Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.03.1985, Az.: BVerwG 1 WB 120/83
Dienstvergehen; Versetzung eines Soldaten; Selbstbindung; Personalentscheidungen; Personalführende Stellen; Dienstliches Bedürfnis; Dienstpflichtverletzung; Besitzstandswahrung; Erhaltung von Zulagen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.03.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 120/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12434
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- ZDv 20/6 Nr. 109
- ZDv 20/6 Nr. 1502
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Selbstbindung der ZDv 20/6 Nr. 1502 gilt nicht, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls umgehend Entscheidungen getroffen werden müssen.
- 2.
Die Selbstbindung der ZDv 20/6 Nr. 109 gilt für Personalentscheidungen der personalführenden Stellen nicht.
- 3.
Ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung ist gegeben, wenn ein Soldat im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Verwendung ein Verhalten gezeigt hat, das eindeutig eine Dienstpflichtverletzung darstellt.
- 4.
Bei Verwendungsentscheidungen gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf "Besitzstandswahrung" hinsichtlich der Besoldung (Erhaltung von Zulagen) und der Verwendung (auf höherwertigen Dienstposten).
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 20. März 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Major Lippe, Hauptmann Kraul als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist seit April 1971 Offizier und Berufssoldat. Im Dezember 1973 wurde er zum Oberleutnant und im Oktober 1976 zum Hauptmann befördert. Den Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C bestand er 1979 mit der Note "befriedigend". Anschließend wurde er im Bundesministerium der Verteidigung im Referat P III 5 - Heeresflieger (HFlg) - als Sachbearbeiteroffizier verwendet.
Im September 1982 machte der Antragsteller in seinem Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich für das Jahr 1981 bei dem Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler unter anderem für vier Dienstreisen Kosten geltend, obwohl er die entsprechenden Dienstreisen nicht durchgeführt hatte. Zum "Nachweis" dieser Dienstreisen stellte er sich selbst auf dienstlichen Vordrucken des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) entsprechende "Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt" aus und siegelte diese mit einem aus einem Schrank in einem neben dem seinen gelegenen Dienstzimmer unberechtigterweise entnommenen Dienstsiegel.
Nachdem dieses Verhalten bekanntgeworden war, verfügte der BMVg - P III 5 (HFlg) - mit Fernschreiben (FS) vom 10. März 1983 zunächst die Kommandierung des Antragstellers zu Stab/Stabskompanie (St/StKp) .... Korps nach K. für die Zeit vom 23. März 1983 bis zum 30. April 1983. Durch weiteres FS vom 29. April 1983 wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Mai 1983 entsprechend versetzt. Die Versetzung ist durch förmliche Versetzungsverfügung vom 5. April 1983 bestätigt worden. Diese Verfügung ist dem Antragsteller erst nach der am 3. Mai 1983 erfolgten Aushändigung des FS vom 29. April 1983 am 10. Mai 1983 zugegangen. Mit Schreiben vom 4. Mai 1983 hat der Antragsteller gegen die Versetzung "Beschwerde" eingelegt. Das Schreiben ist am selben Tag beim BMVg eingegangen. Der BMVg hat die "Beschwerde" mit Schreiben vom 20. Oktober 1983 dem Senat als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgelegt. Der Antragsteller hat auf Anfrage des Gerichts erklärt, er sei mit einer gerichtlichen Entscheidung über seine "Beschwerde" einverstanden.
Inzwischen war gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 15. April 1983 das disziplinargerichtliche Verfahren eingeleitet worden. Die Anschuldigungsschrift vom 19. Juli 1983 ist dem Antragsteller am 1. August 1983 zugestellt worden. Mit Urteil vom 28. August 1984 - M 8 VL 20/83 - hat das Truppendienstgericht Mitte den Antragsteller wegen Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot von drei Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit dem 28. August 1984 rechtskräftig. Auf die Gründe dieses Urteils wird Bezug genommen.
Zuvor war gegen den Antragsteller durch Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 26. Oktober 1983 - 105 Js (Wi) 16.824/83 - eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen à 60 DM (= 2.700 DM) verhängt worden. Der Strafbefehl ist seit dem 11. November 1983 rechtskräftig.
Der Antragsteller ist mit FS vom 26. September 1984 zu Stab/Stabsstaffel Heeresfliegerkommando ... in L. mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 weiterversetzt worden. Dort hat er seinen Dienst am 5. November 1984 angetreten.
