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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.1995, Az.: BVerwG 1 WB 13.95

Besoldungsansprüche eines Beamten; Verwendung eines Berufssoldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.07.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 13.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 31215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 18. Juli 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst Kratz, Major Dargel als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat.

2

Bis 30. September 1994 wurde er bei der Stelle ... des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) in A. auf dem nach Besoldungsgruppe (BesGr) A 14 dotierten Dienstposten eines MAD-Stabsoffiziers und Dienststellenleiters verwendet.

3

Bei Personalgesprächen am 11. November 1993 und am 28. April 1994 erklärte er, daß er auf weitere Förderung, auch auf die ihm bei dem zweiten Personalgespräch angekündigte Versetzung ab Oktober 1994 zum MAD-Amt in K. als Dezernatsleiter (BesGr A 15) im Dezernat III B verzichte, weil er aus familiären Gründen in Amberg bleiben wolle.

4

Mit Fernschreiben vom 24. Mai 1994 kündigte ihm der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P V 5 (3) - diese Versetzung "vorbehaltlich der Inkraftsetzung der neuen STAN" zum 1. Oktober 1994 an. Mit Verfügung vom 27. September 1994 ordnete er sie zum 1. Oktober 1994 ohne Zusage der Umzugskostenvergütung an.

5

Der Antragsteller hat gegen diese Versetzung mit Schreiben vom 7. Juni 1994 "Beschwerde" eingelegt. Mit Schreiben vom 1. August 1994 und mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom II. Oktober 1994 hat er gebeten, die "Beschwerde" als Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - vorzulegen.

6

Mit Verfügung vom 14. Oktober 1994 wies der BMVg den Antragsteller mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 in eine Planstelle der BesGr A 15 ein. Auf Anfrage erklärten die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 26. Januar 1995, daß eine gerichtliche Entscheidung auch weiterhin gewünscht werde.

7

Der BMVg hat den Antrag daraufhin mit Schreiben vom 1. Februar 1995 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

8

Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Antrags folgendes vor:

9

Seine Familie sei nicht bereit, nach K. umzuziehen. Ihm könne es aber nicht zugemutet werden, elf Jahre lang von A. nach K. zu pendeln. Deshalb habe er auf jegliche Förderung verzichtet und erklärt, daß er in A. bleiben wolle. Bei der MAD-Stelle ... in A. verblieben auch nach der Sturkturreform zwei Dienstposten der BesGr A 13/14, auf denen er verwendet werden könne. Er empfinde die unerwünschte Förderung als Willkürakt. Das MAD-Amt selbst habe ihn für die Zeit ab 1. Oktober 1994 als MAD-Stabsoffizier bei der MAD-Stelle ... in A. vorgesehen. Das sei ihm von seinem Kommandeur eröffnet worden. Zur Verwendung auf dem Dienstposten in K. sei ein anderer Offizier vorgesehen gewesen, der in seiner vorherigen Verwendung in S. hinreichende Erfahrung für den Dienstposten gesammelt habe. Dieser Offizier sei auch nach K. versetzt worden. Er selbst habe angenommen, daß sich der BMVg - Abteilung P - der Planung des MAD-Amts anschließen werde. Offenbar solle an ihm ein Exempel statuiert und sein Mobilität erzwungen werden. Oberst Sch. vom BMVg - P V 5 - habe in einem Schreiben vom 31. August 1992 eine faire Behandlung zugesichert und angekündigt, daß die Umstrukturierung des MAD sozialverträglich durchgeführt werde. Daran müsse sich die personalbearbeitende Stelle festhalten lassen.

10

Er stellt den Antrag,

die Versetzungsverfügung vom 24. Mai 1994 aufzuheben und beantragt die Einholung einer dienstlichen Erklärung von Oberst Sch..

11

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

12

Er begründet dies wie folgt:

13

Der Dienstposten eines MAD-Stabsoffiziers und Dezernatsleiters III B (BesGr A 15) beim MAD-Amt sei nachzubesetzen gewesen. Für diesen Dienstposten sei der Antragsteller ausgewählt worden, weil er sich wegen seines Eignungs- und Leistungsbilds sowie mit Rücksicht auf seine Vorverwendungen besonders dafür eigne. Der vom Antragssteller erwähnte andere Offizier, sein derzeitiger Stellvertreter, sei mit Wirkung vom 17. Januar 1994 zum MAD-Amt kommandiert und mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 dorthin versetzt, aber nicht sogleich als Dezernatsleiter auf einer nach BesGr A 15 dotierten Stelle verwendet worden, weil eine weitere Bestätigung seines Eignungs- und Leistungsbilds habe abgewartet werden müssen. Nach eineinhalbjähriger Erfahrung als stellvertretender Dezernatsleiter stehe er erst jetzt zur Verwendung als Dezernatsleiter heran. Der von Antragsteller ausdrücklich erklärte Förderungsverzicht stehe den sachgemäßen Besetzungserwägungen ebensowenig entgegen wie die ursprünglich anderen Personalplanungen des MAD-Amts. Auf deren Verwirklichung habe sich der Antragsteller nicht verlassen können. Nach seiner Einweisung in einen Dienstposten der BesGr A 15 könne er auf seinem ursprünglichen Dienstposten in Amberg ohnehin nicht mehr verwendet werden.

