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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.04.1991, Az.: BVerwG 1 WB 60/91

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer angeordneten Versetzung; Summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme; Voraussetzung des Vorliegens eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung; Sorge eines Soldaten für kranke oder gebrechliche Eltern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.04.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 60/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 15. April 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antrag vom 7. März 1991, mit dem der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt, "die Versetzungsverfügung BMVg, P III 4 vom 5.11.1990 aufzuheben", ist bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich seiner durch Fernschreiben des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P III 4 - vom 15. November 1990 zum 1. April 1991 angeordneten Versetzung vom Amt für Militärkunde (AMK) in M... zum Amt für Nachrichtenwesen der Bundeswehr (ANBw) in B... (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO) zwar zulässig, aber unbegründet.

2

Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 63, 210, 211 f.) [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78].

3

Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Dem Antragsteller entstehen mit dem vorläufigen Vollzug der Versetzung auch keine Nachteile, die nicht wiedergutzumachen wären.

4

Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 95;  73, 51 f. [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 57/78] m.w.N.).

5

Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers ist gegeben.

6

Der Antragsteller war als sogenannter "Zeitverwender" beim AMK eingesetzt. Der Bundesnachrichtendienst hatte seine Weiterverwendung über den 31. März 1991 hinaus abgelehnt, so daß er wieder in den Geschäftsbereich des BMVg übernommen werden mußte.

7

Auch die Zuversetzung zum ANBw begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den glaubhaften Angaben des BMVg ist der Antragsteller als ausgebildeter Nachrichtenstabsoffizier für den freien und damit nachzubesetzenden Dienstposten beim ANBw geeignet. Dem steht nicht entgegen, daß der Antragsteller nach seinem Vorbringen über große Erfahrungen in der Ost/West-Problematik, der Truppenreduzierung und der Verifikation verfügt. Der BMVg hat darüber hinaus in einer für eine summarische Prüfung ausreichenden Weise glaubhaft dargelegt, daß sich eine Verwendung des Antragstellers im oberbayerischen Raum nicht verwirklichen lasse. Der BMVg hat geltend gemacht, daß es dort für die Ausbildungs- und Verwendungsreihe des Antragstellers nur zwei Dienstposten gebe, wovon der eine erst zum 1. Oktober 1990 nachbesetzt worden sei; für den anderen Dienstposten erfülle der Antragsteller nicht die spezifischen ausbildungsmäßigen Voraussetzungen.

8

Demgegenüber hat der Antragsteller nichts vortragen können, was den BMVg an seiner Wegversetzung zwingend hätte hindern können. Die von ihm gegen die Versetzung geltend gemachten persönlichen Gründe sind nicht von derartigem Gewicht, daß ihm das Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden könnte. Der Antragsteller hat nicht substantiiert vorgetragen, daß ihm durch die sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen. Zwar ist durch die ärztlichen Atteste belegt, daß die Mutter und die Schwiegermutter des Antragstellers an erheblichen gesundheitlichen Störungen leiden und ständiger Betreuung bedürfen. Der Senat hat aber seit jeher die Auffassung vertreten, daß die Sorge eines Soldaten für kranke oder gebrechliche Eltern oder Schwiegereltern eine aus dienstlichen Gründen gebotene Versetzung nicht hindert (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. Januar 1989 - 1 WB 1/88 - m.w.N.). Dafür, daß gerade im vorliegenden Fall - insbesondere als Ergebnis der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung - etwas anderes zu gelten hätte, spricht derzeit nichts.

9

Dagegen, daß die Krankheitsbilder aus der Sicht des Antragstellers einen zwingenden Versetzungshinderungsgrund darstellen, spricht, daß der Antragsteller mit einer Verwendung im Bundesministerium der Verteidigung einverstanden wäre.

10

Da die angefochtene Versetzungsverfügung bei summarischer Prüfung weder offensichtlich rechtswidrig ist noch dem Antragsteller durch die Wahrnehmung des neuen Dienstpostens jedenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen können, ist sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.

11

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.

Saalmann
Seide
Dr. Widmaier