bejaht. Sämtliche Dienstposten "Leiter einer MAD-Stelle" seien vom Aufgabenumfang und von der Dotierung her gleich bewertet. Er halte sich deshalb auch für den Dienstposten des Leiters der MAD-Stelle ... für geeignet. Darüber hinaus habe der BMVg die von ihm in den Personalgesprächen eingehend dargelegten persönlichen Gründe, die gegen seine Versetzung nach S. und für ein Verbleiben in M. sprächen, bei der Entscheidung über seine weitere Verwendung nicht angemessen berücksichtigt. Er bezweifle daher die dienstliche Notwendigkeit der getroffenen Maßnahme.
Mit Fernschreiben vom 24. Juni 1994 und nachfolgender förmlicher Versetzungsverfügung vom 12. Oktober 1994 wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 als MAD-Stabs-Offizier und Dienststellenleiter zur MAD-Stelle ... in S. versetzt.
Nachdem der BMVg - P V 5 - dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. Juni 1994 mitgeteilt hatte, daß gegen die beabsichtigte Versetzungsverfügung eine Beschwerde nicht statthaft sei, beantragte dieser, seinen Rechtsbehelf als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu werten und an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 8. November 1994 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt zur Begründung vor:
Die ihm eröffneten dienstlichen Gründe für seine Versetzung nach S. stützten sich im wesentlichen auf eine Stellungnahme des MAD-Amtes. Diese sei jedoch sachlich unzutreffend und widerspreche STAN-Grundsätzen. MAD-Gruppen und MAD-Stellen hätten bisher nach den "Zusammenarbeitsrichtlinien" die Kontakte zu den Landesbehörden hergestellt, während Bundesbehörden grundsätzlich mit dem MAD-Amt zusammenarbeiteten. Ein sachlich begründeter Unterschied zwischen den MAD-Stellen ... und ... bestehe deshalb nicht, zumal beide Stellen über zusätzliche überregionale Organisationselemente verfügten. Alle Stellenleiter-Dienstposten seien unabhängig vom Personalumfang der jeweiligen MAD-Stelle und von der Übertragung zusätzlicher Aufgaben der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet. Hinzu komme, daß der Präsident des MAD-Amtes seine Eignung zum Führen einer MAD-Stelle festgestellt habe. Er halte sich deshalb für geeignet, auch als Leiter der MAD-Stelle ... in M. eingesetzt zu werden. Darüber hinaus habe er sich durch seine derzeitige Verwendung als stellvertretender Kommandeur und Dezernatsleiter ZA eingehende Kenntnisse über den gesamten Betreuungsbereich der MAD-Gruppe VI und deren Ansprechpartner erworben. Auch sei er im Rahmen der Umstrukturierung des MAD in alle organisatorischen, personellen und sonstigen Maßnahmen und Planungen eingebunden. An seiner Versetzung nach S. könne deshalb schwerlich ein dienstliches Interesse bestehen.
Gegen die verfügte Versetzung sprächen auch gewichtige persönliche Gründe. Auf Grund seiner 1991 erfolgten Versetzung nach M. habe er das gesamte persönliche Umfeld neu gestalten müssen. Im Vertrauen auf diese Entscheidung hätten er und seine Ehefrau zudem erhebliche finanzielle, psychische und physische Belastungen durch den Bau eines Hauses, der noch nicht abgeschlossen sei, sowie durch einen beruflichen Neuanfang seiner Ehefrau in Kauf genommen. Die nunmehrige Versetzung nach Stuttgart, die ihn zwinge, über einen langen Zeitraum eine Wochenendehe zu führen, sowie die Unsicherheit über seine Anschlußverwendung führten zu neuen zusätzlichen Belastungen. Diese würde er in Kauf nehmen, wenn die Versetzung dienstlich tatsächlich notwendig wäre. Dies sei jedoch seiner Meinung nach nicht der Fall.
