Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.06.1988, Az.: BVerwG 1 WB 97/88
Grundsätzliche Einräumung des öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen ; Gerichtliche Nachprüfbarkeit des Vorliegens eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung als unbestimmter Rechtsbegriff; Bindung der für die Personalführung zuständigen Stellen an fachliche oder örtliche Verwendungswünsche des Soldaten und entsprechende Verwendungsvorschläge seiner Vorgesetzten ; Gründe aus dem familiären Bereich als der Versetzung entgegenstehende Gründe bei fehlendem Gewicht der familiären Gründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 97/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 19818
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 15. Juni 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag vom 30. Mai 1988, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der zum 1. Juli 1988 unter vorangehender Kommandierung vom 27. bis 30. Juni 1988 verfügten Versetzung von der 5./Raketenartilleriebataillon ..., P., zur III. /Artillerieschule (ArtS), I., die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines mit Schriftsatz vom 17. März 1988 gestellten Antrags auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), ist zulässig aber unbegründet.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahmen ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 26. Mai 1988 - 1 WB 55/88).
Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig; dem Antragsteller entstehen mit der Versetzung auch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile.
über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 95; 73, 51 ff. [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 57/78] m.w.N.).
Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben, weil der Dienstposten eines Feuerleitfeldwebels Raketenwerfer 110 SF bei der III./ArtS in I. zum 1. Juli 1988 frei und zu besetzen ist (vgl. BVerwGE 76, 255 f.; Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 - Nr. 5 Buchstabe a). Der Antragsteller bestreitet auch nicht, für diese Tätigkeit geeignet zu sein.
Die vom Antragsteller gegen seine Auswahl vorgetragenen Gründe stehen der Versetzung nicht entgegen.
Daß die Stammdienststelle des Heeres (SDH) gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Unteroffizier auf diesen Dienstposten versetzt hat, ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses, sondern der Ermessensausübung im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt (BVerwGE 43, a.a.O.). Das ist nicht der Fall. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) hat in seinem Beschwerdebescheid vom 7. März 1988 und in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 1988, mit der er den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dem Senat vorgelegt hat (Verfahren 1 WB 91/88), die Gründe dargelegt, die für eine Auswahl gerade des Antragstellers und nicht für die des vom Antragsteller genannten Oberfeldwebels K. maßgebend waren. Im Rahmen der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung sieht der Senat keinen Grund, diese Erwägungen als ermessenswidrig anzusehen.
Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, ein Verbleiben in P. sei die Grundlage seiner Weiterverpflichtung gewesen. Fachliche oder örtliche Verwendungswünsche des Soldaten und entsprechende Verwendungsvorschläge seiner Vorgesetzten binden die für die Personalführung zuständigen Stellen nicht in ihren Verwendungsentscheidungen (vgl. BVerwG Beschluß vom 17. März 1988 - 1 WB 81/87 - m.w.N.). Daß die SDH als zuständige Stelle dem Antragsteller zugesagt hätte, künftig nur in P. verwendet zu werden (vgl. zur Verbindlichkeit einer Zusage: BVerwG Beschluß vom 17. März 1988 a.a.O.), hat der Antragsteller selbst nicht behauptet.
Die nach Ansicht des Antragstellers der Versetzung entgegenstehenden Gründe aus dem familiären Bereich haben kein solches Gewicht, daß sie aus Fürsorgegründen dazu zwingen würden, die dienstlich gebotene Versetzung vorläufig außer Vollzug zu setzen; sie lassen bei summarischer Prüfung die angefochtene Versetzung nicht ermessensfehlerhaft erscheinen. Bei der Bewertung der nicht zu verkennenden Härten, die dem Antragsteller und seiner Familie durch seine Versetzung nach I. entstehen, ist zu berücksichtigen, daß die jederzeitige Versetzbarkeit zum Inhalt des Wehrdienstverhältnisses der freiwillig längerdienender Soldaten und der Berufssoldaten gehört (vgl. BVerwGE 43, 215; 53, 95) [BVerwG 11.11.1975 - I D 59/75].
