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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.07.1992, Az.: BVerwG 1 WB 101.91

Gerichtliche Kontrolle durch die Wehrdienstgerichte über die Zweckmäßigkeit von Personalentscheidungen; Rechtmäßigkeit einer Versetzung eines Soldaten auf einen freien Dienstposten bei rechtlichen Bedenken i.R.d. Wegversetzung des vorherigen Dienstposteninhabers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.07.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 101.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 22223
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NZWehrR 1994, 247-248

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren:

Verbundverfahren:
BVerwG - 29.07.1992 - AZ: 1 WB 102.91

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Frage, ob Personalentscheidungen zweckmäßig sind, unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle durch die Wehrdienstgerichte.

  2. 2.

    Der auf einen freien Dienstposten versetzte Soldat kann die Rechtmäßigkeit seiner Versetzung nicht mit dem Einwand in Frage stellen, die Wegversetzung des vorherigen Dienstposteninhabers sei rechtlich bedenklich gewesen.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. Juli 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfahren BVerwG 1 WB 101.91 und BVerwG 1 WB 102.91 werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

  2. 2.

    Der Antrag, die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller war Berufssoldat. In die Besoldungsgruppe A 15 war er seit 1. Juni 1987 eingewiesen. Zum 30. Juni 1992 ist er gemäß § 2 Personalstärkegesetz aus der Bundeswehr ausgeschieden. Seit dem 17. Januar 1983 wurde er nach einem auf eigene Initiative und Kosten betriebenen Geschichtsstudium beim Militärgeschichtlichen Forschungsamt (MGFA) in Freiburg als Historiker-Stabsoffizier verwendet.

2

Mit Verfügungen vom 22. April 1991 wurde der Antragsteller für die Zeit vom 12. Juni bis 12. Juli 1991 zur Offizierschule des Heeres (OSH) nach H. kommandiert (Verfügung Nr. 0357) und unter Kommandierung vom 12. August 1991 bis 31. August 1991 zum 1. September 1991 dorthin als Lehrstabsoffizier Wehrgeschichte auf einen A 15-Dienstposten versetzt (Verfügung Nr. 0432). Diese letztere Verfügung wurde ihm am 22. Mai 1991 ausgehändigt.

3

Gegen die Kommandierungsverfügung Nr. 0357 legte der Antragsteller am 6. Mai 1991 "Beschwerde" ein, die am 10. Mai 1991 beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) einging. Gegen die Kommandierungs- und Versetzungsverfügung Nr. 0432 erhob er am 31. Mai 1991 "Beschwerde", die am 3. Juni 1991 beim BMVg einging.

4

Mit der Beschwerde vom 6. Mai 1991 machte er geltend, er wende sich vor allem gegen die Begründung der Kommandierung mit der "Übernahme neuer Aufgaben". Er wehre sich nicht dagegen, dort einzuspringen, wo es akut notwendig sei. Er sehe aber in der Formulierung "Übernahme neuer Aufgaben" einen Hinweis auf eine vorgesehene längerfristige Versetzung, die er aus persönlichen und dienstlichen Gründen nicht hinzunehmen bereit sei. Er sei für die Lehraufgaben in H. schlechter geeignet als andere Kollegen und sei der Überzeugung, daß die Fortführung seines seit geraumer Zeit bearbeiteten Forschungsauftrags "Geschichte der deutschen Fallschirmjägertruppe im Zweiten Weltkrieg" der Bundesrepublik Deutschland mehr Nutzen und Gewinn bringe als eine Lehrtätigkeit in H. Angesichts seines Lebens- und Dienstalters sollte sein einmaliges Fachwissen, welches bisher schriftlich noch nicht dokumentiert sei, der Nachwelt erhalten bleiben, was nur möglich sei, wenn er im Sinne des Auftrages an das MGFA den ihm erteilten Forschungsauftrag nicht nur weiter bearbeite, sondern baldmöglichst endgültig abschließe.