Der Antragsteller macht geltend, die Versetzung zu St/StKp ... Korps sei rechtswidrig. Für die Versetzung habe keine dienstliche Notwendigkeit bestanden. Ein Zusammenhang zwischen seiner Verfehlung und der Wahrnehmung dienstlicher Obliegenheiten bestehe nicht. Spannungen hätten zwischen ihm und anderen Angehörigen des Referats nicht bestanden. Ihm sei die Versetzung zu spät bekanntgegeben worden. Hierin liege ein Verstoß gegen die ZDv 20/6 Nr. 1502. Ferner seien ihm die Gründe für die Versetzung nicht schriftlich eröffnet worden. Eine ausreichende Anhörung sei nicht erfolgt. Dies habe der ZDv 20/6 Nr. 109 widersprochen, an die auch der BMVg gebunden sei. Die Versetzung verstoße gegen den Grundsatz der Besitzstandswahrung. Eine Wegversetzung aus dem Ministerium unter Wegfall der Ministerialzulage sei nicht geboten gewesen. Ebenso wie bei St/StKp ... Korps hätte er auch im Ministerium auf einer zbV-Stelle verwendet werden können.
Die Verwendung hätte auch auf einer mit A 12 dotierten Stelle erfolgen müssen, um seine Beförderungschancen zu wahren. Nach der von ihm erreichten Punktzahl habe er im Zeitpunkt der Versetzung für die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 in der Truppe herangestanden. Er könne nachweisen, daß zumindest in zwei Fällen eine Verwendung im nachgeordneten Bereich auf einem mit A 12 dotierten Dienstposten möglich gewesen wäre. Die Versetzung habe auch seinen persönlichen Belangen, insbesondere durch die mit ihr im Zusammenhang stehenden finanziellen Folgewirkungen, nicht Rechnung getragen. Sie verstoße auch gegen das Gleichbehandlungsgebot. Ihm sei bekannt, daß in vergleichbaren Fällen einmal eine Versetzung überhaupt nicht und im anderen Fall im Standort selbst erfolgt sei. Er sei gegenüber beiden Kameraden zumindest finanziell ungleich behandelt worden. Er könne im übrigen nachweisen, daß im Bundesministerium der Verteidigung gravierende Ungerechtigkeiten im Beförderungswesen/Einweisungen in höhere Besoldungsgruppen fast schon an der Tagesordnung seien.
Seine Kommandierung/Versetzung aus dem Ministerium sei schließlich eine nicht zumutbare Verschärfung und Vorwegnahme der zu erwartenden gerichtlichen und disziplinargerichtlichen Strafen und komme einer Mehrfachbestrafung gleich.
Der Antragsteller beantragt,
die Aufhebung der Versetzung aus dem Bundesministerium der Verteidigung,
hilfsweise,
eine Versetzung auf einen STAN-Dienstposten mit der Mindestvorgabe A 12.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält die Versetzung für dienstlich geboten, ohne Formverstoß erlassen und sachgerecht.
Das Verhalten des Antragstellers habe seine weitere Verwendung im Ministerium nicht mehr zugelassen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Referat sei nicht mehr gewährleistet gewesen. Eine längerfristige Kommandierung sei wegen der dem Antragsteller im Ministerium zugewiesenen Tätigkeit nicht in Betracht gekommen. Es sei ein neuer Dienstort gewählt worden, der von dem Familienwohnort des Antragstellers etwa gleich weit entfernt liege, wie der bisherige Dienstort. Ein A 12-Dienstposten habe nicht zur Verfügung gestanden. Die vom Antragsteller genannten Dienstposten seien für Offiziere bestimmt, deren Situation mit der des Antragstellers nicht vergleichbar sei. Eine Förderung des Antragstellers hätte zudem gegen die ZDv 20/6 Nr. 1106 verstoßen. Eine Ungleichbehandlung des Antragstellers im Verhältnis zu den zwei von ihm benannten Offizieren sei nicht gegeben. Die Versetzung sei nicht unter Verstoß gegen Formvorschriften erfolgt. Der Antragsteller sei so rechtzeitig wie möglich über die geplanten Maßnahmen unterrichtet worden. Die ZDv 20/6 Nr. 109 binde den BMVg nicht. Im übrigen sei sie auf Fälle wie den vorliegenden nicht zugeschnitten.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten M 8 VL 20/83 des Truppendienstgerichts Mitte waren beigezogen und Gegenstand der Beratung des Senats.
II
A
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in dem Umfang, wie er in dem Hauptantrag aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 9. Februar 1984 gestellt ist, zulässig. Der Antragsteller hat sich von Anfang an gegen die Versetzung aus dem Ministerium auf eine mit A 11 dotierte zbV-Stelle bei St/StKp ... Korps gewandt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch fristgerecht gestellt. Er erfaßt die förmliche Versetzungsverfügung vom 5. April 1983 mit (vgl. BVerwGE 53, 287; 63, 187) [BVerwG 26.01.1979 - 1 DB 2/79]. Das Begehren des Antragstellers hat sich durch die Versetzung zum Heeresfliegerkommando 2 nicht erledigt (BVerwG Beschluß vom 25. August 1982 - 1 WB 81/81).
