Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.02.1986, Az.: BVerwG 1 WB 41/83
Militärische Dienststellen eines Gastgeberlandes; Ablehnen der weiteren Zusammenarbeit; Deutscher Soldat; Rückversetzung ins Inland; Vorzeitige Beendigung der Kommandierung; Personalführende Stellen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 41/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12396
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BVerwGE 83, 107 - 113
- NZWehrr 1986, 156
Amtlicher Leitsatz
1. Lehnen zuständige militärische Dienststellen eines Gastgeberlandes eine weitere Zusammenarbeit mit einem dorthin versetzten oder kommandierten deutschen Soldaten ab, so kann bereits dieser Umstand ein dienstliches Bedürfnis für dessen Rückversetzung ins Inland oder eine vorzeitige Beendigung der Kommandierung darstellen (Anschluß BVerwG, 29.08.1985, 1 WB 105/85).
2. Die personalführenden Stellen sind, unabhängig von den tatsächlichen Vorkommnissen, nicht gehalten, auf eine Änderung der Einstellung der ausländischen Dienststellen gegenüber dem deutschen Soldaten hinzuwirken.
3. Die personalführenden Stellen dürfen die alsbaldige Rückversetzung oder Beendigung der Kommandierung anordnen, wenn dies die ausländischen Dienststellen wünschen.
4. Geht die Rückversetzung oder Beendigung der Kommandierung auf einen Antrag eines deutschen Vorgesetzten zurück, so teilen sich etwaige Formfehler dieses Antrags der Entscheidung der personalführenden Stellen nicht mit (Anschluß BVerwG, 15.01.1985, 1 WB 53/84).
5. Eine spätere neuerliche Versetzung oder Kommandierung in das betreffende Gastland ist dann dienstlich nicht möglich, wenn die ausländischen Dienststellen erklärt haben,, mit dem Soldaten auch künftig nicht mehr zusammenarbeiten zu wollen (Anschluß BVerwG, 29.08.1985, 1 WB 105/85).