5

Mit der "Beschwerde" vom 31. Mai 1991 (die auch als Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezeichnet war) beantragte der Antragsteller die Aufhebung der Versetzungsverfügung Nr. 0432. Eine Verwendung in H. bis zum 30. September 1993 sei weder sachlich noch persönlich menschlich sinnvoll. Er verweise zur weiteren Begründung auf seine Eingabe an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages vom 22. Mai 1991. Zusätzlich hat der Antragsteller die "Beschwerde" mit Schriftsatz vom 11. Juni 1991 begründet und ausgeführt, daß dem Dienstposteninhaber des Dienstpostens in H. inzwischen wesentliche Funktionen nicht mehr zustünden, so daß er die Versetzung zusätzlich als Degradierung empfinde. Er sei außerdem völlig außerstande, ab 12. Juni 1991 einen laufenden Offizieranwärterlehrgang in Wehrgeschichte zu unterrichten, ohne je Gelegenheit gehabt zu haben, sich vorher in die ihm bis dahin nicht geläufigen Unterrichtsthemen, Lehrpläne und Lehrziele einzuarbeiten.

6

Der BMVg hat beide "Beschwerden" als Anträge auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 4. Juli 1991 dem Senat vorgelegt. Das gegen die Kommandierungsverfügung Nr. 0357 gerichtete Verfahren wird hier unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 101.91 und das gegen die Versetzungsverfügung Nr. 0432 gerichtete Verfahren wird hier unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 102.91 geführt.

7

Der Antragsteller hat geltend gemacht, ihm gehe es bei der Oberprüfung der angefochtenen Verfügungen um die richtige, d.h. "sozial und sachlich gerechtfertigte und begründete Perschirmjägertruppe im Zweiten Weltkrieg" der Bundesrepublik Deutschland mehr Nutzen und Gewinn bringe als eine Lehrtätigkeit in H.. Angesichts seines Lebens- und Dienstalters sollte sein einmaliges Fachwissen, welches bisher schriftlich noch nicht dokumentiert sei, der Nachwelt erhalten bleiben, was nur möglich sei, wenn er im Sinne des Auftrages an das MGFA den ihm erteilten Forschungsauftrag nicht nur weiter bearbeite, sondern baldmöglichst endgültig abschließe.

8

Mit der "Beschwerde" vom 31. Mai 1991 (die auch als Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezeichnet war) beantragte der Antragsteller die Aufhebung der Versetzungsverfügung Nr. 0432. Eine Verwendung in H. bis zum 30. September 1993 sei weder sachlich noch persönlich menschlich sinnvoll. Er verweise zur weiteren Begründung auf seine Eingabe an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages vom 22. Mai 1991. Zusätzlich hat der Antragsteller die "Beschwerde" mit Schriftsatz vom 11. Juni 1991 begründet und ausgeführt, daß dem Dienstposteninhaber des Dienstpostens in Hannover inzwischen wesentliche Funktionen nicht mehr zustünden, so daß er die Versetzung zusätzlich als Degradierung empfinde. Er sei außerdem völlig außerstande, ab 12. Juni 1991 einen laufenden Offizieranwärterlehrgang in Wehrgeschichte zu unterrichten, ohne je Gelegenheit gehabt zu haben, sich vorher in die ihm bis dahin nicht geläufigen Unterrichtsthemen, Lehrpläne und Lehrziele einzuarbeiten.

9

Der BMVg hat beide "Beschwerden" als Anträge auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 4. Juli 1991 dem Senat vorgelegt. Das gegen die Kommandierungsverfügung Nr. 0357 gerichtete Verfahren wird hier unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 101.91 und das gegen die Versetzungsverfügung Nr. 0432 gerichtete Verfahren wird hier unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 102.91 geführt.