2.
Der Hauptantrag ist unbegründet.
a)
Bei der Anordnung der Versetzung ist nicht gegen zwingende Verfahrensvorschriften verstoßen worden.
Soweit der BMVg in der ZDv 20/6 Nr. 1502 eine Selbstbindung dahingehend eingegangen ist, daß Versetzungen den betroffenen Soldaten so rechtzeitig bekanntgegeben werden sollen, daß ihnen und ihren Familien angemessene Zeit bleibt, sich auf die damit verbundenen Umstellungen vorzubereiten (vgl. BVerwG Beschluß vom 10. Dezember 1980 - 1 WB 90/80), erfaßt diese Selbstbindung jedenfalls nicht solche Fälle, in denen auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine umgehende Entscheidung getroffen werden muß. In solchen Ausnahmefällen, und hierzu gehört der vorliegende Fall, reicht auch eine Bekanntgabe der Versetzung drei Tage nach deren Wirksamwerden jedenfalls dann aus, wenn der Soldat auf den entsprechenden Dienstposten bereits mehr als einen Monat kommandiert worden ist und wenn für den familiären Bereich eine sofortige Umstellung nicht erforderlich ist, weil der neue Dienstort von dem Familienwohnort etwa gleich weit entfernt ist wie der bisherige. Auswirkungen, die im Bereich der Zusage der Umzugskostenvergütung bzw. der Gewährung von Trennungsgeld liegen, können hier unberücksichtigt bleiben.
Bei der Vorbereitung der Versetzungsentscheidung ist nicht gegen ZDv 20/6 Nr. 109 verstoßen worden. Der BMVg ist in dieser Bestimmung keine Selbstbindung dahingehend eingegangen, daß er selbst "Ablösungen" nur auf entsprechenden Antrag eines Disziplinarvorgesetzten verfügen werde (BVerwG Beschluß vom 28. November 1984 - 1 WB 93/83). Der Senat ist weiter der Auffassung, daß die für den Ablösungsvorschlag der Disziplinarvorgesetzten geltenden Regelungen der ZDv 20/6 Nr. 109 nicht für die Ablösungsentscheidung der personalführenden Stelle selbst gelten. Einer schriftlichen Begründung einer sonst nicht zu begründenden Versetzung bedarf es auch dann nicht, wenn die Versetzung wegen mangelnder Leistung oder Eignung erfolgt (vgl. ZDv 20/6 Nr. 109 (a)). Wenn man unterstellt, es gäbe einen allgemeinen Rechtsgedanken, daß gegen niemanden eine sein Persönlichkeitsrecht tangierende Maßnahme ohne rechtliches Gehör getroffen werden sollte, dann wäre dem Rechnung getragen, wenn dem Betroffenen die Gründe für die Maßnahme bekannt sind und er sich dazu äußern konnte. Hier ist nur die Rechtmäßigkeit der Versetzung vom 5. bzw. 29. April 1983 zu beurteilen. Vor dieser Maßnahme war der Antragsteller zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen am 11. März 1983 vernommen worden. Er hat in dieser Vernehmung die Richtigkeit der Vorwürfe eingeräumt und die Motive für sein Verhalten erläutert. Schließlich ist die Einleitungsverfügung vom 15. April 1983 ihm am 22. April 1983 vor dem Zugang des die Versetzung verfügenden FS "schriftlich" ausgehändigt worden.
b)
die Versetzung ist auch sachlich gerechtfertigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Versetzung eines Soldaten, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens des zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 VwGO; BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz; 63, 210, 212; 73, 51 f.).
Ein dienstliches Bedürfnis für die angeordnete Versetzung war gegeben.
