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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.07.1991, Az.: BVerwG 1 WB 59.91

Aufhebung einer Versetzungsverfügung; Wesentliche Bedeutung des Prinzips der jederzeitigen Versetzbarkeit eines Berufssoldaten für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte; Berücksichtigung persönlicher Belange des betroffenen Soldaten; Erforderlichkeit einer Zustimmung oder eines Einverständnisses des Antragstellers zur Versetzung; Hinderung einer dienstlich gebotenen Versetzung durch Hauseigentum oder Wohnungseigentum des Berufssoldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.07.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 59.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20302
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 24. Juli 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier sowie
Oberst Hartelt,
Oberstleutnant Lohmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1939 geborene verheiratete Antragsteller ist Berufssoldat. Er leistete von Oktober 1986 bis März 1991 als sogenannter Zeitverwender Dienst beim Amt für Militärkunde (AMK) in M.... In einem am 6. November 1990 beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 4 - geführten Personalgespräch wurde ihm seine beabsichtigte Versetzung zum 1. April 1991 eröffnet. Die Versetzung zum Amt für Nachrichtenwesen der Bundeswehr (ANBw) in B... verfügte der BMVg - P III 4 - fernschriftlich voraus am 15. November 1990. Am 3. Dezember 1990 wurde ihm durch den G 1 des AMK eröffnet, daß an der Versetzung festgehalten werde. Durch förmliche Verfügung Nr. 1850 des BMVg vom 8. Januar 1991 wurde er zum 1. April 1991 als S 2-Stabsoffizier zum ANBw versetzt.

2

Unter Bezugnahme auf das Personalgespräch vom 6. November 1990, die fernschriftliche Vorausankündigung des BMVg -P III 4 - vom 15. November 1990 und das Festhalten an der Versetzung durch den G 1 des AMK am 3. Dezember 1990 legte der Antragsteller gegen seine Versetzung mit Schreiben vom 6. Dezember 1990, das beim BMVg am 12. Dezember 1990 einging, Beschwerde ein, die der BMVg nach entsprechender Erklärung des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 7. März 1991 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 25. März 1991 dem Senat vorgelegt hat.

3

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor, die Versetzung zum ANBw bedeute für ihn wegen der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter und Schwiegermutter eine unzumutbare Härte im familiären Bereich. Die Mutter, 75 Jahre alt, wohnhaft in G..., sei zu 100 % schwerbeschädigt und bei den Dingen des täglichen Lebens auf die Unterstützung des Antragstellers und seiner Ehefrau angewiesen. Die Schwiegermutter, 72 Jahre alt, wohne nunmehr in M..., wegen ihrer Erkrankung sei sie von N... nach M... geholt worden, um sie dort besser betreuen zu können. Seine Frau und er hätten im Jahre 1990 das Haus in Bad K...verkauft, unter erheblichem finanziellen Aufwand in M... eine Doppelhaushälfte gekauft und seien auf eigene Rechnung umgezogen, um dadurch die regelmäßige tägliche Betreuung noch besser gewährleisten zu können. Durch die besonderen persönlichen Härtegründe sei er gezwungen, jedes dienstfreie Wochenende zumindest zu Hause zu verbringen. Abgesehen von der Belastung durch die jeweiligen Reisen habe er erhebliche Mittel hierfür aufzubringen. Der Lebensmittelpunkt für ihn und seine Familie sei nach seiner Pensionierung der Landkreis G...; neben dem seit Geburt dort gewachsenen Freundes- und Bekanntenkreis sei hierfür insbesondere die Fürsorge für beide Mütter mit von ausschlaggebender Bedeutung. Auch sei seine Tochter erst sieben Jahre alt und soeben eingeschult worden. Bei Aufrechterhaltung der Versetzung werde eine Unterstützung durch ihn unmöglich gemacht und die Betreuung der Mütter sowie die Alleinerziehung des Kindes auf die Schultern seiner Frau abgewälzt.