10

Der Antragsteller hat geltend gemacht, ihm gehe es bei der Oberprüfung der angefochtenen Verfügungen um die richtige, d.h. sozial und sachlich gerechtfertigte und begründete Persetzt worden sei. Wenn für diese Versetzung familiäre Probleme den Ausschlag gegeben hätten, wäre es Aufgabe und Verpflichtung des BMVg gewesen, seine eigenen - des Antragstellers - familiären und finanziellen Probleme ebenfalls angemessen zu berücksichtigen. Er habe dem BMVg gegenüber geltend gemacht, daß er sich nach seiner letzten Versetzung und nach der Erteilung des Forschungsauftrags hinsichtlich der Geschichte der Fallschirmjägertruppe im Rahmen des Zweiten Weltkriegs darauf habe einrichten dürfen, daß er nicht erneut ohne Befragung oder gegen seinen Willen versetzt werde, zumal mehrfach festgestellt worden sei, daß der entsprechende Forschungsauftrag nur bei äußerster Konzentration innerhalb seiner Restdienstzeit von ihm bewältigt werden könne. Auf Grund seiner persönlichen Erlebnisse und seiner langjährigen Forschungen habe er sich zum wahrscheinlich einzigen Spezialisten eines wesentlichen Teils der Kriegsführung des Zweiten Weltkriegs entwickelt. Er sei demgemäß nicht nur in der Forschungsabteilung des MGFA, sondern auch für die Informationsabteilung dieses Instituts ständig in erheblichem Umfang tätig gewesen. Darüber hinaus habe er im Rahmen zahlreicher Vortragsveranstaltungen, Seminare usw. über sein Thema referiert. Allein seine fachliche Qualifikation hätte die mit der Versetzung verbundene Entbindung und Beendigung des Forschungsauftrags verbieten müssen. So qualifiziert er hinsichtlich dieses Forschungsauftrags sei, so wenig qualifiziert sei er als Lehrer. Er habe erst in fortgeschrittenem Alter auf Grund eigener persönlicher Initiative das Studium der Geschichte aufgenommen und abgeschlossen. Er sei demgemäß zuvor zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Weise als Lehrer, geschweige denn als Geschichtslehrer, tätig gewesen. Er habe hierzu keinerlei Vorbildung, so daß seine Qualifikation insoweit sicherlich als schlecht bezeichnet werden müsse. Der Umstand, daß in seiner letzten Beurteilung vermerkt sei, daß er eignungsgerecht auch als Lehrstabsoffizier für Militärgeschichte an der OSH eingesetzt werden könne, spreche nicht hiergegen. Der beurteilende Vorgesetzte habe erklärt, bei dieser Aussage handele es sich nur um eine belanglose Floskel, da das entsprechende Feld formularmäßig ausgefüllt werden müsse. Für ältere Historiker-Stabsoffiziere komme - wennüberhaupt - eine Lehrverwendung lediglich als außergewöhnliche Alternative in Betracht. In den letzten drei planmäßigen Beurteilungen sei als Verwendungsvorschlag auf weitere Sicht im übrigen stets der Verbleib im MGFA als Historiker-Stabsoffizier angegeben worden.

11

Man könne ihm keinen Vorwurf daraus machen, daß er sich in seinem Alter - er sei 53 Jahre alt und habe spätestens in fünf Jahren zur Pensionierung herangestanden - im Räume F. endgültig familiengerecht niedergelassen habe. Soweit er habe ermitteln können, sei aus dem MGFA noch nie ein Stabsoffizier gegen seinen Willen versetzt worden, der das 50. Lebensjahr überschritten gehabt habe. Selbst bei jüngeren Stabsoffizieren, deren Versetzung zur beruflichen Förderung verfügt worden sei, lege man regelmäßig entscheidenden Wert darauf, daß die erteilten Forschungsaufträge auch abgeschlossen gewesen seien oder nach einer Rückversetzung in das MGFA hätten abgeschlossen werden können. Seine Versetzung sei hingegen während der Bearbeitung eines Forschungsauftrags erfolgt. All dies sei ihm um so unverständlicher als es im MGFA Stabsoffiziere in derBesoldungsgruppe A 15 gebe, welche jahrelang vom Dienst freigestellt gewesen seien, um studieren zu können, und von denen innerhalb der letzten 15 bis 20 Jahre nicht ein einziges Mal das mit einer Versetzung verbundene Sonderopfer abverlangt worden sei. Im Rahmen der Personalplanung und der Fürsorgepflicht seien die Vorgesetzten gefordert, sozial adäquate Abwägungen vorzunehmen.