14

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 448/94 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers - Hauptteile A, B und C - lagen dem Senat bei der Beratung vor.

15

II

Der Antrag ist zulässig.

16

Dem steht nicht entgegen, daß er schon vor dem Erlaß der Versetzungsverfügung gestellt und gegen die vorweg erfolgte Eröffnung der Maßnahme durch Fernschreiben (vgl. dazu Beschluß vom 4. Mai 1977 - BVerwG 1 WB 102.76 - <BVerwGE 53, 287>) gerichtet worden ist. In einem solchen Fall kann er nach Ergehen der Versetzungsverfügung ohne weiteres auf diese bezogen werden; es bedarf keiner erneuten und fristwahrenden Antragstellung (Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 228.77 - <BVerwGE 63,187>, vom 23. August 1983 - BVerwG 1 WB 14.83 - <NZWehrr 1984, 36> und vom 30. August 1984 - BVerwG 1 WB 116.83, 37.84 - <NZWehrr 1985, 122>).

17

Der Antrag scheitert auch nicht daran, daß der Antragsteller auf dem Dienstposten, von dem er zum MAD-Amt versetzt worden ist, nicht mehr verwendet werden kann, weil er inzwischen in eine Planstelle der BesGr A 15 eingewiesen worden, sein früherer Dienstposten aber nur nach BesGr A 13/A14 dotiert ist. Obwohl der Antragsteller deshalb auch im Falle einer Aufhebung der Versetzungsverfügung letztlich von seinem früheren Dienstposten wegversetzt werden muß, fehlt es nicht am rechtlichen Interesse für seinen Antrag auf Aufhebung der Versetzung zum MAD-Amt nach K..

18

Der sonach zulässige Antrag ist aber nicht begründet.

19

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Darüber entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen (vgl. Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Ob ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung vorliegt, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die Ermessensentscheidung kann dagegen vom Gericht nur daraufhin überprüft werben, ob der militärische Vorgesetzte dabei den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [212]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> und vom 29. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 101.91, 102.91 -).

20

Für die Versetzung des Antragstellers bestand ein dienstliches Bedürfnis. Ein solches ist regelmäßig gegeben, wenn ein militärischer Dienstposten frei ist und mit einem geeigneten Soldaten nachbesetzt werden muß (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255>, vom 19. Juni 1985 - BVerwG 1 WB 149.84-, vom 4. November 1987 - BVerwG 1 WB 191.86 - und vom 5. November 1991 - BVerwG 1 WB 93.91 -). Der Dienstposten eines Leiters des Dezernats III B im MAD-Amt war zum 1. Oktober 1994 frei und mußte mit einem geeigneten MAD-Stabsoffizier nachbesetzt werden. Der Stabsoffizier, der nach der Behauptung des Antragstellers mit dem Ziel einer Verwendung als Dezernatsleiter von Stuttgart zum MAD-Amt versetzt worden ist, stand am 1. Oktober 1994 noch nicht für die Verwendung auf einem solchen Dienstposten heran, sondern es bedurfte vorher trotz der Erfahrungen, die er auf seinem früheren Dienstposten gesammelt hatte, einer weiteren Bewährung und Bestätigung seines Eignungs- und Leistungsbilds. Die zugrundeliegende Eignungsbeurteilung und Verwendungsentscheidung gibt keine Veranlassung zu einer rechtlichen Beanstandung; einer fachlichen Kontrolle durch das Gericht unterliegt sie nicht. Der Antragsteller war hingegen für den Dienstposten, auf den er mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 versetzt worden ist, unstreitig von Anfang an geeignet. Da dieser Dienstposten zu diesem Zeitpunkt nachbesetzbar war, bestand keine rechtliche Verpflichtung des BMVg, mit der Besetzung bis zu dem Zeitpunkt zu warten, zu dem entschieden werden konnte, ob auch der andere Stabsoffizier auf diesem Dienstposten verwendet werden konnte.