4

Hinzu komme, daß die neue Verwendung nicht seinem bisherigen Aufgabengebiet "Ost" entspreche. Er habe sich um einen Dienstposten im Bereich "Verifikation" beim AMK beworben. Zum Zeitpunkt des Personalgesprächs am 6. November 1990 und des Einlegens der Beschwerde vom 6. Dezember 1990 seien die beiden Dienstposten im Bereich "Verifikation" nicht besetzt gewesen. Er erfülle für beide Dienstposten die Voraussetzungen, vor allem unter Berücksichtigung seiner bisherigen Vorverwendung. Ein Wechsel zum ANBw würde ihn wegen des Wegfalls der Sicherheitszulage finanziell benachteiligen. Er sei bereit, jeden Dienstposten im oberbayerischen Raum anzutreten, für den er geeignet erscheine. Er habe aus finanziellen Gründen auch einer Versetzung in das Bundesministerium der Verteidigung zugestimmt, wenn schon eine Versetzung unumgänglich sei.

5

Der Umstand, daß er als "Zeitverwender" beim AMK eingesetzt gewesen sei, bedeute nicht, daß er nach Ablauf der Zeitverwendung automatisch wieder in den Geschäftsbereich des BMVg übernommen werden müsse. Beispielsweise würden die "Zeitverwender FK P... und W... bis zum Ablauf ihrer Dienstzeit beim AMK weiterverwendet, obwohl ihre Stehzeit als "Zeitverwender" abgelaufen sei. Ferner sei eine Verwendung außerhalb seines Verwendungsgebietes 20 sehr wohl möglich. So sei der Referent im BMVg - Fü H II 2 - zum 1. April 1991 als "Kommandant HQ bei Comlandjut" zunächst für drei Jahre nach R...versetzt worden. Außerdem gebe es in diesem Zusammenhang mehrere Dienstposten, für die er zur Verfügung stehe, zum Beispiel seien zwei Dienstposten im "MilBereich OR" des Amtes für Studien und Übungen zum 1. Juli und 1. Oktober 1991 nachzubesetzen. Für diese Dienstposten sei er entsprechend qualifiziert.

6

Der BMVg bittet,

das Begehren zurückzuweisen.

7

Er trägt vor, ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung sei gegeben. Der Antragsteller sei als sogenannter "Zeitverwender" beim AMK eingesetzt; d.h., daß er vorübergehend - in der Regel für vier bis fünf Jahre - außerhalb seiner Truppengattung verwendet werde, in die er nach Ablauf dieses Zeitraumes wieder zurücktrete. Mit der Versetzung zum AMK gelte ein Soldat als zum Bundesnachrichtendienst (BND) abgeordnet, der dem Bundeskanzleramt unterstehe. Über die konkrete Verwendung/Weiterverwendung der Betroffenen entscheide der BND selbst. Da der BND eine Weiterverwendung des Antragstellers über den 31. März 1991 hinaus ablehne, müsse der Antragsteller wieder in den Geschäftsbereich des BMVg übernommen werden. Für den nachzubesetzenden Dienstposten beim ANBw sei er als ausgebildeter Nachrichtenstabsoffizier in jeder Hinsicht geeignet. Die Möglichkeit, den Antragsteller im oberbayerischen Raum zu verwenden, lasse sich dagegen nicht verwirklichen. Dort gebe es für seine Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) nur zwei Dienstposten, wovon der eine erst zum 1. Oktober 1990 nachbesetzt worden sei; für den anderen Dienstposten erfülle er nicht die spezifischen ausbildungsmäßigen Voraussetzungen. Die persönlichen Gründe des Antragstellers müßten zurücktreten. Wohnungseigentum und die bei einem Nichtumzug anfallenden zusätzlichen Kosten einer doppelten Haushaltsführung stünden einer Versetzung nicht entgegen. Ebensowenig hätte die Pflegebedürftigkeit der Mutter und Schwiegermutter des Antragstellers zu einer anderen Entscheidung führen können. Die persönliche und familiäre Situation des Antragstellers werde nicht verkannt. Auf Grund der Stellensituation sei die Versetzung zum ANBw jedoch geboten gewesen.