12

Er habe nicht nur erhebliche finanzielle Belastungen im Vertrauen auf sein Verbleiben in F. auf sich genommen, vielmehr hätten diese Belastungen zu einer wirtschaftlichen Katastrophe geführt, wenn er gezwungen gewesen wäre, zwei Haushaltungen über einen längeren Zeitraum nebeneinander zu betreiben. Das Haus in der Umgebung von F. sei weder zu einem angemessenen Betrag zu verkaufen noch zu vermieten gewesen. Die jeweiligen Erlöse hätten niemals die fälligen monatlichen Annuitäten erreicht. Hinzu komme, daß angesichts seines Alters und seiner Befürchtung, einen Beruf ausüben zu müssen, den er niemals gelernt und hinsichtlich dessen er sich völlig überfordert gefühlt habe, seine psychosomatische Situation unerträglich gewesen sei. Er habe unter schweren Schlafstörungen und nahezu unerträglichen Rückenschmerzen gelitten, die ihn in ärztliche Behandlung gezwungen hätten.

13

Der Antragsteller hat nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr die Hauptsache in beiden Ausgangsverfahren für erledigt erklärt. Er beantragt nunmehr,

dem Bund die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14

Der BMVg, der der Erledigungserklärung zustimmt, beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Er vertritt die Auffassung, daß die beiden Anfechtungsbegehren keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Soweit der Antragsteller die Kommandierungsverfügung Nr. 0357 angefochten habe, sei sein Rechtsbehelf unzulässig gewesen, weil nicht ersichtlich sei, welches rechtliche Interesse er an der Anfechtung der Kommandierungsverfügung gehabt habe. Der Antragsteller sei aus seiner Sicht ausreichend dadurch geschützt gewesen, daß er die Versetzungsverfügung angefochten habe.

16

Soweit der Antragsteller die Versetzungsverfügung Nr. 0432 angefochten habe, sei der Rechtsbehelf offensichtlich unbegründet gewesen. Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf gehabt, auf seinem Dienstposten in F. verbleiben zu können. Der Dienstposten in H. sei zum 1. September 1991 nachzubesetzen gewesen. Ermessensfehler bei der Nachbesetzung seien nicht erkennbar. Hinsichtlich der für die Verwendung in Betracht zu ziehenden Stabsoffiziere sei es am ehesten zu vertreten gewesen, den Antragsteller aus dem Dienstbetrieb des MGFA herauszulösen. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Alternativlösung sei nicht in Betracht gekommen, weil der von ihm benannte Offizier für die Besetzung eines A 15-Dienstpostens nicht herangestanden habe. Dieser habe außerdem in seiner bisherigen Verwendung nicht ersetzt werden können. Entgegen seinem Vortrag habe sich der Antragsteller durchaus für die vorgesehene Verwendung geeignet. In seiner letzten planmäßigen Beurteilung sei vermerkt, er könne eignungsgerecht auch als Lehrstabsoffizier für Militärgeschichte an der OSH eingesetzt werden. Für seine Lehrbefähigung hatten die Aussagen in seinen Terminbeurteilungen gesprochen.

17

Die nach dem Vorbringen des Antragstellers mit der Versetzung verbundene "beträchtliche Einbuße an Lebensqualität" habe nicht dazu gezwungen, auf die dienstlich notwendige Personalmaßnahme zu verzichten. Man sei jedoch bemüht gewesen, die finanzielle Belastung des Antragstellers durch Nichtzusage der Umzugskostenvergütung und die damit verbundene Gewährung von Trennungsgeld zu mindern. Der Antragsteller habe so außerdem alle 14 Tage einen Anspruch auf eine Familienheimfahrt erhalten.

18

Eine Wegversetzung des Antragstellers aus F. habe immer im Bereich des Möglichen gelegen. Der Antragsteller könne keinen Bestandsschutz für eine ausschließliche Verwendung am MGFA geltend machen. Anläßlich seiner Versetzung zum MGFA sei er mit Verfügung vom 21. Oktober 1982 dem Verwendungsbereich 10 der "AVR 23912" zugeordnet worden.

