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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.11.1987, Az.: BVerwG 1 WB 15/87

Auslandsverwendung eines Soldaten; Intervention des Gastgeberlandes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.11.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 15/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12381
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Ist eine Auslandsverwendung einmal zu Recht auf Grund einer Intervention von Dienststellen des Gastgeberlandes beendet worden, dann bleibt eine neuerliche Verwendung in der ehemaligen Funktion auch in Zukunft regelmäßig "dienstlich nicht möglich".

In der Wehrbeschwerde
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 4. November 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberst Uebel, Oberfeldwebel Haslbeck als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seit dem 1. Dezember 1964 wurde er als Feuerwerker bei der Truppenübungsplatzkommandantur (TrÜbPlK) B..., seit 1977 beim Deutschen Verbindungskommando (DtVKdo) TrübPIK Großbritannien (GB) verwendet, das ebenfalls in B... stationiert ist. Mit Verfügung Nr. 4783 der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 25. Februar 1982 wurde er für die Zeit vom 24. Mai bis 18. Dezember 1982 als Angehöriger des DtVKdo nach C.../GB kommandiert. Entsprechende Kommandierungen jeweils von Juni bis Ende November waren bereits in der Vergangenheit über einen Zeitraum von 17 Jahren - von zwei kürzeren Unterbrechungen abgesehen - regelmäßig erfolgt. Am 20. Juni 1982 beauftragte ihn der Leiter (Ltr) DtVKdo in C..., die für dieses Jahr vorgesehene "welcome party" der deutschen Unteroffiziere mit Portepee in der englischen Unteroffiziermesse zu organisieren. Anläßlich dieses Begrüßungsfestes am 10. Juli 1982 kam es zu verschiedenen Vorfällen, die zu zwei erfolgreichen Beschwerden gegen den Antragsteller Anlaß gaben. Vorläufige Maßnahmen führten dazu, daß der Antragsteller vom 28. Juli 1982 an bei der TrÜbPlK B... Dienst tat.

2

Mit Fernschreiben vom 13. August 1982 hob die SDH die Kommandierung des Antragstellers zum DtVKdo TrÜbPlK GB nach C... rückwirkend zum 27. Juli 1982 auf. Die entsprechende förmliche Verfügung der SDH vom 12. August 1982 beendete die Kommandierung mit dem 29. Juli 1982.

3

Die gegen die vorzeitige Beendigung der Kommandierung eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Der auf die Festsetzung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme zielende Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 2. Oktober 1984 wurde durch Beschluß des Senats vom 5. Februar 1986 (1 WB 41/83, 1 WB 164/84) zurückgewiesen, weil für die Maßnahme ein dienstliches Bedürfnis vorgelegen habe und Ermessensfehler nicht erkennbar seien.

4

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.

5

Mit Schreiben vom 27. September 1982 hatte der Antragsteller seine erneute Kommandierung nach C... beantragt. Mit Bescheid vom 11. Oktober 1982 wies die SDH diesen Antrag zurück. Die Beschwerde des Antragstellers wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) vom 10. Dezember 1982 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Soldat keinen Anspru auf eine bestimmte Verwendung an einem bestimmten Dienstort habe. Der Antragsteller gelte auf Grund der Vorfälle vom 10. Juli 1982 bei den britischen Militärbehörden als "persona non grata". Dies ergebe sich daraus, daß der britische Kommandant beim deutschen Militärattaché in London die Abberufung des Antragstellers aus C... gefordert habe.

6

Gegen diese Entscheidung, die dem Antragsteller am 13. Dezember 1982 zugestellt wurde, stellte er mit Schreiben vom 23. Dezember 1982, eingegangen beim BMVg am 27. Dezember 1982, Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Dieser Antrag wurde ebenfalls durch den genannten Beschluß des Senats vom 5. Februar 1986 mit der Begründung zurückgewiesen, die begehrte Auslands Verwendung sei dienstlich nicht möglich, weil die britischen Dienststellen eine neuerliche Zusammenarbeit mit dem Antragsteller ablehnten.

7

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.

8

Der Beschluß vom 5. Februar 1986 ist dem Antragsteller am 20. Februar 1986 zugestellt worden.

9

2.

Bereits im Januar 1983 hatte der Antragsteller erneut um eine Kommandierung nach GB für die Zeit von Juni bis Dezember 1983 gebeten. Die SDH hatte dies mit Bescheid vom 11. Februar 1983 abgelehnt. Das vom Antragsteller angestrengte Beschwerdeverfahren wurde durch Bescheid des BMVg vom 20. Oktober 1983 bis zur Entscheidung des Senats über den Kommandierungsantrag vom September 1982 ausgesetzt. Die Beschwerde wurde schließlich durch Bescheid vom 6. August 1986 unter Hinweis auf den Beschluß des Senats vom 5. Februar 1986 zurückgewiesen.