Der Antragsteller beantragt,
ihn unter Aufhebung der Versetzung zur MAD-Stelle ... auf den Dienstposten des Leiters der MAD-Stelle ... in M. zu versetzen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt zur Begründung vor:
Der Soldat habe grundsätzlich keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten. Über seine Verwendung entscheide der zuständige Vorgesetzte im Rahmen des dienstlichen Bedürfnisses auf der Grundlage von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Im Rahmen der Umstrukturierung des MAD sei der bisherige Dienstposten des Antragstellers zum 1. Oktober 1994 entfallen. Zum gleichen Zeitpunkt sei der Dienstposten des Leiters der MAD-Stelle ... zu besetzen gewesen. Da der Antragsteller für diese Aufgabe uneingeschränkt geeignet gewesen sei, habe für seine Versetzung nach S. gemäß Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 ein dienstliches Bedürfnis bestanden. Bei der Entscheidung, welcher von mehreren geeigneten Offizieren auf den freien Dienstposten zu versetzen war, habe dem BMVg ein Auswahlermessen zugestanden, von dem er im Fall des Antragstellers in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht habe. Gegen diese Entscheidung könne der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, daß nur seine Versetzung auf den ebenfalls zum 1. Oktober 1994 nachzubesetzenden Dienstposten des Leiters der MAD-Stelle ... ermessensfehlerfrei gewesen wäre. Das ergebe sich bereits daraus, daß er für diesen Dienstposten weit weniger geeignet sei als für die Position in S.. Es treffe zwar zu, daß sämtliche Dienstposten "Leiter einer MAD-Stelle" hinsichtlich ihrer Dotierung und ihrer Aufgabenbereiche gleich zu bewerten seien. Bei der Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens des Leiters der MAD-Stelle ... hätten jedoch über den üblichen Aufgabenbereich hinausgehende Anforderungen berücksichtigt werden müssen. Die Zusammenarbeit der MAD-Stelle ... mit den im Großraum M. konzentrierten Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden sowie mit in- und ausländischen Nachrichtendiensten habe die Besetzung dieser Stelle mit einem Soldaten erforderlich gemacht, der Erfahrungen in der MAD-Facharbeit und der Zusammenarbeit mit diesen Diensten besitze. Dies sei beim Antragsteller nicht der Fall gewesen. Für den Dienstposten sei demgemäß ein Stabsoffizier ausgewählt worden, der bereits von 1986 bis 1991 im Zuständigkeitsbereich der jetzigen MAD-Stelle ... in der MAD-Facharbeit eingesetzt gewesen sei und in dieser Funktion ständigen Arbeitskontakt zu den in der Region M. ansässigen Behörden und Diensten gehabt habe. Aus MAD-fachlicher Sicht sei der Dienstposten des Leiters der MAD-Stelle ... deshalb als qualitativ und quantitativ höherwertig einzustufen. Den persönlichen Belangen des Antragstellers sei im übrigen mit der für 1997 beabsichtigten Rückversetzung nach M. in angemessener Weise Rechnung getragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen.
Die Verfahrenseakte des BMVg - P II 5 - 287/94 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers - Haupt teile A, B und C - lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag, die Versetzungsverfügung des BMVg - P V 5 - vom 12. Oktober 1994 aufzuheben und den Antragsteller auf den Dienstposten des Leiters der MAD-Stelle ... in M. zu versetzen, ist zulässig. Er scheitert insbesondere nicht daran, daß ihn der Antragsteller schon vor Erlaß der förmlichen Versetzungsverfügung gestellt hat. In Fällen solcher Art kann der Antrag, ohne daß es einer erneuten und fristwahrenden Antragstellung bedarf, ohne weiteres auf die später tatsächlich ergangene Versetzungsverfügung bezogen werden (Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 228.77 - <BVerwGE 63, 187 [f.]>, vom 23. August 1983 - BVerwG 1 WB 14.83 - <NZWehrr 1984, 36> und vom 30. August 1984 - BVerwG 1 WB 116.83, 37.84 - <NZWehrr 1985, 122>).
Der sonach zulässige Antrag ist aber sachlich nicht begründet.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch läßt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableiten. Vielmehr entscheidet über die Verwendung eines Soldaten der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]> und vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]>). Ob für eine Versetzung ein dienstliches Bedürfnis besteht, ist gerichtlich voll nachprüfbar.
Die Ermessensentscheidung kann hingegen vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte dabei den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [212]> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>).