19

Er habe deshalb jederzeit mit einer Verwendung in einer Lehrfunktion und damit mit einer Versetzung rechnen müssen. Dies hätte dem Antragsteller Anlaß bieten sollen, seine finanziellen Planungen bzw. Verpflichtungen darauf einzustellen. Im übrigen habe die zum 1. September 1991 für den Antragsteller getroffene Verwendungsentscheidung der Zielvorstellung Rechnung getragen, einen regelmäßigen Austausch der Historiker-Stabsoffiziere zwischen Lehre und Forschung zu gewährleisten. Letztlich diene der Wechsel der Historiker-Stabsoffiziere zwischen Forschung und Lehre dem Austausch und der Verbindung von historischen Fachkenntnissen und aktuellen militärischen Erfahrungen und Entwicklungen. An dem grundsätzlichen Erfordernis eines ständigen Wechsels zwischen Forschung und Lehre könne kein Zweifel bestehen.

20

Auch bei der Abwägung der persönlichen Gründe seien Ermessensfehler nicht erkennbar. Der weitere Verbleib des bisherigen Dienstposteninhabers an der OSH, Oberstleutnant Dr. G. sei nicht mehr zu vertreten gewesen. Dieser sei fünf Jahre von seiner Familie getrennt gewesen; eine Versetzung nach F. sei aus Fürsorgegründen erforderlich gewesen. Die familiären Belange und die finanzielle Situation des Antragstellers seien durchaus gesehen und in die Überlegungen miteinbezogen worden. Da er jedoch als einziger im Zeitpunkt der Versetzung für die Lehrverwendung in Betracht gekommen und auch als einziger aus dienstlichen Gründen abkömmlich gewesen sei, habe seiner Beschwerde nicht abgeholfen werden können.

21

Die Gesundheitsstörungen des Antragstellers hätten nach fachärztlichem Untersuchungsbefund und der Stellungnahme durch den Beratenden Arzt der Abteilung P kein derartiges Ausmaß erreicht gehabt, daß ein befristeter Verbleib auf dem Dienstposten in H. ausärztlicher Sicht nicht vertretbar gewesen sei.

22

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Personalstammakte des Antragstellers, Teile A und B, sowie die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 292/91 - und 351/91 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.

23

II

1.

Die beiden Verfahren BVerwG 1 WB 101.91 und BVerwG 102.91 sind miteinander zu verbinden, weil sie denselben Gegenstand, nämlich die Verwendung des Antragstellers an der OSH in H. betreffen (vgl. § 93 VwGO).

24

2.

Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten ist die Rechtshängigkeit des Begehrens des Antragstellers beendet und es ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei ist nach § 20 Abs. 3 WBO hinsichtlich des Umfanges einer Auslagenüberbürdung in entsprechender Anwendung des§ 20 Abs. 1 und 2 WBO der im Prozeßrecht allgemein geltende Grundsatz maßgebend, daß hierfür Billigkeitserwägungen und der bisherige Sach- und Streitstand entscheidend sind (vgl. Beschluß vom 24. Januar 1990 - BVerwG 1 WB 95.89 - m.w.N.).

25

Mit der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand hat sich der BMVg nicht in die Rolle des Unterlegenen begeben. Die Frage der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Verwendungsentscheidungen steht in keinem rechtlich relevanten Zusammenhang mit der Anwendung der Regelungen des Personalstärkegesetzes auf das Dienstverhältnis des Antragstellers.

26

a)

Soweit sich der Antragsteller gegen die Kommandierungsverfügung Nr. 0357 gewandt hat, konnte sein Begehren schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sich die Verfügung durch Zeitablauf am 12. Juli 1991 erledigt hatte und ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit insoweit weder behauptet noch sonst ersichtlich war. Der Antragsteller hat seine Bedenken gegen seine Verwendung in H. auch gegenüber der Versetzungsverfügung Nr. 0432 geltend gemacht. Sie sind in diesem Zusammenhang vom Senat zu würdigen.

27

b)

Soweit sich der Antragsteller gegen die Versetzungsverfügung Nr. 0432 gewandt hat, war sein Antrag zulässig, aber unbegründet.

28

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70] [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat nur daraufhinüberprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [212]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> und vom 6. November 1991 - BVerwG 1 WB 116.91 -).

29

Das dienstliche Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung war gegeben. Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und nachbesetzt werden muß (vgl. Beschlüsse vom 19. Juni 1985 - BVerwG 1 WB 149.84 -, vom 4. November 1987 - BVerwG 1 WB 191.86 - und vom 5. November 1991 - BVerwG 1 WB 93.91 -).