10

3.

Mit Verfügung vom 5. Januar 1984 hatte inzwischen die SDH den Antragsteller zum 1. April 1984 von seinem Dienstposten bei dem DtVKdo TrÜbPlK GB (Stellenplan: A 8 Z, STAN: Oberstabsfeldwebel) auf einen Feuerwerker-Dienstposten bei der TrÜbPlK Bergen (Stellenplan: A 7/A 7 Z = Feldwebel/Oberfeldwebel) versetzt. Der Antragsteller sollte aus einer verfügbaren Planstelle A 8 Z E (Weißbuch-Hauptfeldwebelstelle) besoldet werden.

11

Gegen diese Versetzungsverfügung beschwerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Februar 1984.

12

Die Beschwerde wurde ebenfalls durch den Beschwerdebescheid des BMVg (s.o. 2.) vom 6. August 1984 zurückgewiesen. Für die Versetzung habe deshalb ein dienstliches Bedürfnis bestanden, weil der Antragsteller die Aufgaben seines Dienstpostens in C... bereits seit Juli 1982 nicht mehr habe wahrnehmen können.

13

Inzwischen war der Antragsteller mit Verfügung vom 26. November 1984 von der Planstelle A 8 Z E auf eine Planstelle A 8 Z Z und am 9. Mai 1985 zum 1. Juli 1985 von dieser auf eine Stabsfeldwebel/Hauptfeldwebelstelle (A 9/A 8 Z) umgesetzt worden.

14

4.

Der Beschwerdebescheid des BMVg vom 6. August 1986 ist dem Antragsteller am 7. August 1986 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 20. August 1986, beim BMVg eingegangen am 21. August 1986, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

15

Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 29. Januar 1987 dem Senat vorgelegt.

16

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in dem Schriftsatz vom 20. August 1986 wie folgt begründet:

"Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen und dem Beschwerdebescheid vom 6.8.1986. Die Versetzungsverfügung vom 5.1.1984, mit der der ASt. zum 1.4.1984 vom DtVerbKdo GB zum TrÜbPl-K B... versetzt wurde, ist vom ASt. in folgenden Punkten beanstandet worden:

1.
Der vom ASt. besetzte STAN-Dienstposten war ein SF/OSF Dienstposten und der ASt. wurde mit der Versetzungsverfügung vom 5.1.1984 auf einen STAN Dienstposten F/OF bei der TrÜbPl-K B... versetzt. Hierin liegt eine klare Benachteiligung und 'Bestrafung' des ASt, obwohl zum damaligen Zeitpunkt noch keine Klärung in seinem Fall vorlag. Weiterhin erscheint es unverständlich, daß der ASt. bis zum 1.4.1984 auf dem STAN-Dienstposten SF/OSF belassen wurde.

2.
Der Antrag des ASt. vom 18.1.1983 auf erneute Kommandierung nach C... wurde gestellt, weil der ASt. zu diesem Zeitpunkt noch rechtmäßig den STAN-Dienstposten SF/OSF beim DtVerbKdo GB innehatte. Die Ablehnung der Beschwerde ist rechtswidrig.

3.
Es ist unverständlich, warum im Beschwerdebescheid auf Beschlüsse etc. Bezug genommen wird, die nichts mit der eigentlichen Beschwerde bzw. dem Antrag des ASt. zu tun haben.

4.
In seiner Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung vom 5.1.1984 ging es dem ASt. einzig und allein um die Benachteiligung und nicht rechtmäßige Versezung von einem STAN-Dienstposten SF/OSF auf einen Dienstposten F/OF. Diesem Punkt und nur diesem, wird in keinster Weise in den Beschwerdebescheiden Rechnung getragen."

17

Der Antragsteller beantragt in diesem Schriftsatz,

"den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 6.8.1986 und die Versetzungsverfügung der Stammdienststelle des Heeres vom 5.1.1984 aufzuheben".

18

In einem weiteren Schriftsatz vom 19. März 1987 hat der Antragsteller folgendes vorgetragen:

"Der Beschwerdeführer (BF) ist nach wie vor der Auffassung, daß die unter dem 18.1.1993 beantragte Kommandierung nach C... rechtswidrig vom Bundesminister der Verteidigung zurückgewiesen worden ist. Der BF ist insbesondere der Auffassung, daß die britische Militärbehörde im Jahre 1983 keine begründeten Einwendungen gegen die von ihm beantragte erneute Kommandierung nach C... geltend machen konnte.