Es liegt darin, daß der Antragsteller wegen seines Verhaltens für eine weitere Verwendung weder in seinem Referat noch überhaupt im Ministerium geeignet erscheint. Der Antragsteller hat gerade die in seiner Verwendung im Ministerium liegenden Möglichkeiten genutzt, um den von ihm selbst gefertigten Bescheinigungen mit Hilfe des pflichtwidrig benutzten Siegels den Anschein zu geben, diese seien von der zuständigen Stelle ausgestellt worden. Er hat damit das in ihn als Mitarbeiter im Ministerium gesetzte Vertrauen mißbraucht. Wegen der pflichtwidrigen Benutzung des Dienstsiegels ist es innerhalb des Referats und des Ministeriums zu umfangreichen Ermittlungen gekommen, die zu erheblicher Unruhe geführt haben. Er hat Kameraden dem Verdacht ausgesetzt, sie hätten sich in pflichtwidriger Weise durch die Siegelung an seinem Fehlverhalten beteiligt. Die durch das Verhalten des Antragstellers bedingte Vertrauenseinbuße (vgl. BVerwG Beschluß vom 22. Februar 1972 - 1 WB 161/71) ließ eine weitere Verwendung in Zusammenarbeit mit den gleichen Kameraden ganz offensichtlich nicht mehr zu. Aber auch eine Verwendung in anderen Bereichen des Ministeriums war schon wegen der damit im Verhältnis zum nachgeordneten Bereich stets verbundenen finanziellen Besserstellung anderen Soldaten gegenüber nicht zu rechtfertigen und wäre angesichts des Fehlverhaltens auf absolutes Unverständnis gestoßen. Diese Umstände durfte der BMVg berücksichtigen.
Bestand damit ein ausreichendes dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers, dann ist ein solches zusätzlich für die Zuversetzung nicht zu verlangen (vgl. BVerwG Beschluß vom 29. August 1984 - 1 WB 79/82). Der Antragsteller kann deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, er sei bei St/StKp III. Korps "nur" auf einer zbV-Stelle verwendet worden.
Es war auch nicht unverhältnismäßig, den Antragsteller aus dem Ministerium wegzuversetzen. Der Antragsteller hatte bereits vor dem Wirksamwerden der Kommandierung die Pflichtverstöße eingeräumt. Der Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens war damit zur Gewißheit geworden. Im Zeitpunkt der Anordnung der Versetzung stand fest, daß gegen den Antragsteller ein disziplinargerichtliches Verfahren durchgeführt werden würde. Bei dieser Sachlage mußte es nicht bei einer Kommandierung oder einer anderen zeitlich begrenzten Maßnahme sein Bewenden haben (vgl. BVerwGE 53, 325 und BVerwG NZWehrr 1975, 223). Es ist nicht zu beanstanden, daß der Antragsteller im konkreten Fall auch schon vor seiner strafgerichtlichen und disziplinargerichtlichen Verurteilung endgültig aus dem Ministerium wegversetzt worden ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 16. November 1976 - 1 WB 12/76).
Die Versetzung ist auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller ist durch die Versetzung in seinem familiären Bereich nicht in unzumutbarer Weise betroffen worden. Ein Umzug war mit der Versetzung nicht notwendig verbunden. Die durch die Versetzung bedingten finanziellen Einbußen muß der Antragsteller ebenso hinnehmen wie die seither eingeschränkten Förderungsmöglichkeiten. Auf die Wahrung seines "Besitzstandes" hätte der Antragsteller auch dann keinen Anspruch gehabt, wenn die Versetzung nicht durch sein persönliches Fehl verhalten, sondern durch andere dienstliche Gründe notwendig geworden wäre (vgl. BVerwG Beschluß vom 27. Juli 1977 - 1 WB 19/76). Der Antragsteller konnte auch ohne weiteres auf einen seinem Dienstgrad und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten versetzt werden. Eine Versetzung auf einen mit A 12 dotierten Dienstposten kam jedenfalls angesichts der konkreten Umstände - hier sei auf die rechtlich unbedenkliche ZDv 20/6 Nr. 1106 (vgl. BVerwG Beschluß vom 24. Oktober 1984 - 1 WB 131/84) verwiesen - nicht in Betracht.
Die Hinweise des Antragstellers auf angebliche Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Zusammenhang mit der Versetzung sind nicht geeignet, die ihm gegenüber getroffene Entscheidung als ermessensfehlerhaft erscheinen zu lassen. Der BMVg hat glaubhaft dargelegt, daß und inwieweit die von dem Antragsteller genannten Fälle von dem seinen verschieden sind. Dem hat der Antragsteller aus der Sicht des Senats nichts Entscheidendes entgegenhalten können.
B
Es mag dahinstehen, ob der Hilfsantrag nicht eine unzulässige Antragserweiterung darstellt. Er ist jedenfalls unbegründet. Wenn der Antragsteller von der Rechtskraft des Urteils des Truppendienstgerichts Mitte an drei Jahre nicht befördert werden kann, d.h. auch nicht in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe eingewiesen werden kann (§ 56 Abs. 1 WDO), so hat er derzeit schon deshalb keinen Anspruch auf Verwendung auf einem in der STAN mit A 12 dotierten Dienstposten.
Die übrigen Anträge hat der Antragsteller bei der gebotenen objektiven Auslegung seines Schriftsatzes vom 9. Februar 1984 zurückgenommen.
C
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb insgesamt zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Nast-Kolb
Lippe
Kraul