30

Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, war der Dienstposten eines Lehrstabsoffiziers Wehrgeschichte an der OSH jedenfalls zum 1. September 1991 frei und nachzubesetzen. Soweit der Antragsteller gegen seine Versetzung einwendet, für eine Lehrtätigkeit nicht geeignet zu sein, kann er damit das dienstliche Bedürfnis für seine Versetzung nach H. nicht erfolgreich in Frage stellen.

31

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß es im Beurteilungsspielraum des zuständigen Vorgesetzten liegt, zu entscheiden, ob ein Soldat die für seine künftige Verwendung erforderlichen Voraussetzungen besitzt (Beschlüsse vom 18. September 1987 - BVerwG 1 WB 88.87 -, vom 8. November 1988 - BVerwG 1 WB 90.87 - und vom 6. November 1991 a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, daß der BMVg unter Überschreitung dieses Beurteilungsspielraums die Eignung des Antragstellers zu Unrecht bejaht hat, sind nicht ersichtlich. Es kann und darf nicht Aufgabe des Senats sein, die Einschätzung des personalbearbeitenden Vorgesetzten durch eine eigene oder andere Einschätzung zu ersetzen.

32

Der Antragsteller hat die für den Dienstposten in H. ... erforderliche inhaltliche Ausbildung als Historiker; seine aus seiner Sicht unzulängliche didaktische Schulung ließ ihn für die vorgesehene Tätigkeit nicht schlechthin ungeeignet erscheinen. Daß sich Truppenfachlehrer an der OSH ihre didaktischen Kenntnisse erst "vor Ort" erwerben müssen, ist nicht ungewöhnlich. Die Frage, ob der Dienstposten mit dem Antragsteller optimal besetzt war, berührt die Frage, ob ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung vorliegt, nicht.

33

Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller gegen die Wegversetzung des früheren Dienstposteninhabers geltend gemachten Bedenken. Die Frage, warum ein Dienstposten durch Wegversetzung eines Dritten frei wird, berührt die Rechtssphäre des für die Nachbesetzung des Dienstpostens vorgesehenen Soldaten nicht. Es ist demnach grundsätzlich unerheblich, ob die vom BMVg für die Wegversetzung des bisherigen Dienstposteninhabers genannten Gründe dessen Versetzung objektiv rechtfertigen. Insbesondere hat der für den Dienstposten vorgesehene Soldat keinen Anspruch darauf, daß die aus seiner Sicht gegen seine Versetzung sprechenden Gründe gegen die vom BMVg in Erwägung gezogenen persönlichen Aspekte des bisherigen Dienstposteninhabers abgewogen werden. Entscheidend ist nur, ob die Zuversetzung des neuen Dienstposteninhabers diesen in eigenen Rechten verletzt. Das kann nur der Fall sein, wenn durch eine dienstlich nicht veranlagte Wegversetzung des bisherigen Dienstposteninhabers künstlich ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung geschaffen werden soll (vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255 > und vom 26. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 126.90 -). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

34

Alle Erwägungen, die der Antragsteller gegen die Zweckmäßigkeit seiner Versetzung geltend gemacht hat, sind damit im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Ob der zuständige Vorgesetzte einen Soldaten aus dienstlicher Sicht richtig oder falsch einsetzt, berührt letzteren nicht in seinen subjektiven Rechten. Die Frage der Zweckmäßigkeit einer Personalentscheidung unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle (Beschlüsse vom 30. Oktober 1986 - BVerwG 1 WB 62.86 - und vom 11. April 1989 - BVerwG 1 WB 64.88 -).

35

Ein Soldat hat keinen Anspruch darauf, daß seine dienstlich gewonnenen Erkenntnisse sinnvoll genutzt werden.

36

Die Entscheidung des BMVg, gerade den Antragsteller auf den freien Dienstposten zu versetzen, ist demnach letztlich keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses, sondern der Ermessensausübung, die gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt (vgl. BVerwGE 73, 51 [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79] [f.] m.w.N.; Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]> und vom 6. November 1991 a.a.O.).