Es ist darauf hinzuweisen, daß der seinerzeitige englische Kommandant in C..., Lieutenant Colonel B C..., schon seit längerer Zeit versetzt worden ist. Der BF kann somit bei den britischen Militärbehörden nicht mehr als 'persona non grata' gelten.

Auch die Versetzungsverfügung vom 5.1.1984 ist nach Auffassung des BF rechtswidrig, da hierdurch eine offensichtliche Benachteiligung des BF gegeben ist.

Wenn dienstliche Gründe für seine Versetzung maßgeblich gewesen sein sollen, dann hätte diese Versetzung bereits früher erfolgen müssen, da er unstreitig für den Zeitraum vom Juli 1982 bis März 1984 auf seinem bisherigen Dienstposten belassen worden ist.

Ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des BF war auch insoweit nicht gegeben, weil er zumindest ab 1984 durchaus wieder nach C... kommandiert werden konnte, da, wie bereits gesagt, zu diesem Zeitpunkt wegen der Versetzung des seinerzeitigen Kommandanten eine neue Kommandierung nach England möglich war."

19

Der BMVg bittet,

den Antrag zurückzuweisen.

20

Er ist der Auffassung, daß der Antragsteller sich mit einem zulässigen Fortsetzungsfeststellungsantrag gegen die Verweigerung der Kommandierung nach C... wende. Der erneuten Kommandierung hätten jedoch auch im Jahre 1983 dienstliche Gründe entgegengestanden. Sie sei dienstlich nicht möglich gewesen, weil der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt bei den zuständigen britischen Militärbehörden zweifelsfrei "persona non grata" gewesen sei.

21

Für die Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten beim DtVKdo TrÜbPlK GB habe ein dienstliches Bedürfnis bestanden, weil er nicht mehr nach GB kommandiert werden und daher die wesentlichen, die höherwertige Dotierung rechtfertigenden Aufgaben seines Dienstpostens nicht mehr habe wahrnehmen können. Daß der Antragsteller gleichwohl bis zum 31. März. 1984 zunächst auf seinem Dienstposten belassen worden sei, habe die SDH nicht verpflichtet, diesen Zustand im Gegensatz zu dienstlichen Notwendigkeiten fortdauern zu lassen. Es sei insbesondere bei Fehlen eines freien und besetzbaren dienstgradgerechten Dienstpostens nicht ermessensfehlerhaft gewesen, den Antragsteller vorübergehend auf dem - unterwertigen - Dienstposten desjenigen Soldaten zu verwenden, der als geeignet angesehen worden sei, die dienstlichen Obliegenheiten des Antragstellers zu übernehmen. Dem betreffenden Hauptfeldwebel gegenüber wäre es jedenfalls ermessensfehlerhaft gewesen, ihn längere Zeit auf dem Dienstposten des Antragstellers zu verwenden, ohne ihn dementsprechend zu fördern.

22

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten 1 WB 41/83 und 1 WB 164/84 des Senats, die Verfahrensakten 648/86 des BMVg - P II 5 - sowie die Stammakten des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

23

II

1.

Der Antragsteller begehrt in seinem Schriftsatz vom 20. August 1986 ausdrücklich die Aufhebung der Versetzungsverfügung der SDH vom 5. Januar 1984. Dieser Anfechtungsantrag ist zulässig. Der Antrag ist rechtzeitig gestellt. Er hat sich auch nicht zwischenzeitlich durch die nachfolgenden Dienstpostenwechsel erledigt. Der Antragsteller hat zwar inzwischen einen dienstgradgerechten Dienstposten inne; eine Verwendung auf einem STAN-Oberstabsfeldwebeldienstposten hat er indes nicht mehr erreicht. Die mit der Versetzungsverfügung vom 5. Januar 1984 verbundene Beschwer dauert damit jedenfalls teilweise noch an.

24

Der Antragsteller begehrt auch die Feststellung, daß die Verweigerung der Kommandierung nach GB für das Jahr 1983 rechtswidrig gewesen sei. Dieses Begehren ist ebenfalls zulässig. Es war Gegenstand des Vorverfahrens. Aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20. August 1986 ergibt sich, daß die Verweigerung der Kommandierung Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein sollte (Nr. 2). Aus dem Schriftsatz vom 19. März 1987 folgt schließlich eindeutig, daß die entsprechende Feststellung begehrt wird. Das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren hatte sich durch Zeitablauf spätestens Ende 1983 erledigt. Der Antragsteller beantragt deshalb zu Recht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Kommandierung. Für das Feststellungsbegehren ist das erforderliche berechtigte Interesse zu bejahen; denn die entsprechende gerichtliche Feststellung könnte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung vom 5. Januar 1984 von rechtlicher Bedeutung sein.