8

Den Eilantrag vom 7. März 1991, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 17 Abs. 6 WBO) begehrte, hat der Senat mit Beschluß vom 15. April 1991 - BVerwG 1 WB 60.91 - zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

9

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des BMVg - P II 5 - 1030/90 - und 148/91 - sowie die Stammakten des Antragstellers (Hauptteile A und B) lagen dem Senat bei der Beratung vor.

10

II

1.

Das Begehren des Antragstellers ist zweckentsprechend dahin auszulegen, daß er die Aufhebung der Versetzungsverfügung Nr. 1850 des BMVg vom 8. Januar 1991 beantragt. Seine Beschwerde vom 6. Dezember 1990, die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu werten ist, erfaßt die später ergangene förmliche Versetzungsverfügung vom 8. Januar 1991 mit (Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 228.77 - <BVerwGE 63, 187 = NZWehrr 1984, 36>).

11

2.

Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

12

Das Verlangen nach Aufhebung der Versetzungsverfügung Nr. 1850 vom 8. Januar 1991 ist unbegründet; diese Personalmaßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden.

13

Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Dienstort oder in einer bestimmten Verwendung eingesetzt zu werden. Das Vorliegen des dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten nur darauf überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog, ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [212] und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <73, 51 [f.]> m.w.N.).

14

Für die Wegversetzung des Antragstellers war ein dienstliches Bedürfnis gegeben. Das zuständige BND-Personalreferat hatte ihm mit Schreiben vom 8. März 1991 mitgeteilt, daß die Aufgaben seines bisherigen Dienstpostens mit der Vereinigung Deutschlands ersatzlos weggefallen seien und das Kontingent an "Zeitverwendern", zu denen der Antragsteller zählt, zugunsten der Unterbringung von Dauerverwendern, die vom Aufgabenwegfall betroffen seien, abgebaut werden müsse. Der BND hatte deshalb seine Weiterverwendung über den 31. März 1991 hinaus abgelehnt. Diese Entscheidung des BND beruht auf sachlichen Erwägungen, die rechtlich nicht zu beanstanden sind. Es war daher unumgänglich, daß der Antragsteller wieder in den Geschäftsbereich des BMVg übernommen werden mußte.

15

Auch für die Zuversetzung des Antragstellers zum ANBw in B... war ein dienstliches Bedürfnis gegeben, da dort die Notwendigkeit der Nachbesetzung des freien S 2-Stabsoffizier-Dienstpostens bestand. Nach den glaubhaften Angaben des BMVg ist der Antragsteller als ausgebildeter Nachrichtenstabsoffizier für diesen Dienstposten geeignet. Dem steht nicht entgegen, daß der Antragsteller nach seinem Vorbringen über große Erfahrungen in der Ost-West-Problematik, der Truppenreduzierung und der Verifikation verfügt. Auch hat er selbst seine Eignung für den nachzubesetzenden Dienstposten nicht in Abrede gestellt.

16

Die vom Antragsteller angefochtene Maßnahme läßt keinen Ermessensfehler erkennen. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit eines Berufssoldaten ist im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [219]> und vom 21. Juni 1988 - BVerwG 1 WB 107.87 -). Andererseits hat der Vorgesetzte bei Verwendungs- und Versetzungsentscheidungen stets auch die persönlichen Belange des betroffenen Soldaten zu berücksichtigen und muß sich dabei von sachlichen Erwägungen, Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten lassen (Beschlüsse vom 9. Dezember 1969 - BVerwG 1 WB 101.69 - <BVerwGE 43, 38 [f.]>; und 5. November 1987 - BVerwG 1 WB 196.86 -). Bei der hiernach gebotenen Abwägung der dienstlichen mit den persönlichen bzw. familiären Interessen hat der BMVg im vorliegenden Fall nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.