Wenn die Ehefrau des Antragstellers nicht bereit ist, mit dem Antragsteller an den neuen Dienstort umzuziehen und dadurch möglicherweise eheliche Schwierigkeiten entstehen, handelt es sich um eine persönliche Entscheidung des Antragstellers bzw. seiner Ehefrau, die der Senat nicht zu bewerten hat, die ihm aber auch keinen Anlaß gibt, seine bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen, wonach die Entscheidung der Ehefrau, nicht mit dem Antragsteller an dessen Dienstort umzuziehen, eine Versetzung grundsätzlich nicht hindert (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 11. Dezember 1984 - 1 WB 26/84 - m.w.N. und vom 15. März 1988 - 1 WB 86/87). Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller wegen der mit der Versetzung verbundenen Trennung eine Scheidung seiner Ehe nicht ausschließt (BVerwG Beschluß vom 2. Mai 1985 - 1 WB 45/85); in seinen Grundrechten wird der Antragsteller durch die Versetzung nicht verletzt. Die Stellungnahmen des katholischen Standortpfarrers M. vom 13. April 1988 und des Sozialdienstes der Standortverwaltung B. vom 25. März 1988 zwingen nicht zu dem Schluß, daß durch ein ärztliches Gutachten die vom Antragsteller vorgetragene "ganz besondere psychische Labilität" seiner Ehefrau als eine solch schwere Gesundheitsstörung bewertet würde, die ihr Verbleiben in K. notwendig machen und den BMVg veranlassen müßte, von der Versetzung des Antragstellers gemäß Nr. 6 der o.a. Richtlinien vom 3. März 1988 abzusehen.
Daß die Berufstätigkeit der Ehefrau einer Versetzung grundsätzlich nicht entgegensteht, hat der Senat ebenfalls schon wiederholt entschieden (vgl. BVerwG NZWehrr 1978, 151; BVerwGE 73, 51, 53) [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]. Personalpolitisch betrachtet müßte, wie dabei zu bedenken ist, die grundsätzliche Berücksichtigung der beruflichen Situation der Ehefrauen von Soldaten bei der großen Anzahl berufstätiger Soldatenfrauen dazu führen, daß die unverheirateten Soldaten und jene, deren Ehefrauen nicht berufstätig sind, in unzumutbarer Weise häufiger versetzt werden müßten als ihre Kameraden mit berufstätigen Ehefrauen. Insoweit ist daher auch nicht erkennbar, inwieweit durch die Versetzung des Antragstellers das Grundrecht aus Art. 6 GG verletzt werden könnte.
Auch die Hilfe des Antragstellers im väterlichen Gewerbebetrieb steht der Versetzung nicht entgegen. Nach dem Vortrag des Antragstellers dient diese Mitarbeit in erster Linie seiner späteren Eingliederung in das Zivilleben im Hinblick auf eine Teilhabe bzw. Übernahme des Betriebes. Die Bundeswehr ist jedoch nicht verpflichtet, dem Antragsteller über die ihm nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes hinaus zustehenden Ansprüche optimale Chancen für eine spätere Eingliederung in das Zivilleben zu geben, wenn dienstliche Gründe dem entgegenstehen.
Schließlich kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, mit seiner Ehefrau im Raum K. stark verwurzelt zu sein. Wie jeder Zeit- und Berufssoldat mußte er stets mit einer mit Ortswechsel verbundenen Versetzung rechnen. Wenn ihm dies bisher erspart geblieben ist, kann er aus diesem für ihn günstigen Umstand keine Rechte herleiten, die die SDH in ihrem Ermessen einschränken.
Nach alledem ist dem Antragsteller der Vollzug der Versetzung bis zur Entscheidung der Hauptsache zuzumuten. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Seide
Wolbring