37

Die angefochtene Maßnahme läßt keinen Ermessensfehler erkennen. Der Antragsteller war Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehörte zu den von ihm freiwilligübernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (vgl. BVerwGE 43, 215 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70] [219]). Der Antragsteller mußte es deshalb hinnehmen, wenn bei einer Versetzung seine persönlichen Belange berührt werden. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und die eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht wesentlich überschreiten, verdient das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, grundsätzlich Vorrang. Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglichen gegebenenfalls nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (vgl.Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 86.88 - m.w.N.). Bei der hiernach gebotenen Abwägung der dienstlichen mit den persönlichen bzw. familiären Interessen hat der BMVg im vorliegenden Fall nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.

38

Soweit der Antragsteller sich darauf berufen hat, daß der BMVg seine persönliche und familiäre Situation bei der Verwendungsentscheidung nicht ausreichend berücksichtigt habe, hätte er damit nicht durchdringen können.

39

Das gilt zunächst für die aus seiner Sicht mit der Verwendung in H. verbundenen dienstlichen Belastungen. Es ist nicht ersichtlich, daß für einen erfahrenen Historiker-Stabsoffizier die Durchführung von Lehrveranstaltungen an der OSH zu unzumutbaren Belastungen führen sollte. Der Antragsteller hat seine in diesem Zusammenhang vor der Aufnahme seiner Tätigkeit in H. geäußerten Bedenken nach einer letztlich weit mehr als halbjährigen Verwendung nicht verifiziert.

40

Finanzielle Belastungen, die sich im Zusammenhang mit Versetzungen aus dem Besitz von Hauseigentum am bisherigen Dienstort und in dessen Nähe ergeben, hindern eine Versetzung, für die ein dienstliches Bedürfnis im oben genannten Sinn besteht, nicht (ständige Rechtsprechung: vgl. Beschluß vom 24. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 59.91 -). Der Antragsteller kann nichts daraus herleiten, daß bisher Historiker-Stabsoffiziere seines Alters nicht aus dem MGFA wegversetzt worden seien und daß er im Vertrauen darauf, bis zu seinem Dienstzeitende in F. zu verbleiben, das Haus in M. erworben und ausgebaut habe. Es mag sein, daß die Versetzung des Antragstellers vom bisherüblichen abweicht, eine ausdrückliche Zusage seines personalführenden Referats, in F. bis zu seinem Dienstzeitende verbleiben zu können, hatte er nach seinem eigenen Vorbringen nicht erhalten.

41

Daß sich bei einer nach den Vorstellungen des BMVg bis zum April 1993 dauernden Verwendung in H. ernsthafte familiäre Probleme hätten ergeben können, hat der Antragsteller nicht ausdrücklich behauptet. Solches war auch angesichts des Alters seiner Kinder (Ulrike geboren am 20. Juni 1968 und Stefanie Kirstin geboren am 10. Juni 1971) wenig wahrscheinlich.

42

Was seine gesundheitliche Situation angeht, hat der Antragsteller nach dem Vortrag des BMVg im Schriftsatz vom 4. Februar 1992, die Gesundheitsstörungen hätten nach dem fachärztlichen Untersuchungsbefund und der Stellungnahme durch den Beratenden Arzt - Abteilung Personal - in Abwägung zu vergleichbaren Fällen kein derartiges Ausmaß erreicht, daß ein befristeter Verbleib auf dem Dienstposten in H. aus ärztlicher Sicht nicht vertretbar sei, in dem Erwiderungsschriftsatz vom 30. März 1992 nicht widersprochen und auch keine konkreteren Angaben über seine Leiden und deren etwaige Verschlechterung nach damals halbjähriger Verwendung in H. gemacht.

43

Die Beweisanträge des Antragstellers sind bei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nicht mehr zu behandeln (Beschluß vom 4. August 1988 - BVerwG 1 WB 16.87 -).

44

Insgesamt hätten sich die Belastungen des Antragstellers durch die Versetzung angesichts der vorgesehenen relativ kurzen Stehzeit in H. und der Nichtzusage der Umzugskostenvergütung in einem zumutbaren Rahmen gehalten, so daß die Versetzung sich als rechtmäßig erweist.

45

3.

Da das ursprüngliche Begehren somit keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, ist das Begehren des Antragstellers, dem Bund seine Auslagen aufzuerlegen, zurückzuweisen.

Saalmann
Seide
Wolbring