Für die Versetzung des Antragstellers zur MAD-Stelle ... in S. bestand ein dienstliches Bedürfnis. Ein solches ist regelmäßig gegeben, wenn ein militärischer Dienstposten frei ist und mit einem geeigneten Soldaten nachbesetzt werden muß (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255>, vom 19. Juni 1985 - BVerwG 1 WB 149.84-, vom 4. November 1987 - BVerwG 1 WB 191.86-, vom 5. November 1991 - BVerwG 1 WB 93.91 - und vom 18. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 13.95 -; s.a. Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76>). Der Dienstposten des Leiters der MAD-Stelle 51 war zum 1. Oktober 1994 frei und mußte mit einem geeigneten MAD-Stabsoffizier nachbesetzt werden. Aus den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen des BMVg ergibt sich, daß der bisher vom Antragsteller in M. innegehabte Dienstposten infolge der Umstrukturierung des MAD zum 1. Oktober 1994 weggefallen ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Dienstposten des Leiters der MAD-Stelle ... in S. nachzubesetzen. Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers wird insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, daß zum gleichen Zeitpunkt auch der Dienstposten des Leiters der MAD-Stelle ... in M. nachzubesetzen war.
Daß der BMVg gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Soldaten zur MAD-Stelle nach S. versetzt hat, unterliegt der Ermessensentscheidung der personalführenden Stelle (Beschlüsse vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]> und vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 99.94 - <DokBer B 1995, 199 [f.] = NZwehrr 1995, 159>). Diese Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob ein Ermessensfehler vorliegt. Das ist nicht der Fall.
Der Antragsteller bestreitet nicht, für die Verwendung in S. qualifiziert zu sein. Daß für diesen Dienstposten möglicherweise auch andere geeignete Soldaten in Betracht gekommen wären, macht die Auswahlentscheidung des BMVg nicht ermessensfehlerhaft (vgl. Beschluß vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 1 WB 77.86 - m.w.N.). Auch sonst sind Ermessensfehler nicht erkennbar.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den freiwillig von ihm übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für die hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgegeben ist, ganz besondere Bedeutung (vgl. BVerwGE 43, 215 [219]). Der Antragsteller hat es deshalb grundsätzlich hinzunehmen, wenn bei einer Versetzung auch persönliche Belange berührt werden. Das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, muß im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen persönlichen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (vgl. Beschluß vom 28. September 1993 - BVerwG 1 WB 60.93 - m.w.N.). Auf der Grundlage einer hiernach gebotenen Abwägung zwischen den dienstlichen Interessen und den persönlichen Belangen des Antragstellers hat der BMVg im Rahmen der von ihm getroffenen Versetzungsentscheidung nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Die vom Antragsteller gegen seine Versetzung nach S. vorgebrachten persönlichen Gründe - finanzielle Belastung durch den Haus bau in M. und Führen einer Wochenendehe - sind nicht derart schwerwiegend, daß der BMVg ihnen den Vorrang vor den dienstlichen Belangen hätte geben und von der angefochtenen Versetzung hätte absehen müssen. Der Senat verkennt dabei nicht, daß der Antragsteller und seine Ehefrau durch die Versetzung nach Stuttgart erheblichen finanziellen und psychischen Belastungen ausgesetzt sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 1 WB 77.86 - und vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - <DokBer B 1992, 311> m.w.N.) können derartige persönliche Belange eine aus dienstlichen Gründen gebotene Versetzung rechtlich jedoch grundsätzlich nicht in Frage stellen. Im übrigen ist der BMVg dem Antragsteller dadurch entgegengekommen, daß er seine Verweildauer in S. zeitlich begrenzt und ihm bei entsprechender Bewährung in Aussicht gestellt hat, ihn ab 1997 als Leiter der MAD-Stelle ... in M. zu verwenden. Auf Grund der Nichtzusage der Umzugskostenvergütung ist es dem Antragsteller außerdem möglich, einen Familienumzug nach S. zu vermeiden und während der Zeit seiner Tätigkeit am neuen Dienstort Trennungsgeld zu beziehen.
Die Rechtmäßigkeit der Versetzung des Antragstellers nach S. wird nicht dadurch berührt, daß er möglicherweise auch für den Dienstposten des Leiters der MAD-Stelle ... in M. in Betracht gekommen wäre. Einer Versetzung auf diesen Dienstposten zum 1. Oktober 1994 stehen, nachdem der Antragsteller - wie vorstehend dargelegt - aus dienstlichen Gründen vorrangig in S. benötigt wird, dienstliche Belange im Sinne der Nr. 6 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 entgegen.
Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Voraussetzung des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Maiwald
Dr. Bosch
Kuhr
Graßhoff