25

2.

Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Verweigerung der begehrten Kommandierung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat hinsichtlich des Kommandierungsantrags des Antragstellers vom 27. September 1982 in dem Beschluß vom 5. Februar 1986 folgendes ausgeführt:

"Der Soldat hat keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Verwendung. Darüber entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Dabei hat er die persönlichen Belange des Soldaten aus Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte mit der Ablehnung der begehrten Verwendung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 73, 51 f.).

Der BMVg hat sein Ermessen durch die Bestimmungen der ZDv 14/5 B 171 in bezug auf eine Versetzung auf eigenen Antrag gebunden. Nach Nr. 5 dieser Bestimmungen soll einem Versetzungsantrag, für den keine dienstliche Notwendigkeit besteht, im Rahmen des dienstlich Möglichen stattgegeben werden. Diese Ermessensrichtlinie ist hinsichtlich einer beantragten Versetzung rechtlich unbedenklich (BVerwGE aaO). Selbst wenn man diese Selbstbindung auf den Fall längerfristiger Kommandierungen (vgl. hier: ZDv 14/5 B 171 Nr. 10b) ausdehnen würde, wäre die begehrte Kommandierung hier deshalb zu Recht abgelehnt worden, weil derzeit eine neuerliche Verwendung des Antragstellers in C... dienstlich nicht möglich ist.

...

(in) Fälle(n), in denen die personalführenden Stellen geltend machen, eine Versetzung (oder wie hier eine Kommandierung) ins Ausland komme nicht in Betracht, weil die zuständigen ausländischen Dienststellen mit der Verwendung des Soldaten nicht einverstanden seien, ... ist die Auslandsverwendung bereits dann dienstlich nicht möglich, wenn feststeht, daß die ausländischen Dienststellen entsprechende Erklärungen abgegeben haben. Es genügt der Nachweis, daß es bei einer Auslandsverwendung des betreffenden Soldaten zu Spannungen im Bereich der dienstlichen Kontakte mit den ausländischen Dienststellen kommen kann."

26

Hieran ist festzuhalten. Ist eine Auslandsverwendung einmal zu Recht auf Grund einer Intervention von Dienststellen des Gastgeberlandes beendet worden, dann bleibt eine neuerliche Verwendung in der ehemaligen Funktion auch in Zukunft regelmäßig "dienstlich nicht möglich"; denn die personalführenden Stellen sind nicht gehalten, von sich aus Ermittlungen darüber anzustellen, ob die ausländischen Dienststellen nach einer relativ kurzen Zeit (vgl. noch das Schreiben des britischen Kommandanten TrÜbPlK C... vom 25. Januar 1983) bereit wären, ihre Vorbehalte gegen eine neuerliche Verwendung zurückzunehmen, wenn diese nur dem persönlichen Interesse des Soldaten und keineswegs einem zwingenden dienstlichen Bedürfnis dienen würde. Ob der britische Kommandant des TrübPIK C... inzwischen versetzt worden ist, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der für das Jahr 1983 abgelehnten Kommandierung ohne Bedeutung.

27

Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung einer Kommandierung nach GB für das Jahr 1983 ist deshalb zurückzuweisen.

28

3.

Die Versetzungsverfügung der SDH vom 5. Januar 1984 ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Für diese Versetzung war ein ausreichendes dienstliches Bedürfnis gegeben. Für die SDH stand im Januar 1984 fest, daß der Antragsteller über einen längeren Zeitraum, wenn nicht gar für immer, für eine Verwendung in C... nicht mehr in Frage kam. Damit konnte er einen wesentlichen Teil der mit seinem Dienstposten verbundenen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen. Für diese Aufgaben mußte ein anderer Soldat herangezogen werden. Es ist in einem solchen Fall das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung zu bejahen, die das Ziel hat, den mit den früheren Tätigkeiten des Antragstellers betrauten Kameraden auch auf dessen Dienstposten zu versetzen. Dabei kann auch berücksichtigt werden, daß die personalführende Stelle wegen der Fürsorgepflicht, die sie gegenüber dem mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragten Soldaten hat, zu einer solchen Maßnahme nach Ablauf einer längeren Zeitspanne verpflichtet sein kann.