21

Der vom Antragsteller ausdrücklich erklärte Verzicht auf Förderung ändert an dem so begründeten dienstlichen Bedürfnis seiner Versetzung zum MAD-Amt nichts. Das dienstliche Interesse an einer möglichst guten Besetzung der militärischen Dienstposten steht nicht zur Disposition des nach Eignung, Befähigung und Leistung dafür in Betracht kommenden Soldaten. Deshalb kann dieser die Besetzung des Dienstpostens mit ihm nicht dadurch verhindern, daß er auf die mit der Versetzung verbundene Förderung verzichtet. Er steht vielmehr insoweit rechtlich nicht anders als ein Soldat, der auf einen seinem gegenwärtigen Dienstgrad entsprechend bewerteten Dienstposten versetzt werden soll.

22

Anhaltspunkte dafür, daß der BMVg durch die Versetzung des Antragstellers kein dienstliches Bedürfnis erfüllen, sondern lediglich ein Exempel statuieren und Mobilität erzwingen wollte, wie der Antragsteller meint, sind nicht erkennbar.

23

Die Entscheidung des BMVg, den Antragsteller auf den freien Dienstposten zu versetzen, für die somit das erforderliche dienstliche Bedürfnis vorlag, war danach eine Frage des pflichtgemäßen Ermessens der personalbearbeitenden Stelle. Dieses kann vom Senat nur auf Ermessensfehler überprüft werden.

24

Die angefochtene Maßnahme läßt keinen solchen Ermessensfehler erkennen. Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (vgl. BVerwGE 43, 215 [219]). Der Antragsteller muß es deshalb hinnehmen, wenn bei einer Versetzung seine persönlichen Belange berührt werden und Härten entstehen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht wesentlich überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, Vorrang. Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (vgl. Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 86.88 - m.w.N.). Bei der hiernach gebotenen Abwägung der dienstlichen mit den persönlichen (familiären) Interessen des Antragstellers hat der BMVg nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.

25

Die vom Antragsteller nicht näher dargelegte Weigerung seiner Familie, an den neuen Dienstort oder in dessen Nähe umzuziehen, ist nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 18. April 1989 - BVerwG 1 WB 141.88 -) kein zwingendes Umzugshindernis. Daran ist festzuhalten.

26

Die persönliche Lebensplanung des Antragestellers, die dem von ihm ausdrücklich erklärten Verzicht auf Förderung zugrundeliegt, berührt, wie bereits dargelegt, das dienstliche Bedürfnis nach einer Besetzung des militärischen Dienstpostens beim MAD-Amt mit dem Antragsteller nicht. Sie überwiegt dieses dienstliche Bedürfnis aber auch im Rahmen der Interessenabwägung nicht in dem Sinne, daß eine ihr entgegenstehende Ermessensentscheidung rechtsfehlerhaft wäre. Wenn die auf den Verbleib an einem bestimmten Standort gegründete Lebensplanung eines Soldaten eine dienstlich notwendige Versetzung ohne Rücksicht darauf verhindern könnte, wie sich die Versetzung im einzelnen auf seine Lebensverhältnisse auswirkt, so wäre eine an den militärischen Notwendigkeiten orientierte Personalführung weitgehend ausgeschlossen und dadurch der verfassungsmäßige Auftrag der Bundeswehr gefährdet.

27

Das gilt auch dann, wenn man dem Vortrag des Antragstellers folgt, dieser habe seine auf dem Verbleib am Standort A. beruhende Lebensplanung aufgrund der ihm dienstlich bekanntgegebenen Personalplanung des MAD-Amts und aufgrund angeblicher, die angekündigte Versetzung als noch nicht endgültig bezeichnender Äußerungen seines Personalsführers beim BMVg getroffen. Weder Personalüberlegungen des für die Versetzung von Stabsoffizieren nicht zuständigen MAD-Amts noch die angeblichen Unsicherheiten in den Äußerungen des Personalführers begründeten eine tragfähige Grundlage für die Annahme des Antragstellers, er werde auf einem Dienstposten bei der MAD-Stelle 62 verbleiben. Vor allem lag darin keine dahingehende Zusage, die eine spätere Versetzung des Antragstellers durch den BMVg an das MAD-Amt in K. als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnte. Die Erwartung des Antragstellers, der BMVg - Abteilung P - werde sich die Personalplanungen des MAD-Amts zu eigen machen, war durch nichts begründet und nicht geeignet, eine darauf gegründete Lebensplanung zu stützen.

28

Die im Schriftsatz vom 13. März 1995 beantragte "Einvernahme des Oberst Sch. als dienstliche Erklärung" dazu, ob dem Antragsteller vor der Verwendungsentscheidung ein weiteres Personalgespräch zugesagt worden ist, bedarf es nicht. Auf die Zusage eines weiteren Personalgesprächs kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Versetzung nicht an. Im übrigen hätte der Antragsteller vortragen müssen, was er dabei im einzelnen vorgebracht hätte.

29

Deshalb ist der Antrag zurückzuweisen.

30

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben hält.

Seide
Dr. Maiwald
Dr. Bosch
Kratz
Dargel