17

Der Antragsteller kann sich zur Rechtfertigung seines Wunsches, im AMK zu verbleiben, weder auf eine Fortzahlung der Sicherheitszulage noch auf die Beispiele der "Zeitverwender FK P... und W..." berufen. Mit der Wegversetzung aus dem AMK war der Wegfall der Sicherheitszulage verbunden, die ihm für seine Tätigkeit dort bezahlt wurde. Welche Erwägungen den BND veranlaßt haben, die Fregattenkapitäne P... und W... in Abweichung von der üblichen Regelung länger im AMR zu belassen, kann hier dahinstehen, da dem BMVg auf Grund der Ablehnung der Weiterbeschäftigung des Antragstellers über den 31. März 1991 hinaus keine andere Möglichkeit blieb, als diesen wieder in seinen Geschäftsbereich zu übernehmen. Was die Bereitschaft des Antragstellers anbelangt, jeden Dienstposten im oberbayerischen Raum anzutreten, für den er geeignet erscheine, so hat der BMVg glaubhaft dargetan, daß sich eine Verwendung des Antragstellers im oberbayerischen Raum nicht verwirklichen läßt. Für seine AVR gibt es nur zwei Dienstposten, wovon der eine erst zum 1. Oktober 1990 nachbesetzt worden ist; für den anderen Dienstposten erfüllt der Antragsteller nach dem unwiderlegten Vorbringen des BMVg nicht die spezifischen ausbildungsmäßigen Voraussetzungen. Jedenfalls kann er aus seiner Vorverwendung keinen Anspruch herleiten, auf diesem Dienstposten verwendet zu werden, selbst wenn er damit auch die Voraussetzungen für eine solche Verwendung erfüllte und sich nach seiner subjektiv eingeschätzten Veranlagung hierfür besser geeignet hält als der zum Zuge gekommene Bewerber. Es gibt keinen den BMVg in seiner Personalplanung und bei Verwendungsentscheidungen bindenden Grundsatz, daß sich die Art der Verwendung eines Soldaten nach dessen persönlichen Wünschen auszurichten hat. Der BMVg ist auch nicht verpflichtet, den Antragsteller nur auf solchen Dienstposten zu verwenden, die nach dessen Meinung einem beruflichen Fortkommen förderlicher sind (vgl. Beschluß vom 22. Juni 1988 - BVerwG 1 WB 113.87).

18

Der Antragsteller kann ferner nicht mit Erfolg auf den Fall des früheren Referenten des BMVg - Fü H II 2 - verweisen. Eine Verwendung außerhalb der AVR ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch nur dann dienstlich vertretbar, wie der BMVg zu Recht geltend macht, wenn entsprechender Bedarf besteht. In dem vom Antragsteller angesprochenen Fall konnte ein dem Verwendungsbereich 40 zugeordneter Dienstposten durch das zuständige Personalreferat des BMVg nicht besetzt werden. Bei der Frage, welchen Bedarf die Bundeswehr in den einzelnen Bereichen hat, handelt es sich nicht um einen gerichtlicher Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Eine derartige Bedarfsermittlung dient vielmehr der Verwirklichung planerischer Vorstellungen und ist eine organisatorische Maßnahme, mit deren Hilfe der BMVg den Verteidigungsauftrag der Bundeswehr realisieren will. Solche planerischen Vorstellungen und organisatorischen Maßnahmen stehen grundsätzlich außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit (Beschluß vom 11. April 1991 - BVerwG 1 WB 7.91).