29

Das dienstliche Bedürfnis kann nicht mit dem Hinweis darauf in Frage gestellt werden, die entsprechende Situation habe bereits seit Juli 1982 bestanden. Auch wenn die personalführende Stelle es eineinhalb Jahre bei einer vorläufigen Regelung zugunsten des bisherigen Dienstposteninhabers belassen hat, besteht für die zur Beendigung des Schwebezustandes getroffene Maßnahme ein dienstliches Bedürfnis.

30

Vor der Entscheidung, den Antragsteller von seinem Dienstposten wegzuversetzen, mußte die SDH nicht eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Beendigung der Kommandierung im Juli/August 1982 abwarten. Zwar sind Versetzungen als "vorläufige Maßnahmen" wegen des Verdachts eines dienstlichen Fehlverhaltens im allgemeinen unzulässig (BVerwGE 46, 353;  53, 208 [BVerwG 16.11.1976 - I WB 12/76];  53, 325) [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76]. Die hier angegriffene Maßnahme ist indes keine Personalmaßnahme zur Regelung eines noch ungeklärten Sachverhalts. Vorsorglich war hier zunächst die Kommandierung verkürzt worden. Die Versetzungsverfügung, die eineinhalb Jahre später getroffen wurde, gründete sich auf einen aus der Sicht der SDH geklärten Sachverhalt (vgl. BVerwG Beschluß vom 20. März 1985 - 1 WB 120/83 = NZWehrr 1986, 84 nur Leitsatz). Zum Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung stand für die SDH und auch objektiv fest, daß dem Antragsteller wegen seines Verhaltens von dem Kommandanten TrÜbPlK B... mit Bescheid vom 13. Oktober 1982 eine rechtsbeständige "Warnung" erteilt worden war und daß maßgebliche britische Dienststellen (vgl. dazu die Ausführungen des Senats auf S. 22 der Beschlußausfertigung in der Sache 1 WB 41/83, 164/84) sich einer neuerlichen Versetzung des Antragstellers nach GB widersetzen würden. In einem solchen Fall ist die Anordnung einer Versetzung nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die vorläufig getroffene Maßnahme noch nicht rechtsbeständig ist. Die Versetzung ist dann eine an sich zulässige Maßnahme, deren Rechtmäßigkeit allerdings von dem zuständigen Wehrdienstgericht zu überprüfen bleibt, wobei die personalführenden Stellen das stets vorhandene Risiko tragen, die Folgen einer als rechtswidrig aufgehobenen Versetzungsverfügung beseitigen zu müssen.

31

Die Versetzung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller auf einen im Verhältnis zu seinem Dienstgrad niedriger bewerteten Dienstposten versetzt worden ist. Dabei ist zunächst davon auszugehen, daß dann, wenn ein ausreichendes Bedürfnis für eine Wegversetzung besteht, ein solches zusätzlich für eine Zuversetzung nicht zu verlangen ist (BVerwG Beschluß vom 20. März 1985 aaO). Die Versetzung des Antragstellers auf einen in der Funktion vergleichbaren und damit nicht unzumutbaren Dienstposten (vgl. BVerwG Beschluß vom 27. November 1984 - 1 WB 5/83 = NZWehrr 1986, 84 nur Leitsatz) ist - jedenfalls vorübergehend - nicht rechtswidrig. Die in der unterwertigen Verwendung liegende Beschwer ist darüber hinaus nach eineinviertel Jahren entfallen (vgl. BVerwG Beschluß vom 4. November 1975 - 1 WB 125/74).

32

Die Versetzung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil mit ihr für den Antragsteller unter Umständen die Möglichkeit entfallen ist, aus einer Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten Vorteile für künftige Beförderungen zu erlangen (vgl. dazu Erlaß des BMVg - P II 1 - vom 9. April 1984: Auswahlverfahren für die Beförderung zum Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann, VMBl 1984 S. 157 Nr. 6 Buchstabe b und Anlage 2 Nr. 3.1). Der Senat hat stets die Auffassung vertreten, daß in einem solchen Fall kein eine dienstlich gebotene Versetzung hindernder Anspruch auf "Besitzstandswahrung" besteht (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 27. Juli 1977 - 1 WB 19/76 - und vom 20. März 1985 aaO).

33

Daß andere persönliche Belange des Antragstellers durch die Versetzung in rechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt worden sein könnten, ist nicht ersichtlich. Zur näheren Begründung wird insoweit auf die Ausführungen des Senats auf S. 18 der Beschlußausfertigung in der Sache 1 WB 41/83, 164/84 Bezug genommen.

34

Der gegen die Versetzungsverfügung der SDH vom 5. Januar 1984 gerichtete Anfechtungsantrag ist deshalb zurückzuweisen.

35

4.

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Wehrl