Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.07.1988, Az.: BVerwG 1 WB 116/88
Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen; Rechtmäßigkeit einer Versetzung eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.07.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 116/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 20464
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 12. Juli 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag vom 29. Juni 1988, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der zum 1. Oktober 1988 unter vorangehender Kommandierung vom 4. Juli bis 30. September 1988 verfügten Versetzung von der 1./Nachschubbataillon (NschBtl) ..., R., zum Materialamt der Bundeswehr (MatABw), St. A., die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1987 gestellten Antrags auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), ist zulässig, aber unbegründet.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. zuletzt BVerwG Beschluß vom 16. Juni 1988 - 1 WB 103/88).
Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig; dem Antragsteller entstehen mit der Versetzung auch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 95; 73, 51 ff. m.w.N.).
Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben. Aus gesundheitlichen Gründen mußte der Antragsteller - mit seinem Einverständnis - am 23. März 1987 von seinem Dienstposten als Kompaniefeldwebel der 1./NschBtl ... abgelöst und seitdem auf besondere Weisung des Bataillonskommandeurs im Bataillonsstab verwendet werden. Besteht somit ein ausreichendes Bedürfnis für die Wegversetzung, ist ein solches für die Zuversetzung zusätzlich grundsätzlich nicht zu verlangen (BVerwG Beschluß vom 4. November 1987 - 1 WB 15/87). Gleichwohl hat der BMVg dargetan, daß der Dienstposten eines Nachschubbuchführerfeldwebels im MatABw zum 1. Oktober 1988 frei und nachzubesetzen ist (vgl. BVerwGE 76, 255 f. [BVerwG 29.08.1984 - 1 WB 79/82]; Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 - Nr. 5 Buchstabe a).
Daß die Stammdienststelle des Heeres (SDH) den Antragsteller auf diesen Dienstposten versetzt hat, läßt, nachdem ihr Beratender Arzt eine weitere Verwendung des Antragstellers "nur in einem Amt" vorgeschlagen hatte, bei der hier gebotenen summarischen Prüfung einen Ermessensfehler nicht erkennen. Es ist insbesondere nicht offensichtlich, daß die SDH bzw. ihr Beratender Arzt von einer falschen Tatsachengrundlage ausging; denn auch in dem vom Antragsteller angeführten Gutachten des Leitenden Arztes der Abteilung V (Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde) des Bundeswehrkrankenhauses Ulm vom 13. Januar 1988 im Rahmen eines Verfahrens der Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz ist ausgeführt, daß der Antragsteller "mit Einschränkung" diensttauglich ist und sich die Einschränkungen "auf hohe körperliche Anstrengungen sowie lärmempfindliche Tätigkeiten" beziehen. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens besteht keine Veranlassung, weitergehende Ermittlungen anzustellen, ob "lärinempfindliche Tätigkeiten" im Verwendungsbereich des Antragstellers nur in einem. Amt auszuschließen sind.
Der Antragsteller beruft sich auch zu Unrecht darauf, für die vorgesehene Verwendung nicht ausgebildet zu sein. Der Soldat hat nach der Rechtsprechung des Senats keinen Anspruch darauf, von einer dienstlich notwendigen Verwendung deswegen verschont zu werden, weil ihm umfassende Kenntnisse für die Wahrnehmung der Aufgabe fehlen; dies wäre nur der Fall, wenn die Verwendung im Einzelfall für ihn unzumutbar wäre (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. Juni 1985 - 1 WB 168/84 - m.w.N.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Antragsteller ist als Nachschubtruppenfeldwebel im Nachschubbereich ausgebildet. Der für die vorgesehene Tätigkeit erforderlichen zusätzlichen Ausbildung muß er sich in der Zeit seiner Kommandierung ab dem 4. Juli 1988 unterziehen; dies ergibt sich aus seiner Verpflichtung zum treuen Dienen (§ 7 SG; BVerwG Beschluß vom 9. Dezember 1986 - 1 WB 68/86).
Die nach Ansicht des Antragstellers der Versetzung entgegenstehenden Gründe aus dem familiären Bereich haben kein solches Gewicht, daß sie aus Fürsorgegründen dazu zwingen würden, die dienstlich gebotene Versetzung vorläufig außer Vollzug zu setzen; sie lassen bei summarischer Prüfung die angefochtene Versetzung nicht ermessensfehlerhaft erscheinen. Bei der Bewertung der nicht zu verkennenden Härten, die dem Antragsteller und seiner Familie durch seine Versetzung nach St. A. entstehen, ist zu berücksichtigen, daß die jederzeitige Versetzbarkeit zum Inhalt des Wehrdienstverhältnisses der freiwillig längerdienenden Soldaten und der Berufssoldaten gehört (vgl. BVerwGE 43, 215 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]; 53, 95).
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß weder die Sorge eines Soldaten für gebrechliche Eltern noch der Besitz eines Eigenheims eine aus dienstlichen Gründen gebotene Versetzung hindern (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 6. August 1986 - 1 WB 6/86 - und vom 3. November 1987 - 1 WB 172/86 - m.w.N.). Wenn die Ehefrau des Antragstellers nicht bereit ist, mit dem Antragsteller an den neuen Dienstort umzuziehen, handelt es sich um eine persönliche Entscheidung seiner Ehefrau, die der Senat nicht zu bewerten hat, die ihm aber auch keinen Anlaß gibt, seine bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen, wonach die Entscheidung der Ehefrau, nicht mit dem Antragsteller an dessen Dienstort umzuziehen, eine Versetzung grundsätzlich nicht hindert (vgl. BVerwG Beschluß vom 15. Juni 1988 - 1 WB 97/88 - m.w.N.). Schließlich steht auch die Berufstätigkeit der volljährigen Kinder des Antragstellers an seinem bisherigen Wohnort der Versetzung nicht entgegen. Gegebenenfalls auftretende Schwierigkeiten halten sich im Rahmen vergleichbarer Belastungen bei Versetzungen anderer Soldaten.
Aus der Versetzung und vorhergehender Kommandierung entstehen dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache auch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile. Der Bundesiminister der Verteidigung hat zutreffend darauf hingewiesen, daß, wenn die gerichtliche Nachprüfung der Versetzung deren Rechtswidrigkeit ergibt, der Antragsteller wieder in Heimatnähe versetzt werden wird.
Nach alledem ist dem. Antragsteller der Vollzug der Versetzung unter vorangehender Kommandierung bis zur Entscheidung der Hauptsache zuzumuten. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Wolbring
Wehrl