19

Soweit der Antragsteller behauptet, für die beiden nachzubesetzenden Dienstposten im "MilBereich OR" des Amtes für Studien und Übungen qualifiziert zu sein, so trifft es zu, daß diese Dienstposten nachzubesetzen sind. Erforderlich ist jedoch grundsätzlich die Teilnahme am Verwendungslehrgang Generalstabsdienst, den der Antragsteller nicht absolviert hat. Zwar können solche Dienstposten auch mit Offizieren ohne Generalstabsausbildung besetzt werden, dies setzt aber eine besondere Qualifikation in bezug auf das Leistungsvermögen und Spezialkenntnisse für die Aufgabe voraus. Nach dem glaubhaften und unwiderlegten Vortrag des BMVg erfüllt der Antragsteller weder das Leistungsprofil noch verfügt er über eine besondere Eignung oder Befähigung für die angesprochenen Dienstposten. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß es im Beurteilungsspielraum des zuständigen Dienstvorgesetzten liegt, zu entscheiden, ob ein Soldat die für seine künftige Verwendung erforderlichen Voraussetzungen besitzt (vgl. Beschluß vom 8. November 1988 - BVerwG 1 WB 90.87). Anhaltspunkte dafür, daß der BMVg unter Überschreitung dieses Beurteilungsspielraums die Eignung des Antragstellers zu Unrecht verneint hat, sind nicht ersichtlich und können von ihm selbst auch nicht ernsthaft eingewandt werden. Es kann und darf nicht Aufgabe des Senats sein, die Einschätzung des personalbearbeitenden Vorgesetzten durch eine eigene oder andere Einschätzung zu ersetzen.

20

Wenn der Antragsteller meint, er habe der Versetzung zum ANBw nicht zugestimmt, so ist dies unbeachtlich. Eine Zustimmung oder ein Einverständnis des Antragstellers zur Versetzung ist rechtlich nicht erforderlich (Beschluß vom 23. März 1989 - BVerwG 1 WB 26.89).

21

Die nach Ansicht des Antragstellers der Versetzung entgegenstehenden Gründe aus dem persönlichen und familiären Bereich haben kein solches Gewicht, daß sie aus Fürsorgegründen dazu zwingen würden, von der dienstlich gebotenen Versetzung abzusehen; sie lassen die angefochtene Versetzung nicht ermessensfehlerhaft erscheinen. Bei der Bewertung der nicht zu verkennenden Härten, die dem Antragsteller und seiner Familie durch seine Versetzung nach Bad Neuenahr-Ahrweiler entstehen, ist ihm entgegenzuhalten, daß die jederzeitige Versetzbarkeit zu den von einem Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt des Wehrdienstverhältnisses gehört (vgl. BVerwGE 43, 215; Beschluß vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>). Zwar ist durch die ärztlichen Atteste belegt, daß die Mutter und die Schwiegermutter des Antragstellers an erheblichen gesundheitlichen Störungen leiden und ständiger Betreuung bedürfen. Der Senat hat aber seit jeher die Auffassung vertreten, daß die Sorge eines Soldaten für kranke oder gebrechliche Eltern oder Schwiegereltern eine aus dienstlichen Gründen gebotene Versetzung nicht hindert (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1989 - BVerwG 1 WB 1.88 - m.w.N.). Das Vorbringen des Antragstellers enthält keine Gesichtspunkte dafür, daß gerade im vorliegenden Fall etwas anderes zu gelten hätte. Dagegen, daß die Krankheitsbilder aus seiner Sicht einen zwingenden Versetzungshinderungsgrund darstellen, spricht, daß er mit einer Verwendung im Bundesministerium der Verteidigung einverstanden wäre.

22

Gleiches gilt im Hinblick auf den Kauf der Doppelhaushälfte in M... und seine an sich verständlichen finanziellen Erwägungen. Der Senat hat schon mehrfach entschieden, daß Haus- oder Wohnungseigentum des Berufssoldaten eine dienstlich gebotene Versetzung nicht hindert (Beschlüsse vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 172.86 - und vom 12. Juli 1988 - BVerwG 1 WB 116.88). Auch in bezug auf die gegenwärtige Schulsituation der Tochter ist für den Antragsteller keine unzumutbare Belastung zu erkennen. Er hat substantiiert nichts dafür vorgetragen, daß die Versetzung zum ANBw in B... außergewöhnliche und unüberwindbare schulische Schwierigkeiten zur Folge hat (vgl. Beschluß vom 22. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 95.76).

23

Der Antrag ist nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.

24

3.

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Dr. Widmaier
Hartelt
Lohmann